{"status":"available","doknr":"OLD305354","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0328.15A186.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"15 A 186/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide \nverpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. Juni 1993 auf Bewilligung einer \nZuwendung zur Errichtung des Übergangsheims Am K. unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die \nBerufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin und die \nBeklagte je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin errichtete von Februar bis Mai 1993 das aus \ndrei mobilen Wohneinheiten bestehende Übergangsheim für \nAsylbewerber A. K. in S. -C. mit \neiner Aufnahmekapazität von 82 Personen. Die erstmalige \nBelegung erfolgte am 15. Mai 1993. Mit Zuwendungsantrag vom \n3. Juni 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die \nGewährung einer Zuwendung in Höhe von 738.000,00 DM zu \nErrichtungskosten in Höhe von 1.517.655,00 DM.\n\n3\n\nDie Beklagte lehnte die Anerkennung und Förderung des \nObjekts mit Bescheid vom 19. August 1993 unter Bezugnahme auf \ndie §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung \nund Aufnahme ausländischer Flüchtlinge \n(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG 1984) vom 27. März 1984 \n(GV. NRW. S. 214) ab. Das Objekt sei unter dem Gesichtspunkt \nder Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung \nunvertretbar, weil es bei förderungsfähigen Gesamtausgaben in \nHöhe von 1.499.654,00 DM einen Errichtungsaufwand von etwa \n18.288 DM pro Platz verursacht habe. Damit werde der \nHöchstbetrag von 12.000 DM pro Platz, der landesweit für die \nSchaffung von Unterbringungsplätzen für asylbegehrende \nAusländer vorgesehen sei, erheblich überschritten.\n\n4\n\nMit ihrem am 3. September 1993 erhobenen Widerspruch \nvertrat die Klägerin die Auffassung, mit einer monatlichen \nKostenmiete von 19,54 DM pro qm könne das Übergangsheim sehr \nwohl als wirtschaftlich angesehen werden.\n\n5\n\nDie Beklagte berichtete unter dem 23. Dezember 1993 an das \nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes \nNordrhein-Westfalen, eine Anerkennung des Übergangsheims mit \nförderungsfähigen Gesamtkosten von 12.000,00 DM je Platz \nscheide aus, weil auch die Verzinsung und die Abschreibung der \ndurch Zuwendungen nicht gedeckten Gesamtkosten auf Dauer vom \nLand zu erstatten seien. Eine ausnahmsweise Anerkennung des \nÜbergangsheims halte sie unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten dieses Einzelfalls allenfalls dann für \nvertretbar, wenn die Klägerin rechtsverbindlich erkläre, auch \nin künftigen Erstattungsverfahren bei der Berechnung der \nBetriebskosten Errichtungskosten von maximal 16.500,00 DM je \nUnterbringungsplatz zugrunde zu legen. Das zwischenzeitlich \nzuständig gewordene Innenministerium stimmte diesem Vorschlag \nmit der Maßgabe zu, dass eine Anerkennung ohne Erstattung der \nErrichtungskosten ausgesprochen werde.\n\n6\n\nIn einer gemeinsamen Besprechung am 15. April 1994 erklärte \nsich die Klägerin bereit, die Betriebskosten künftig auf der \nBasis von Errichtungskosten in Höhe von 16.500,00 DM je Platz \nabzurechnen.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 16. Juni 1994 erkannte die Beklagte das \nObjekt Am K. als Übergangsheim zur \nvorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern rückwirkend ab \nerstmaliger Belegung an und legte die für künftige \nErstattungsverfahren ansatzfähigen Errichtungskosten auf \nmaximal 16.500,00 DM je Platz fest. Die Entscheidung über die \nFörderung des Erwerbs, der erstmaligen Herrichtung und der \nErstausstattung des Objekts behielt sie sich mit der \nBegründung vor, Fördermittel stünden ihr derzeit nicht zur \nVerfügung.