{"status":"available","doknr":"OLD305372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0326.7A.D138.96NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-26","aktenzeichen":"7A D 138/96.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebaungsplan Nr. 45 \"U.--straße \" der Gemeinde X. (Ruhr) ist \nunwirksam.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 45 \"U.--straße \" der \nAntragsgegnerin, der sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück U.--straße 46 überplant \nund die vor seinem Grundstück verlaufende Verkehrsfläche der U.--straße und die \nWasserfläche des Osterbachs festsetzt.\n\n3\n\nDie U.--straße verläuft in der Ortschaft F. der Antragsgegnerin nach Süden. Sie \nwird vom P. begleitet, der derzeit teilweise einen offenen Verlauf aufweist und teilweise \nverrohrt ist. Beiderseits der U.--straße befindet sich Wohnbebauung, die im Süden an der \nOstseite der Straße mit dem Wohnhaus des Antragstellers und an der Westseite der Straße mit \ndem rd. 90 m weiter südlich gelegenen Wohnhaus U.--straße 55 endet.\n\n4\n\nDer Bereich der U.--straße wird von einem Bebauungsplan der ehemals selbstständigen \nGemeinde F. aus dem Jahr 1964 erfasst, der einen Ausbau der U.--straße mit \nvollständiger Verrohrung des Osterbachs und wesentliche Teile der zwischenzeitlich \nerrichteten Straßenrandbebauung vorsah. Nach der dem strittigen Bebauungsplan Nr. 45 \nbeigefügten Begründung sollen insbesondere die Bebauungsmöglichkeiten stärker als im \nVorläuferplan konkretisiert und der im Vorläuferplan vorgesehene Ausbau der U.--straße auf \nein \"nach heutigen Erkenntnissen vertretbares Maß reduziert\" werden.\n\n5\n\nIn Verfolgung dieser Zielsetzung setzt der Bebauungsplan die Straßenverkehrsfläche der \nU.--straße auf rd. 320 m Länge fest; ein weiterer rd. 20 m langer Abschnitt im Süden neben \ndem Wohnhaus U.--straße 55 ist als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \n(Wirtschaftsweg) ausgewiesen. Die Verkehrsfläche wird begleitet von festgesetzten \nWasserflächen, die im nördlichen Teil des Plangebiets an der Westseite und im südlichen Teil \ndes Plangebiets an der Ostseite der U.--straße verlaufen. Diese weitgehend 4 m breiten \nWasserflächen sind jeweils im Bereich der Zufahrten zu den Anliegergrundstücken durch \nStraßenverkehrsflächen unterbrochen, die bis an die privaten Grundstücke heranreichen. Die \nVerkehrsfläche der U.--straße hat damit in den Bereichen, in denen sie von einer \nWasserfläche begleitet wird, im Wesentlichen eine Breite von rd. 6 m, im Bereich der \nZufahrten ist sie rd. 10 m breit. Insgesamt sind an der Westseite und an der Ostseite der U.--\nstraße jeweils 5 Wasserflächen festgesetzt, die zwischen 3 und 35 m lang sind. Der Plan setzt \nferner die jeweiligen Einfahrten auf die Anliegergrundstücke fest und weist diese als reine \nWohngebiete mit maximal zweigeschossiger offener Bebauung aus. Die festgesetzten \nBaugrenzen lassen Erweiterungen der vorhandenen Gebäude sowie die Schließung einzelner \nBaulücken zu. Ferner setzt der Bebauungsplan die - weitgehend mit dem vorhandenen \nBestand übereinstimmenden - Flächen für Garagen sowie die Dachform, Dachneigung und \nHauptfirstrichtung fest. Schließlich ist im südlichen Anschluss an das Wohnhaus des \nAntragstellers an der Ostseite der U.--straße , den Wohnhäusern U.--straße 51 bis 55 \ngegenüber, eine Fläche für die Landwirtschaft und an der Westseite der U.--straße zwischen \nden Wohnhäusern U.--straße 43 und 45 eine aus dem Plangebiet herausführende, mit Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten zugunsten der Erschließungsträger und Anlieger zu belastende \nFläche ausgewiesen.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:\n\n7\n\nAm 12. September 1989 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einen ersten Vorentwurf \nmit zwei Alternativen, zu dem eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Beteiligung führte der \nOberkreisdirektor des Kreises T. mit Schreiben vom 4. April 1990 u.a. aus, der P. sei \nvor dem Ausbau der Straße wiederherzustellen; vor Baubeginn sei der unteren Wasserbehörde \nein Antrag nach § 31 WHG zur Genehmigung vorzulegen. Am 28. August 1990 beschloss der \nRat der Antragsgegnerin nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen die \nOffenlegung des Planentwurfs, die gemäß Bekanntmachungen von 17. September 1990 in der \nZeit von 26. September bis 26. Oktober 1990 stattfand. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 20. September 1990 beteiligt. Das Staatliche Amt für Wasser- \nund Abfallwirtschaft I. wies mit Schreiben vom 27. November 1990 darauf hin, die \nVerrohrung des P1. sei auf ein Minimum zu beschränken. Von den privaten Betroffenen \nsprachen sich verschiedene - darunter auch der Antragsteller - gegen den vorgesehenen \nAusbau der Straße nebst Bach aus.\n\n8\n\nAm 14. November 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Änderung des \nPlanentwurfs und dessen erneute Offenlegung, die gemäß Bekanntmachungen vom 7./8. \nDezember 1995 in der Zeit vom 20. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 stattfand. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden wiederum beteiligt. Der Antragsteller wandte sich erneut gegen \ndie aus seiner Sicht zu kostenträchtige Umgestaltung der Straße; auch weitere Anlieger \nsprachen sich gegen die vorgesehene Umgestaltung von Straße und Bach aus. Am 19. März \n1996 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen sowie \nBedenken und Anregungen. Die Bedenken gegen die Umgestaltung der Straße und des Bachs \nwies er im Wesentlichen aus der Erwägung zurück, der bisherige Plan setze einen erheblich \nteureren Straßenausbau fest und eine umfangreiche Verrohrung des Bachs sei wasserrechtlich \nnicht mehr zu vertreten. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und \nstimmte der Begründung zu. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 21. Juni 1996 teilte \ndie Bezirkregierung B. mit Verfügung vom 12. Juli 1996 mit, die Verletzung von \nRechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens \nwurde am 9./10. August 1996 bekannt gemacht.\n\n9\n\nParallel zum Planaufstellungsverfahren wurden Bauentwürfe für die Umgestaltung der \nStraße und des P1. erstellt. Ein Ingenieurbüro wurde mit den Ingenieurleistungen \neinschließlich Erstellung der Unterlagen für einen Antrag auf Genehmigung nach § 31 WHG \nbeauftragt, wobei die endgültige Auftragsvergabe erst nach Fassung des Satzungsbeschlusses \nerfolgte. Nach Vorgesprächen mit der Wasserbehörde wurde der Antrag auf Genehmigung \nnach § 31 WHG für die Maßnahmen am P. schließlich unter dem 2. Juli 1997 gestellt. \nDer Oberkreisdirektor des Kreises T. erteilte die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG \nschließlich mit wasserrechtlichem Bescheid vom 17. Oktober 1997.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat am 13. September 1996 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt, zu dessen Begründung er insbesondere vorträgt: Seine Antragsbefugnis sei schon \ndeshalb gegeben, weil der Bebauungsplan die Nutzbarkeit seines Grundstücks durch die \ngetroffenen Festsetzungen begrenze; dabei komme es nicht auf einen Vergleich mit den \nFestsetzungen des Vorläuferplans an. Auch seien seine privaten Belange fehlerhaft \nabgewogen. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei schon deshalb nichtig, \nweil es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Wasserflächen fehle. Der hier \neinschlägige § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nmaßgeblichen Fassung habe eine Festsetzung von Wasserflächen nur für den Fall zugelassen, \ndass diese nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden könnte. Das treffe im \nvorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die Umgestaltung des P1. eines \nwasserrechtlichen Verfahrens nach § 31 WHG bedürfe. Die Festsetzungen des \nBebauungsplans deckten sich keineswegs mit den tatsächlich vorhandenen Öffnungen des \nBachs. Bei Fassung des Satzungsbeschlusses sei der Rat der Antragsgegnerin - \nunzutreffenderweise - von einer Entbehrlichkeit des wasserrechtlichen Verfahrens \nausgegangen, in dem u.a. auch die Belastung und Gefährdung des Gewässers durch eine \nsüdlich des Plangebiets vorhandene ehemalige Deponie geprüft werden müsste. Der Mangel \nsei durch die Plangenehmigung vom 17. Oktober 1997 nicht geheilt worden. Eine Heilung sei \nauch nicht dadurch erfolgt, dass die zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 9 \nAbs. 1 Nr. 16 BauGB nunmehr die Festsetzung von Wasserflächen ohne Einschränkung \nzulasse. Es bedürfe eines neuen Satzungsbeschlusses. Erst nach dessen Fassung könne das \nvorliegende Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt werden.