{"status":"available","doknr":"OLD305385","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0323.10A1284.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"10 A 1284/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, reiste erstmals \nim März 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach für ihn \nerfolglosem Abschluss des Asylverfahrens kehrte er nach seinen \nAngaben im August 1995 nach Indien zurück. Ebenfalls nach \nseinen Angaben reiste er Ende November 1999 erneut in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er unter dem 30. \nNovember 1999 einen Asylfolgeantrag. Der Kläger wurde in \nAbschiebehaft genommen. Durch Bescheid vom 10. Dezember 1999 \nlehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens sowie den Antrag ab, den im früheren \nAsylverfahren ergangenen Bescheid bezüglich der Feststellung zu \n§ 53 AuslG zu ändern. Das Bundesamt ordnete an, der Kläger \nwerde nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides \naus der Haft heraus nach Indien abgeschoben. Für den Fall der \nHaftentlassung forderte das Bundesamt den Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Es drohte dem Kläger \ndie Abschiebung nach Indien an, wenn er die Ausreisefrist nicht \neinhalte. Das Bundesamt drohte dem Kläger ferner die \nAbschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten \nWiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland an. \n\n4\n\nAuf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht \ndurch das teilweise angefochtene Urteil den Bescheid des \nBundesamtes vom 10. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als das \nBundesamt dem Kläger für den Fall einer erneuten unerlaubten \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung \nangedroht hatte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die \nKlage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung \nder Abschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht damit \nbegründet, für eine Abschiebungsandrohung auf Vorrat gebe es \nkeine Rechtsgrundlage. \n\n5\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n6\n\ndie Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zuzulassen, soweit \ndas Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben und die \nAbschiebungsandrohung für den Fall der \nerneuten unerlaubten Wiedereinreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland \naufgehoben hat. \n\n7\n\nSie misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob eine \nsolche Abschiebungsandrohung zulässig ist.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakte 14 L 4049/99.A sowie der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten (3 Hefte).\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Der geltend gemachte \nZulassungsgrund liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die \nbehauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG).\n\n11\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine \n(auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige \nund klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder \nobergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, \nfallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung \nder berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.\n\n12\n\nFür grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne hält die \nBeklagte die Frage,\n\n13\n\nob in Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVfG \neine Abschiebungsandrohung für den Fall \nder unerlaubten Einreise durch das \nBundesamt zulässig ist.\n\n14\n\nDiese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig. Die \naufgeworfene Rechtsfrage lässt sich auf der Grundlage des \nGesetzes nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne weiteres \nbeantworten.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der \nstreitigen Abschiebungsandrohung zutreffend auf das Fehlen \neiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gestützt. Das \nAsylverfahrensgesetz enthält keine Vorschrift, welche das \nBundesamt ermächtigt, einem Asylbewerber für den Fall seiner \nzukünftigen erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die \nBundesrepublik Deutschland - gleichsam vorsorglich - die \nAbschiebung anzudrohen. Soweit das Bundesamt in den §§ 34 ff. \nAsylVfG zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist, \nkann diese Abschiebungsandrohung gegen solche Ausländer \nausgesprochen werden, die sich nur wegen eines Asylantrags, \nauch eines Folgeantrags, im Bundesgebiet aufhalten durften und \nderen Aufenthalt wegen der Erfolglosigkeit des Antrags beendet \nwerden soll. Dazu gehört zwar auch der Kläger. Die streitige \nweitere Abschiebungsandrohung knüpft aber nicht an dessen \ngegenwärtigen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Sie hat nicht das \nZiel, seine Ausreisepflicht wegen der Erfolglosigkeit des Asyl-\n(Folge-) Antrags zu beenden. Sie knüpft vielmehr an einen \nkünftigen als möglich vorgestellten Aufenthalt nach erneuter \n(unerlaubter) Wiedereinreise an. Für den Fall der befürchteten \nEinreise ermächtigt nur der hier nicht einschlägige § 18a \nAbs. 2 AsylVfG das Bundesamt, dem Ausländer vorsorglich die \nAbschiebung anzudrohen.