{"status":"available","doknr":"OLD305387","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0323.16B1566.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"16 B 1566/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 1999 \nwird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag \nauf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch \nund Klage nach einer vorangegangenen Vollzugsanordnung der \nbeteiligten Behörde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 1. Fall VwGO) beruht \nauf einer Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung \nsprechenden Gesichtspunkte. Ergibt die summarische Prüfung, \ndass dem eingelegten Widerspruch bzw. der erhobenen \nAnfechtungsklage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, \nist die aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs \nwiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der \noffensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs \nwird jedenfalls im Regelfall der Antrag nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO erfolglos bleiben. Erweist sich schließlich das \nErgebnis des Verfahrens in der Hauptsache als offen, greift \ndie allgemeine und umfassende Interessenabwägung Platz.\n\n4\n\nVgl. zum Ganzen Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwal-\ntungsstreitverfahren, 4. Auflage, \nRn. 855 bis 864, mwN.\n\n5\n\nVorliegend wird der Widerspruch des Antragstellers \noffensichtlich erfolglos bleiben, weil der angefochtene \nBescheid, mit dem der Antragsteller zur Auskunft über seine \nwirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet worden ist, \nvoraussichtlich einer rechtlichen Prüfung standhält. Die vom \nVerwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Zweifel an \nder Bestimmtheit des Auskunftsverlangens sowie an der \nAngemessenheit der dafür gesetzten Frist sind nicht \nbegründet.\n\n6\n\n§ 116 BSHG verpflichtet den (potenziellen) \nUnterhaltspflichtigen, dem Träger der Sozialhilfe über seine \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, \nsoweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die \nVorschrift begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche \nPflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des \nSozialhilfeträgers gegenübersteht, und ermächtigt den Träger \nder Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt \ngegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen.\n\n7\n\nDie grundlegenden Voraussetzungen der Auskunftspflicht nach \n§ 116 BSHG sind gegeben und werden auch vom Antragsteller \nnicht in Frage gestellt. Insbesondere ist das Bestehen einer \nUnterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seiner \nSozialhilfe beziehenden Mutter G. S. nicht von \nvornherein ausgeschlossen, sondern im Gegenteil - wie nicht \nzuletzt der am 30. Juni 1999 vor dem AG O. -S. \ngeschlossene Vergleich zeigt - mit beträchtlicher \nWahrscheinlichkeit gegeben. Jedenfalls auf Grund der Angaben \ndes Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28. September \n1999 bzw. in der als Anlage beigefügten Abänderungsklage zum \nAG O. -S. vom 27. September 1999 wird auch die \nNotwendigkeit der die Zeit von Anfang 1997 bis April 1999 \nbetreffenden Auskünfte zu den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen des Antragstellers für die Durchsetzung \nder auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen \nUnterhaltsansprüche der Frau G. S. deutlich.\n\n8\n\nDas Auskunftsbegehren des Antragsgegners vom 17. Mai 1999 \nwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aller \nWahrscheinlichkeit nach auch hinsichtlich der geforderten \nAngaben zu den finanziellen Belastungen des Antragstellers und \nseiner Familie hinreichend bestimmt. Dabei war die einleitende \nFormulierung in Nr. 4 des Fragenkatalogs - \"alle Ausgaben\" - \nersichtlich nicht in einem umfassenden Sinn gemeint, sondern \nzielte, auch für den Antragsteller verständlich, auf die für \nseine finanzielle Gesamtsituation prägenden Ausgaben ab. Das \nergibt sich zum einen aus den Präzisierungen des Begriffes \n\"alle Ausgaben\" in den Nrn. 4 bis 6 des Fragenkatalogs, zum \nanderen aus der Funktion der dem Antragsteller abverlangten \nAuskünfte. So wurde in dem angefochtenen Bescheid speziell auf \ndie Erforderlichkeit von Angaben über Darlehensbelastungen \n(Nr. 4), Versicherungsbeiträge (Nr. 5) und unterkunftsbezogene \nKosten wie diejenigen für Strom, Öl, Wasser, \nSchornsteinreinigung usw. (Nr. 6) hingewiesen. Eine noch \nweitergehende Präzisierung der geforderten ausgabenbezogenen \nAuskünfte war nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht \nerforderlich, weil es sich insoweit um den Antragsteller \nunterhaltsrechtlich entlastende Umstände handelte. Jeder \nVersuch einer abschließenden Aufzählung der darzulegenden \nfinanziellen Belastungen hätte wegen der Unüberschaubarkeit \nder theoretisch in Betracht kommenden Sachverhalte - ausgehend \nvon der Interessenlage des Antragstellers - die Gefahr \nbegründet, dass aus dem Rahmen des Üblichen fallende besondere \nAusgaben unberücksichtigt geblieben wären. Indem der \nAntragsgegner statt dessen eine offene Formulierung gewählt \nund sich ansonsten auf die Benennung einiger wichtiger \nEinzelbereiche (Darlehen, Versicherungen, Unterkunftskosten) \nbeschränkt