{"status":"available","doknr":"OLD305371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0327.14A521.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-27","aktenzeichen":"14 A 521/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEr genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG. Zwar führen die Kläger § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG \n(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) als Zulassungsgrund \nan. Sie legen in ihrem Zulassungsantrag jedoch weder eine \nklärungsbedürftige Tatsachenfrage noch eine solche Rechtsfrage \ndar, der diese Bedeutung zukommen soll. Ihr Vorbringen setzt \nsich vielmehr in Art einer Berufungsbegründung mit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts und den darin enthaltenen \ntatsächlichen und rechtlichen Ansätzen auseinander und enthält \nAusführungen, warum diese Ansätze nach Auffassung der Kläger \nverfehlt sind. Damit wird jedoch die behauptete grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.\n\n4\n\nInsbesondere die Darlegungen des Klägers über die Lage der \nRoma im Kosovo bezeichnen keine Frage, die grundsätzlicher \nKlärung in einem Berufungsverfahren bedarf.\n\n5\n\nZwar macht der Kläger geltend, dass für die \nBevölkerungsgruppe der Roma aus dem Kosovo wegen des Fehlens \neiner an sich im Hinblick auf die Sicherheits- und \nVersorgungslage im Kosovo für erforderlich gehaltenen Regelung \ngemäß § 54 AuslG die Voraussetzungen für individuellen \nAbschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter \nverfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nvorliegen. Auf eine Beurteilung der Gefahrenlage im Kosovo \nkommt es jedoch nach dem Rechtsstandpunkt des \nVerwaltungsgerichts bei der Entscheidung über \nAbschiebungsschutz wegen der Gefährdung dieser \nBevölkerungsgruppe nicht an. Vielmehr geht das \nVerwaltungsgericht davon aus, dass bei einer Lage, die durch \ntatsächliche und für die Ausländerbehörden rechtlich \nverbindliche Elemente geprägt ist und in ihren Auswirkungen \neiner generellen Regelung gemäß § 54 AuslG gleichkommt, eine \nverfassungskonforme Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die \nzusätzliche Gewährung individuellen Abschiebungsschutzes nicht \ngebietet.\n\n6\n\nSollten die Kläger diesen Rechtsstandpunkt und die dem \nzugrunde liegende Würdigung der für Rückführungen nach \nJugoslawien maßgeblichen Sach- und Rechtslage für grundsätzlich \nklärungsbedürftig halten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die \nZulassung der Berufung. Denn die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechungspraxis der \nbeiden für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen Senate des \nerkennenden Gerichts in vergleichbaren Fällen.\n\n7\n\nVgl. Beschlüsse vom 16. November \n1998 - 13 A 4113/98.A -, InfAuslR 1999, \n124, NVwZ-Beil. 1999, 35, vom \n17. Februar 1999 - 14 A 1066/98 -, vom \n19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, \nInfAuslR 1999, 531, und Urteile vom 30. \nSeptember 1999 - 13 A 93/98.A - und 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A.\n\n8\n\nAn der für diese Rechtsprechung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage hat sich seither, soweit ersichtlich, \nentscheidungserheblich nichts geändert.\n\n9\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. \nMärz 2000 - 14 A 3430/98.A -.\n\n10\n\nZwar hat sich, wie allgemein bekannt, die Sicherheitslage \nder nichtalbanischen Minderheiten im Kosovo seit dem Abzug der \nserbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen \nEinheiten und paramilitärischen Gruppen verändert, insbesondere \nfür viele Roma und Ashkali wesentlich verschlechtert. Jedoch \nist nichts dafür ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass \nnicht auch Roma aus dem Kosovo von den vor Abschiebungen \nschützenden Auswirkungen der beschriebenen tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse erfasst sind. Deshalb bedürfen sie \ngegenwärtig und auf absehbare Zeit wegen Gefährdungen, denen \nRoma aus dem Kosovo als Bevölkerungsgruppe in Jugoslawien \nausgesetzt sind, keines zusätzlichen individuellen \nAbschiebungsschutzes.\n\n11\n\nDer Senat hat nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung von abgelehnten \nAsylbewerbern aus dem Kosovo in ihr Staatsgebiet außerhalb des \nKosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln des Abkommens \nüber die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen \ndeutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen akzeptieren \nwürde. Dem Senat sind auch keine darauf abzielenden Bemühungen \nder Bundesrepublik Deutschland bekannt. Im Ergebnis das Gleiche \ngilt für die Rückführung von Roma und Ashkali in das Kosovo. \nDiese kommt, wie der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung \nzugrunde gelegten Auskunft des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 - IB3/44.386-\nI14/Kosovo - zu entnehmen ist, aus der Sicht der Innenbehörden \nin der Bundesrepublik Deutschland erst nach weiteren \nVereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der UNMIK in \nBetracht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen \nordnet denn auch in seinem Erlaß vom 21. März 2000 - I B \n3/44.386 - I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - allgemein an, dass \nethnische Minderheiten, wie z.B. Serben und Roma, von \nRückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen sind. \nAnhaltspunkte dafür, dass dennoch Abschiebungen in das Kosovo \nzu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine \nallgemeine extreme Gefahrenlage besteht, ohne dass eine \ngenerelle Regelung gemäß § 54 AuslG getroffen worden ist, gibt \nes nicht. Zur Zeit jedenfalls werden den ausreisepflichtigen \nabgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, \ndurchweg Duldungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG \nerteilt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-27/14-a-521-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-27/14-a-521-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305371","retrieved":"2026-07-09 03:32:52.991381+00:00"}}