\n\n16\n\nDie Zulassungsschrift zeigt nicht auf, inwieweit diese \neindeutige Rechtslage Anlass zu Zweifeln gibt. Die Beklagte \nbenennt keine Rechtsgrundlage für die vom Bundesamt in Anspruch \ngenommene Befugnis, einem abzuschiebenden Asylbewerber für den \nFall seiner künftigen unerlaubten Wiedereinreise vorsorglich \ndie Abschiebung anzudrohen. Die Beklagte will eine solche \nBefugnis aus der Gesamtsystematik des Asylverfahrensgesetzes, \ninsbesondere aus den Regelungen des § 71 Abs. 5 und Abs. 6 \nAsylVfG, herleiten. Dieser Versuch einer Herleitung ist indes \nunbehelflich. Zweckmäßigkeitserwägungen können eine fehlende \nRechtsgrundlage nicht ersetzen. Zudem ist die hier streitige \nAbschiebungsandrohung untauglich, die mit ihr angestrebte \nFunktion zu erfüllen.\n\n17\n\n§ 71 Abs. 5 AsylVfG regelt in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 \nder Vorschrift den Fall, dass ein Ausländer erneut in das \nBundesgebiet einreist und hier einen Asylfolgeantrag stellt, \nder nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt. \nWird dieser Asylantrag innerhalb von zwei Jahren gestellt, \nnachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene \nAbschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung vollziehbar \ngeworden ist, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner \nerneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder \nAbschiebungsanordnung. Die Beklagte sieht eine Lücke in den \nFällen, in denen ein Ausländer - wie der Kläger - bei \nErfolgslosigkeit seines früheren Asylantrags aus der Haft \nheraus abgeschoben wird. In diesen Fällen des § 14 Abs. 4 \nAsylVfG bedarf es gemäß § 50 Abs. 5 AuslG keiner \nAbschiebungsandrohung, an die für den Fall einer erneuten \nEinreise nach Vollziehung der Abschiebung § 71 Abs. 5 und Abs. \n6 Satz 1 AsylVfG anknüpfen könnte. Die Beklagte geht davon aus, \ndass die Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung, \ndie in dem angefochtenen Bescheid enthalten ist, einen solchen \nAnknüpfungspunkt im Falle einer Abschiebung aus der Haft heraus \nnicht bietet, weil die nur für den Fall der Haftentlassung \nausgesprochene Abschiebungsandrohung nicht im Sinne von § 71 \nAbs. 5 vollziehbar geworden ist. Diese Lücke möchte die \nBeklagte mit der hier streitigen Abschiebungsandrohung für den \nFall erneuter unerlaubter Wiedereinreise schließen. Hierfür ist \ndie Abschiebungsandrohung jedoch untauglich. Sie ist nicht \ngeeignet, eine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung \nnach § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylVfG entbehrlich \nzu machen, wenn der Kläger innerhalb von zwei Jahren erneut in \ndas Bundesgebiet einreisen sollte. Die Vorschrift knüpft \nnämlich - wie die Beklagte nicht verkennt - daran an, dass eine \nnach Stellung des früheren Asylantrags ergangene \nAbschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung vollziehbar \ngeworden ist. An die Vollziehbarkeit knüpft die Zweijahresfrist \nan. Nach der Systematik setzt § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nvoraus, dass die Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit dem \nfrüheren Asylantrag ergangen und wegen dessen Erfolglosigkeit \nvollziehbar geworden ist. Dies trifft auf die hier streitige \nAbschiebungsandrohung für den künftigen Fall unerlaubter \nWiedereinreise nicht zu. Sie vermag deshalb die Zweijahresfrist \ndes § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht in Gang zu setzen. Eine \nAbschiebungsandrohung wird, von allem anderen abgesehen, \nfrühestens dann vollziehbar, wenn der Ausländer zur Ausreise \naus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Die streitige \nAbschiebungsandrohung knüpft nicht an den gegenwärtigen \nAufenthalt des Klägers im Bundesgebiet an. Sie soll nicht eine \nderzeit bestehende Ausreisepflicht durchsetzen. Sie knüpft an \neine künftige Wiedereinreise und an eine erst dann - wegen der \nUnerlaubtheit der Einreise - entstehende Ausreisepflicht an. \nSie wird nicht im Zusammenhang mit dem jetzt erfolglos \ngebliebenen Folgeantrag vollziehbar. Sie macht daher für den \nFall eines weiteren Folgeantrags nicht nach § 71 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung \nentbehrlich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig, soweit das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat (§ 78 Abs. 5 Satz \n2 AsylVfG).\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-23/10-a-1284-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-23/10-a-1284-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305385","retrieved":"2026-07-09 03:32:54.135065+00:00"}}