{"status":"available","doknr":"OLD305397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0322.1A956.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"1 A 956/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn der Abteilung 6 - Orthopädische Versorgungsstelle (OVSt) \n- des Versorgungsamtes L. waren u.a. zwei Dauerdienstposten \nder Vergütungsgruppe VI b - Fallgruppe 1 a - des Bundes-\nAngestelltentarifvertrages (BAT) zu besetzen. Da die bisherigen \nInhaber dieser Dienstposten nach § 50 Abs. 2 BAT beurlaubt bzw. \nvorübergehend in einer anderen Abteilung eingesetzt waren, war \nlediglich eine vertretungsweise Besetzung vorgesehen. Dabei war \n§ 7 a Abs. 1 Buchst. g 9. Alternative des Haushaltsgesetzes \n1996 in Verbindung mit den Bestimmungen über die Haushalts- und \nWirtschaftsführung im Haushaltsjahr 1996 Abschnitt IV \nZiff. 3.10 Buchst. a und b zu beachten. Danach waren zur \nbeschleunigten Realisierung von kw-Vermerken im Planstellen- \nund Stellenbereich vorzugsweise Stelleninhaber in mit kw-\nVermerken belasteten Bereichen bei der Stellenbesetzung \nvorzusehen. Aufgrund dessen und vor dem Hintergrund des wegen \nder anstehenden Neuorganisation der Versorgungsverwaltung \nnotwendigen Stellenabbaus war der Entschluss gefasst worden, \nausgewiesene Dauerdienstposten grundsätzlich ausschließlich mit \nDauerbeschäftigten zu besetzen. \n\n4\n\nNach Ausschreibung der zu besetzenden Dienstposten und \nAuswertung der daraufhin eingegangenen Bewerbungen entschloss \nsich der Leiter des Versorgungsamtes L. u.a. die mit der \nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Angestellten \nV. T. (Vergütungsgruppe VI b - Fallgruppe 1 b - BAT) \nund N. T. (Vergütungsgruppe VII - Fallgruppe 2 - \nBAT) zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzusetzen und in die \nAufgaben einer Bearbeiterin in der OVSt einzuarbeiten. Die \ngegenüber diesen um eine Note besser beurteilten und ebenfalls \nzum Bewerberkreis zählenden Angestellten \nQ. O. - jetzt E. - (Vergütungsgruppe VII - \nFallgruppe 2 - BAT) und F. B. (Vergütungsgruppe VIII - \nFallgruppe 1 a - BAT), die lediglich aufgrund befristeter \nArbeitsverträge in der Dienststelle beschäftigt waren, ließ er \nunberücksichtigt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. April 1996 beantragte der Leiter des \nVersorgungsamtes L. für die von ihm beabsichtigten \nPersonalmaßnahmen im Zusammenhang mit der Besetzung der in der \nAbteilung 6 freien Dienstposten die Zustimmung des Personalrats \nbeim Versorgungsamt L. . Zur Begründung führte er aus: Bei \nder Auswahl seien die bisherigen dienstlichen Leistungen und \ndanach das Dienstalter berücksichtigt worden. Außerdem sei er \ngezwungen gewesen, nur Dauerbeschäftigte und keine \nAushilfsangestellten einzusetzen, weil es sich um dauerhafte \nDienstposten handele.\n\n6\n\nNachdem auch im Erörterungsgespräch keine Einigung erzielt \nworden war, lehnte der Personalrat beim Versorgungsamt L. \ndie Personalmaßnahmen, soweit sie die Angestellten Q. \nO. (jetzt E. ) und F. B. betrafen, endgültig \nab. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 24. Juni 1996 \nan: \n\n7\n\n \"Laut Stellenausschreibung vom 15.03.1996, Nr. 27/96, \nkonnten sich sowohl Dauerbeschäftigte als auch \nBeschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen für \ndiese Dienstposten bewerben. Wie bereits in unserer \nRückschrift vom 27.04.1996 vorgetragen, können die \nKolleginnen B. und O. aufgrund ihrer \nbisherigen dienstlichen Leistung nicht außer acht gelassen \nwerden.\n\n8\n\n Ihr Argument in der Zuschrift vom 19.04.1996, nur \nDauerbeschäftigte berücksichtigen zu können, führt zu \neiner Benachteiligung der Aushilfsangestellten und ist \ndienstlich nicht gerechtfertigt\".