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\nden Bebauungsplan Nr. 45 \"U.--straße \" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie trägt im Wesentlichen vor, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt. Im \nÜbrigen sei der Antrag auch nicht begründet. Der Bebauungsplan stelle nur die bereits \nvorhandenen Wasserflächen dar. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst eine Notwendigkeit \nzur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 WHG verneint hatte, trägt sie \nnunmehr vor, selbstverständlich sei stets von der Erforderlichkeit eines wasserrechtlichen \nVerfahrens ausgegangen worden. Dies belege der Ablauf des Planungsverfahrens \neinschließlich der parallel hierzu vorgenommenen Ausarbeitungen der Bauentwürfe und \nUnterlagen für das wasserrechtliche Verfahren. Der Bebauungsplan nehme auch keine \nRegelung des wasserrechtlichen Verfahrens vorweg. Eines erneuten Satzungsbeschlusses \nbedürfe es nicht.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlage und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller \nantragsbefugt.\n\n19\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, \nwenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische \nFestsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen.\n\n20\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und Beschluss \nvom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.\n\n21\n\nSo liegt der Fall hier. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 45 trifft für das Grundstück \ndes Antragstellers von diesem angegriffene Festsetzungen, die die bauliche Nutzbarkeit des \nGrundstücks einschränken. Zudem legt er - vom Antragsteller gleichfalls angegriffene - \nEinschränkungen der Erreichbarkeit des Grundstücks von der U.--straße fest, indem er \nfestsetzt, dass die Verkehrsfläche der U.--straße nur an zwei Stellen bis unmittelbar an das \nGrundstück heranrückt.\n\n22\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch in dem im Tenor dargelegten Umfang begründet. Der \nangegriffene Bebauungsplan leidet an einem Mangel, der durch ein ergänzendes Verfahren im \nSinne des § 215a BauGB behoben werden kann, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO \nfür unwirksam zu erklären war.\n\n23\n\nDieser Mangel besteht darin, dass die hier getroffenen Festsetzungen von Wasserflächen \nnicht von einer einschlägigen Ermächtigungsnorm gedeckt sind. Maßgeblich hierfür ist die \nRechtslage, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans - Bekanntmachung der \nDurchführung des Anzeigeverfahrens am 9./10. August 1996 - bestand. Einschlägig war \nseinerzeit § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung. \nHiernach konnten im Bebauungsplan Wasser-flächen nur festgesetzt werden, \"soweit diese \nFestsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können\". Diese Regelung, \ndie darauf abzielt, einen Kompetenzkonflikt zwischen Bauleitplanung und (wasserrechtlicher) \nFachplanung auszuschließen, ließ es nicht zu, Wasserflächen festzusetzen, wenn sie eine \nUmgestaltung eines vorhandenen Bachlaufs beinhalten, für die erst noch ein Verfahren nach § \n31 WHG durchzuführen ist.\n\n24\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 10a NE 98/88 - BRS 52 Nr. 20.\n\n25\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die ausgewiesenen, blau eingezeichneten Wasserflächen in \nder Planurkunde als Festsetzung zu qualifizieren sind und nicht, wie seitens der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde, als \nbloße - etwa nachrichtliche - Wiedergabe eines vorhandenen Bachlaufs. Dies folgt schon \ndaraus, dass die Ausweisung nach der Legende zur Planzeichnung der Kategorie \n\"Festsetzungen gem. § 9 (1) und (7) BauGB\" zugeordnet ist und nicht etwa der Kategorie \n\"sonstige Darstellungen\", die z.B. vorhandenen Baumbestand und vorhandenen \nGebäudebestand erfasst. Auch in den Planaufstellungsvorgängen einschließlich der \nPlanbegründung ist insoweit regelmäßig vom Festsetzungscharakter dieser Ausweisung die \nRede, wie z.B. die Formulierung \"durch die nunmehr getroffene Festsetzung zu den \nWasserflächen des Osterbaches...