{"status":"available","doknr":"OLD305368","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0327.4A5026.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-27","aktenzeichen":"4 A 5026/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 \nAsylVfG gestützte Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Kläger meint, \"grundsätzliche Klärung bedürfe die Frage \nder asylrelevanten Gefährdung bei einer Rückkehr bzw. \nAbschiebung in die \"Demokratische Republik Kongo\" (DRK) \nsolcher Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland \nan hervorgehobener Position exilpolitisch betätigt hätten, \nohne der Führungsebene im engeren Sinne von in der DRK \nverbotenen Organisationen und Parteien anzugehören\". Diese \nFrage würde sich jedoch in einem Berufungsverfahren nicht \nstellen, denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \ngehört der Kläger nicht nur keinesfalls zum Kreis führender \nPersönlichkeiten der exilpolitischen Szene, sondern er leistet \nbei seiner exilpolitischen Betätigung auch keine wesentlichen \neigenen Beiträge inhaltlicher oder organisatorischer Natur (UA \nS. 17/18). Letztlich wendet sich der Kläger in Form einer \nRichtigkeitsrüge gegen die Einstufung seiner exilpolitischen \nBetätigung durch das Verwaltungsgericht. Angriffe gegen die \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermögen \neine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG jedoch \nnicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger ausführt, es sei \nnicht nachvollziehbar, weshalb die angefochtene Entscheidung \ndavon ausgehe, es gebe keinerlei Referenzfälle für die \nVorgänge auf dem Flughafen Ndjili, und daraus ergebe sich auch \nder Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Ziffer 1 AsylVfG, ist \nnicht ersichtlich, welche Frage er geklärt wissen will. Nach \ngefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss in \ndem Zulassungsantrag eine konkrete rechtliche oder \ntatsächliche Frage aufgeworfen werden und außerdem ein Hinweis \nauf den Grund enthalten sein, der ihre Anerkennung als \ngrundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.\n\n4\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nBeschluss vom 19. August 1997\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.\n\n5\n\nDie Gehörsrüge greift nicht durch, weil eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Das Engagement des Klägers \nfür die Organisation \"Solidarität International\" wird im \nTatbestand des Urteils erwähnt und in den Entscheidungsgründen \ngewürdigt (UA S. 3 u. S. 18). Mit der Behauptung, das \nVerwaltungsgericht habe versäumt, eine weitere Sachaufklärung \nzu betreiben, wird nicht der in § 138 Nr. 3 VwGO in Verbindung \nmit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG bezeichnete Verfahrensmangel \ngerügt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-27/4-a-5026-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-27/4-a-5026-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305368","retrieved":"2026-07-09 03:32:52.748182+00:00"}}