{"status":"available","doknr":"OLD305396","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0322.1A4382.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"1 A 4382/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm September 1997 fasste der Verwaltungsvorstand der Stadt \nB. den Grundsatzbeschluss, das Assessment-Center-Verfahren \n(im folgenden: AC-Verfahren) bei der Personalauswahl zur \nBesetzung von Führungspositionen ab dem 1. Januar 1998 \neinzuführen. Das AC-Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass \ndie Teilnehmer Einzel- und Gruppenübungen, die sich an vorher \ndefinierten Anforderungen orientieren, durchführen und im \nAnschluss daran sog. Beobachter in einer Beobachterkonferenz \ndie erbrachten Leistungen in Bezug auf die gestellten \nAnforderungen bewerten. \n\n4\n\nNachdem im Dezember 1997 in einem Workshop über die \nVorgehensweise bei der Einführung dieses Verfahrens sowie über \neinzelne Modalitäten in dem in der Dienststelle bestehenden \nerweiterten Arbeitskreis \"Personalentwicklung\" diskutiert \nworden war, beantragte der Beteiligte unter Hinweis auf § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nrn. 15 und 17 LPVG NRW die Zustimmung des \nGesamtpersonalrats der Stadtverwaltung B. zur \nbeabsichtigten Einführung des AC-Verfahrens. Hinsichtlich des \nan den einzelnen Assessment-Centern zu beteiligenden \nPersonenkreises führte er im Wesentlichen aus: Am AC-Verfahren \nbeteiligt sollten ausschließlich die Teilnehmer, Beobachter mit \nBeurteilungsfunktion sowie interne oder externe Moderatoren \nsein. Der in Frage kommende Kreis bestehe sinnvollerweise \nmehrheitlich aus Dezernenten. Daneben kämen Mitglieder des \nArbeitskreises \"Personalentwicklung\" in Betracht. Hierbei wäre \nu. a. im Personalrat zu klären, ob eine Beobachtungs- und \nBeurteilungsfunktion angestrebt werde. \n\n5\n\nIn der Sitzung des Gesamtpersonalrats am 20. Januar 1998 \nwurde mehrheitlich der Wille bekundet, dass Vertreter des \nPersonalrats als Beobachter an den Verfahren teilnehmen, jedoch \nkeine Beurteilungsfunktionen übernehmen sollten. Im Übrigen \nwurde die Zustimmung erteilt. \n\n6\n\nAufgrund einer Verfügung vom 30. März 1998 wurden in der \nDienststelle Stellen für den Fachbereich Gebäudemanagement \nausgeschrieben. In der Ausschreibung hieß es: Es werde von den \nBewerbern erwartet, im Rahmen des Auswahlverfahrens ihre \nVorstellung zum Aufbau und zu der Entwicklung des Fachbereichs \nbzw. der einzelnen Abteilung darzulegen. Ergänzend zur \nÜberprüfung der fachlichen Eignung werde das Vorliegen der für \ndie Übernahme dieser Positionen erforderlichen Führungs- und \nManagementkompetenz mit Unterstützung von Methoden des \nAssessment-Centers ermittelt. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. Juni 1998 teilte der Antragsteller \nmit, er habe beschlossen an Auswahlverfahren, bei denen \nFührungskräfte unterhalb der Fachbereichsleitung mit Methoden \neines Assessment-Centers ausgewählt würden, teilzunehmen. Er \nwerde jedoch lediglich das Verfahren als solches im Rahmen \nseiner Funktion nach § 65 Abs. 2 LPVG NRW beobachten. \n\n8\n\nUnter dem 23. Juni 1998 machte der Beteiligte den \nAntragsteller darauf aufmerksam, dass dessen Anliegen der \nbisherigen Vereinbarung widerspreche. Im Workshop sei \neinvernehmlich festgelegt worden, nur die Kandidaten, \nModeratoren und Beobachter mit Bewertungsfunktionen an den \nAssessment-Centern zu beteiligen. Bei einem Verlassen dieser \ngemeinsam vereinbarten Linie sei zu befürchten, dass das \nVerfahren Schaden nehmen könnte.