\" (S. 3 der Planbegründung) verdeutlicht. Schließlich steht \nder Annahme, die Antragsgegnerin habe lediglich einen vorhandenen Bachlauf darstellen \nwollen, entgegen, dass die festgesetzten Wasserflächen nicht mit dem seinerzeit tatsächlich \nvorhandenen Bachlauf - sei er verrohrt, sei er als offener Wasserlauf vorhanden gewesen - \nübereinstimmen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, verlief \nder P. seinerzeit im Bereich des südlichen Abschnitts der U.--straße beiderseits dieser \nStraße, während der Bebauungsplan nur noch einen einseitigen Bachlauf, nämlich entlang der \nOstseite der U.--straße , festsetzt.\n\n26\n\nDie Festsetzung der Wasserflächen war nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. unzulässig, \ndenn sie war nur als Ergebnis des - von der Antragsgegnerin erst nach dem Satzungsbeschluss \neingeleiteten und zum Abschluss gebrachten - Verfahrens nach § 31 WHG möglich.\n\n27\n\nAllerdings ließ es § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. auch zu, lediglich die notwendigen \nFlächen für eine noch anstehende wasserrechtliche Zulassung zu sichern und von Bebauung \nfreizuhalten.\n\n28\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1998 - 10a D 18/97.NE -\n\n29\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.\n\n30\n\nDie im Bebauungsplan Nr. 45 getroffenen Festsetzungen für die Verkehrsfläche der U.--\nstraße einerseits und die Wasserflächen des P1. sind inhaltlich so miteinander \nverschränkt und verzahnt, dass sie nur dann einen Sinn geben und auch nur dann Bestand \nhaben können, wenn sowohl die planungsrechtliche Grundlage für die Straßenverkehrsflächen \n- der Bebauungsplan - als auch die planungsrechtliche Grundlage für die Wasserflächen - \nPlanfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 31 WHG - festgelegt sind. So soll nach der \neinheitlich konzipierten Ausbauplanung für Straße und Bach der Bachlauf künftig nur noch \neinseitig - nicht beidseitig - neben der Straße geführt und lediglich an den für Zufahrten zu \nAnliegergrundstücken vorgesehenen Stellen durch die Verkehrsflächen der Straße überdeckt \nwerden. Um eine bloße \"Vorratshaltung\" von Flächen für eine nachfolgende wasserrechtliche \nPlanung ging es hier gerade nicht, sondern darum, die Straßenverkehrsflächen und \nWasserflächen auch im Detail definitiv aufeinander abzustimmen. Dies wird insbesondere \nauch dadurch bestätigt, dass Straßenplanung und Planung der Wasserflächen zeitlich in enger \nAbstimmung miteinander erfolgten und auch nach dem erkennbaren planerischen Willen der \nAntragsgegnerin in ihren konkreten Detailfestlegungen nicht jeweils isoliert für sich Bestand \nhaben sollten.\n\n31\n\nIn einer solchen Situation ließ § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. es nicht zu, bereits im \nBebauungsplan die nach der technischen Ausbauplanung künftig vorgesehenen \nWasserflächen bereits festzusetzen, ohne den verbindlichen Abschluss des wasserrechtlichen \nVerfahrens abzuwarten. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die Wasserflächen bereits \nrechtsverbindlich festgesetzt, als das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren noch nicht \neinmal durch Antragstellung eingeleitet war.\n\n32\n\nDieser Mangel des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Wasserflächen \nist durch die spätere Entwicklung nicht geheilt worden. Die 1997 ergangene \nPlangenehmigung hätte nach der seinerzeit geltenden Rechtslage dem Rat der \nAntragsgegnerin zwar die Möglichkeit eröffnet, mit einem neuen Beschluss über den \nBebauungsplan die im Verfahren nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 WHG festgelegten Dimensionen der \nWasserflächen in den Plan zu übernehmen. Diesen Weg ist die Antragsgegnerin - bewusst - \njedoch gerade nicht gegangen. Auch der Umstand, dass die ab 1. Januar 1998 geltende \nNeufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB nunmehr uneingeschränkt die Festsetzung von \nWasserflächen im Bebauungsplan zulässt, führt nicht zur rückwirkenden Heilung des hier \nvorliegenden Mangels.