\n\n8\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 23. November 1994 bewilligte die \nBeklagte der Klägerin auf der Grundlage förderungsfähiger \nGesamtausgaben in Höhe von 984.000,00 DM (= 12.000,00 DM mal \n82 Plätze) unter dem Vorbehalt späterer Aufstockung eine \nZuwendung in Höhe von 331.903,00 DM für den Erwerb, die \nerstmalige Herrichtung und die Erstaustattung des \nÜbergangsheims Am K. (Anteilfinanzierung in \nHöhe von 33,73 %). Die Klägerin erklärte unter dem 2. Dezember \n1994, sie halte ihren Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid \nvom 19. August 1993 aufrecht, soweit ihm nicht durch den \nZuwendungsbescheid vom 23. November 1994 stattgegeben worden \nsei. Den Aufstockungsvorbehalt hob die Beklagte durch Bescheid \nvom 18. Juli 1995 auf, nachdem ihr das Innenministerium \nmitgeteilt hatte, weitere Haushaltsmittel für diesen Zweck \nwürden nicht mehr bereitgestellt.\n\n9\n\nDen hiergegen am 2. August 1995 erhobenen Widerspruch sowie \nden Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. August \n1993, soweit die Klägerin diesen im Schreiben vom 2. Dezember \n1994 aufrechterhalten hatte, wies die Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 26. September 1995 zurück. Eine \nFörderung mit den üblichen Fördersätzen sei wegen nicht \nausreichender Fördermittel nicht möglich.\n\n10\n\nMit ihrer am 23. Oktober 1995 erhobenen Klage hat die \nKlägerin mitgeteilt, sie habe sich in Kenntnis der \nFörderbestimmungen bewusst für die Errichtung des \nÜbergangsheims in dem gehobenen Wohnstandort S. -C. \nentschieden, um den schädlichen sozialpolitischen Folgen einer \nkonzentrierten Unterbringung von Asylbewerbern in den anderen \nStadtteilen vorzubeugen. Diese Vorgehensweise sei schon wegen \nder höheren Erschließungskosten teurer gewesen. Das Land sei \nzur Wahrung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 \nverpflichtet, für die Errichtung von Übergangsheimen \nausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Da es \ndieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Umfang \nnachgekommen sei, sei § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 verfassungswidrig \nmit der Folge, dass ihr ein direkter Zahlungsanspruch aus \nöffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag und aus \ndem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zustehe. \nJedenfalls seien die Kriterien, nach denen die Beklagte die \nzur Verfügung stehenden Haushaltsmittel verteilt habe, nicht \nsachgerecht. Nach deren Auskunft habe sie die zuletzt \nbewilligten Fördermittel nach den Kriterien Antragseingang, \nBedarf, Wirtschaftlichkeit und Haushaltssituation der Kommune \nvergeben. Bei dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit dürfe nicht \nzu ihren Lasten berücksichtigt werden, dass sie sich mit der \nBeklagten auf die erstattungsfähige Summe vom 12.000,00 DM pro \nPlatz unter Verzicht auf weitergehende Forderungen verglichen \nhabe. Für diesen Verzicht habe sie keine Gegenleistung \nerhalten. Auch sei es mit der Landesverfassung unvereinbar, \ndie Haushaltssituation der antragstellenden Kommune lediglich \nals viertrangiges Kriterium zu berücksichtigen. Da sie \naufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage einem \nHaushaltssicherungskonzept unterliege, sei sie durch diese \nHandhabung unvertretbar stärker betroffen als andere \nGemeinden. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung des \nZuwendungsbescheides vom 23. November \n1994 und unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 18. Juli 1995 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n26. September 1995 zu verpflichten, ihr \neine weitere Zuwendung zur Errichtung \ndes Übergangsheims Am K. \nin Höhe von 406.097,00 DM zu \nbewilligen,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Abänderung des \nZuwendungsbescheides vom 23. November \n1994 und unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 18. Juli 1995 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n26. September 1995 zu verpflichten, \nihren Antrag vom 3. Juni 1993 auf \nBewilligung einer weiteren Zuwendung \nzur Errichtung des Übergangsheims Am \nK. in Höhe von \n406.097,00 DM unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden,\n\n15\n\nweiter hilfsweise,\n\n16\n\ndie Beklagte zur Zahlung von \n406.097,00 DM an sie zu \nverurteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der \nBegründung des Widerspruchsbescheides wiederholt.\n\n20\n\nDurch Urteil vom 22. November 1996, der Klägerin zugestellt \nam 18. Dezember 1996, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n21\n\nMit der am 7. Januar 1997 eingelegten Berufung macht die \nKlägerin ergänzend geltend, durch die Genehmigung des \nvorzeitigen Maßnahmebeginns habe sich das Land hinsichtlich \nder Bezuschussung der Einrichtung von Übergangsheimen selbst \ngebunden.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach ihrem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin (1 Heft) und der Beklagten (1 \nHeft) Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung ist teilweise begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang \nabgewiesen. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang auch begründet.\n\n29\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin begehrt \neine Geldleistung durch das Land, die die Beklagte im Rahmen \nder ihr durch § 6 Abs. 6 FlüAG 1984 in Verbindung mit Nr. 2.4 \nder Verwaltungsvorschriften zu § 6 FlüAG (VV FlüAG) \n(Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1986 - II C \n4 - 9060, MBl. NRW. 1986, S. 1522) deklaratorisch zugewiesenen \nZuständigkeit durch Verwaltungsakt festsetzt (Art. 77 Satz 1 \nder Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 2 des \nLandesorganisationsgesetzes (LOG) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. \nS. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. \nNRW. S. 136)).\n\n30\n\nVgl. insoweit zu § 6 Abs. 2 FlüAG \n1984 OVG NRW, Urteil vom 18. Februar \n1992 - 15 A 2276/89 -, OVGE 42, 260 \n(262) = NWVBl. 1992, 283 = DÖV 1992, \n835 = ZKF 1992, 203.\n\n31\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Die Klägerin kann lediglich die mit ihrem ersten \nHilfsantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, \nihren Bewilligungsantrag vom 3. Juni 1993 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit die Klägerin darüber hinaus mit \ndem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur \nBewilligung einer weiteren Zuwendung begehrt, ist die Klage \nunbegründet, weil die Klägerin hierauf keinen Anspruch hat \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung über den \nzweiten Hilfsantrag bedarf es unter diesen Umständen \nnicht.