{"status":"available","doknr":"OLD305395","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0322.1A2756.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"1 A 2756/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer M. X. -M. und Priv.-Doz. Dr. \nC. schlossen Ende 1989 einen Arbeitsvertrag über die \nBeschäftigung des zuletzt Genannten als Leitender Arzt der \nX. Klinik für Psychiatrie (XXX) X. . Die \nVerwaltung des M. X. -M. sah sich \nspäter veranlasst, die bisherige Betriebsleitung der XXX \nX. als Leitungsorgan abzulösen und die \nBetriebsleitungsmitglieder anderweitig zu verwenden. Im Juli \n1995 schrieb die XXX E. im Deutschen Ärzteblatt die \nStelle einer/eines Fachärztin/Facharztes als künftige Leitung \nder psychiatrischen Tagesklinik und Institutsambulanz in \nM. ab 1. Januar 1996 aus. Neben weiteren internen und \nexternen Bewerbern bewarb sich mit Schreiben vom 2. Oktober \n1995 auch Herr Dr. C. . Der damalige Direktor des \nLandschaftsverbandes X. -M. bat die Beteiligte mit \nSchreiben vom 10. Oktober 1995, \"im Interesse von Herrn Dr. \nC. und einer einvernehmlichen Regelung zwischen diesem und \ndem M. seiner Bewerbung nach Möglichkeit zu \nentsprechen\". Am 24. Oktober 1995 beschloss die Beteiligte, die \nausgeschriebene Stelle mit Herrn Dr. C. zu besetzen. Am 10. \nNovember 1995 schlossen der M. X. -\nM. , vertreten durch Ltd. Landesverwaltungsdirektor T. - \nHaupt- und Personalverwaltung -, und Dr. C. einen \n\"Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag\", in dem u. a. vereinbart \nwurde:\n\n4\n\n- Die Bestellung von Herrn Dr. C. zum Ltd. Arzt der XXX \nX. wird im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf \ndes 16. November 1995 aufgehoben. Herr Dr. C. wird mit \nWirkung vom 17. November 1995 als Bereichsarzt \nweiterbeschäftigt (§§ 1 und 2 des Änderungsvertrages).\n\n5\n\n- Mit Wirkung vom 16. November 1995 wird Herr Dr. C. mit \nseinem Einverständnis und im Einvernehmen mit der \nBeteiligten aus dienstlichen Gründen von der XXX X. \nzur X. E. mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. \nDie Versetzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft \n(§ 4 des Änderungsvertrages). \n\n6\n\n- Im Rahmen seiner Rechtsstellung als Bereichsarzt wird Herr \nDr. C. bei der X. E. zum Leiter der \nTagesklinik und Institutsambulanz M. bestellt. Die \nBestätigung erfolgt durch die dafür zuständige Beteiligte \n(§ 5 des Änderungsvertrages).\n\n7\n\nEine Abschrift des Änderungsvertrages übersandte die Haupt- und \nPersonalabteilung des M. X. -M. \nder Beteiligten mit Schreiben vom 15. November 1995 mit der \nBitte, Herrn Dr. C. zu gegebener Zeit die Bestellung zum \nLeiter der Tagesklinik/Institutsambulanz M. in eigener \nZuständigkeit der Betriebsleitung zu bestätigen. Herr Dr. \nC. nahm am 16. November 1995 bei der X. E. seinen \nDienst auf. Mit Schreiben vom 17. November 1995 informierte die \nBeteiligte den Antragsteller wie folgt: Der Landesdirektor habe \nHerrn Dr. C. mit Zustimmung der Beteiligten ab dem 16. \nNovember 1995 an die X. E. abgeordnet und gleichzeitig \ndie Versetzung zum 1. Juni - richtig: 1. Juli - 1996 verfügt. \nDie beabsichtigte Abordnung/Versetzung sei ihr durch Zusendung \ndes Entwurfs des mit Herrn Dr. C. abgeschlossenen \nÄnderungsvertrages mitgeteilt worden. Die Maßnahme sei nicht \nmitbestimmungspflichtig gewesen, da Personalangelegenheiten von \nLeitenden Ärzten nicht der Beteiligung der Personalvertretung \nunterlägen. Herr Dr. C. sei bei Durchführung der Maßnahme \nnoch Leitender