{"status":"available","doknr":"OLD305369","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0327.7A.D27.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-27","aktenzeichen":"7A D 27/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie von den Antragstellern als Gesamtschuldnern der Antragsgegnerin zu \nerstattenden Kosten werden auf 90,10 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Erinnerung ist begründet.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin hat über den von der Urkundsbeamtin der \nGeschäftsstelle mit dem angefochtenen Beschluss bereits \nanerkannten Betrag hinaus einen Anspruch auch auf Festsetzung \nder auf die Schriftsätze vom 29. März, 15. April, 8. Juni und \n16. August 1999 entfallenen Portokosten in Höhe von insgesamt \n10,10 DM, mithin auf Festsetzung der mit Schriftsatz vom \n19. Januar 2000 geltend gemachten Kosten in voller Höhe.\n\n4\n\nNach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen \nKosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. \nDie Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer \nverständigen Partei beurteilt werden. Die in einem \nVerwaltungsstreitverfahren (hier einem Normenkontrollverfahren) \nobsiegende Gemeinde kann danach von dem Gegner die Erstattung \nihrer besonderen, durch das Verfahren verursachten Kosten für \nBriefporto verlangen. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n22. Juni 1993 - 1 ER 103.93 -, \nBuchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26 m.w.N.; \nNeumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand \nNovember 1999, § 162 Rdnr. 34.\n\n6\n\nEs handelt sich bei den von der Antragsgegnerin geltend \ngemachten Portokosten nicht etwa um \"allgemeine \nGeschäftsunkosten\", die dem allgemeinen, nicht \nerstattungsfähigen Prozessaufwand zuzurechnen sein können (so \naber der von der Urkundsbeamtin in Bezug genommene Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. Mai 1990 \n- 4 K 1634/84 -). § 162 VwGO differenziert nicht danach, ob die \nProzessführung zu den Aufgaben einer Behörde oder Gemeinde \ngehört, sondern knüpft die Erstattungsfähigkeit der Kosten an \ndie Stellung als Beteiligter im Verfahren. Wenn dennoch \n\"allgemeine Geschäftsunkosten\" wie etwa Auslagen für \nSchreibpapier von der Erstattungsfähigkeit entstandener Kosten \nausgenommen werden, hat dies seinen Grund darin, dass die \nentsprechenden Kosten gemeinhin nicht gesondert belegbar sind, \nnämlich in dem einem Beteiligten unabhängig von der konkreten \nProzessführung entstandenen Aufwand enthalten sind. \n\n7\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom \n28. Juni 1966 - Nr. 228 III 65 -, \nBayVBl. 1966, 324.\n\n8\n\nDies ist bei Portokosten anders, denn sie können - wie \nhier - für jeden einzelnen Brief belegt werden, der ohne die \ndurch die Prozessführung begründeten Notwendigkeiten nicht \nverschickt worden wäre.\n\n9\n\nDas Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten \nwerden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-27/7a-d-27-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-27/7a-d-27-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305369","retrieved":"2026-07-09 03:32:52.827106+00:00"}}