\n\n9\n\nDaraufhin legte der Leiter des Versorgungsamtes L. dem \nBeteiligten als der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle \ndie Angelegenheit vor. Mit Schreiben vom 26. Juli 1996 leitete \ndieser das Stufenverfahren ein und bat um Zustimmung des \nAntragstellers zur beabsichtigten Besetzung der noch freien \nDienstposten beim Versorgungsamt L. mit den \nDauerbeschäftigten T. und T. . Zur Begründung \nführte er aus: Nach dem Ergebnis der Dienstbesprechung mit der \nProjektleitung am 23. November 1995 in L. sollten \nDauerdienstposten nur mit Dauerbeschäftigten besetzt werden, um \nden insgesamt vorhandenen Personalüberhang abzubauen. Der \nLeistungsgrundsatz müsse wegen dieser arbeits- und \nhaushaltsrechtlich begründeten Vorgaben zurückstehen. Aufgrund \ndessen könnten die Bewerbungen der Aushilfsangestellten B. \nund O. keine Berücksichtigung finden. \n\n10\n\nNachdem im Erörterungsgespräch keine Einigung erzielt worden \nwar, lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. September \n1996 die Maßnahmen endgültig ab und führte zur Begründung \naus:\n\n11\n\n \"...wir befürchten, daß hierdurch andere Beschäftigte \nbenachteiligt werden, ohne das dies aus dienstlichen oder \npersönlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 77 Abs. 28 \nPersVG).\n\n12\n\n Nach allgemeinen Grundsätzen, die auch seit Jahren von \nIhnen konsequent angewandt werden, erfolgt eine Auswahl \nvon Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung (§ 7 LBG).\n \n Im Versorgungsamt L. wurde der Arbeitsplatz \n'SachbearbeiterIn in der OVSt' für alle Beschäftigten \nausgeschrieben, eine bestimmte Beschäftigtengruppe wurde \nnicht von vornherein ausgeschlossen.\n\n13\n\n In dem durchgeführten Auswahlverfahren haben die \nKolleginnen B. und O. als die \nleistungsstärksten Bewerberinnen abgeschnitten, was von \nIhnen auch nicht bestritten wird. Deshalb sind diese \nKolleginnen auch folgerichtig auf diesen Dienstposten \neinzusetzen. Insoweit schließt sich der Bezirkspersonalrat \nden Argumenten des örtlichen Personalrats an.\n\n14\n\n In Ihrer Zuschrift verweisen Sie auf eine \nDienstbesprechung mit der Projektleitung am 23.11.1996 im \nVersorgungsamt L. . Nach diesem Ergebnis sollen \nDauerdienstposten nur mit Dauerbeschäftigten besetzt \nwerden, um den insgesamt vorhandenen Personalüberhang \nabzubauen. \n\n15\n\n Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.\n\n16\n\n Der Einsatz von Kolleginnen mit befristeten \nArbeitsverträgen führt zu keiner Veränderung des \nPersonalkörpers. Ein Personalüberhang würde damit weder \nerhöht noch verringert. \n\n17\n\n Der Bezirkspersonalrat ist darüber hinaus der Auffassung, \ndaß die von Ihnen im Stufenverfahren betriebene Maßnahme \neinen Verstoß gegen den Art. 3 des Grundgesetzes \ndarstellt.\"\n\n18\n\nDer Beteiligte hielt diese Zustimmungsverweigerungsgründe \nfür unbeachtlich und sah deshalb die Maßnahmen als gebilligt \nan. Aufgrund dessen teilte er dem Versorgungsamt L. unter \ndem 12. September 1996 mit, er sei mit der vorgesehenen \nBesetzung der noch freien Bearbeiterposten mit den Angestellten \nT. und T. einverstanden. \n\n19\n\nAm 8. November 1996 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die \nAnträge, \n\n20\n\nfestzustellen, dass der \nDienststellenleiter bei der Besetzung \nder freien Bearbeiterdienstposten der \nVergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1 a, \nBAT in der Abteilung 6, Orthopädische \nVersorgungsstelle (OVSt), beim \nVersorgungsamt L. mit den \nAngestellten T. und T. \ndas Mitbestimmungsrecht des \nPersonalrates gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4 und Nr. 5 in Verbindung mit § 66 \nAbs. 5 LPVG verletzt hat,\n\n21\n\nhilfsweise\n\n22\n\nfestzustellen, dass der \nDienststellenleiter nicht berechtigt \nist, ein Mitbestimmungsverfahren \nabzubrechen und eine im Rahmen der \nFrist des § 66 Abs. 5 LPVG abgegebene \nschriftlich begründete \nZustimmungsverweigerung als \nunbeachtlich anzusehen, wenn der \nPersonalrat der Besetzung von intern \nfür alle Mitarbeiter ausgeschriebenen \nDienstposten mit der Begründung die \nZustimmung verweigert, dass nicht \nberücksichtigte, vom \nDienststellenleiter leistungsstärker \nbeurteilte befristet beschäftigte \nBewerber