Arzt gewesen. \n\n8\n\nDaraufhin hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die \nAnträge,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte \ndurch die Beschäftigung des \nMitarbeiters Dr. C. ab dem 16. \nNovember 1995 das Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 5 LPVG verletzt,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die \nPersonalvertretung einer aufnehmenden \nDienststelle gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 LPVG zu beteiligen ist, wenn ein \nMitarbeiter, der zuvor in einer anderen \nDienststelle auf einen der Regelung des \n§ 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG unterfallenden \nDienstposten eingesetzt war, in der \naufnehmenden Dienststelle auf einen \nnicht der Regelung des § 72 Abs. 1 Satz \n2 LPVG unterliegenden Dienstposten \nbeschäftigt wird und im Übrigen die \nVoraussetzungen für die Beteiligung der \nPersonalvertretung der aufnehmenden \nDienststelle vorliegen,\n\n12\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Das \nBegehren des Antragstellers scheitere bereits daran, dass die \nAbordnung bzw. Versetzung von Herrn Dr. C. von der X. \nX. an die Dienststelle der Beteiligten nicht von der \nBeteiligten, sondern vom Direktor des M. \nX. -M. vorgenommen worden sei. Die geltend gemachten \nMitbestimmungsrechte gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 LPVG \nNRW (Abordnung, Versetzung) kämen nur bei Maßnahmen in \nBetracht, die von der Leitung der dem Antragsteller \nzugeordneten Dienststelle im Rahmen der ihr zugewiesenen \nKompetenzen vorgenommen würden. Eine solche Maßnahme habe \nvorliegend zu keiner Zeit in Rede gestanden. \n\n13\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 12. Mai 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 9. Juni \n1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 29. Juni 1998 \nim Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht der \nFachkammer komme es nicht darauf an, wem eine Maßnahme nach den \nin Betracht kommenden Zuständigkeitsregelungen zuzuordnen sei, \nsondern darauf, wer die Maßnahme durchgeführt habe. Vorliegend \nhabe die Beteiligte die in Rede stehende Abordnung/Versetzung \ndes Herrn Dr. C. als aufnehmende Dienststelle zumindest \nauch durchgeführt, weil der Direktor des M. \nX. -M. die Versetzung nicht ohne Zustimmung der \nBeteiligten durchgeführt habe. Herr Dr. C. habe sich - wie \nandere Bewerber - bei der Beteiligten im Rahmen eines Gesprächs \nvorstellen müssen. Die Beteiligte habe am 24. Oktober 1995 \nausdrücklich beschlossen, die Stelle mit Herrn Dr. C. zu \nbesetzen. Ohne diesen Beschluss wäre die streitgegenständliche \nMaßnahme nicht durchgeführt worden. Die Fachkammer habe \nverkannt, dass eine Versetzung aus der Sicht der aufnehmenden \nDienststelle in ihren Wirkungen einer Einstellung gleichstehe \nund deshalb grundsätzlich die Zuständigkeit des Personalrats \nder aufnehmenden Dienststelle gegeben sei. Der im Zeitpunkt der \nMaßnahme geltenden Betriebssatzung vom 12. November 1987 lasse \nsich nicht entnehmen, dass die Beteiligte für die Durchführung \nder Maßnahme nicht zuständig gewesen sei. Dies gelte \ninsbesondere unter Berücksichtigung der Delegationsverfügung \nvom 22. Dezember 1993 - Az. 11 1190/0 -, in der ausdrücklich \nvon Abordnungen und Versetzungen die Rede sei. \n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und seinen erstinstanzlichen \nAnträgen zu entsprechen.