{"status":"available","doknr":"OLD305376","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0324.12A5545.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-24","aktenzeichen":"12 A 5545/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 2. geborene Klägerin steht als Soldat auf \nZeit im Rang eines Stabsunteroffiziers im Dienst der Bundeswehr \n(voraussichtliches Dienstzeitende: 30. Juni 2000). Sie ist seit \ndem 28. September 1993 mit dem damaligen Soldaten H. \nG. verheiratet. Wegen (angeblicher) Sterilität beider \nEheleute blieb die Ehe zunächst kinderlos. Erst im Jahre 1999 \nhat sich eine Schwangerschaft eingestellt.\n\n3\n\nUnter dem 22. Mai 1997 und dem 30. Juli 1997 beantragte die \nKlägerin - jeweils mündlich - die Übernahme der Kosten für die \nDurchführung einer intrazytoplasmatischen Spermainjektion \n(ICSI). Bei diesem Behandlungsverfahren handelt es sich um eine \nbesondere Methode der In-Vitro-Fertilisation (IVF), bei der \neinzelne, dafür vorbereitete Spermien mit einer Mikropipette \ndirekt in das Zytoplasma der Eizelle injiziert werden. Der \nTruppenarzt des Luftwaffenunterstützungsbataillons K. \nlehnte die Anträge mit Bescheiden vom 20. Juni 1997 und \n30. Juli 1997 mit der Begründung ab, die ICSI sei eine Maßnahme \nder Familienplanung, die vom Umfang der unentgeltlichen \ntruppenärztlichen Versorgung nicht erfasst sei.\n\n4\n\nDie hiergegen eingelegten Beschwerden der Klägerin wurden \nmit Beschwerdebescheiden des Kommandoarztes des \nLuftwaffenkommandos Nord vom 3. Juli 1997 und 14. August 1997 - \nin letzterem Fall wegen Unzulässigkeit - zurückgewiesen.\n\n5\n\nDie daraufhin von der Klägerin am 22. Juli 1997 bzw. \n10. September 1997 erhobenen Klagen VG Düsseldorf 10 K 6094/97 \nund 10 K 7516/97 hat das Verwaltungsgericht unter dem \nerstgenannten Aktenzeichen zu gemeinsamer Entscheidung \nverbunden. Entsprechende Klagen ihres Ehemannes (VG Düsseldorf \n10 K 6093/97 und 10 K 7515/97) wurden im ersten Rechtszug \nzurückgenommen. Die Klägerin hat zur Begründung ihres \nKlagebegehrens im Wesentlichen geltend gemacht: Aufgrund der \nhochgradigen andrologischen Fertilitätsstörung des Ehemannes \nbzw. erfolglosen IVF-Behandlungen bestehe bei ihr und ihrem \nEhemann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bei einer \nSterilitätstherapie mit herkömmlichen Methoden. In derartigen \nFällen könne häufig die ICSI dem Ehepaar erfolgreich zu einem \nKind verhelfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehe \nsich die beantragte truppenärztliche Versorgung auch nicht \nlediglich auf eine Maßnahme der Familienplanung. Es liege bei \nihr, der Klägerin, ein regelwidriger gesundheitlicher Zustand \nim Sinne des Krankheitsbegriffs vor, da sie anders als eine \ngesunde Frau auf natürlichem Weg kein Kind empfangen könne. \nDarüber hinaus stelle die homologe IVF in Form der ICSI auch \neine medizinische Heilbehandlung dar. Diese sei wegen der \norganisch bedingten Sterilität (u.a.) der Klägerin \ndurchzuführen und ziele auf eine Linderung dieser Krankheit ab. \nAls einzig noch mögliche bzw. Erfolg versprechende Maßnahme sei \ndie in Rede stehende Behandlungsmethode auch medizinisch \nnotwendig; sie sei darüber hinaus heute auch wissenschaftlich \nallgemein anerkannt. Eine Behandlung durch Zivil-Fachärzte sei \nvorliegend geboten, weil die Bundeswehr die notwendige \närztliche Behandlung mit eigenen Mitteln nicht in ausreichendem \nMaße gewährleisten könne.