{"status":"available","doknr":"OLD305353","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0328.10A5607.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"10 A 5607/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen des Klägers führt auf keinen der in \nAnspruch genommenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nVwGO.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger \ndie Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung der in dem \nBebauungsplan Nr. 31 C 1 \"C. straße \n/Bundesbahnstrecke/F. -/ I. straße \" (Satzungsbeschluss \nvom 26. Juni 1984/Bekanntmachung am 12./13. März 1985) längs \nder Bahntrasse festgesetzten Lärmschutzwand erstrebt, als \nunbegründet zurückgewiesen. Es hat im Einzelnen dargetan, dem \nKläger stehe nach keinem der in Erwägung zu ziehenden \nRechtsgrundlagen der geltend gemachte Anspruch zu. Aus den \nFestsetzungen des angeführten Bebauungsplans könne der Kläger \nden behaupteten Anspruch nicht ableiten. Wie in der \nRechtsprechung geklärt sei, begründe ein Bebauungsplan in \naller Regel keine von den planbetroffenen \nGrundstückseigentümern durchsetzbaren Verpflichtungen des \nPlangebers, die den Plan ausmachenden Festsetzungen auch zu \nverwirklichen. Dies gelte insbesondere für die in dem Plan auf \nder Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG festgesetzte \nLärmschutzwand. Soweit in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) den auf dieser Grundlage \ngetroffenen Festsetzungen, die dem Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes \noder der Vermeidung oder Minderung von schädlichen \nUmwelteinwirkungen zu dienen bestimmt seien, jedenfalls dann \ndrittschützende Wirkung zu Gunsten der Planbetroffenen \nbeigemessen werde, wenn sie mit der planerischen Zulassung \neiner Nutzung einhergingen, die zu unzumutbaren \nBeeinträchtigungen für die umgebenden Grundstücke führe, sei \nein solcher bzw. ein dieser Situation vergleichbarer \nSachverhalt hier nicht gegeben. Die Lärmbeeinträchtigungen, \ndenen auch das Wohnanwesen des Klägers ausgesetzt sei und die \nvon ihm als unzumutbar empfunden würden, gingen nicht von \neiner durch den Bebauungsplan ermöglichten störenden Nutzung \n- etwa der Festsetzung einer öffentlichen Straße - aus. Sie \nfänden ihre Ursache vielmehr darin, dass das in dem \nBebauungsplan ausgewiesene Wohngebiet, dem das Hausgrundstück \ndes Klägers zugehöre, bis unmittelbar an die im Zeitpunkt der \nPlanaufstellung schon vorhanden gewesene Trasse der Bahn \nherangeführt worden sei. Ob auch in den Fällen, in denen - wie \nhier - durch Bebauungsplan eine störungsempfindliche \nWohnnutzung in der Nachbarschaft einer beeinträchtigenden \nNutzung (hier: Bahntrasse) ermöglicht werde, die Festsetzungen \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB/BBauG entsprechend der \nRechtsprechung des BVerwG drittschützend seien, könne \ndahinstehen. Jedenfalls gehöre der Kläger nicht zu dem \nPersonenkreis, der sich auf einen solchen Drittschutz \nbauleitplanerischer Festsetzungen berufen könnte. Die auf dem \nGrundstück des Klägers aufstehende Bebauung gehöre zu dem bei \nPlanaufstellung bereits vorhanden gewesenen Gebäudebestand. \nDieser sei schon lange vor der Planaufstellung den \nLärmbelastungen durch den Schienenverkehr ausgesetzt und \nentsprechend bei Inkrafttreten des Bebauungsplans vorbelastet \ngewesen. Nach der Planbegründung und dem dort in Bezug \ngenommenen Schallschutzgutachten sollten die einschlägigen \nFestsetzungen zum Schallschutz jedoch ersichtlich der \nNeubebauung des Plangebiets - und zwar in seinem besonders \nbelasteten Bereich - zugute kommen, nicht hingegen den \nvorbelasteten Grundstücken im Plangebiet. Die Grundsätze des \nsog. Folgenbeseitigungsanspruchs kämen in Bezug auf das \nGrundstück des Klägers ebenso wenig zum tragen, wie solche in \nRichtung auf eine Lärmsanierung in vorbelasteten Gebieten. \nGleiches gelte im Hinblick auf in Betracht zu ziehende Rechte \ndes Klägers, die aus den Vorschriften über die \nplanungsrechtliche Erschließung folgen könnten. Ein \nRechtsanspruch auf Erschließung unter Einschluss eines \nLärmschutzwalls (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG/BauGB) bestehe \nnicht, § 123 Abs. 3 BauGB. Umstände, die ausnahmsweise zu \neiner Verdichtung der Erschließungslast der Gemeinde zu einer \nentsprechenden Erschließungspflicht führen könnten, seien \nnicht ersichtlich.