hat, beließ er dem Antragsteller in sachgerechter \nWeise Spielraum, damit dieser gegebenenfalls seine darüber \nhinausgehenden individuellen Belastungen ins Feld führen \nkonnte und ihm zudem die Entscheidung überlassen war, \ninwieweit er zum Zwecke seiner unterhaltsrechtlichen \nEntlastung auch kleine und kleinste Ausgabenpositionen geltend \nmachen wollte. Außerdem durfte der Antragsgegner bei der \nKonkretisierung der Auskunftspflicht auch die Vorkenntnisse \ndes Antragstellers berücksichtigen. So konnte der \nAntragsgegner beim Antragsteller aufgrund dessen Tätigkeit als \nProkurist eines überregional bekannten Unternehmens ein \ngewisses wirtschaftliches Verständnis auch in eigenen \nAngelegenheiten unterstellen. Vor allem aber konnte der \nAntragsgegner wegen der vormaligen Auskunftsersuchen ohne \nweiteres davon ausgehen, dass der Antragsteller über den \nUmfang der erforderlichen Angaben zu seinen finanziellen \nBelastungen und über die beizufügenden Belege im Bilde war. So \nhatte der Antragsteller noch im Jahr 1997 eine derartige \nAufstellung vorgelegt und später, im Jahr 1998, weitere \nEinzelheiten mitgeteilt, so dass die jetzt noch geforderten \nAngaben im Wesentlichen auf Ergänzungen (Darlehenszahlungen im \nJahre 1998) und Aktualisierungen für die jüngste Vergangenheit \nhinausliefen. Diese Angaben aus den Vorjahren lassen ebenso \nwie andere, noch weiter zurückliegende Aufstellungen zur \nEinkommens- und Vermögenslage des Antragstellers erkennen, \ndass dieser weiß, worauf es in diesem rechtlichen Zusammenhang \nankommt, und dass er daher keiner präzisen Auflistung aller \nanzugebenden Einzelpunkte oder gar eines die \nAuskunftserteilung weitgehend schematisierenden Formblattes \nbedarf.\n\n9\n\nDer Senat bezweifelt auch nicht, dass die dem Antragsteller \nfür die Auskunftserteilung gesetzte Frist ausreichend bemessen \nwar. Sofern ein wesentlicher Gesichtspunkt für die \nFristbemessung in der Ermöglichung effektiven \n(Eil-)Rechtsschutzes gesehen wird,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom \n2. September 1963 - I C 142.59 -, \nBVerwGE 16, 289 (294), und vom \n29. Oktober 1963 - I C 8.63 -, BVerwGE \n17, 83 (85 f.),\n\n11\n\nbestehen vorliegend keine Bedenken; innerhalb der etwa \nzweieinhalbwöchigen Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe des \nangefochtenen Auskunftsbescheides und dem Fristende war dem \nAntragsteller ohne weiteres die Antragstellung bei Gericht \nmöglich. Die ihm zur Verfügung stehende Zeit reichte aber auch \nfür die Erteilung der ihm aufgegebenen Auskunft über seine \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse aus. Denn auf Grund der \nbei den vormaligen Auskunftserteilungen erlangten Routine, \naber auch seiner beruflichen Stellung konnte davon ausgegangen \nwerden, dass der Antragsteller für die geforderten Angaben \nsowie für die Zusammenstellung der zum Nachweis geeigneten \nDokumente nur relativ wenig Zeit benötigen würde. Außerdem \nhandelte es sich, wie oben erwähnt, im Wesentlichen um die \nFortschreibung der bereits vorliegenden Auskünfte aus den \nvorangegangenen Jahren, so dass ein großer Zeitaufwand damit \nnicht verbunden war. Auch die Vorlage der bei den geforderten \nNachweise über Erwerbs- und Kapitaleinkünfte seit Anfang 1997 \nkonnte ohne zeitlichen Verzug erwartet werden, zumal der \nAntragsgegner an mehreren Stellen mit Formulierungen wie \n\"letzter Ihnen vorliegender Einkommenssteuerbescheid\" oder \n\"Verträge und Unterlagen, die Ihnen in diesem Zusammenhang \nvorliegen\" verdeutlicht hat, dass sich der Antragsteller die \nihm nicht zur Verfügung stehenden Nachweise nicht etwa noch \ninnerhalb der Frist beschaffen musste. Schließlich hat der \nAntragsteller auch selbst nicht geltend gemacht, er sei mit \nder fristgerechten Abgabe der ihm auferlegten Auskünfte \nüberfordert gewesen.\n\n12\n\nIst demnach davon auszugehen, dass der Widerspruch des \nAntragsteller gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung \noffensichtlich erfolglos bleiben wird, so gilt Entsprechendes \nauch für sein sinngemäßes Begehren, die aufschiebende Wirkung \nseines Widerspruches gegen die Androhung eines Zwangsgeldes \nanzuordnen.\n\n13\n\nMit der Einschätzung, dass der Widerspruch des \nAntragstellers gegen den Bescheid vom 17. Mai 1999 \noffensichtlich erfolglos bleiben wird, ist das Ergebnis der im \nRahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden \nInteressenabwägung zumindest bereits weitgehend vorgeprägt; \nauch weitere Erwägungen führen nicht dazu, im Einzelfall das \nInteresse des Antragstellers am Aufschub seiner \nAuskunftsverpflichtung bzw. an der Durchsetzung dieser \nVerpflichtung höher als das Interesse des Sozialhilfeträgers \nan der zügigen Geltendmachung etwaiger (weitergehender) \nUnterhaltsansprüche zu bewerten. Insbesondere hat der \nAntragsteller nicht dargetan, inwieweit ihn die sofortige \nAuskunftserteilung über die damit notwendigerweise verbundene \nMühewaltung hinaus in schutzwürdigen persönlichen Belangen \nverletzen könnte.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-23/16-b-1566-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-23/16-b-1566-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305387","retrieved":"2026-07-09 03:32:54.289910+00:00"}}