{"status":"available","doknr":"OLD305383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0323.3A3116.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"3 A 3116/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Beru-\nfung hinsichtlich des Zinsanspruchs zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Rückerstattung von Zahlungen, die \ndie Voreigentümerin ihres Grundstücks für die erstmalige Her-\nstellung angrenzender Straßen geleistet hat.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks \nU. Straße 134, Gemarkung T. , Flur 19, Flur-\nstück 911. Das Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von \n43,41 m an die U. Straße; im Übrigen grenzt es an \ndie die U. Straße querende E. straße sowie \nmit der der U. Straße gegenüberliegenden Grund-\nstücksgrenze an die X. straße . Das Grundstück ist \ndurch Teilung aus der ehemaligen Parzelle 195 entstanden, die \nebenfalls an die genannten drei Straßen grenzte. Die Klägerin \nerwarb das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom \n11. November 1977 von der Firma X. T. -P. OHG. § \n4 dieses Vertrages enthält die Abtretung aller mit dem Grund-\nstück verbundenen Ansprüche gegen Dritte auf die Klägerin.\n\n4\n\nFür das Flurstück 195 war von der Firma T. -P. \nOHG mit Bescheid vom 27. Juni 1962 ein Teilerschließungsbei-\ntrag für die erstmalige Herstellung des Fahrdamms, des Bür-\ngersteiges, der Entwässerung und der Beleuchtung der \nU. Straße in Höhe von 14.727,16 DM erhoben worden. \nDieser Beitrag basierte auf einer Frontlänge des Grundstücks \nan der U. Straße von 83,44 m. Gegen diesen Bescheid \nhatte die T. -P. GmbH zunächst Widerspruch erhoben, \nden sie nach Gewährung von Ratenzahlungen im August 1962 zu-\nrückgenommen hatte. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1964 änderte \nder Beklagte den vorgenannten Bescheid dahingehend, dass er \nnunmehr die endgültige Heranziehung zu einem Erschließungsbei-\ntrag für die Teileinrichtungen Fahrdamm, Straßenentwässerung \nund Beleuchtung betreffe und dass hinsichtlich der Teilein-\nrichtung Gehweg wegen einer zwischenzeitlich für das Grund-\nstück erteilten Baugenehmigung eine Vorausleistung erhoben \nwerde. Die sich hieraus für die U. Straße ergebende \nForderung bezifferte der Beklagte in dem Bescheid auf insge-\nsamt 9.244,48 DM. In dem Bescheid heißt es ferner, die sich \nergebende Zuvielzahlung in Höhe von 5.482,68 DM werde mit an-\nderen Beitragsforderungen verrechnet. Ausweislich der Verwal-\ntungsvorgänge basierte die Berechnung des Beklagten auf einem \nFrontmetersatz für die endgültig hergestellten Teileinrichtun-\ngen von 53,89 DM und einem Satz für die Vorausleistung auf die \nHerstellung des Bürgersteiges von 84,60 DM, welche jeweils um \neinen Gemeindeanteil von 20 % reduziert wurden.\n\n5\n\nFür die an das ehemalige Grundstück 195 grenzende \nE. straße war die T. -P. GmbH mit Bescheid \nvom 23. September 1964 zu einem Teilerschließungsbeitrag sowie \neiner Vorausleistung in Höhe von insgesamt 4.797,28 DM heran-\ngezogen worden. Dieser Bescheid trug den Zusatz, der erhobene \nBetrag werde mit dem für die U. Straße zuviel ge-\nzahlten Betrag verrechnet.\n\n6\n\nFür die X. straße hatte der Beklagte von der \nT. -P. GmbH mit einem weiteren Bescheid vom \n5. Oktober 1964 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbei-\ntrag für die Teileinrichtungen Fahrdamm, Bürgersteig, Entwäs-\nserung und Beleuchtung in Höhe von 15.108,60 DM erhoben. In \ndem Bescheid heißt es, die Stadt P. betrachte die Vor-\nausleistung als endgültige Ablösung für die Beitragspflicht \nhinsichtlich der genannten Teileinrichtungen, so dass spätere \nNachforderungen ausgeschlossen seien. Der Bescheid enthielt \nferner den Hinweis, ein Betrag von 685,40 DM sei von der für \ndie U. Straße erhobenen Zuvielzahlung verrechnet \nworden, so dass der Zahlbetrag sich auf 14.423,20 DM belaufe. \nDie Zahlungen für die X. straße wurden bis zum Januar \n1965 erbracht.