{"status":"available","doknr":"OLD305375","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0324.12A512.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-24","aktenzeichen":"12 A 512/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 21. Mai 1973 geborene Kläger absolvierte in der Zeit \nvom 1. August 1990 bis zum 9. Juli 1993 beim \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe eine Ausbildung zum \nStraßenwärter. Nach Beendigung der Ausbildung wurde er jedoch \nwegen nicht zufrieden stellender Leistungen nicht in ein \nArbeitsverhältnis übernommen.\n\n3\n\nIm April 1996 bewarb sich der Kläger um eine Einstellung in \nden mittleren Binnenzolldienst der Beklagten. Nachdem diese \ndie über ihn beim Landschaftsverband geführte Personalakte \neingesehen hatte, lehnte sie die Einstellung des Klägers mit \nden angefochtenen Bescheiden ab. \n\n4\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zur erstinstanzlichen \nEntscheidung nimmt der Senat auf die Feststellungen im \nTatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, die er sich in \nvollem Umfang zu Eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO).\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide vom 14. und 27. Januar und \n28. Februar 1997 zu verpflichten, ihn \nzum nächstmöglichen Zeitpunkt in den \nVorbereitungsdienst der Laufbahn des \nmittleren Binnenzolldienstes \neinzuberufen,\n\n7\n\nhilfsweise festzustellen, dass die \nangefochtenen Bescheide rechtswidrig \nsind und die Beklagte verpflichtet war, \nihn zum 1. April 1997 in den \nVorbereitunsdienst der Laufbahn des \nmittleren Binnenzolldienstes \neinzuberufen,\n\n8\n\ndurch das angefochtene Urteil abgewiesen.\n\n9\n\nDer Kläger hat gegen das Urteil (die von dem Senat \nzugelassene) Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: \nDie zu seiner Nichteinstellung führende Auswahlentscheidung \nder Beklagten sei rechtsfehlerhaft. Eine rechtsfehlerfreie \nAuswahlentscheidung setze u.a. voraus, dass die Entscheidung \nschriftlich begründet werde. In seinem Fall finde sich eine \nnachvollziehbare Begründung erst im Widerspruchsbescheid. \nDiese halte das Verwaltungsgericht jedoch für wenig \nüberzeugend. Es ersetze allerdings die \"wenig überzeugende\" \nBegründung durch eine eigene Begründung, indem es unterstelle, \ndass er, der Kläger, die an einen Beamten des mittleren \nBinnenzolldienstes zu stellenden charakterlichen Anforderungen \nnicht erfülle. Allerdings habe die Beklagte offensichtlich die \ncharakterlichen Anforderungen - wenn überhaupt - nur bei den \nBewerbern geprüft, die vorher bei einem öffentlichen \nArbeitgeber beschäftigt gewesen seien. Das verstoße nicht nur \ngegen Art. 33 Abs. 2 GG, sondern auch gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Davon abgesehen habe \ndie Beklagte die Anforderungen, die sie an die charakterliche \nEignung des Bewerbers stelle, nicht hinreichend definiert. Es \nhätte einer ausführlichen Begründung bedurft, inwieweit eine \nfehlerhafte Motivation im Jahre 1992 und damalige mangelhafte \nLeistungen feststehende Charaktereigenschaften seien, die es \nrechtfertigten, ihm nunmehr die charakterliche Eignung für die \nangestrebte Laufbahn abzusprechen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den erstinstanzlichen Anträgen \nzu erkennen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere \ngeltend: Ein Bewerber habe auf der Grundlage des Art. 33 \nAbs. 2 GG Anspruch darauf, dass der (künftige) Dienstherr über \ndie Einstellung ohne Ermessens- und Beurteilungsfehler, \ninsbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes entscheide. \nDabei dürfe die Einstellungsbehörde die Personalakte eines \nBewerbers, der vorher dem öffentlichen Dienst angehört habe, \neinsehen und auswerten. Aus der über den Kläger geführten \nPersonalakte des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, die \neinen Zeitraum von drei Jahren umfasse und daher \naussagekräftig sei, habe sich die Vermutung aufgedrängt, dass \nder Kläger, der bereits bei einer Ausbildung für den einfachen \nDienst Schwierigkeiten gehabt habe, bei der Ausbildung für den \nmittleren Zolldienst scheitern könnte. Die \nBerufsschulzeugnisse und anderen Unterlagen aus den Jahren \n1992 und 1993 zeigten, dass beim Kläger \nSchlüsselqualifikationen wie Leistungsbereitschaft, Motivation \nund Einstellung zur Arbeit gefehlt hätten. Dadurch werde die \ncharakterliche Eignung des Klägers für die nunmehr angestrebte \nLaufbahn in Frage gestellt.