ungerechtfertigt benachteiligt \nwerden,\n\n23\n\nhilfsweise\n\n24\n\nfestzustellen, dass der \nDienststellenleiter nicht berechtigt \nist, ein Mitbestimmungsverfahren \nabzubrechen und eine im Rahmen der \nFrist des § 66 Abs. 5 LPVG abgegebene \nschriftlich begründete \nZustimmungsverweigerung als \nunbeachtlich anzusehen, wenn der \nPersonalrat der Besetzung von intern \nfür alle Mitarbeiter ausgeschriebenen \nDienstposten mit der Begründung die \nZustimmung verweigert, dass nicht \nberücksichtigte, vom \nDienststellenleiter leistungsstärker \nbeurteilte befristet beschäftigte \nBewerber ungerechtfertigt benachteiligt \nwerden, und die Dienstposten lediglich \nvertretungsweise besetzt werden, wobei \ndie Zeit der Vertretung innerhalb der \nBeschäftigungszeit der befristet \nangestellten Bewerber liegt,\n\n25\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die im \nHauptantrag benannten Mitbestimmungsrechte des Antragstellers \nseien nicht verletzt, da die Maßnahme als gebilligt gelte. Die \nBegründung der Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich und \ndamit dem Fehlen einer Begründung gleich zu stellen. Weder der \nPersonalrat beim Versorgungsamt L. noch der Antragsteller \nhätten ihre Zustimmungsverweigerung auf beachtliche Gründe \ngestützt. Der Einwand des Personalrats beim Versorgungsamt \nL. , die nicht berücksichtigten Beschäftigten E. und \nB. hätten aufgrund ihrer bisherigen dienstlichen Leistungen \nnicht außer Acht gelassen werden dürfen, treffe nicht das in \nRede stehende Mitbestimmungsbedürfnis. Denn einerseits seien \ndiese beiden Mitbewerberinnen mit allen persönlichen und \ndienstlichen Auswahlmerkmalen in die Entscheidung einbezogen \nworden und andererseits könne mit dem Hinweis auf eine bessere \nLeistungsbeurteilung dieser Bewerberinnen nicht bis in die \nAuswahlentscheidung des Dienststellenleiters zurückgegriffen \nwerden. Die Bestimmung des § 64 Nr. 2 LPVG NRW vermittele nach \nständiger Rechtsprechung über den jeweiligen Rahmen des \nmitbestimmungsbedürftigen Vorgangs hinaus keine allgemeine \nRechtskontrolle über die Dienststelle. Vorliegend habe die \nLeistungsbeurteilung der in Frage kommenden Bewerber angesichts \nder haushaltsrechtlichen Erwägungen jedenfalls nicht das \neinzige Kriterium der Auswahl sein können. Auch die \nEinwendungen des Antragstellers ließen keine als beachtlich zu \nwertenden Beanstandungen erkennen. Insbesondere führe die \nNichtberücksichtigung im Auswahlverfahren schon der Natur der \nAuswahl nach stets zu einer Benachteiligung nicht \nberücksichtigter Bewerber, so dass dadurch ein entsprechendes \nVorbringen noch nicht ein mitbestimmungsrelevantes Niveau \nerreiche. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da eine abstrakte \nAntragstellung so lange ausgeschlossen sei, wie die zugrunde \nliegenden Rechtsprobleme anhand des konkreten Einzelfalles \nbeantwortet werden könnten. \n\n26\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n12. Februar 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 2. März \n1998 Beschwerde eingelegt und diese am 13. März 1998 \nbegründet.\n\n27\n\nDer Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Eine \nPersonalvertretung könne in bestimmten Fällen die Zustimmung zu \neiner Maßnahme mit der Begründung verweigern, dass andere \nBewerber in einem Auswahlverfahren nicht ausgewählt worden \nseien und somit eine Gefahr ihrer Benachteiligung bestehe. Zwar \nstelle es eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung dar, wenn \ndiese pauschal damit begründet werde, andere Bewerber seien \nnicht ausgewählt worden. Entscheidend sei jedoch, ob diese \nBenachteiligung sachlich vertretbar oder unter Verstoß gegen \nRechtsvorschriften zustande gekommen sei. Vorliegend habe er \nnicht sein eigenes Werturteil über die Eignung an die Stelle \nder Beurteilung durch den Beteiligten gesetzt, sondern sich \nvielmehr gerade auf die Beurteilung der Bewerber durch den \nBeteiligten berufen. Die Gefahr einer Benachteiligung \nabgelehnter Bewerber könne nicht nur angenommen werden, wenn \ngesicherte Rechtspositionen abgelehnter Bewerber angegriffen \nwürden. Aufgrund dessen könne eine mitbestimmungsrelevante \nBenachteiligung anderer Beschäftigter auch dann vorliegen, wenn \nein Beschäftigter ungerechtfertigt bevorzugt werde. In der \nNichtberücksichtigung der besser beurteilten Bewerberinnen \nE. und B. sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz \ngesehen worden. Damit sei dieser Einwand \nmitbestimmungsrelevant. \n\n28\n\nDer Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren die \nHilfsanträge erster Instanz nicht weiter und beantragt,\n\n29\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem erstinstanzlichen Antrag \nzu entsprechen.\n\n30\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n31\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n32\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend aus: Der Antragsteller übersehe, dass es für die in \nRede stehende Maßnahme auf Eignungsgesichtspunkte und \nWerturteile nicht ankomme. Bei der Personalauswahl hätten \nmitbestimmungsfreie haushaltsrechtliche bzw. organisatorische \nVorgaben im Vordergrund gestanden, so dass eine Bestenauslese \nnur unter unbefristet Beschäftigten notwendig gewesen wäre. Die \nin der Beschwerdeschrift erfolgte eingehende Auseinandersetzung \nmit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne den \nlediglich pauschalen Hinweis auf Art. 3 GG in der endgültigen \nZustimmungsverweigerung vom 5. September 1996 nicht mehr \nrechtfertigen. Zudem existiere für die vermeintliche \nUngleichbehandlung ein diese rechtfertigender Grund. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\nII.\n\n34\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n35\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n36\n\nDie Besetzung der freien Bearbeiterdienstposten der Vergütungsgruppe VI b - Fallgruppe \n1 a - BAT in der Abteilung 6 - Orthopädische Versorgungsstelle (OVSt) - beim \nVersorgungsamt L. mit den Angestellten T. und T. hat nicht das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LPVG NRW \nverletzt.\n\n37\n\nDie in Rede stehenden Personalmaßnahmen unterlagen als Umsetzung sowie als \nÜbertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LPVG NRW \nder Mitbestimmung. \n\n38\n\nDieses im Stufenverfahren dem Antragsteller zustehende Mitbestimmungsrecht ist mit der \nDurchführung der Maßnahmen nicht verletzt worden, obwohl der Antragsteller die \nMaßnahmen mit Schreiben vom 5. September 1996 endgültig abgelehnt hat. Denn die \nMaßnahmen gelten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, da die - im \nvorliegenden Zusammenhang allein relevante - Zustimmungsverweigerung des Antragstellers \nunbeachtlich ist. \n\n39\n\nDie Weigerung des Antragstellers, den beabsichtigten \nMaßnahmen zuzustimmen, könnte nur dann beachtlich sein, wenn es \nsich bei den im Schreiben vom 5. September 1996 geltend \ngemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nhandelte. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die \nBeachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen \nBegründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. \nDas Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nkennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331\n\n41\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n42\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335.