\n\n16\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und \nträgt ergänzend vor: Die streitgegenständliche Maßnahme sei vom \nDirektor des M. X. -M. und nicht \nvon ihr getroffen worden. Daher sei auf Seiten der \nPersonalvertretung ausschließlich der Gesamtpersonalrat \nzuständig, nicht der Antragsteller. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (ein Band) Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg.\n\n22\n\nDer Hauptantrag ist zulässig. \n\n23\n\nDer Antragsteller hat zu Recht einen konkreten Antrag \ngestellt, da sich die streitgegenständliche Maßnahme - \nunabhängig davon, wie sie rechtlich zu qualifizieren ist - \nnicht in einer Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr \nregeln ließe. Nur wenn eine derartige Regelung nicht mehr \nmöglich ist, muss zu einem abstrakten Antrag übergegangen \nwerden.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n25\n\nDies ist bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht der \nFall. \n\n26\n\nDer Hauptantrag ist jedoch unbegründet.\n\n27\n\nWie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, ist durch die \nstreitgegenständliche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers nicht verletzt worden, weil die Beteiligte keine \nMaßnahme getroffen hat. Die Maßnahme ist vielmehr durch den \nDirektor des M. X. -M. getroffen \nworden, so dass, wenn eine Personalvertretung zu beteiligen \ngewesen ist, insoweit nur der Gesamtpersonalrat des \nM. X. -M. in Betracht kommt. \n\n28\n\nAllerdings handelt es sich entgegen der Auffassung der \nBeteiligten, der sich die Fachkammer angeschlossen hat, bei der \nstreitgegenständlichen Maßnahme nicht um eine Abordnung bzw. \nVersetzung, sondern um eine Umsetzung. \n\n29\n\nDer M. X. -M. ist gemäß § 2 der \nLandschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-X. \n(LVerbO) eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Gemäß § 1 \nAbs. 2 Halbs. 2 LPVG NRW bilden die Landschaftsverbände jeweils \neine Dienststelle. \n\n30\n\nVgl. \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 1 RdNrn. \n42 und 44.\n\n31\n\nNur im Hinblick darauf, dass u. a. die Kliniken gemäß § 1 \nAbs. 3 LPVG NRW zu selbständigen Dienststellen erklärt worden \nsind, sind bei ihnen Personalräte, u. a. der Antragsteller, und \nbeim M. X. -M. ein \nGesamtpersonalrat zu bilden. Das für die Abgrenzung zwischen \nUmsetzung und Versetzung maßgebliche Kriterium des \nBehördenwechsels knüpft auch im Personalvertretungsrecht allein \nan die organisationsrechtliche, nicht an die \npersonalvertretungsrechtliche Situation an. Aufgrund dessen \nstellt die Zuweisung eines neuen Dienstpostens/Arbeitsplatzes, \ndie zwar mit einem Wechsel der Dienststelle im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne, aber nicht mit einem \nWechsel der Behörde im organisationsrechtlichen Sinne verbunden \nist, keine Versetzung, sondern eine Umsetzung dar. \n\n32\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, \nPersR 1999, 311 = PersV 1999, 555.\n\n33\n\nAllerdings ist wie bei der Versetzung \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. \nSeptember 1994 - 6 P 32.92 -, PersR \n1995, 16 = PersV 1995, 175 = ZBR 1995, \n340; Beschluss vom 16. September 1994 \n- 6 P 33.93 -, PersR 1995, 20\n\n35\n\nauch bei einer Umsetzung, sofern diese mit einem Wechsel der \nDienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne verbunden \nist, neben dem Personalrat der abgebenden Dienststelle auch der \nPersonalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen. \n\n36\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, \naaO.