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen rechtfertigt ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses nicht (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n5\n\nDer Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass dem \ngeltenden Recht ein genereller Anspruch des Einzelnen auf \nVerwirklichung planerischer Festsetzungen fremd ist. Er stellt \nauch nicht in Abrede, dass die Ausweisung eines reinen oder \nallgemeinen Wohngebiets durch einen Bebauungsplan den \ninnerhalb dieses Gebietes gelegenen Grundstücken bzw. ihren \njeweiligen Eigentümern jedenfalls aus sich heraus keinen \nAnspruch gegen den Satzungsgeber vermittelt, dass bestimmte \n- etwa in technischen Regelwerken vorgesehene - Lärmgrenz- \noder Orientierungswerte für derartige Gebietsarten eingehalten \nwerden.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. \nDezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 \nNr. 25; OVG des Saarlandes, Urteil vom \n29. November 1994 - 2 R 40/93 - \nUPR 1995, 120, nachgehend hierzu \nBVerwG, Beschluss vom 30. März 1995 \n- 4 B 48.95 -.\n\n7\n\nZweifel werden von ihm auch nicht dagegen angebracht, dass \ndie in der Rechtsprechung des BVerwG \n\n8\n\nvgl. Beschluss vom 28. August 1987 \n- 4 N 1.86 - BRS 47 Nr. 3; Beschluss \nvom 7. September 1988 - 4 N 1.87 - \nBRS 48 Nr. 15; Beschluss vom \n2. November 1988 - 4 B 157.88 - BRS 48 \nNr. 13 und Beschluss vom 30. März 1995 \na.a.O. \n\n9\n\nanerkannte Situation einer anspruchsbegründenden Wirkung \nvon planerischen Festsetzungen zum aktiven Schallschutz hier \nnicht vorliegt. Diese wird nämlich, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend dargetan hat, dadurch gekennzeichnet, dass die \nFestsetzung zum Schallschutz mit einer planerischen Zulassung \neiner Nutzung einhergeht, die zu potentiell \numgebungsschädlichen Immissionen führt. Hierum geht es im \nvorliegenden Verfahren nicht. Der in Rede stehende \nBebauungsplan trifft keine Festsetzungen, die \nimmissionswirksame Störungen im Verhältnis zu der \nplanermöglichten Wohnbebauung auslösen könnten. Die Bahn-\ntrasse, deren Wirkungen sich der Kläger ausgesetzt sieht, war \nim Zeitpunkt der Planaufstellung bereits vorhanden. \n\n10\n\nDer Kläger beanstandet im Kern die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts, wonach losgelöst von der vorbezeichneten \nSituation der Eröffnung einer Störungsquelle durch den \nBebauungsplan mit hierauf untrennbar bezogenen Festsetzungen \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür bestünden, der Rat der Beklagten habe mit \nden im Plan festgesetzten Vorkehrungen des aktiven \nSchallschutzes den Eigentümern von im Plangebiet bereits \nvorhandenen und entsprechend vorbelasteten Wohngebäuden \nsubjektive Rechte dahin eingeräumt, die Durchführung eben \ndieser aktiven Lärmschutzmaßnahme auch von der Gemeinde \nverlangen zu können. Die hierauf bezogenen Ausführungen des \nKlägers im Zulassungsantrag begründen jedoch keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts. Es hat den Inhalt des Bebauungsplans \nselbst, seine Begründung und das dort in Bezug genommene \nSchallschutzgutachten ausgewertet und dabei zutreffend \nfestgestellt, dass es dem Plangeber ersichtlich allein darum \nging, entsprechend dem Ziel seiner Planung die im Plangebiet \nvorhandenen unbebauten Flächen einer baldigen Nutzung zu \nWohnzwecken zuzuführen und für diese neue Bebauung die \nerforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen \nfestzusetzen. Die Planbegründung und auch das einbezogene \nGutachten beziehen sich allein auf den Schallschutz zu Gunsten \nder \"vorgesehenen\" bzw. \"geplanten\" Wohnhäuser. Weder die \nPlanbegründung noch das genannte Gutachten verhalten sich zu \nMaßnahmen des aktiven Schallschutzes zu Gunsten des im \nvorverlärmten Gebiet bereits vorhandenen Bestandes an \nWohnhäusern, wozu