\n\n32\n\nDie Klage ist mit dem Bescheidungsantrag erfolgreich, weil \nder Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 1995, mit dem die Beklagte \neine Aufstockung der im Zuwendungsbescheid vom 23. November \n1994 bewilligten Zuwendung in Höhe von 331.903,00 DM endgültig \nabgelehnt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n26. September 1995 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Diese beiden Bescheide \nsind aufzuheben, weil sie eine verbindliche Ablehnung des \nKlageanspruchs enthalten. Einer darüber hinaus gehenden \ngerichtlichen Aufhebung oder Teilaufhebung auch des \nAblehnungsbescheides vom 19. August 1993, des \nAnerkennungsbescheides vom 16. Juni 1994 oder des \nZuwendungsbescheides vom 23. November 1994 bedarf es nicht. \nDen Ablehnungsbescheid vom 19. August 1993 hat bereits die \nBeklagte selbst durch den Anerkennungsbescheid vom 16. Juni \n1994 konkludent aufgehoben. Denn darin hat sie das \nÜbergangsheim \"Am K. \" unter dem Vorbehalt der \nErrichtungsförderung anerkannt und dadurch zum Ausdruck \ngebracht, von dem Ablehnungsgrund der Unwirtschaftlichkeit, \nauf den der Ablehnungsbescheid vom 19. August 1993 gestützt \nwar, Abstand nehmen zu wollen. Auch die Beklagte selbst ist im \nÜbrigen später davon ausgegangen, ihr Ablehnungsbescheid vom \n19. August 1993 sei durch den Anerkennungsbescheid vom \n16. Juni 1994 \"hinfällig\" (Bericht an das Ministerium für \nArbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 17. Juli 1995), das heißt \"konkludent aufgehoben\" worden \n(Widerspruchsbescheid vom 26. September 1995, S. 3 und 4). \nAuch dieser Anerkennungsbescheid sowie der Zuwendungsbescheid \nvom 23. November 1994 müssen nicht teilweise aufgehoben \nwerden. Sie enthalten keine konkludente (Teil-)Ablehnung der \nbeantragten Errichtungsförderung, sondern behalten sich die \n(weitergehende) Entscheidung (sowohl in positiver als auch in \nnegativer Hinsicht) über diesen Teil des Begehrens der \nKlägerin ausdrücklich vor. Auch diese Bescheidauslegung wird \ndurch die eigene Auffassung der Beklagten im \nWiderspruchsbescheid vom 26. September 1995, S. 4, bestätigt, \nin dem sie ausschließlich den Ablehnungsbescheid vom 18. Juli \n1995 als Gegenstand des Widerspruchs benennt.\n\n33\n\nDer Anspruch auf Neubescheidung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 \nFlüAG 1984. Diese Vorschrift ist für die Beurteilung des \nFörderanspruchs der Klägerin maßgebend, weil diese unter ihrer \nGeltung das Übergangsheim \"Am K. \" errichtet \nund den Bewilligungsantrag gestellt hat; die Vorschrift ist \nerst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des FlüAG vom \n29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087) mit Wirkung vom 1. Januar \n1995 außer Kraft getreten. Nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 gewährt \ndas Land den Gemeinden auf Antrag für die Errichtung \n(Erstellung, Erwerb, Herrichtung) und die erstmalige \nEinrichtung von Übergangsheimen nach Maßgabe des \nHaushaltsplans Zuwendungen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der \nförderungsfähigen Kosten.\n\n34\n\n§ 6 Abs. 1 FlüAG 1984 enthält eine zwingende \nAnspruchsgrundlage für die Gemeinden nur insoweit, als es um \ndie Entscheidung über das \"Ob\" der Errichtungsförderung geht. \nDie Entscheidung über die Höhe der zu bewilligenden Zuwendung \nsteht hingegen im Ermessen der Beklagten. Insoweit steckt das \nGesetz mit der Obergrenze von 80 % der förderungsfähigen \nKosten lediglich den Ermessensrahmen ab, den das Land nicht \nüberschreiten darf.