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des \nSenats über die Berufung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der \nVerfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden \nkann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl mit dem \nHauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen \nund dabei unter anderem zutreffend festgestellt, dass die \nBeklagte dem Kläger die Einstellung nicht etwa in ihrem \nSchreiben vom 13. Dezember 1996 zugesichert hatte. Die \nangefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte die \nEinstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst der \nLaufbahn des mittleren Binnenzolldienstes abgelehnt hat, sind \nrechtmäßig. \n\n19\n\nWie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Urteile \ndes erkennenden Senats vom 23. September 1998 - 12 A 4325/97 - \nund des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1991 - 2 C 42.79 \n- dargelegt hat, hat jeder Deutsche gemäß Art. 33 Abs. 2 GG \nnach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Nach Maßgabe dieser \nKriterien hat die Beklagte die Auslese der Bewerber \nvorzunehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die im Rahmen der \nEinstellungsentscheidung erforderliche Beurteilung von \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt \nwertender Erkenntnis des (künftigen) Dienstherrn, der von den \nVerwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden kann, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung \neinen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat. Der Beurteilungsspielraum umfasst \nsowohl die individuelle Bewertung der einzelnen Bewerber als \nauch einen etwaigen Leistungsvergleich zwischen ihnen. Die \nanschließende Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der \nnicht zugleich - wie etwa das Rechtsreferendariat - allgemeine \nAusbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG ist, und ggf. die \nAuswahl unter mehreren Bewerbern liegen im pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn. Dem pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) \nUmständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere \nGewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des \ngleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur \ndas Prinzip der Auswahl nach Eignung nicht in Frage gestellt \nwird. \n\n20\n\nVor der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst können die \nnach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG für den Zugang \nzu einem öffentlichen Amt geltenden amtsbezogenen \nLeistungskriterien jedoch - wenn überhaupt - häufig nur \nunvollständig beurteilt werden. Denn die für die spätere \nBeamtenlaufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten \nwerden großenteils erst im Vorbereitungsdienst erworben. Die \nüberragende Bedeutung, die der Einstellung in den \nVorbereitungsdienst für die künftige berufliche Laufbahn der \nBewerber zukommt, erfordert aber eine besonders sorgfältig \nvorbereitete Entscheidung. Die Auswahl muss auf der Grundlage \naller für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung zur Verfügung stehenden Unterlagen \ngetroffen werden. Das macht es notwendig, etwaige \nPersonalakten der Bewerber aus früheren Ausbildungs- bzw. \nBeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst \nbeizuziehen. Eine derartige Beiziehung verstößt auch im \nHinblick darauf, dass entsprechende Personalakten bei \nBewerbern, die vorher außerhalb des öffentlichen Dienstes \nbeschäftigt waren, nicht vorliegen bzw. nicht ausgewertet \nwerden können, nicht gegen den Gleichheitssatz. Der \nGleichheitssatz des Art. 33 Abs. 2 GG als hier einschlägiger \nHandlungs- und Kontrollmaßstab verbietet eine sachlich nicht \ngerechtfertigte, willkürlich unterschiedliche Behandlung der \nBewerber. Es ist aber weder sachwidrig noch willkürlich, \nfrühere Personalakten der Bewerber als Grundlage für die \nEinstellungsentscheidung beizuziehen. Sachwidrig und mit Sinn \nund Zweck der gesetzlichen Regelungen über die Einstellung \nnicht zu vereinbaren wäre es im Gegenteil, wenn der künftige \nDienstherr die Beiziehung und Auswertung vorhandener \nPersonalakten nur deshalb unterließe, weil entsprechende \nVorgänge bei anderen Bewerbern nicht existieren.