\n\n37\n\nDanach wäre der Antragsteller, von der Problematik des § 72 \nAbs. 1 Satz 2 LPVG NRW zunächst einmal abgesehen, zu beteiligen \ngewesen, wenn Herr Dr. C. durch die Betriebsleitung der \nX. X. an die X. E. umgesetzt worden wäre. \nDies ist jedoch nicht geschehen. Die Umsetzung ist vielmehr \ndurch den Direktor des M. X. -M. \nals Leiter der Gesamtdienststelle erfolgt, so dass gemäß § 78 \nAbs. 4 iVm Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW allenfalls der \nGesamtpersonalrat zu beteiligen war und damit eine Verletzung \ndes Mitbestimmungsrechts des Antragstellers durch den \nBeteiligten ausscheidet.\n\n38\n\nGemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ist in Angelegenheiten, in \ndenen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, \nanstelle des Personalrats die bei der zuständigen \nübergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu \nbeteiligen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 78 Abs. 4 LPVG NRW \nentsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen \nPersonalrat und Gesamtpersonalrat. \n\n39\n\nDie Umsetzung von Herrn Dr. C. von der X. X. \nzur X. E. ist nicht, wie sonst üblich, durch eine \nUmsetzungsverfügung erfolgt, sondern dadurch, dass in § 4 des \nzwischen dem M. X. -M. , vertreten \ndurch den Direktor des M. , dieser vertreten \ndurch Ltd. Verwaltungsdirektor T. - Haupt- und \nPersonalverwaltung -, und Herrn Dr. C. abgeschlossenen \nÄnderungsvertrages vom 10. November 1995 die \"Versetzung\" - \nrichtig: Umsetzung - des Letzteren zur X. E. mit \nWirkung vom 1. Juli 1996 erfolgt ist. Eine Durchschrift dieses \nÄnderungsvertrages ist der Beteiligten mit Schreiben vom 15. \nNovember 1996 \"für Ihre Unterlagen\" übersandt worden, nicht \netwa mit der Weisung, die Versetzung bzw. Umsetzung des Herrn \nDr. C. durchzuführen. Dementsprechend heißt es auch im \nSchreiben der Beteiligten an den Antragsteller vom 17. November \n1995: \"Der Landesdirektor hat Herrn Dr. C. mit Wirkung vom \n16.11.1995 an die X. E. abgeordnet und gleichzeitig \ndie Versetzung zum 1.06.\" - richtig: 1. Juli 1996 - \"verfügt\". \nGanz abgesehen davon, dass es sich bei der Bestellung des Herrn \nDr. C. zum Leiter der Tagesklinik und Institutsambulanz \nM. um einen von der Umsetzung zu trennenden Vorgang \nhandelt, ist auch diese gemäß § 5 des bereits erwähnten \nÄnderungsvertrages durch die Haupt- und Personalabteilung des \nM. X. -M. erfolgt. Lediglich die \nBestätigung sollte durch die Beteiligte erfolgen. Es ist auch \nunerheblich, ob der Leiter der Gesamtdienststelle die \nBeteiligte um Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung bzw. \nUmsetzung des Herrn Dr. C. gebeten und die Beteiligte \nzugestimmt hat. Unabhängig von der Rechtsnatur einer derartigen \nZustimmung ändert dies nichts daran, dass der Leiter der \nGesamtdienststelle eine Entscheidung mit Wirkung nach außen und \ndamit die beteiligungspflichtige Maßnahme getroffen hat.\n\n40\n\nVgl. Lorenzen, BPersVG, § 82 RdNr. \n11.\n\n41\n\nEin etwaiges Zustimmungserfordernis hat lediglich \nverwaltungsinterne Bedeutung.\n\n42\n\nVgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 78 \nErl. 3.5.