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide des Truppenarztes des \nLuftwaffenunterstützungsbataillons \nK. vom 20. Juni 1997 und 30. Juli \n1997 sowie der Beschwerdebescheide des \nKommandoarztes des Luftwaffenkommandos \nNord vom 3. Juli 1997 und 14. August \n1997 zu verpflichten, über ihre Anträge \nvom 22. Mai 1997 und 30. Juli 1997 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu entscheiden,\n\n8\n\ndurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n9\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt \ndie Klägerin im Wesentlichen vor: Der bereits in der mündlichen \nVerhandlung erster Instanz gegebene Hinweis darauf, dass sie \ninfolge ihres unerfüllten Kinderwunsches psychisch erkrankt \nsei, werde durch eine nunmehr vorgelegte Stellungnahme des sie \nbehandelnden Stabsarztes Dr. H. zusätzlich belegt. In \nAnbetracht der auch von Dr. H. geschilderten psychischen \nBeeinträchtigungen könne nicht wegdiskutiert werden, dass ihre \nDiensttauglichkeit durch den unerfüllten Kinderwunsch nicht nur \neingeschränkt gewesen sei, sondern die weitere Traumatisierung \ndieses Problems zur Dienstunfähigkeit geführt hätte. Zu den im \nRahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung im \nZusammenhang mit der Erhaltung oder Wiederherstellung der \nWehrdienstfähigkeit erstattungsfähigen Kosten gehörten nicht \nnur solche einer psychiatrischen Behandlung, sondern auch \nsolche, die erforderlich seien, um den Krankheitszustand, der \ndie psychiatrische Behandlung erst bedinge, zu beseitigen. Im \nÜbrigen werde daran festhalten, dass auch schon aufgrund der \nSterilität ein krankhafter Zustand bestanden habe, der mittels \nder ICSI-Behandlung als Heilbehandlung habe überwunden werden \nsollen. Dem entspreche es, dass die künstliche Befruchtung im \nsog. homologen System inzwischen als Krankenbehandlung in den \nLeistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung \naufgenommen worden sei. Schließlich werde sie durch die \nEntscheidung der Beklagten auch in ihrem Grundrecht auf \nGleichbehandlung aus Art. 3 GG verletzt, und zwar vor dem \nHintergrund, dass zumindest medizinisch indizierte \nSchwangerschaftsabbrüche auch im Wege der unentgeltlichen \ntruppenärztlichen Versorgung durchgeführt würden, die Beklagte \nsich aber andererseits weigere, in eben diesem Rahmen die \nkünstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft zu ermöglichen. \nDie Kosten für die bei ihr durchgeführte ICSI-Therapie hätten, \nwie sich aus vorgelegten Rechnungen ergebe, pro \nEinzelbehandlung - von denen zwei Gegenstand des vorliegenden \nKlageverfahrens seien - 2.500,-- DM betragen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt (zuletzt),\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Klageantrag mit der \nMaßgabe zu erkennen, dass eine \nErstattung der durch Rechnungen vom 5. \nJuli 1997 und 5. September 1997 des \nZentrums für Reproduktionsmedizin, \nEndokrinologie und Laboratoriumsmedizin \nD. belegten Kosten in Höhe von \ninsgesamt 5000,-- DM begehrt wird.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie führt zur Begründung an: Die Heilfürsorge der Soldaten \nerfahre bereits durch die Zielsetzung der unentgeltlichen \ntruppenärztlichen Versorgung, die Wehrdienstfähigkeit und damit \ndie militärische Einsatzfähigkeit zu erhalten, eine Begrenzung. \nDem folgend seien etwa alle medizinischen Maßnahmen, die der \nFamilienplanung dienten, vom Umfang der unentgeltlichen \ntruppenärztlichen Versorgung ausgenommen. Im Übrigen könnten \nErwägungen bezüglich einer möglicherweise bestehenden \npsychischen Beeinträchtigung als Folge des Versagens von \nLeistungen oder Maßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, \nden Dienstherrn nicht zwingen, nach den einschlägigen \nSpezialvorschriften nicht zu rechtfertigende Entscheidungen zu \ntreffen. Denn anderenfalls könnten mit solcher Begründung \ngesetzeskonforme Regelungen in allen Bereichen des \nmilitärischen Dienstes umgangen werden. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Verfahrensakte, der \nbeigezogenen Gerichtsakten VG D. - 10 K 6093/97, 10 K \n7515/97 und 10 K 7516/97 - sowie der von der Beklagten \nvorgelegten Personalakten, Gesundheitsakten und sonstigen \nVerwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1, 4 bis 11) Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere \ngemäß § 124 a Abs. 3 VwGO form- und fristgerecht begründet \nworden. Hierzu reicht es aus, dass - wie mit Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. März 1999 \ngeschehen - innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine \nausdrückliche Bezugnahme auf den Inhalt der \nBerufungszulassungsschrift erfolgt ist, wenn dort - wie hier - \nbereits Berufungsantrag und Berufungsgründe mitenthalten \nwaren.\n\n18\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss \nvom 7. Juli 1997 - 1 A 5701/96.A -, \nDVBl 1997, 1340 (1341); Meyer-Ladewig, \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 124 a Rdnr. 93; Redeker/von \nOertzen, VwGO, 12. Auflage, § 124 a \nRdnr. 25.\n\n19\n\nDie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte \nUmstellung der urprünglich (lediglich) erhobenen \nBescheidungsklage in eine Verpflichtungsklage ist nicht als \nKlageänderung zu werten (vgl. § 173 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO) \nund infolgedessen unschädlich.\n\n20\n\nDie Berufung ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf antragsgemäße Erstattung der im \nvorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten für zwei ICSI-\nBehandlungen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen \nVersorgung. Die angegriffenen Bescheide verletzen sie \ndementsprechend nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n21\n\nZwar hat ein Soldat gemäß § 30 Abs. 1 des Soldatengesetzes \n(SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 \n(BGBl I S. 1737) iVm § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes \n(BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 \n(BGBl I S. 1066) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \n(VwV) zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 22. Oktober 1990 \n(VMBl S. 454) grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche \ntruppenärztliche Versorgung, solange er Anspruch auf Besoldung \nhat. Dieser Anspruch deckt jedoch die vorliegend geltend \ngemachten Aufwendungen für Maßnahmen künstlicher Befruchtung, \nhier solche nach der Methode der ICSI, nicht mit ab. \n\n22\n\nMaßgeblich sind dafür die folgenden Erwägungen:\n\n23\n\nDer Leistungsumfang der truppenärztlichen Versorgung, wie er \n- ohne dabei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ausdrücklich \nanzusprechen - in Nrn. 2, 3 ff. der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG \nnäher geregelt ist, ist unter wesentlicher Mitberücksichtigung \nder spezifischen Zweckbestimmung dieser Fürsorgeleistung zu \nbestimmen. Die Gewährleistung unentgeltlicher truppenärztlicher \nVersorgung beruht auf der Überlegung, dass der Soldat andere \nkörperliche Leistungen zu erbringen hat als - von bestimmten \nGruppen abgesehen - der Beamte. Die unentgeltliche \ntruppenärztliche Versorgung ist dementsprechend darauf \nausgerichtet, dem Soldaten die medizinischen und medizinisch-\ntechnischen Leistungen zukommen zu lassen, die erforderlich \nsind, um seine Wehrdienstfähigkeit und damit seine militärische \nEinsatzfähigkeit zu erhalten. In dieser Zielsetzung liegt \nzugleich eine Begrenzung der Heilfürsorge der Soldaten. \nLetztere gibt deshalb nur einen Anspruch auf solche ärztlichen \nMaßnahmen, die erforderlich sind, um die Wehrdienstfähigkeit - \nund zwar diejenige des Soldaten selbst - zu erhalten oder \nwiederherzustellen, nicht hingegen auch auf ärztliche \nLeistungen, die nicht diesem Zweck dienen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. März \n1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184 \n(185), und vom 24. Februar 1982 - 6 C \n8.77 -, BVerwGE 65, 87 (91); \nVG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 1998 \n- 10 K 2302/97 -, NZWehrr 1998, 127 \n(128). Zur entsprechenden Begrenzung \nder Heilfürsorge von \nPolizeivollzugsbeamten nach § 189 \nAbs. 2 LBG vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n27. Mai 1997 \n- 6 A 3513/95 -.\n\n25\n\nSoweit einige Gerichte die Auffassung vertreten, die angeführte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dahin zu \nverstehen, dass die Heilfürsorge der Soldaten nur insofern \nbegrenzt sei, als die ärztlichen Maßnahmen zur Erhaltung der \nGesundheit des Soldaten selbst erforderlich sein müssten mit \nder Folge, dass die Erkrankung bei ihm nicht notwendig auch zu \neiner Einschränkung der Wehrdienstfähigkeit geführt haben \nmüsse, \n\n26\n\nin diesem Sinne: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 27. Oktober \n1993 - 11 S 498/93 -; VG Ausgburg, \nUrteil vom 12. August 1999 \n- 2 K 98.1686 -,\n\n27\n\nfolgt dem der Senat nicht. Denn weder der Wortlaut noch der \nKontext der in Rede stehenden Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts gibt hierfür Hinreichendes her. Zudem \nhat man sich zu vergegenwärtigen, dass betreffend die \nunentgeltliche truppenärztliche Versorgung der (allgemeine) \nFürsorgezweck insoweit zurücktritt gegenüber dem hochrangigen \nöffentlichen Interesse an der Gewährleistung der \nEinsatzfähigkeit der Bundeswehrorgane, welches seinen Ausdruck \nin der Einrichtung eines speziellen Sanitätsdienstes für diesen \nBereich findet. \n\n28\n\nVgl. Schwegmann/Summer, Kommentar \nzum BBesG, § 69 Rdnr. 11 in Fußnote \n19.\n\n29\n\nDas System der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ist \ndementsprechend nicht zwingend auf eine lückenlose Sicherung \ndes (aktiven) Berufs- oder Zeitsoldaten im Krankheitsfall \nangelegt. \n\n30\n\nAnders aber wohl Hoger, Reisekosten, \nUmzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, \n§ 5 Abs. 4 Nr. 5 BhV Anm. 59.\n\n31\n\nGegenteiliges ergibt sich auch nicht notwendig aus dem Umstand, \ndass der heilfürsorgeberechtigte Soldat aufgrund der Ziffer 1. \nAbs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des \nSoldatengesetzes über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 8. Oktober 1985 (VMBl \nS. 302) betreffend die ihm selbst entstandenen \nkrankheitsbedingten Aufwendungen - anders als nach früherer \nRechtslage \n\n32\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n24. Februar 1982, a.a.O. -\n\n33\n\nkeinen ergänzenden Beihilfeanspruch mehr hat. Denn dieser \nUmstand kann höchstens dafür Bedeutung haben, ob das Institut \nder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung auch ohne \neinen ergänzenden Beihilfeanspruch genügt, um der gegenüber dem \nSoldaten bestehenden Fürsorgepflicht (§ 31 SG) hinreichend \nRechnung zu tragen. Demgegenüber ist er für sich genommen nicht \ngeeignet, die Zweckrichtung der Heilfürsorge für aktive \nSoldaten grundlegend neu zu bestimmen. \n\n34\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Entscheidung der \nBeklagten, der Klägerin für die hier in Rede stehenden ICSI-\nBehandlungen unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zu \nversagen, zumindest im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. \nDie in den angegriffenen Bescheiden auf der Grundlage intern \nbindender Erlasse des BMVg vorgenommene