\n\n35\n\nIhr Ermessen hinsichtlich der Förderhöhe hat die Beklagte \nim Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 1995 in einer dem Zweck der \nErmessensermächtigung widersprechenden Weise ausgeübt, weil \nsie über den Zuwendungsantrag der Klägerin lediglich nach \nMaßgabe der im Juli 1995 verfügbaren Haushaltsmittel \nentschieden hat. Sie hätte stattdessen nach Maßgabe der im \nAugust 1993 verfügbaren Haushaltsmittel entscheiden müssen. \nDenn sie hatte den Zuwendungsantrag der Klägerin unter dem \n19. August 1993 mit der unzutreffenden und daher später auch \naufgegebenen Begründung abgelehnt, das Übergangsheim \"Am \nK. \" sei wegen erheblicher Überschreitung des \nHöchstfördersatzes von 12.000,00 DM je Unterbringungsplatz \nunwirtschaftlich. Diese Erwägung rechtfertigte nicht die \nvollständige Ablehnung des Zuwendungsantrags, sondern \nallenfalls eine Reduzierung der förderungsfähigen Gesamtkosten \nauf den damals für Asylbewerberheime zugrunde gelegten \nHöchstfördersatz von 12.000,00 DM je Unterbringungsplatz \nsowohl für die Erstattung der Kosten der Errichtung und \nerstmaligen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 als auch \nfür die Berechnung der Betriebskosten (Zinsen, Abschreibung) \nim Rahmen der laufenden Erstattung der \nUnterhaltungsaufwendungen nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984. Sofern, \nwie hier, die Erforderlichkeit der Errichtung und der \nerstmaligen Einrichtung des Übergangsheims nicht in Frage \nsteht und die Gemeinde lediglich eine am Landesmaßstab \ngemessen zu aufwendige Austattung wählt, darf das Land die \nErstattung nicht insgesamt ablehnen, sondern es muss auch \nderartige Übergangsheime, sofern die übrigen \nZuwendungsvoraussetzungen gegeben sind, wenigstens mit \ndemjenigen Kostenanteil fördern, der dem Landesmaßstab \nentspricht. Dass sich die Beklagte diese Ermessenspraxis erst \nspäter und damit in einem Zeitpunkt zu Eigen gemacht hat, als \nausreichende Haushaltsmittel für eine Förderung des \nÜbergangsheims \"Am K. \" auf der Basis von \n12.000,00 DM je Unterbringungsplatz möglicherweise nicht mehr \nzur Verfügung standen, darf nicht zu Lasten der Klägerin \ngehen. Sie ist vielmehr so zu behandeln wie wenn die Beklagte \ndieses Übergangsheim schon im August 1993 als dem Grunde nach \nförderfähig angesehen hätte.\n\n36\n\nBei der Neubescheidung wird die Beklagte folglich nach \nMaßgabe der Haushaltslage im August 1993 und unter \nZugrundelegung der übrigen von ihr damals angewendeten \nBewilligungskriterien zu prüfen haben, in welcher Höhe sie der \nKlägerin Zuwendungen zur Errichtung und erstmaligen \nEinrichtung des Übergangsheims \"Am K. \" \nbewilligt hätte, wenn sie nicht ermessensfehlerhaft von der \nUnwirtschaftlichkeit dieses Übergangsheims ausgegangen \nwäre.\n\n37\n\nDen darüber hinaus mit dem Hauptantrag geltend gemachten \nVerpflichtungsanspruch hat die Klägerin nicht.\n\n38\n\nDieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 FlüAG \n1984, weil für eine Ermessensreduzierung dahin, das \nÜbergangsheim \"Am K. \" müsse in Höhe der \ninsgesamt beantragten 738.000,00 DM gefördert werden, keine \nAnhaltspunkte bestehen.\n\n39\n\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich ferner \nnicht aus den Regeln der auch im öffentlichen Recht \nanwendbaren Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 683 \nSatz 1, 670 BGB.\n\n40\n\nZur Anwendbarkeit vgl. BVerwG, \nUrteil vom 6. September 1988 - 4 C \n5.86 -, BVerwGE 80, 172 (172).