\n\n9\n\nErgänzend führte er mit Schreiben vom 2. Juli 1998 aus: Die \nAuswahlentscheidung für die unter dem 30. März 1998 \nausgeschriebenen Stellen werde unter Einbeziehung der \npersönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Bewerber sowie \ndes Ergebnisses des AC-Verfahrens getroffen. Letzteres werde in \nder Abschlusskonferenz durch ein Beobachtergremium ermittelt \nund festgelegt. Es führe zu einem zusätzlichen Gutachten zu \npersönlichen Stärken und Schwächen des Teilnehmers, das als \nGrundlage für ein individuelles Personalentwicklungsgespräch \ndiene und anschließend der Personalakte zugeführt werde. Dieses \nGutachten könne daher auch in der Folge für andere \nPersonalentscheidungen herangezogen werden. Bei der \nZusammensetzung des Beobachtergremiums gelte der Grundsatz, \ndass im Assessment-Center ausschließlich Teilnehmer, Beobachter \nmit Beurteilungsfunktion sowie interne oder externe Moderatoren \nzu beteiligen seien. In einer Beobachtungskonferenz, die die \nBewertung einer Kandidatenleistung in Bezug auf eine gestellte \nAufgabe vornähme, sei kein Raum für weitere Personen, die \nkeinen Beitrag zur Ergebnisfindung liefern könnten und dürften. \nEs könne nicht ausgeschlossen werden, dass allein durch deren \nPräsens eine Einflussnahme auf die Meinungsbildung erfolge. \nAußerdem gehe es in dieser Phase des Procederes zunächst nicht \num eine Eignungsfrage in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle, \nsondern um eine Bewertungsfrage in Bezug auf die konkret zu \nlösende Aufgabe im Assessment-Center. In Anbetracht der \nVorbehalte des Antragstellers gegenüber einer Beobachtung mit \nBeurteilungsfunktion werde das Angebot gemacht, am AC-Verfahren \nin der Weise teilzunehmen, dass die Anwesenheit außerhalb der \nBewertungsrunden erfolgen könne. Dies entspreche dem \nTeilnahmerecht bei Prüfungen nach § 76 LPVG NRW. \n\n10\n\nDa der Beteiligte zunächst beabsichtigt hatte, am 7. Juli \n1998 ein erstes AC-Verfahren durchzuführen, hat der \nAntragsteller am 6. Juli 1998 zur Feststellung seiner \nTeilnahmeberechtigung den Erlass einer einstweiligen Verfügung \nbeantragt. Nachdem der Beteiligte den Termin für das \nAssessment-Center am 7. Juli 1998 und einen weiteren für den \n24. Juli 1998 vorgesehenen Termin abgesetzt hatte, ist das \nEilverfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen \neingestellt worden. \n\n11\n\nAm 13. Juli 1998 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, den \nAntrag,\n\n12\n\nfestzustellen, dass der \nAntragsteller berechtigt ist, an von \ndem Beteiligten durchgeführten \nAssessment-Center-Verfahren mit einem \nMitglied am gesamten Verfahren \neinschließlich des verwaltungsinternen \nBewertungsverfahrens ohne eigene \nMitbewertungsfunktion teilzunehmen,\n\n13\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Nach der \nallein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des \n§ 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW bestehe kein Anspruch des \nAntragstellers, an dem gesamten AC-Verfahren einschließlich des \nverwaltungsinternen Bewertungsverfahrens ohne eigene \nMitbewertungsfunktion teilzunehmen. Nach dem Wortlaut dieser \nBestimmung scheitere der Antrag bereits daran, dass die von der \nBeobachterkommission in Abwesenheit der Bewerber durchgeführte \nBewertung der gesehenen Leistungen nicht als \"Gespräch\" \nverstanden werden könne. Aber auch wenn man über den Wortlaut \nder Bestimmung hinaus das gesamte AC-Verfahren als ein \nderartiges \"Gespräch\" im Rahmen eines geregelten \nVorstellungsverfahrens ansehe, bestehe kein Anspruch des \nAntragstellers darauf, ohne eigene Beurteilungsfunktion auch an \ndem verwaltungsinternen Bewertungsvorgang beobachtend \nteilzunehmen. Angesichts des konkret in Rede stehenden \nVerfahrens, dass einerseits aus Gesprächen, Vorträgen, \nDiskussionen und ähnlichen Beiträgen der Bewerber und \nandererseits aus notwendigen, verfahrensabschnittsweise \nerfolgenden Bewertungen des Beobachteten durch die \nBeobachterkommission bestehe, sei für die Verwirklichung des \nTeilnahmerechts eines Personalratsmitglieds auf die Grundsätze \nzurückzugreifen, die zum Teilnahmerecht eines \nPersonalratsmitglieds an Prüfungen gemäß § 76 LPVG NRW \nentwickelt worden seien. Da sich die Bewertung der \nBeobachterkommission als Teil einer Beurteilung von Eignung und \nBefähigung iSv § 7 Abs. 1 LBG NRW