Qualifizierung der ICSI \nals Maßnahme der Familienplanung und nicht als \nBehandlungsmaßnahme zur Behebung eines krankhaften Zustandes \ndes Soldaten wird - unabhängig davon, wie im Beihilferecht \nund/oder in der gesetzlichen Krankenversicherung die Begriffe \n\"Krankheit\" und \"Heilbehandlung\" zu definieren sind - \njedenfalls von der oben näher dargestellten einschränkenden \nZielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung \ngetragen. \n\n35\n\nWas in diesem Zusammenhang die Behebung körperlicher Leiden \ndes Anspruch stellenden Soldaten betrifft, so steht hier schon \nnicht sicher fest, ob überhaupt eine (angenommene) Sterilität \nder Klägerin selbst und nicht vielmehr - ganz oder \nhauptsächlich - eine andrologische Fertilitätsstörung ihres \nEhemannes maßgeblicher Auslöser für die Anwendung gerade der \nspeziellen Methode der ICSI gewesen ist. Weitere Ermittlungen \nhierzu sind allerdings entbehrlich. Denn selbst bei einer \nMitursächlichkeit der Sterilität der Klägerin für die \nstreitgegenständlichen ICSI-Behandlungen würde es an der \nVoraussetzung fehlen, dass die Sterilität als solche von \nEinfluss auf die Frage der Wehrdienstfähigkeit der Klägerin im \nSinne ihrer militärischen Einsatzfähigkeit gewesen ist. \n\n36\n\nFür eine Polizeivollzugsbeamtin \nentsprechend: OVG NRW, Beschluss vom \n27. Mai 1997 - 6 A 3513/95 -. \n\n37\n\nDer von der Klägerin nunmehr insbesondere geltend gemachte, im \nzweiten Rechtszug durch Vorlage eines ärztlichen Berichts des \nStabsarztes Dr. H. vom 15. November 1998 bekräftigte \nVortrag, die erstrebten Leistungen hätten jedenfalls auch der \nBehandlung einer psychischen Belastung bzw. Traumatisierung im \nZusammenhang mit dem seinerzeit unerfüllten Kinderwunsch dienen \nsollen, betrifft nach Auffassung des Senats einen in dem \nvorliegenden Klageverfahren nicht berücksichtigungsfähigen \nUmstand. Das hat zugleich zur Folge, dass die Frage, ob die \nKlägerin seinerzeit an einer seelischen Belastung von \nKrankheitswert gelitten hat, nicht weiter und abschließend \naufgeklärt werden muss. \n\n38\n\nHier ist weder aus den Akten noch sonst etwas dafür \nersichtlich und auch nicht von der Klägerin vorgetragen, dass \nschon im Verwaltungsverfahren die beantragte Heilmaßnahme - \nggf. zusätzlich - damit begründet worden wäre, dass hiermit \neine psychische Erkrankung therapiert werden sollte. \nNachträglich können die verfahrensgegenständlichen Anträge auf \nunentgeltliche truppenärztliche Versorgung aber nicht mehr \nzulässigerweise auf einen sonstigen, nunmehr ein ganz anderes \nKrankheitsbild in den Blick nehmenden Sachverhalt gestützt \nwerden. Diese etwa in der Rechtsprechung des 6. Senats dieses \nGerichts jedenfalls für den Bereich des Beihilferechts \nvertretene Rechtsauffassung\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai \n1994 - 6 A 1153/91 -, abgedruckt in: \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, ES/C V 2 Nr. 87; für die freie \nHilfürsorge der Polizei offen gelassen \nim Beschluss vom 27. Mai 1997 \n- 6 A 2513/95 -\n\n40\n\nist nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls in Fällen \nder vorliegenden Art auch auf den Bereich der unentgeltlichen \ntruppenärztlichen Versorgung übertragbar. Denn auch hier kommt \ndem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung eine \nvergleichbar große Bedeutung zu. So kommt es insbesondere im \nFalle einer beabsichtigten Inanspruchnahme von Fachärzten \naußerhalb der Bundeswehr, um die es hier geht und die an \nbesondere, enge Voraussetzungen geknüpft ist, schon im \nVerwaltungsverfahren für die Beurteilung etwa der \nErforderlichkeit der gewünschten konkreten Behandlungsart \nentscheidend auf