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 3. Dezember 1979 setzte der Beklagte \ngegenüber der Klägerin für ihr Grundstück für die noch nicht \nabgerechneten Teileinrichtungen der U. Straße einen \nErschließungsbeitrag in Höhe von 2.566,40 DM fest. Diesen \nBetrag verrechnete der Beklagte mit dem auf das klägerische \nGrundstück nach seiner Frontlänge an der Straße entfallenden \nAnteil an der im Jahre 1964 von der Voreigentümerin erhobenen \nVorausleistung für die Herstellung der Gehwege, die er zu \n2.938,42 DM ermittelte, so dass der Klägerin ein Rest der Vor-\nausleistung in Höhe von 373,02 DM ausbezahlt wurde. Nachdem \ndie Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt und \nzugleich Erstattung des zur Tilgung der Beitragsforderung ver-\nwanden Vorausleistungsbetrages in Höhe von 2.566,40 DM an sich \nverlangt hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 10. April \n1980 den Beitragsbescheid vom 3. Dezember 1979 auf. Zur Be-\ngründung gab er an, die von der Voreigentümerin erbrachte Vor-\nausleistung hätte nicht der Klägerin angerechnet werden dür-\nfen, sondern an die Voreigentümerin zurückgezahlt werden müs-\nsen. Im Rahmen eines von der Klägerin hiergegen geführten Kla-\ngeverfahrens erstattete der Beklagte an die Klägerin diese \nVorausleistung, nachdem die Klägerin den Nachweis der Abtre-\ntung von mit dem Grundstück verbundenen Ansprüchen erbracht \nhatte und der Beklagte in Klageverfahren anderer Anlieger der \nU. Straße die Heranziehungsbescheide aufgehoben hat-\nte, weil der der Gemeinde obliegende Nachweis nicht geführt \nwerden konnte, dass es sich bei der seit langem existierenden \nU. Straße nicht um eine vorhandene Straße im Sinne \nvon § 180 BBauG/§ 242 BauGB handelte. Das Klageverfahren wurde \nnach Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen \neingestellt.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 23. April 1993 teilte der Beklagte der \nKlägerin auf eine diesbezügliche Frage mit, dass für ihr \nGrundstück für die Herstellung der U. Straße \nErschließungsbeiträge für eine Frontlänge von 43,41 m in Höhe \nvon 4.809,48 DM gezahlt worden seien. Ferner seien \nErschließungsbeiträge für die Herstellung der \nE. straße in Höhe von 4.797,28 DM im Jahre 1964 für \ndie Teilanlagen Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung gezahlt \nworden; hinsichtlich der übrigen Teilanlagen würden nach \nFertigstellung der Erschließungsanlage Erschließungsbeiträge \nnoch erhoben. Für die Erschließungsanlage X. straße \ngälten die Erschließungsbeiträge für die Teileinrichtungen \nFahrbahn, Gehwege und Entwässerung als gezahlt; hinsichtlich \nder übrigen Teilanlagen seien nach Fertigstellung der \nErschließungsanlage Erschließungsbeiträge noch zu erheben.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 27. April 1993 beantragte die Klägerin \nbeim Beklagten die Erstattung der im Jahre 1962 für die \nU. Straße von ihrem Rechtsvorgänger erbrachten Er-\nschließungsbeiträge in Höhe von 4.809,48 DM. Zur Begründung \nverwies sie darauf, dass der seinerzeitige Beitragsbescheid \nnichtig gewesen sei, weil es sich bei der U. Straße \num eine vorhandene Straße gehandelt habe. Der sich hieraus er-\ngebende Erstattungsanspruch ihrer Rechtsvorgängerin sei auf \nsie übergegangen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 11. Mai 1993 lehnte der Beklagte diesen \nAntrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Beitragsbescheid \nvom 27. Juni 1962 sei nicht nichtig. Er lehne es ab, diesen \nBeitragsbescheid nachträglich aufzuheben, denn er gewähre aus \nGründen der Rechtssicherheit der Bestandskraft des \nBeitragsbescheides den Vorrang vor einem Interesse der \nKlägerin an der Rückzahlung des Beitrags.\n\n11\n\nDen von der Klägerin hiergegen am 13. Mai 1993 erhobenen \nWiderspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n15. Juli 1993 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem \nwiederum aus, er gebe aus Gründen der Rechtssicherheit der Be-\nstandskraft des Beitragsbescheides vom 27. Juni 1962 den Vor-\nrang vor dem Interesse der Klägerin an der Rückzahlung des \nBeitrags.