darstelle, habe der \nAntragsteller in diesem Verfahrensabschnitt keine \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte. Demgemäß \nhabe sich die Teilnahme eines Mitgliedes des Antragstellers auf \ndie Durchführung der Gespräche und die Beobachtung der \nLeistungen der Bewerber zu beschränken. Ein darüber \nhinausgehender Anspruch auf Beobachtung auch des Verhaltens der \nBeobachter einschließlich deren Bewertungsbeiträge lasse sich § \n65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW nicht entnehmen. \n\n14\n\nGegen den den damaligen Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers am 21. August 1998 zugestellten Beschluss haben \ndie nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n18. September 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach \nVerlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am \n16. November 1998 begründet.\n\n15\n\nDer Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Die eine \nberatende Teilnahme vorsehende Vorschrift des § 76 LPVG NRW sei \nim vorliegenden Zusammenhang insoweit anwendbar, als sie sich \nauf das AC-Verfahren als Ganzes einschließlich der \nBewertungsrunden beziehe. Die in dieser Vorschrift vorgesehene \nAufspaltung in Prüfungs- und Bewertungsverfahren komme jedoch \nhier nicht in Betracht. Ein AC-Verfahren und eine Prüfung seien \nnicht vergleichbar. Gegenstand des AC-Verfahrens sei die \nBeurteilung und Bewertung der persönlichen Fähigkeiten. Daraus \nergebe sich, dass die Bewertungsrunde als Bestandteil des AC-\nVerfahrens nicht mit der Beratung einer Prüfungskommission \nvergleichbar sei. Ein starres Leistungs- und \nAnforderungsprofil, das in den Beratungen von \nPrüfungskommissionen abgeglichen werde, existiere beim AC-\nVerfahren gerade nicht. In den Bewertungsrunden fände vielmehr \nein \"Aufbereiten\" der Persönlichkeitsstruktur der Teilnehmer \nstatt. Das AC-Verfahren entspreche auch nicht der dienstlichen \nBeurteilung iSd § 7 LBG NRW, die grundsätzlich vom \nDienststellenleiter vorzunehmen sei. Angesichts der fehlenden \nVergleichbarkeit von einer Prüfung und einem AC-Verfahren sei \neine Aufspaltung in \"Gesprächsteil\" und \"Bewertungsrunde\" nicht \nopportun. Vielmehr könne das AC-Verfahren vollständig unter § \n65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW subsumiert werden. \n\n16\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n17\n\nfestzustellen, dass der \nAntragsteller berechtigt ist, über die \nvon dem Beteiligten zugestandene Art \nder Teilnahme am Assessment-Center-\nVerfahren hinaus auch an dem \nsogenannten Bewertungsverfahren als \nbloßer Beobachter (ohne eigene \nBewertungsfunktion) mit einem Mitglied \nteilzunehmen.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten Antrag zu \nentsprechen.\n\n20\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend aus: Der Antragsteller verkenne die rechtliche \nEinordnung des AC-Verfahrens. Wegen der für das \nPrüfungsverfahren vorgesehenen strikten Trennung von Prüfung \nund Beratung der Prüfungskommission komme auch im Auswahl-\nAssessment-Verfahren eine bloße Beobachterfunktion eines \nMitglieds des Antragstellers nicht in Betracht. Die Aussagen \naus den Beobachterkonferenzen würden Bestandteil eines \nGutachtens, welches Angaben zu den gezeigten Stärken und \nSchwächen enthalte. Dieses Gutachten werde mit dem Kandidaten \nbesprochen und in einem Unterordner der Personalakte \naufgenommen. Die aus dem AC-Verfahren gewonnenen Erkenntnisse \nwürden über den jeweiligen Auswahlprozess hinaus für künftige \nMaßnahmen der Personalentwicklung genutzt. Das AC-Verfahren \ndiene der Feststellung von persönlichen und fachlichen \nFähigkeiten und Eigenschaften der Kandidaten und bestehe aus \neinem Verfahren, in dem durch eine Reihe von Aufgaben die \nFührungs-, Sozial- und Methodenkompetenz und damit der \nmaßgebliche Leistungsbereich einer Führungskraft festgestellt \nwerde. Der Kandidat werde in diesem Verfahren beurteilt, wobei \n- wie in einer Prüfung - die Einzelheiten der Beurteilung mit \nihm besprochen würden. Die Aufgaben einer Prüfungskommission \nund der Bewertungsrunde im AC-Verfahren seien daher nicht nur \nim Kern vergleichbar, sondern nahezu identisch. Eine Teilnahme \n(nur) als \"stiller Beobachter\" in den Bewertungsrunden \nwiderspreche den Grundsätzen der Systematik des AC-Verfahrens, \nwonach nur die Kandidaten, die Beobachter mit \nBewertungsfunktion sowie interne und externe Moderatoren \nbeteiligt seien. Eine Teilnahme ohne verantwortliche \nBewertungsfunktion könne demgegenüber eine wie auch immer \ngeartete Einflussnahme auf die Meinungsbildung nicht \nausschließen. Das Element der Beratung sei innerhalb des AC-\nVerfahrens integraler Bestandteil der Meinungsbildung des \nArbeitgebers und müsse daher ohne Beteiligung der \nPersonalvertretung erfolgen. Eine andere Sichtweise wäre nur \ndann denkbar, wenn sich die Personalvertretung ebenfalls als \nintegraler Bestandteil der Verwaltungsführung im Sinne eines \nCo-Managements verstehen würde.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte zum \nVerfahren 16 L 984/98.PVL - VG Aachen - und der dort \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) \nBezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg. \n\n26\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig.\n\n27\n\nUnabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit \nauslösende Frage der Teilnahme an dem sogenannten \nBewertungsverfahren der AC-Verfahren im Zusammenhang mit der \nBesetzung der Stellen im Fachbereich Gebäudemanagement in einer \nnicht mehr rückgängig zu machenden Weise erledigt hat, bestehen \ngegen die Stellung eines abstrakten Antrages keine Bedenken. \nEin Antragsteller kann sich darauf beschränken, eine in der \nDienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft \nallgemein klären zu lassen, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nJanuar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, \n316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 \n= NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = \nPersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR \n1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom \n15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -, \n\n29\n\nsofern der Antrag - wie hier - an die Anlass gebenden \nStreitfälle hinreichend konkret anknüpft. \n\n30\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. \n69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 \n= ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153; \nBeschluss des Fachsenats vom 15. \nDezember 1999 - 1 A 4461/97.PVL -.\n\n31\n\nSchließlich besteht für den neu gefassten Antrag auch ein \nRechtsschutzinteresse, \n\n32\n\nvgl. zu den insoweit bei einem \nabstrakten Antrag zu stellenden \nAnforderungen: BVerwG, Beschluss vom \n29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, aaO, \n\n33\n\nda sich die strittige und entscheidungserhebliche \nRechtsfrage zwischen denselben Beteiligten auch in künftigen \nvergleichbaren Beteiligungsverfahren mit einiger - mehr als nur \ngeringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.\n\n34\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n35\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, über die von \ndem Beteiligten zugestandene Art der Teilnahme am Assessment-\nCenter-Verfahren hinaus auch an dem sogenannten \nBewertungsverfahren als bloßer Beobachter (ohne eigene \nBewertungsfunktion) mit einem Mitglied teilzunehmen.\n\n36\n\nEin derartiger Anspruch des Antragstellers ergibt sich nicht \naus dem allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 65 \nAbs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung kann \nein Mitglied des Personalrats an Gesprächen, die im Rahmen \ngeregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur \nAuswahl unter mehreren dienststelleninternen oder \ndienststellenexternen Bewerbern von der Dienststelle geführt \nwerden, teilnehmen. \n\n37\n\nDer Anspruch scheitert schon daran, dass das \nBewertungsverfahren im Rahmen der von dem Beteiligten \ndurchgeführten Auswahl-Assessment-Center-Verfahren kein \n\"Gespräch\" darstellt, für das § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG \nNRW das Teilnahmerecht eines Personalratsmitglieds \nbestimmt.