ein bestimmtes Krankheitsbild als \nBeurteilungsgrundlage an. \n\n41\n\nDes Weiteren kommt hier verfahrensrechtlich noch Folgendes \nhinzu: Mit ihrem Klagebegehren macht die Klägerin auch nach der \nUmstellung des früheren Bescheidungsantrags in einem \nVerpflichtungsantrag der Sache nach weiter (mit) geltend, dass \ndie Beklagte ihre im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge \nseinerzeit fehlerhaft beschieden habe. Solches lässt sich indes \nschwerlich mit einem Sachverhalt begründen, welcher im \nVerwaltungsverfahren der Beklagten im Zusammenhang mit der \nerstrebten Leistung gar nicht zur Überprüfung und Entscheidung \ngestellt worden war, mag er dem behandelnden Stabsarzt auch \nsonst wie bekannt gewesen sein.\n\n42\n\nObschon hiernach nicht mehr entscheidungserheblich, bemerkt \nder Senat in der Sache ergänzend, dass er auch unter \nEinbeziehung des ärztlichen Berichts vom 15. November 1998 des \nunter der Gebietsbezeichnung \"Sportarzt\" firmierenden \nStabsarztes Dr. H. die Diagnose einer seelischen Belastung \nder Klägerin mit Krankheitswert infolge des seinerzeit \nunerfüllten Kinderwunsches für nicht ausreichend bewiesen \nerachtet. In diesem Zusammenhang deuten auf einen wohl \nallenfalls vorübergehenden und nicht besonders gravierenden \npsychischen Belastungszustand auch die Umstände hin, dass die \nKlägerin ausweislich ihrer Personalakte nur vorübergehend (für \n6 Monate) lehrgangsuntauglich geschrieben war und dass sie \nunter dem 24. Juli 1998 wegen ihrer über einen langen Zeitraum \nweit überdurchschnittlichen Leistungen sogar eine förmliche \nAnerkennung erhalten hat, und zwar ohne jeden Hinweis auf eine \nnach ihrem Vorbringen wegen der psychischen Probleme angeblich \ndeutlich eingeschränkte dienstliche Leistungsfähigkeit.\n\n43\n\nDer Hinweis der Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Art. 3 GG vermag ihrem Klagebegehren ebenfalls nicht zum \nErfolg zu verhelfen. Selbst wenn ihr Vortrag zutreffen sollte, \ndass die Beklagte im Wege der unentgeltlichen truppenärztlichen \nVersorgung medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche \ndurchführt, würde sich daraus noch nicht Hinreichendes für die \ngerügte Grundrechtsverletzung herleiten lassen. Art. 3 Abs. 1 \nGG gebietet eine Gleichbehandlung von Lebenssachverhalten \nnämlich nur dann, wenn diese in wesentlicher Hinsicht \nmiteinander vergleichbar sind und zudem keine sachlichen Gründe \nfür eine Differenzierung vorliegen. Schon das Vorliegen \nwesentlich gleicher Lebenssachverhalte ist hier zu bezweifeln. \nJedenfalls lässt sich aber die Ungleichbehandlung auf \nhinreichende sachliche Gründe stützen. Ein solcher Grund ist \nbereits darin zu sehen, dass medizinisch indizierte \nSchwangerschaftsabbrüche in jedem Falle auch der Erhaltung der \nWehrdienstfähigkeit weiblicher Soldaten dienen, wohingegen \ndieser Gesichtspunkt in Bezug auf Maßnahmen zur künstlichen \nHerbeiführung einer Schwangerschaft grundsätzlich keine \nentscheidende Rolle spielt.\n\n44\n\nVgl. dazu auch VG Koblenz, Urteil \nvom 15. Januar 1988, a.a.O..\n\n45\n\nSchließlich hat die Beklagte dadurch, dass sie ihren aktiven \nSoldaten weder über das Institut der unentgeltlichen \ntruppenärztlichen Versorgung noch über den - verschlossenen - \nWeg der Beihilfe eine Möglichkeit der Erstattung von Kosten für \neine ICSI-Behandlung gibt, auch nicht gegen ihre aus § 31 SG \nfolgende allgemeine Füsorgepflicht verstoßen. Denn diese wird \nhierdurch nicht in ihrem Wesenskern berührt und verletzt. Dies \ngilt in Ansehung dessen, dass Maßnahmen der künstlichen \nBefruchtung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Zusammenhang \nmit der Gewährung von Leistungen bei Erkrankungen allenfalls in \neinem Randbereich betreffen, auch bei ergänzender \nMitberücksichtigung der Kostenhöhe von 2.500,-- DM pro \neinzelner ICSI-Behandlung. \n\n46\n\nOb Beamte, auf die die Beihilfevorschriften des Bundes \nAnwendung finden, ggf. einen Anspruch auf Erstattung der \nAufwendungen für ICSI-Behandlungen hätten, ist hier nicht \nunmittelbar relevant, da Beihilfe und Heilfürsorge jeweils \neigenstände Krankenfürsorgesysteme sind.