\n\n33\n\nDer Mangel führt jedoch nur zur Unwirksamkeit des strittigen Plans, weil er im \nergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar ist. Für die Anwendbarkeit dieser \nVorschrift genügt es, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem \nergänzenden Verfahren besteht, was voraussetzt, dass der Mangel die Grundzüge der Planung \nnicht berührt.\n\n34\n\nVgl: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52.\n\n35\n\nDas ist hier der Fall. Der Rat der Antragsgegnerin kann auf der Grundlage der nunmehr \nvorliegenden wasserrechtlichen Festlegung des Bachbettes - sofern dieses mit den im \nBebauungsplan (fehlerhaft) festgesetzten Wasserflächen übereinstimmt - einen neuen \nSatzungsbeschluss fassen und den Bebauungsplan in Kraft setzen.\n\n36\n\nDer Behebbarkeit des Mangels im ergänzenden Verfahren steht schließlich auch nicht \nentgegen, dass ein Mangel des Plans vorläge, der nicht im ergänzenden Verfahren behebbar \nwäre und demgemäß zur Nichtigkeit des Plans führen würde. Insoweit ist, zumal das \nVorbringen im Normenkontrollverfahren keinen Anlass zu weiterführenden Ausführungen \ngibt, lediglich Folgendes anzumerken:\n\n37\n\nFür formelle Mängel des Plans, die (noch) beachtlich sind, ist nichts dargetan oder sonst \nersichtlich. Auch in materieller Hinsicht leidet der Plan - abgesehen von dem vorerörterten im \nZeitpunkt der Inkraftsetzung des Plans noch gegebenen Fehlen einer Rechtsgrundlage für die \nFestsetzung der Wasserflächen - an keinen durchgreifenden Bedenken. Die im Vordergrund \ndes Streits stehenden Ausweisungen zur Neugestaltung der U.--straße einschließlich des \nbegleitenden P1. unterliegen jedenfalls insoweit keinen Bedenken, als es im Rahmen \nder planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin liegt, die Flächen für den \nendgültigen Ausbau der Straße festzulegen und in diesem Zusammenhang auch auf die nach \nden wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehene Umgestaltung des P1. Rücksicht zu \nnehmen. Letzteres gilt namentlich auch mit Blick auf die teilweise Beseitigung von \nVerrohrungen, die den entsprechenden fachlichen Stellungnahmen der beteiligten \nWasserbehörden Rechnung trägt. Fehlerfrei hat die Antragsgegnerin im \nAufstellungsverfahren insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass die nach den \nursprünglichen Plänen vorgesehene vollständige Verrohrung des P1. nach den auch im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits maßgeblichen wasserrechtlichen Erkenntnissen \nauch unter Berücksichtigung der vom Rat der Antragsgegnerin durchaus gesehenen \nnachteiligen Folgen für die Straßenanlieger als nicht mehr vertretbar gewertet werden konnte. \nBestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG nunmehr \nausdrücklich vorsieht, dass nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie \nmöglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende \nGründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Nichts anderes wird mit der hier \nstrittigen Festsetzung der Straßenverkehrsfläche der U.--straße verfolgt, die auf die \nwasserrechtlich zu regelnde Umgestaltung des P1. abgestimmt ist. Auch hinsichtlich \nder weiteren Ausweisungen des Plans sind durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. Für die Baugebietsausweisungen mit ihren Detailregelungen folgt dies schon \ndaraus, dass diese Festsetzungen am vorhandenen Bestand orientiert sind und dabei - in \ngewissen Grenzen - sogar zusätzliche Ausnutzungen zulassen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da in dem gegenüber dem Antrag \ndes Antragstellers zurückbleibenden Ausspruch kein kostenrelevantes Unterliegen des \nAntragstellers liegt.\n\n39\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-26/7a-d-138-96-ne","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-26/7a-d-138-96-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305372","retrieved":"2026-07-09 03:32:53.071394+00:00"}}