\n\n38\n\nDem Wortlaut der Norm lässt sich nicht unmittelbar \nentnehmen, ob § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW dem \nPersonalrat ein Teilnahmerecht eines seiner Mitglieder nur an \nmit - dienststelleninternen oder dienststellenexternen - \nBewerbern geführten Gesprächen einräumt. Die Verwendung der \nFormulierung \"im Rahmen\" könnte ebenso dafür sprechen, dass ein \nTeilnahmerecht auch bei solchen Gesprächen besteht, die im \nZusammenhang mit einem Vorstellungsverfahren ohne Beteiligung \neines Bewerbers geführt werden.\n\n39\n\nDer Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet es aber, ein \nTeilnahmerecht nur für mit Bewerbern geführte Gespräche \nanzunehmen. Denn das durch § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW \neingeräumte Teilnahmerecht ist Teil des allgemein durch § 65 \nAbs. 1 Satz 1 LPVG NRW eingeräumten Unterrichtungsrechts des \nPersonalrats. Erst die rechtzeitige und umfassende \nUnterrichtung des Personalrats ermöglicht es diesem, seine \nBefugnisse wahrzunehmen und seinen Pflichten nachzukommen. \n\n40\n\nVgl. \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 65 RdNr. \n4. \n\n41\n\nAls Ausfluss dieses allgemeinen Unterrichtungsrechts sieht § \n65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW bei der Durchführung von im \nEinzelnen näher beschriebenen Gesprächen innerhalb der \nDienststelle ein besonderes Teilnahmerecht vor, das es dem \nPersonalrat über das von diesem bestimmte Mitglied ermöglichen \nsoll, sich über den Inhalt der von der Dienststelle mit den \nBewerbern geführten Gespräche zu informieren. Die Information \nüber den Inhalt dieser Gespräche ist insofern für die \nAufgabenwahrnehmung des Personalrats von Bedeutung, als u. a. \ndiese Gespräche als Grundlage für die im Anschluss daran zu \ntreffende Auswahlentscheidung dienen. Da diese \nAuswahlentscheidung wiederum regelmäßig der Mitbestimmung des \nPersonalrats unterliegt, kann der Personalrat aufgrund der \ndurch das Teilnahmerecht erworbenen Erkenntnisse das ihm \nzustehende Mitbestimmungsrecht sachgerecht ausüben, \ninsbesondere auf etwaige Mängel des Auswahlverfahrens \nhinweisen. Für Gespräche innerhalb der Dienststelle, die ohne \nBeteiligung der Bewerber erfolgen, besteht ein derartiges \nInformationsbedürfnis nicht. Derartige Gespräche dienen allein \nder Bewertung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen \ntatsächlichen Grundlagen und liegen als interner Vorgang der \nEntscheidungsfindung außerhalb des dem Personalrat zustehenden \nAufgabenbereichs. \n\n42\n\nAuch die Entstehungsgeschichte des § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. \n1 LPVG NRW spricht für diese Auslegung. Denn in der Begründung \nzum Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des \nLPVG NRW, das zu der nunmehrigen Fassung des § 65 Abs. 2 Satz 2 \nHalbs. 1 LPVG NRW geführt hat, heißt es:\n\n43\n\n \"Absatz 2 regelte schon bisher das Teilnahmerecht eines \nPersonalratsmitgliedes an Auswahlgesprächen bei \nEinstellungsverfahren. Dieses Teilnahmerecht wird nunmehr \nauf alle verfahrensmäßig geregelten Auswahlgespräche der \nDienststelle ausgedehnt, die diese mit mehreren Bewerbern \ndurchführt.\" (LT-Drucks. 11/5258 S. 37)\n\n44\n\nDies belegt, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung an die in \nder früheren Fassung des § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW verwendete \nFormulierung \"Vorstellungs- und Eignungsgespräch\" das \nTeilnahmerecht eines Personalratsmitgliedes nicht auf Gespräche \nhat ausdehnen wollen, die zwar im Rahmen eines \nVorstellungsverfahrens stattfinden, aber nicht mit Bewerbern \ngeführt werden.