\n\n21\n\nEntgegen dem Vorbringen des Klägers setzt eine fehlerfreie \nAuswahlentscheidung für den Vorbereitungsdienst auch nicht \nvoraus, dass der (künftige) Dienstherr zunächst die \n\"spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle\" \nfestlegt. Da die Bewerber für die gesamte Bandbreite ihrer \nkünftigen Laufbahn ausgebildet werden sollen, kann hier die \nErstellung eines speziellen Anforderungsprofils, was für die \nBesetzung bestimmter (meist herausgehobener Beförderungs-\n)Stellen in Betracht kommen kann, nicht verlangt werden. Es \nist vielmehr die Prognose zu treffen, ob bzw. wie gut der \nBewerber voraussichtlich den Anforderungen der Ausbildung im \nVorbereitungsdienst und den späteren beruflichen Aufgaben \nseiner Laufbahn gewachsen sein wird. Leitbild hierfür muss das \nöffentliche Interesse an der wirksamen und störungsfreien \nArbeit einer leistungsfähigen Beamtenschaft sein. Art. 33 \nAbs. 2 GG sowie § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG begründen weder einen \nsubjektiven Anspruch einzelner Bewerber auf eine Einstellung \nnoch eine objektive Verpflichtung der Verwaltung, alle \n(geeigneten) Bewerber einzustellen. Insoweit sind auch die \ndurch das Haushaltsrecht gesetzten Grenzen von Bedeutung. \n\n22\n\nGemessen an den bisher aufgezeigten Grundsätzen war die \nEntscheidung der Oberfinanzdirektion Münster, den Kläger nicht \nin den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren \nBinnenzolldienstes einzuberufen, frei von Rechtsfehlern. \nZutreffend konnte die Oberfinanzdirektion nach der Auswertung \nder über den Kläger bei dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe \ngeführten Personalakte erhebliche Zweifel daran haben, ob \ndieser für den mittleren Binnenzolldienst (überhaupt) geeignet \nist bzw. gleich gut wie andere Bewerber geeignet ist. \nDerartige von dem Verwaltungsgericht näher dargelegte Zweifel \nergeben sich u.a. aus den mangelhaften Leistungen des Klägers \nin der Zwischenprüfung vom 7. April 1992, aus den Noten in den \nZeugnissen der Berufsschule vom 31. Juli 1992, vom 31. Januar \n1993 und in der Abschlussprüfung vom 9. Juli 1993 sowie \ndaraus, dass der Kläger damals an mehreren Schultagen \nunentschuldigt in der Berufsschule gefehlt hat. Aufgrund \ndieses Leistungsbildes konnte die Oberfinanzdirektion im \nRahmen der von ihr zu stellenden Prognose die Besorgnis haben, \nder Kläger werde auch jetzt die Ausbildung im mittleren \nBinnenzolldienst nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Energie \nbetreiben.\n\n23\n\nFür die Entscheidung des Senats ist nicht erheblich, dass \ndie Beklagte beim Kläger in den angefochtenen Bescheiden \n(zunächst) von mangelhaften schulischen Leistungen während der \n(früheren) Ausbildung bei dem Landschaftsverband ausgegangen \nist, während das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil auf eine mangelnde charakterliche Eignung des Klägers \nfür die angestrebte Laufbahn abgehoben hat. Insoweit liegt \nkein Widerspruch vor. Zu Recht hat die Beklagte nunmehr \ngeltend gemacht, die mangelhaften, zugegeben auf fehlender \nLernmotivation beruhenden schulischen Leistungen ließen \njedenfalls beim Kläger den Schluss auf seine mangelnde \ncharakterliche Eignung zu. Der Begriff der \"Eignung\" in Art. \n33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG umfasst als generelles \nQualifikationsmerkmal die gesamte Persönlichkeit eines \nBewerbers und damit auch anscheinend so unterschiedliche \nBereiche wie geistige Anlagen, charakterliche und \ngesundheitliche Verhältnisse sowie Charakter und \nPersönlichkeitswerte. \"Eignung\" fasst gewissermaßen alle \nEigenschaften zusammen, die ein Amt von seinem Inhalt her \nerfordert. Zur notwendigen Eignung gehört allgemein, dass \nerwartet werden kann, der Bewerber werde als Beamter alle \ndienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem \nBeamtenverhältnis erfüllen (wollen und können).\n\n24\n\nVgl. Fürst u.a., Gesamtkommentar \nÖffentliches Dienstrecht (GKÖD), § 8 \nBBG Rdnr. 36.\n\n25\n\nDass die Beklagte im Fall des Klägers eine solche Erwartung \nbei ihrer Eignungsprognose nicht hatte, hält sich im Rahmen \ndes ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Besonders \ngravierende Vorkommnisse waren nicht erforderlich, um zu \ndieser Wertung gelangen zu können. \n\n26\n\nEs mag sein, dass der Kläger seine Ausbildung bei dem \nLandschaftsverband aufgrund seines jugendlichen Alters nicht \nernst genug genommen hat. Am Schluss dieser Ausbildung war er \naber immerhin 20 Jahre alt. Insgesamt befand er sich damals in \neinem Alter, in dem junge Leute üblicherweise - wenn sie nicht \nstudieren - in einer praktischen Ausbildung stehen. Insoweit \nlag bei ihm keine Besonderheit vor, die es zwingend \nerforderlich machte, mildere Einstellungsmaßstäbe \nanzuwenden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht \nvorliegen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-24/12-a-512-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-24/12-a-512-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305375","retrieved":"2026-07-09 03:32:53.329958+00:00"}}