\n\n12\n\nDie von der Klägerin am 20. Juli 1993 erhobene Klage mit \ndem Antrag,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 11. Mai 1993 und des \nhierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 1993 \nzu verpflichten, einen Betrag von \n4.809,48 DM zuzüglich 6 % Zinsen ab \n1962 zu erstatten, \n\n14\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom \n23. April 1996, auf das verwiesen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 7. Juni 1996 zugestellte \nUrteil am 23. Juni 1996 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: \nDas Verwaltungsgericht übergehe die in ihrer Klageschrift vor-\nsorglich angemeldeten weiteren Ansprüche. Nach zwischenzeitli-\ncher Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass ihre Forde-\nrung auf Erstattung von Erschließungsbeiträgen weitaus höher \nsei, als von ihr bisher angenommen. Nachdem ihr nunmehr be-\nkannt geworden sei, dass über die Erschließungsbeiträge für \ndie U. Straße hinaus auch Erschließungsbeiträge für \ndie E. - und die X. straße bei ihrem Rechts-\nvorgänger erhoben worden seien, beziffere sie ihren im vorlie-\ngenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung \nvon Leistungen ihrer Rechtsvorgängerin auf \nErschließungsbeiträge für die U. Straße sowie die \nX. - und die E. straße auf 12.885,13 DM. \nHierzu kämen Zinsen auf die zurückzuerstattenden Leistungen \nHöhe von 40.415,09 DM. Eventuelle Entschädigungen für \nStraßenlandabtretungen werde sie noch gesondert verfolgen.\n\n16\n\nIhre Entschädigungsforderungen ergäben sich daraus, dass \ndie Bescheide des Beklagten für sämtliche genannten \nErschließungsanlagen nichtig seien. Der Bescheid aus dem Jahre \n1962 sei nichtig, weil die U. Straße als vorhandene \nStraße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts anzusehen sei, \nwas der Beklagte zwischenzeitlich selbst erkannt habe. Hierin \nliege ein \"besonders schwerer Fehler\" des Bescheides, da \nGeldbeträge gefordert würden, die dem Fordernden nicht \nzustünden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hätte der \nBeklagte auch erkennen können, weil die U. Straße \nals einzige Verbindung zwischen T. und C. \"schon \nimmer\" vorhanden gewesen sei. Die Bescheidumstellung im Jahre \n1964 sei nichtig gewesen, weil ihr Kosten für die U. \nStraße zugrundegelegen hätten, der Bescheid von 1962 zudem \nnicht aufgehoben worden sei und die Aussonderung der \nGehwegkosten unrichtig gewesen sei, da eine fertige Straße \nnicht nachträglich in eine unfertige Straße umgewandelt werden \nkönne. Auch die für die E. - und X. straße \nerlassenen Bescheide seien nichtig. Auch diese Straßen seien \nlange Zeit zuvor erstmalig hergestellt gewesen. Im Übrigen \nhabe die Straßenherstellung auf einem später für nichtig \nerklärten Baugebietsplan beruht. Schließlich böten die \nbetreffenden Straßen keinen Erschließungsvorteil für ihr \nGrundstück. Rechts- und sittenwidrig sei es auch, daß der \nBeklagte im Jahre 1964 die von ihrem Voreigentümer erbrachten \nGehwegkosten nicht ausgezahlt, sondern ohne dessen Zustimmung \nauf ein anderes Konto umgebucht habe. Auch der an sie \npersönlich erteilte Bescheid aus dem Jahre 1979 sei nichtig \ngewesen, weil die U. Straße eine vorhandene Straße \nsei. Im Zusammenhang mit dieser Veranlagung hätte der Beklagte \nsämtliche Veranlagungen bezüglich ihres Grundstücks einer \nÜberprüfung unterziehen müssen.\n\n17\n\nSie, die Klägerin, sei berechtigt, die vorgenannten \nErstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu \nmachen. Diese Ansprüche stünden in inhaltlichem Zusammenhang \nmit dem Grundstück und würden daher von der in dem dem \nnotariellen Kaufvertrag über ihr Grundstück enthaltenen \nAbtretung erfaßt. Aufgrund dieser Vereinbarung habe der \nBeklagte ihr in der Vergangenheit auch bereits die \nVorausleistungen erstattet, die ihre Rechtsvorgängerin \nerbracht habe. Der Beklagte habe im Jahre 1982 bereits \nanerkannt, dass diese Abtretung Vorausleistungen und \nErschließungsbeiträge erfasse.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der \nBeklagte keinen Ermessensspielraum, ob er eine Erstattung an \nsie leiste, vielmehr sei er hierzu rechtlich verpflichtet. \nAnderenfalls werde ihr der gesetzliche Richter entzogen.