\n\n43\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, \ndass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n45\n\nAusgehend davon sind die vom Antragsteller im Schreiben vom 5. September 1996 \nangegebenen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu den Personalmaßnahmen \nunbeachtlich. \n\n46\n\nDer Einwand des Antragstellers, der Einsatz von Aushilfsbeschäftigten auf den \nDienstposten in der Abteilung 6 des Versorgungsamtes L. führe entgegen der Auffassung \ndes Beteiligten nicht zu einer Veränderung der Beschäftigtenzahl, liegt schon deshalb \noffensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts, weil der Antragsteller sich damit nicht \ngegen die in Rede stehenden Personalmaßnahmen, sondern allein gegen die diesen \nvorgelagerte Entscheidung wendet, vorhandene Dauerdienstposten nur mit \nDauerbeschäftigten zu besetzen. Dieser Entschluss entzieht sich im Übrigen der Beteiligung \ndes Antragstellers, da er sich ausschließlich an organisatorischen und haushaltsrechtlichen \nErwägungen orientiert und deshalb dem alleinigen Entscheidungsrecht des Dienststellenleiters \nvorbehalten ist.\n\n47\n\nAuch der Einwand des Antragstellers, die Beschäftigten B. und E. hätten als \nleistungsstärkere Bewerberinnen vorrangig berücksichtigt werden müssen, liegt nicht \ninnerhalb der vorliegend in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestände. Zwar kann der \nPersonalrat bei personellen Maßnahmen, die - wie hier - auf dem Prinzip der Bestenauslese \naufbauen und bei denen dem Dienststellenleiter von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) \nein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, seine Zustimmung damit \nverweigern, dass der Dienststellenleiter den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt hat. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März \n1990 - 6 P 34.87 -, Buchholz 250 § 77 \nBPersVG Nr. 10 = DVBl. 1990, 873 = NVwZ \n1990, 974 = PersR 1990, 179 = PersV \n1990, 431 = ZfPR 1991, 13 = ZTR 1990, \n394; Beschluss des Fachsenats vom 26. \nAugust 1998 - 1 A 2305/96.PVL -.\n\n49\n\nDies hat zur Folge, dass eine - entsprechend begründete - Zustimmungsverweigerung des \nPersonalrats regelmäßig beachtlich ist, wenn der Dienststellenleiter bei einer am Prinzip der \nBestenauslese orientierten Maßnahme einen leistungsschwächeren gegenüber einem deutlich \nleistungsstärkeren Bewerber vorzuziehen beabsichtigt. Vorliegend können diese Erwägungen \njedoch nicht zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers führen, da \ndie Bewerberinnen B. und E. nicht in Verkennung ihrer Beurteilungen unberücksichtigt \ngeblieben sind. Vielmehr war dafür der vor der Auswahlentscheidung liegende \norganisatorische Entschluss maßgeblich, die freien Dienstposten in der Abteilung 6 des \nVersorgungsamtes L. nur mit Dauerbeschäftigten und nicht mit Aushilfskräften zu besetzen. \nDer Einwand des Antragstellers trifft daher schon vom Ansatz her gar nicht die zu seiner \nMitbestimmung gestellte Sachverhaltsgestaltung.\n\n50\n\nDer Hinweis des Antragstellers, die Stellen im Versorgungsamt L. seien für alle \nBeschäftigten ausgeschrieben gewesen, liegt ebenfalls offensichtlich außerhalb der im \nvorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Mitbestimmungstatstände, da der \nDienststellenleiter durch die Ausschreibung einer Stelle nicht in der Entscheidung beschränkt \nwird, den Kreis der für eine Stellenbesetzung in Betracht kommenden Bewerber nachträglich \nweiter einzugrenzen. Insbesondere steht es dem Dienststellenleiter frei, nach einer \nunbeschränkten Ausschreibung einer Stelle den in Betracht kommenden Bewerberkreis im \nNachhinein auf eine nach sachgerechten Kriterien abgrenzbare Gruppe von Beschäftigen zu \nbeschränken.\n\n51\n\nDer darüber hinaus vom Antragsteller mit der Zustimmungsverweigerung geltend \ngemachte Einwand eines Verstoßes gegen Art. 3 GG ist schon deshalb unbeachtlich, weil es \nihm an jeglichen näheren Darlegungen fehlt, aufgrund welcher Umstände ein derartiger \nVerstoß vorliegen könnte. Die Nachholung derartiger Darlegungen im Beschwerdeverfahren \nist nicht möglich, weil für den Eintritt der Zustimmungsfiktion allein auf die bei der \nendgültigen Ablehnung angeführte Begründung abzustellen ist. \n\n52\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n53\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/1-a-956-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/1-a-956-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305397","retrieved":"2026-07-09 03:32:55.183869+00:00"}}