\n\n41\n\nNach diesen Vorschriften hat derjenige, der ohne Auftrag \noder sonstige Berechtigung ein Geschäft für einen anderen \nbesorgt, Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er \nden Umständen nach für erforderlich halten darf, sofern die \nÜbernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem \nwirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn \nentspricht. Hier fehlt es bereits an einer Geschäftsbesorgung \nfür einen anderen. Denn die Klägerin hat mit der Errichtung \ndes Übergangsheims \"Am K. \" nicht ein Geschäft \ndes Landes, sondern ein eigenes Geschäft besorgt. Ihre \nZuständigkeit für die Aufnahme und Unterbringung der ihr \nzugewiesenen ausländischen Flüchtlinge ergab sich aus § 1 \nAbs. 1 Satz 1 FlüAG 1984.\n\n42\n\nDie Aufgabenübertragungsnorm des § 1 Abs. 1 Satz 1 FlüAG \n1984 war wirksam. Die Wahrnehmung der Aufgaben der \nFlüchtlingsaufnahme durch die Kommunen ist als solche \nverfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n43\n\nVerfGH NRW, Urteil vom 22. September \n1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216 \n(221) = NWVBl. 1993, 7.\n\n44\n\nDasselbe gilt auch insoweit, als den Gemeinden in § 4 \nAbs. 1 Satz 2 FlüAG 1984 die Aufgabe übertragen worden ist, \ngeeignete Übergangsheime im erforderlichen Umfang zu errichten \nund zu unterhalten. Die Übertragung dieser Teilaufgabe ist \ninsbesondere mit Art. 78 Abs. 3 LV vereinbar, weil der \nLandesgesetzgeber in § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 eine \nKostendeckungsregelung getroffen hat, die ihrerseits \nverfassungsmäßig ist.\n\n45\n\nVerfGH NRW, Urteil vom 22. September \n1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216 \n(228) = NWVBl. 1993, 7.\n\n46\n\nIn dem vorbezeichneten Urteil hat der VerfGH NRW \nfestgestellt, dass eventuelle Unzuträglichkeiten, die sich bei \nder Abwicklung der Erstattung durch das Land nach § 6 Abs. 1 \nbis 3 FlüAG 1984 möglicherweise ergeben, nicht im Gesetz \nselbst angelegt und deshalb verfassungsrechtlich noch nicht \nvon Bedeutung seien. Das Land werde jedoch darauf zu achten \nhaben, dass die Ausführung der gesetzlichen Erstattungsregeln \nvon realistischen Kostenansätzen ausgehe, die erforderlichen \nHaushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stünden und \neventuelle Vollzugsdefizite künftig kein unvertretbares Maß \nerreichten; anderenfalls könnten die von betroffenen Gemeinden \nnicht effektiv abzuwehrenden Unzuträglichkeiten auf die \nkünftige verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesetzes \ndurchschlagen.\n\n47\n\na.a.O., S. 228 f.\n\n48\n\nDabei bezieht sich die Feststellung, eventuelle \nUnzuträglichkeiten bei der Abwicklung seien nicht im Gesetz \nselbst angelegt, ausdrücklich auch auf § 6 Abs. 1 FlüAG 1984. \nHierin liegt insbesondere auch die grundsätzliche \nverfassungsgerichtliche Billigung des gesetzlichen \nTatbestandsmerkmals \"nach Maßgabe des Haushaltsplans\". \nVerfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass § 6 \nAbs. 1 FlüAG 1984 dem Land hinsichtlich der Höhe der zu \ngewährenden Zuwendung Ermessen einräumt, indem er nicht selbst \neine bestimmte Deckungshöhe festschreibt, sondern sich darauf \nbeschränkt, die Höchstgrenze von 80 % der zuwendungsfähigen \nKosten festzusetzen. Die Forderung des VerfGH NRW, das Land \nhabe bei der Ausführung des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 von \nrealistischen Kostenansätzen auszugehen und die erforderlichen \nHaushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, bedeutet \nnicht, dass den Gemeinden ein von den Umständen des \nEinzelfalls unabhängiger Bewilligungsanspruch in bestimmter \nHöhe zugestanden hätte, zu dessen Erfüllung das Land notfalls \ndurch Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel verpflichtet \ngewesen wäre. Vielmehr durfte das Land, sofern es von \nrealitätsgerechten Haushaltsansätzen ausgegangen war und die \ndiesen Ansätzen entsprechenden Haushaltsmittel rechtzeitig \nbereitgestellt hatte, Zuwendungsanträge gleichwohl \ngrundsätzlich mit der Begründung fehlender Haushaltsmittel \nermessensgerecht ablehnen, wenn diese Haushaltsmittel \nvorzeitig erschöpft waren.