\n\n19\n\nHinsichtlich eines von der Klägerin ebenfalls zum Gegenstand \ndes Berufungsverfahrens gemachten Begehrens auf Rückerstattung \nvon ihrem Rechtsvorgänger im Jahre 1911 an den Beklagten ge-\nzahlter Kanalanschlussbeiträge nebst Zinsen ist das Verfahren \nabgetrennt und - nach der Abgabe an den 15. Senat des Gerichts \n- unter dem Aktenzeichen 15 A 851/00 fortgeführt worden. In \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin er-\nklärt, sie nehme von einer Weiterverfolgung ihrer Zinsforde-\nrung Abstand.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 11. Mai 1993 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 15. Juli \n1993 zu verpflichten, ihr einen Betrag \nvon 12.885,13 DM von ihrer Rechtsvor-\ngängerin erbrachter Erschließungsbei-\nträge zu erstatten.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr macht geltend: Den von der Voreigentümerin der Klägerin er-\nbrachten Beiträgen lägen der Bescheid vom 27. Juni 1962 hin-\nsichtlich der U. Straße, der Bescheid vom \n23. September 1964 hinsichtlich der E. straße und der \nBescheid vom 5. Oktober 1964 hinsichtlich der \nX. straße zugrunde. Alle diese Bescheide seien \nbestandskräftig; deshalb stehe der Klägerin kein \nRückforderungsanspruch zu.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ver-\nwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat sinngemäß ihre Berufung zurückgenommen hat, ist das Ver-\nfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n28\n\nDie hiernach noch aufrecht erhaltene Berufung hat keinen \nErfolg. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihr \nKlagebegehren gegenüber ihrem erstinstanzlich gestellten \nKlageantrag insofern erweitert, als sie nunmehr zusätzlich die \nErstattung der von ihrer Rechtsvorgängerin hinsichtlich der \nE. - und X. straße erbrachten Zahlungen \nerstrebt; eine interessengerechte Auslegung gemäß § 88 VwGO \nergibt dabei, daß dieses Klagebegehren auch die Verpflichtung \ndes Beklagten zur Aufhebung einem Erstattungsanspruch \neventuell entgegenstehender Bescheide umfaßt. Diese \nErweiterung des Klagebegehrens stellt eine Klageänderung im \nSinne von § 91 VwGO dar, die zulässig ist, weil der Beklagte \nsich hierauf in der Sache eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 und 2 \nVwGO). Mit dem in dieser Weise geänderten Klagebegehren ist \ndie Berufung in vollem Umfang unbegründet.\n\n29\n\nEs ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das \nVerwaltungsgericht die Klage mit dem erstinstanzlich \ngestellten, auf die Erstattung der für die U. Straße \nerbrachten Leistungen gerichteten Antrag abgewiesen hat. \nInsoweit ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n30\n\nEs kann dahinstehen, ob eventuelle Ansprüche der \nRechtsvorgängerin der Klägerin auf Erstattung erbrachter \nErschließungsbeiträge oder Vorausleistungen oder auf ein \nWiederaufgreifen diesbezüglicher Verwaltungsverfahren und \nAufhebung der betreffenden Bescheide inhaltlich überhaupt von \nder in § 4 des Grundstückskaufvertrages vom 11. November 1977 \nenthaltenen Abtretung erfaßt werden und ob einem \nAnspruchsübergang auf dieser Grundlage nicht (auch) \nentgegensteht, daß die formellen Anforderungen für eine \nAbtretung von Erstattungsansprüchen des nach §§ 1 Abs. 3, 12 \nAbs. 1 Nr. 2 b des Kommunalabgabengesetzes NW in \nErschließungsbeitragsverfahren anwendbaren § 46 Abs. 3 der \nAbgabenordnung nicht erfüllt sind. Aus den bereits vom \nVerwaltungsgericht genannten Gründen fehlt es an einem gegen \nden Beklagten gerichteten Anspruch - wessen auch immer - \nsowohl auf Erstattung der für die U. Straße mit Be-\nscheid vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Bescheides vom 5. \nOktober 1964 erhobenen Teilerschließungsbeiträge wegen Nich-\ntigkeit der Bescheide - die mit den Bescheiden erhobenen Vor-\nausleistungen sind der Klägerin bereits erstattet worden - als \nauch auf Wiederaufgreifen des betreffenden Verwaltungsverfah-\nrens und Aufhebung der Bescheide mit der Folge des Entstehens \neines solchen Erstattungsanspruchs. Zur Begründung kann auf \ndie diesbezüglichen Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen \nwerden, die durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren \nerhobenen Einwendungen nicht erschüttert werden.