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n16. Dezember 1994 - 1 A 2246/90 -, DÖD \n1995, 234 (235).\n\n48\n\nGleichwohl spricht hier mittelbar gegen das Vorliegen einer \nFürsorgepflichtverletzung auch der Umstand, dass die spezielle \nMethode der ICSI von der eingeschränkt bestehenden \nBeihilfefähigkeit für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung \nnicht mitumfasst sein dürfte. So schließen die Hinweise des BMI \nzu § 6 BhV sie jedenfalls nicht ausdrücklich mit ein und ist \nauch die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung dieser \nMethode wohl noch nicht abschließend geklärt. \n\n49\n\nVgl. zu Letzterem - eine solche \nAnerkennung verneinend - etwa \nMohr/Sabolewski, Kommentar zur BVO NRW, \n§ 3 Anmerkung 2 (Seite B 45). \n\n50\n\nBetreffend den von der Klägerin mit angesprochenen Bereich der \ngesetzlichen Krankenversicherung heißt es (heute) in Nr. 10.5 \nder Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und \nKrankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen \nBefruchtung vom 14. August 1990, geändert durch Beschluss vom \n1. Oktober 1997 (abgedruckt bei: Schröder/Beckmann/Weber, BhV, \nStand: Oktober 1999, § 6 Anmerkung 1 Unterpunkt 2.11), dass die \nICSI derzeit keine Methode der künstlichen Befruchtung im Sinne \ndieser Richtlinie sei, da für die Beurteilung dieser Methode \nkeine ausreichenden Unterlagen vorgelegt worden seien und daher \ndie Voraussetzungen für die Anerkennung der Methode in der \nvertragsärztlichen Versorgung noch nicht vorlägen. Zwar fehlte \nes für die Zeit vor Oktober 1997 an einer entsprechenden \nausdrücklichen Regelung. Der Frage, ob dies indiziert, dass \nsich in der gesetzlichen Krankenversicherung bezüglich der \nBewertung der ICSI ein Wandel vollzogen hat, braucht der Senat \naber nicht nachzugehen. Denn unabhängig davon bestand und \nbesteht für die Beklagte zumal in Randbereichen ihrer \nFürsorgepflicht keine rechtliche Verpflichtung, sich bei der \nAusgestaltung des Instituts der unentgeltlichen \ntruppenärztlichen Versorgung maßgeblich an den Regelungen im \nSystem der gesetzlichen Krankenversicherung und/oder der \nBeihilfe zu orientieren; dies folgt bereits aus der oben \nherausgestellten besonderen Zweckrichtung der \nsoldatenrechtlichen Heilfürsorge. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n52\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil er betreffend \ndie Beurteilung der Frage, ob die unentgeltliche \ntruppenärztliche Versorgung der Soldaten nur solche ärztlichen \nMaßnahmen umfasst, die der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der \nWehrdienstfähigkeit dienen, von der Entscheidung eines anderen \nObergerichts abweicht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst \nGelegenheit gegeben werden soll, über die authentische \nInterpretation seiner bisher zu der Frage ergangenen \nEntscheidungen zu befinden bzw. seine Rechtsprechung \nfortzuentwickeln (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG).\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-24/12-a-5545-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-24/12-a-5545-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305376","retrieved":"2026-07-09 03:32:53.415315+00:00"}}