\n\n45\n\nAus diesem Verständnis der in Rede stehenden Norm folgt, \ndass es sich bei dem Bewertungsverfahren im Rahmen der von dem \nBeteiligten durchgeführten Auswahl-Assessment-Center-Verfahren \ngerade nicht um ein Gespräch iSv § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 \nLPVG NRW handelt, da das Bewertungsverfahren ohne Beteiligung \nder Teilnehmer des jeweiligen AC-Verfahrens stattfindet.\n\n46\n\nDie Verneinung eines Teilnahmerechts an dem \nBewertungsverfahren bedeutet keine die sachgerechte \nAufgabenwahrnehmung in Frage stellende Beeinträchtigung des \nAntragstellers. Denn durch die vom Beteiligten eingeräumte \nMöglichkeit der Anwesenheit eines seiner Mitglieder bei der \nDurchführung der Einzel- und Gruppenübungen der Teilnehmer kann \nsich der Antragsteller über die in dem AC-Verfahren gestellten \nAnforderungen und die von den Teilnehmern erbrachten Leistungen \ninformieren, so dass er in der Lage ist, diese mit den \nAnforderungen der zu besetzenden Stelle zu vergleichen. Darüber \nhinaus ist er aufgrund seines allgemeinen \nUnterrichtungsanspruchs aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW vom \nBeteiligten im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens für die \naufgrund der Auswahlentscheidung beabsichtigte Personalmaßnahme \njedenfalls über das Ergebnis des AC-Verfahrens zu informieren, \nda dieses regelmäßig eine (jedenfalls mit-) entscheidende \nGrundlage für die beabsichtigte Personalmaßnahme darstellen \nwird. \n\n47\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf \nberufen, bei einem AC-Verfahren komme eine Aufspaltung, wie sie \nin § 76 Satz 1 LPVG NRW zwischen dem äußeren Prüfungsablauf und \ndem eigentlichen Bewertungsverfahren vorgenommen werde, nicht \nin Betracht. Insofern ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, \ndass sich der Gegenstand eines AC-Verfahrens von dem einer \nPrüfung unterscheidet. Dennoch stimmen beide Verfahren insofern \nüberein, als sie sich in zwei getrennte Verfahrensabschnitte \ngliedern lassen, nämlich zum einen in den Teil, in dem die \nTeilnehmer bzw. Prüflinge ihre Leistungen erbringen, und zum \nanderen in den Teil, in dem die Prüfer bzw. Beobachter die \nerbrachten Leistungen einer Bewertung unterziehen. Dies \nrechtfertigt es, das Teilnahmerecht im Rahmen eines AC-\nVerfahrens ebenso wie das bei einer Prüfung auf der Grundlage \ndes Gedankens, dass der Personalrat bei allen \nBeurteilungsfragen weder mitreden noch mitbestimmen solle,\n\n48\n\n- vgl. dazu auch LT-Drucks. 11/7130 \nS. 56 -\n\n49\n\neinzuschränken und den sich auch aus § 76 Satz 1 LPVG NRW \nergebenden Gedanken des Ausschlusses des Personalrats von dem \nVorgang der Bewertung gleichermaßen auf das vorliegend in Rede \nstehende AC-Verfahren zur Anwendung zu bringen mit der Folge, \ndass eine Teilnahme an dem Bewertungsverfahren ausscheidet. \n\n50\n\nOb der Beteiligte unabhängig von dem Bestehen eines \nentsprechenden Anspruchs des Antragstellers berechtigt ist, \neines der Mitglieder des Antragstellers unter Wahrnehmung einer \nBeurteilungsfunktion an dem Bewertungsverfahren teilnehmen zu \nlassen, und ob der Personalrat sich - wie vom Beteiligten \nvorgetragen - \"als integraler Bestandteil der \nVerwaltungsführung im Sinne eines Co-Managements\" verstehen \ndarf, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, kann \njedoch im Hinblick auf die Stellung des Personalrats in der \nDienststellenverfassung nicht ohne weiteres angenommen \nwerden.\n\n51\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss \nvom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, DÖD \n1995, 142 = DVBl. 1995, 205 = NWVBl \n1995, 12 = NVwZ-RR 1995, 100 = ZBR \n1995, 152.\n\n52\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n53\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/1-a-4382-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/1-a-4382-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305396","retrieved":"2026-07-09 03:32:55.091139+00:00"}}