{"status":"available","doknr":"OLD305374","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0324.19B1784.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-24","aktenzeichen":"19 B 1784/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen, soweit das Begehren auf die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 1999 verfügte \nAbschiebungsandrohung im Streit steht.\n\nIm Übrigen wird der Antrag, soweit er sich auf das Begehren bezieht, hinsichtlich \nder nachträglichen Befristung der am 21. September 1998 bis zum 31. Dezember \n1999 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs wiederherzustellen, abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens; \ndie Entscheidung über die weiteren Kosten bleibt der Kostenentscheidung im \nBeschwerdeverfahren vorbehalten.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg, soweit \ner das Begehren der Antragstellerinnen auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAbschiebungsandrohung betrifft. Insoweit liegen die \nVoraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund nach \n§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor; es \nbestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses. Diesen Zulassungsgrund haben die \nAntragstellerinnen mit ihrem Vorbringen, im Hinblick auf die \nim Laufe des Verfahrens eingetretene Verschlechterung des \nGesundheitszustandes der Antragstellerin zu 1. könne der \nangefochtene Beschluss keinen Bestand haben, sinngemäß \ndargelegt. Damit wie auch mit den nach Ablauf der Antrags- und \nDarlegungsfrist (§ 146 Abs. 5 VwGO) vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen ist keine u. U. nicht berücksichtigungsfähige, \nnach Abschluss des Verfahrens erster Instanz geänderte \nSachlage vorgebracht worden; vielmehr wird die bereits vor \nErlass der angegriffenen Ordnungsverfügung mit dem Attest vom \n20. Mai 1999 aufgegriffene, seit April 1999 behandelte \nErkrankung und deren Verlauf geltend gemacht und der Vortrag \nhierzu auch nach Ablauf der Darlegungsfrist lediglich näher \nerläutert und vertieft. \n\n3\n\nDieses Vorbringen zielt in der Sache (auch) auf die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bzw. auf die insofern \nvorzunehmende Interessenabwägung. Der Rechtmäßigkeit einer \nAndrohung der Abschiebung in den in der Androhung bezeichneten \nStaat (§ 50 Abs. 3 AuslG) stehen nur solche zwingenden \nAbschiebungshindernisse aus § 51 und § 53 AuslG entgegen, die \nin Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im \nZielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene \nHindernisse). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \nliegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachte Gefahr nicht \nlandesweit besteht, sondern der Ausländer bei einer \nAbschiebung vergleichsweise sichere Landesteile seines \nHerkunftslandes erreichen und sich dort aufhalten kann. Von \nden angeführten Abschiebungshindernissen kommt nach dem \nVorbringen der Antragstellerinnen hier nur das \nAbschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer \nerheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in \nBetracht. Ein solches kann auch bei einer erheblichen \nkonkreten Gefahr vorliegen, dass sich eine Krankheit des \nausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat wesentlich oder \ngar lebensbedrohlich verschlimmert, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \nBVerwGE 105, 383, 386 f. und vom \n27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR \n1998, 409 f., ferner vom 21. September \n1999 - 9 C 8.99 -, S. 6 f. \n\n5\n\nEs bestehen vorliegend ernstliche Zweifel, ob die \npsychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1., so wie sie \nsich bei einer Gesamtschau der in den ärztlichen \nBescheinigungen vom 20. Mai, 27. September, 29. Oktober und 1. \nNovember 1999 und im Bericht des Gesundheitsamtes vom 27. \nOktober 1999 getroffenen Aussagen - losgelöst von der Frage \nder Reisefähigkeit - darstellt, in ausreichendem Maße in \nBosnien und Herzegowina behandelt werden kann. Wegen in Bezug \nauf die Behandlungsmöglichkeiten begründeter (durchgreifender) \nZweifel wird auf den Senatsbeschluss vom 19. November 1999 - \n19 B 1599/98 -verwiesen, ferner auf den Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 20. Januar 2000, S.19 und die vom \nCaritasverband Wiesbaden e.V. an den Hessischen \nVerwaltungsgerichtshof übermittelte Stellungnahme der Women´s \nAssociation Medica Zenica u.g. vom 26. Januar 2000. Diese \nkritischen Einschätzungen werden voraussichtlich nicht durch \nBerichte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nSarajewo vom 4. Oktober 1999 an den Kreis Höxter, vom 10. \nNovember 1999 an das Verwaltungsgericht Köln und vom 14. \nFebruar 2000 an die Stadt Oberhausen in Frage gestellt. Daher \nsprechen gewichtige Gründe dafür, dass die an die \nAntragstellerin zu 1. gerichtete Abschiebungsandrohung sich \nnicht als offensichtlich rechtmäßig erweist und die \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Gunsten der \nAntragstellerin zu 1. und - in Würdigung von Art. 6 GG - auch \nder Antragstellerin zu 2. ausgehen kann.\n\n6\n\nIn Bezug auf die nachträgliche Befristung der am 21. \nSeptember 1998 bis zum 31. Dezember 1999 verlängerten \nAufenthaltserlaubnisse der Antragstellerinnen ist der Antrag \nunzulässig geworden, weil den Antragstellerinnen inzwischen \ndas Rechtsschutzinteresse fehlt; denn eine im \nBeschwerdeverfahren begehrte Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Befristung \nist nicht mehr geeignet, für die Antragstellerinnen \naufenthaltsrechtliche Vorteile zu bewirken, weil die \nGeltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse auch ohne die \nnachträgliche Befristung mit dem 31. Dezember 1999 abgelaufen \nwäre.\n\n7\n\nDavon abgesehen war, worauf ergänzend hingewiesen wird, \ninsoweit der Antrag aber auch unbegründet, weil die \nVoraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes \nder grundsätzlichen Bedeutung (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erfüllt waren. Denn \nhinsichtlich der aufgeworfenen Frage zur \"außergewöhnlichen \nHärte\" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der \nLegaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG war ein \ngrundsätzlicher Klärungsbedarf angesichts hierzu ergangener \nRechtsprechung -\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April \n1997 - 1 B 118.96 -, Buchholz 402 240, \n§ 19 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom \n27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz \n402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4; \nBeschluss vom 30. September 1998 - 1 B \n92.98 -, Buchholz 402 240, § 19 AuslG \n1990 Nr. 5 = InfAuslR 1999, 72; ferner \nOVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 \n- 18 B 634/98 - und OVG Rheinland-\nPfalz, Beschlüsse vom 3. Februar 1999 \n- 11 B 10100/99.OVG -, InfAuslR 1999, \n233 und 17. Dezember 1998 - 10 B \n12554/98 -, NVwZ-Beilage 5/1999, 41 -\n,\n\n9\n\nmit der sich das Antragsvorbringen nicht auseinander setzt, \nnicht hinreichend dargelegt. Ob daran gemessen eine \naußergewöhnliche Härte zu bejahen ist, hängt von der Würdigung \ndes konkreten Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall ab, die, \nwie vorliegend die Würdigung durch das Verwaltungsgericht \nzeigt, durch unter Umständen viele Einzelaspekte bestimmt wird \nund nicht auf eine fallübergreifende klärungsbedürftige \nProblematik führt.\n\n10\n\nSoweit bereits jetzt über die Kosten entschieden werden \nkonnte, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 GKG.\n\n12\n\nSoweit die Beschwerde zugelassen worden ist, wird das \nAntragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der \nEinlegung einer Beschwerde bedarf es nicht (§ 146 Abs. 6 Satz \n2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO). \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-24/19-b-1784-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-24/19-b-1784-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305374","retrieved":"2026-07-09 03:32:53.246868+00:00"}}