\n\n49\n\nOb der Haushaltsgesetzgeber seiner Verpflichtung zur \nausreichenden und rechtzeitigen Mittelbereitstellung \nnachgekommen ist, bedarf für die Frage der Wirksamkeit der \nAufgabenübertragung keiner Entscheidung. Denn selbst dann, \nwenn das nicht der Fall wäre und damit die Unzuträglichkeiten \nbei der Durchführung des FlüAG 1984 auf dessen \nverfassungsrechtliche Beurteilung durchschlügen, wäre davon \nkeinesfalls die Wirksamkeit der Aufgabenübertragungsnorm in \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG 1984 erfasst. Diese \nAufgabenübertragungsnorm ist vielmehr selbst dann wirksam und \ndie Zuständigkeit der Klägerin folglich selbst dann zu \nbejahen, wenn die Kostendeckungsregelung in § 6 Abs. 1 FlüAG \n1984 den Anforderungen des Art. 78 Abs. 3 LV infolge \nverfassungswidriger Durchführung zeitweilig nicht genügt haben \nsollte. Wird nämlich eine Kostendeckungsbestimmung den \nAnforderungen des Art. 78 Abs. 3 LV nicht gerecht, so erfasst \ndieser Verfassungsverstoß nicht zugleich auch diejenigen \nVorschriften, mit denen der Gesetzgeber der Kommune die in \nRede stehende Aufgabe übertragen hat.\n\n50\n\nSo zum rheinland-pfälzischen \nLandesverfassungsrecht VerfGH \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März \n1992 - VGH 2/91 -, DVBl. 1992, \n981 = DÖV 1992, 706; offen gelassen von \nVerfGH NRW, Urteil vom 22. September \n1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216 \n(227) = NWVBl. 1993, 7 (11); OVG NRW, \nUrteil vom 30. Januar 1987 - 15 A \n1032/84 -, NVwZ 1988, 77 (78).\n\n51\n\nDas ergibt sich zum einen aus der Bedeutung des \nGleichzeitigkeitsmerkmals in Art. 78 Abs. 3 LV. Dieses Merkmal \nverlangt nach der Rechtsprechung des VerfGH NRW kein Junktim \nin dem Sinn, dass die Kostenregelung in demselben Gesetz \nenthalten sein muss, das eine Aufgabenübertragung enthält. Der \ndurch das Wort \"gleichzeitig\" geforderte zeitliche \nZusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Aufgabenübernahme \nund -durchführung einerseits und der Kostenregelung \nandererseits ist vielmehr regelmäßig auch dann gewahrt, wenn \ndie Kostenregelung in dem auf die Aufgabenübertragung \nfolgenden Finanzausgleichsgesetz erfolgt, das in Nordrhein-\nWestfalen jährlich neu erlassen wird.\n\n52\n\nVerfGH NRW, Urteil vom 15. Februar \n1985 - VerfGH 17/83 -, OVGE 38, 301 \n(303 f.) = NVwZ 1985, 820; \nSchoch/Wieland, \nFinanzierungsverantwortung für \ngesetzgeberisch veranlasste kommunale \nAufgaben, S. 169.\n\n53\n\nIst es hiernach verfassungsrechtlich nicht schlechthin \nunzulässig, den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine bestimmte \nAufgabe zu übertragen, ohne die Kostendeckung zeitgleich, also \ndurch ein vorher oder am selben Tag in Kraft tretendes Gesetz \nzu regeln, so folgt daraus, dass die Wirksamkeit der \nAufgabenübertragungsnorm nicht von der Existenz und erst recht \nnicht von der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung über die \nKostendeckung abhängen kann.