\n\n31\n\nDa die vom Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW \ni.V.m. § 130 AO getroffene Ermessensentscheidung, von einem \nWiederaufgreifen des in den 60er Jahren durchgeführten \nVerwaltungsverfahrens und einer Aufhebung der seinerzeit \nerlassenen Bescheide abzusehen, aus Rechtsgründen nicht zu \nbeanstanden ist -\n\n32\n\nzur grundsätzlichen Gleichrangigkeit der \nGesichtspunkte der Rechtssicherheit und der \nmateriellen Gerechtigkeit vgl. BVerwG, \nBeschluß vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 \n-, NVwZ 1985, 265; Beschluß des Senats vom \n14. Juni 1999 - 3 A 7634/95 -,\n\n33\n\nbesteht auch keine Verpflichtung des Beklagten zu einer erneu-\nten hierauf bezogenen Ermessensentscheidung.\n\n34\n\nAuch, soweit die Klägerin - erstmalig im Berufungsrechtszug \n- die Erstattung von ihrer Rechtsvorgängerin erbrachter - bzw. \nim Wege der Verrechnung von Guthaben vom Beklagten \neinbehaltener - Teilerschließungsbeiträge bzw. Vorausleistungen \nfür die E. - und X. straße bzw. eine Aufhebung \nder Bescheide des Beklagten vom 23. September 1964 und 5. \nOktober 1964 mit der Folge der Entstehung von \nErstattungsansprüchen begehrt, ist ihrer Klage kein Erfolg \nbeschieden.\n\n35\n\nAuf einen Erstattungsanspruch wegen Nichtigkeit der \ngenannten Bescheide kann die Klägerin sich - abgesehen von der \nbereits oben aufgeworfenen Frage, ob ihr ein solcher Anspruch \nwirksam abgetreten worden ist - nicht berufen, weil Gründe, die \nzur Nichtigkeit der Bescheide im Sinne von § 125 Abs. 1 AO \nführen könnten, nicht ersichtlich sind. Bei der von der \nKlägerin mit dem Vorbringen, die betroffenen Straßen seien \n\"lange Zeit zuvor bereits erstmalig hergestellt\", sinngemäß \nbehaupteten Eigenschaft als \"vorhandene Straßen\" im Sinne von § \n242 Abs. 1 BauGB/§ 180 Abs. 2 BBauG handelt es sich, wie \nbereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, um eine \nschwierig zu beurteilende und daher regelmäßig und so auch hier \nnicht offenkundig zu beantwortende Rechtsfrage, die keinen \nAnsatzpunkt für die Annahme einer Nichtigkeit der Bescheide \nbietet. Gleiches gilt im Ergebnis für den Gesichtspunkt der - \nspäter gerichtlich festgestellten - Unwirksamkeit eines \n\"Baugebietsplans\" und das - von der Klägerin behauptete - \nFehlen von Erschließungsvorteilen durch die an ihr Grundstück \nunmittelbar angrenzenden Straßen.\n\n36\n\nSoweit das Begehren der Klägerin sinngemäß auf eine \nVerpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der an ihre \nRechtsvorgängerin gerichteten Bescheide vom 23. September 1964 \nund 5. Oktober 1964 gerichtet ist, ist ihre Klage bereits \nunzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für eine auf Erlaß eines \nVerwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage ist - jedenfalls \nvon hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen -\n\n37\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. \nAugust 1993 - 11 C 15/92 -, NVwZ 1995, \n76 (77) (Folgeantrag auf \nAusbildungsförderung nach einem \nordnungsgemäßen Erstantrag) -,\n\n38\n\ndaß vor Klageerhebung bei der Behörde ein Antrag auf Erlaß \ndes Verwaltungsaktes gestellt worden ist -\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. August \n1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; \nBeschl. vom 06.05.1993 - 1 B 201/92 - \nJURIS; Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 \nC 1.78 - BVerwGE 57, 204 (210); Sodan, \nin: Ders./Ziekow, VwGO, § 42 Rdn. 37 -\n,\n\n40\n\nwie sich etwa aus dem Wortlaut der §§ 42, 68 Abs. 2 und 75 \nS. 1 VwGO ergibt. An einem solchen Antrag der Klägerin beim \nBeklagten auf Aufhebung der Bescheide vor Erweiterung ihrer \nKlage im Berufungsverfahren fehlt es hier.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 \nVwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-23/3-a-3116-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-23/3-a-3116-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305383","retrieved":"2026-07-09 03:32:53.959523+00:00"}}