das des Klägers zählt. Bei dieser Sachlage \nsind Anhaltspunkte dafür, der Plangeber habe mit seinen \nFestsetzungen auch gleichzeitig eine Lärmsanierung des \nGebietes und der vorhandenen Wohnbebauung in der Weise \ngewollt, dass den Eigentümern dieser vorhandenen Gebäude ein \neigenes Recht auf Verwirklichung der Maßnahmen des aktiven \nSchallschutzes zuwachsen sollte, nicht ersichtlich. Dass sich \ndie Verwirklichung der Lärmschutzwand zugleich günstig auf die \nLärmsituation auswirkt, die auf den Altbestand einwirkt, liegt \nauf der Hand. Damit ist aber nichts dazu gesagt, der Plan habe \njenen Grundstücken und damit deren Eigentümern auch die \nRechtsmacht einräumen wollen, die Verwirklichung der \nFestsetzungen zum aktiven Schallschutz auch aus eigenem Recht \nverlangen zu können. Dass sich, worauf der Kläger hinweist, \nder Bebauungsplan als Ortssatzung an alle Grundstücke \ninnerhalb des Plangebiets richtet, ist dabei unergiebig. Auch \ngeht der Hinweis fehl, die vom Verwaltungsgericht \nfestgestellte Zielrichtung, der der aktive Lärmschutz zu \ndienen bestimmt sei, führte zu Einwohnern \"erster und zweiter \nKlasse\". Der erneute Vortrag, der Kläger genieße \nVertrauensschutz, da er das unmittelbar an der Bahnlinie \ngelegene Grundstück erst wesentliche Zeit nach Inkrafttreten \ndes Plans gerade in Kenntnis der ihn ausmachenden \nFestsetzungen und in der Erwartung ihrer baldigen Umsetzung \nerworben habe, führt gleichfalls nicht weiter. Damit wird \nnichts dazu dargetan, was die Annahme rechtfertigen könnte, \ndie Beklagte habe dem Kläger gegenüber rechtlich erhebliche \nbesondere Umstände gesetzt, die Grundlage eines \nanspruchbegründenden Vertrauens sein könnten. Aus dem \nBebauungsplan selbst einschließlich seiner nachgehenden \nÄnderungen folgen solche Umstände, wie ausgeführt, nicht. Die \nbloße Erwartung, dass \"innerhalb seiner Lebenszeit\" die auch \ndem Grundstück des Klägers zugute kommende Anlage errichtet \nwerde, ist als solche nicht geschützt. Dies gilt auch in dem \nangeführten Fall, dass der Kläger seine Erwartungen zur \nUmsetzung des Bebauungsplans zur Grundlage von \nVermögensdispositionen gemacht hat. \n\n11\n\nEine Abweichung des angefochtenen Urteils von den mit dem \nZulassungsantrag angeführten Ausführungen des \nNiedersächsischen OVG (Urteil vom 25. Januar 1993 \n- 6 L 195/90 - BauR 1993, 456) besteht mangels \nVergleichbarkeit der zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht. \nAuch dort ist im Übrigen nicht, wie der Kläger meint, \"ganz \nallgemein\" auf die Nachbareigenschaft im Verhältnis zu einer \nstörenden Anlage mit der Folge eines entsprechenden \nsubjektiven Rechts abgestellt worden. Darauf, dass eine \nEntscheidung des genannten Oberverwaltungsgerichts nicht zur \nGrundlage eines Zulassungsgesuchs nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ngemacht werden kann, weil es sich dabei nicht um eine \nEntscheidung \"des OVG\", das heißt des im Instanzenzug \nübergeordneten Gerichts handelt, kommt es damit nicht einmal \nan.\n\n12\n\nEin Verfahrensmangel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO ist nicht dargetan. Soweit ausgeführt wird, das \nVerwaltungsgericht habe bei der Frage nach einer etwaigen \nVerdichtung der Erschließungslast der Gemeinde zu einer \nErschließungspflicht ohne entsprechende Feststellungen auf \nfiskalische Aspekte abgestellt, handelt es sich dabei, wie aus \ndem angefochtenen Urteil folgt, lediglich um ein einzelnes \nBegründungselement von mehreren. Den beanstandeten Erwägungen \nfehlt damit schon die Entscheidungserheblichkeit. \n\n13\n\nVon weiteren Ausführungen, auch dazu, dass nach dem \nVorstehenden die Streitsache weder besondere rechtliche oder \ntatsächliche Schwierigkeiten aufweist noch sich die mit dem \nZulassungsantrag angeführten Fragen als (weiter gehend) \ngrundsätzlich klärungsbedürftig darstellen, sieht der Senat \nab, § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-28/10-a-5607-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-28/10-a-5607-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305353","retrieved":"2026-07-09 03:32:51.393251+00:00"}}