\n\n54\n\nAbgesehen davon wäre eine derartige Rechtsfolge, wie der \nSenat bereits in seinem vorstehend zitierten Urteil vom \n30. Januar 1987 angedeutet hat, mit dem Prinzip der \nRechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Die dazu gehörende \nFunktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung hängt \nmaßgeblich von der Gültigkeit und von der Einhaltung der zur \nZuständigkeitsordnung zählenden Normen ab. Hätte ein Verstoß \ngegen Art. 78 Abs. 3 LV nicht nur die Verfassungswidrigkeit \nder Kostenregelung, sondern zugleich auch die \nVerfassungswidrigkeit der Aufgabenübertragungsnorm zur Folge, \nwären alle Verwaltungsentscheidungen, die die mit der \nWahrnehmung der (vielfach unaufschiebbar wichtigen) Aufgabe \nbetraute Behörde trifft, allein aus diesem Grund anfechtbar. \nEine so weitgehende Rechtsfolge wird auch durch den Zweck des \nArt. 78 Abs. 3 LV weder gefordert noch gerechtfertigt. Ihr \nSinn besteht darin, den kommunalen Gebietskörperschaften die \nfinanzielle Grundlage für eine ausreichende, \neigenverantwortliche Selbstverwaltungstätigkeit zu erhalten. \nDie Gemeinden und Gemeindeverbände können ihre Aufgaben im \neigenen und im übertragenen Wirkungskreis nur erfüllen, wenn \nsie über die notwendigen Finanzmittel verfügen. Art. 78 Abs. 3 \nLV will verhindern, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände \ninfolge einer Überlastung mit Pflichtaufgaben ihre \nfreiwilligen Aufgaben vernachlässigen müssen. Dieser Zweck des \nArt. 78 Abs. 3 LV fordert im Fall seiner Nichtbeachtung durch \nden Gesetzgeber keinen Durchgriff auf die \nAufgabenübertragungsnorm in dem Sinn, dass diese ebenfalls \nverfassungswidrig wird. Ihm ist vielmehr ebenso genügt, wenn \ndas verfassungswidrige Finanzausgleichsgesetz durch ein \nverfassungsgemäßes ersetzt wird.\n\n55\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1987 \n- 15 A 1032/84 -, NVwZ 1988, 77 \n(78).\n\n56\n\nDer hiergegen angedeutete Einwand, die Kommunen stünden \nzumindest zeitweise weithin schutzlos da, wenn ein Verstoß \ngegen Art. 78 Abs. 3 LV die Aufgabenübertragung unberührt \nlasse,\n\n57\n\nSchoch/Wieland, Gutachten vom \n12. Dezember 1995 zur \nverfassungsrechtlichen Überprüfung des \nArtG, S. 60,\n\n58\n\nüberzeugt angesichts der Rechtsschutzmöglichkeiten der \nKommunen vor dem VerfGH NRW nicht. Ebenso wenig lässt sich ein \nabweichendes Ergebnis dadurch rechtfertigen, dass man der LV \nunter Hinweis auf die aufgabenakzessorische \nKostenerstattungspflicht in Art. 78 Abs. 3 LV eine \ndualistische kommunale Finanzgarantie zuschreibt und sie in \ndiesem Punkt in Gegensatz zu anders strukturierten \nFinanzgarantien anderer Bundesländer stellt.\n\n59\n\nSchoch/Wieland, Gutachten vom \n12. Dezember 1995 zur \nverfassungsrechtlichen Überprüfung des \nArtG, S. 60.\n\n60\n\nDenn auf die Frage, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen \nArt. 78 Abs. 3 LV nach sich zieht, hat diese Charakterisierung \nkeinen Einfluss. Auch dann, wenn der Gesetzgeber sich dafür \nentscheidet, einer Aufgabenübertragung durch eine \nKostendeckungsregelung im nächstfolgenden \nGemeindefinanzierungsgesetz Rechnung zu tragen, und er dabei \ngegen Art. 78 Abs. 3 LV verstoßen sollte, führt dieser \nVerfassungsverstoß aus den oben dargelegten Gründen nicht zur \nUnwirksamkeit der Aufgabenübertragung.\n\n61\n\nAus demselben Grund scheitert auch ein öffentlich-\nrechtlicher Erstattungsanspruch, denn die Klägerin hat die \nAufwendungen, für die sie die begehrte Zuwendung verlangt, \nnicht ohne Rechtsgrund erbracht.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-28/15-a-186-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-28/15-a-186-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305354","retrieved":"2026-07-09 03:32:51.481965+00:00"}}