\n\n43\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, was im Einzelnen in der \nLandschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-X. , \nin der Hauptsatzung des M. X. -M. \noder in der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des \nLanschaftsverbandes X. -M. geregelt ist. Denn \nunabhängig von generellen Regelungen kann eine übergeordnete \nBehörde bzw. die Gesamtdienststelle im Verhältnis zu einer \nNeben- oder Teildienststelle im Einzelfall die Entscheidung an \nsich ziehen und die Entscheidung selbst treffen. Dies ist hier \ngeschehen. Auch in solchen Fällen richtet sich die \nBeteiligungszuständigkeit nach § 78 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 1 \nLPVG NRW. \n\n44\n\nVgl. Lorenzen, aaO, § 82 RdNr. 11; \nFischer/Goeres in Fürst, GKÖD, Bd. V, § \n82 RdNr. 6.\n\n45\n\nDarauf, ob der Direktor des M. \nX. -M. die Angelegenheit an sich ziehen durfte, \nkommt es nicht an, da über die Zuständigkeit einer Dienststelle \nim personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht \nentschieden werden kann. \n\n46\n\nVgl. Havers, aaO, § 66 Erl. 4 unter \nHinweis auf BVerwG, Beschluss vom 26. \nJanuar 1968 - VII P 10.66 -, BVerwGE \n29, 74.\n\n47\n\nOb bei sog. vertikalen Versetzungen und dementsprechend bei \nvertikalen Umsetzungen nur die Stufenvertretung bzw. nur der \nGesamtpersonalrat zu beteiligen ist oder auch der bei der \nübergeordneten Dienststelle bzw. der bei der Hauptdienststelle \ngebildete (örtliche) Personalrat, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. \nSeptember 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, und \n- 6 P 33.93 -, aaO, \n\n49\n\nkann dahingestellt bleiben. Denn ein derartiger Fall liegt \nhier nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Umsetzung von \neiner Hauptdienststelle zu einer Teildienststelle oder \numgekehrt, sondern um eine Umsetzung von einer Teildienststelle \nzu einer anderen Teildienststelle durch den Leiter der \nGesamtdienststelle. Dem Leiter der Gesamtdienststelle ist \njedoch, soweit von seiner Maßnahme nur Teildienststellen \nbetroffen sind, allein der Gesamtpersonalrat zugeordnet, der \ndaher auch allein zu beteiligen ist. Die doppelte \nDienststellenbezogenheit der Umsetzung führt ebenso wie die \ndoppelte Dienststellenbezogenheit der Versetzung lediglich \ndazu, dass der Gesamtpersonalrat - wie die Stufenvertretung - \ngemäß § 78 Abs. 4 iVm Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW sowohl dem \nPersonalrat der abgebenden als auch dem Personalrat der \naufnehmenden Teildienststelle Gelegenheit zur Äußerung geben \nmuss. \n\n50\n\nVgl. Lorenzen, aaO, § 82 RdNr. 14 \na.\n\n51\n\nDer Hilfsantrag ist dagegen unzulässig, da er nicht \nhinreichend konkret an den ursprünglichen Streit anknüpft. \n\n52\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. \n69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 \n= ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153.\n\n53\n\nDenn im Hilfsantrag ist nicht berücksichtigt, dass es sich \num eine Umsetzung eines bei einer Teildienststelle \nBeschäftigten zu einer anderen Teildienststelle durch den \nLeiter der Gesamtdienststelle handelt. Aber auch wenn der \nHilfsantrag entsprechend geändert würde, bliebe er unzulässig, \nweil, wie ausgeführt, insoweit allein der Gesamtpersonalrat zu \nbeteiligen und damit antragsbefugt ist. Antragsbefugt ist, wem \ndurch ausdrückliche Vorschrift ein Antragsrecht eingeräumt \nworden ist oder wer durch die begehrte Entscheidung unmittelbar \nin seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen \nist. Der Antragsteller muss danach einen Sachverhalt vortragen, \naus dem sich, seine Richtigkeit unterstellt, ergibt, dass ihm \ndas geltend gemachte Recht zusteht. Auch schon die Frage der \nAntragsbefugnis beurteilt sich nach materiellem Recht. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni \n1998 - 6 P 7.97 -, PersR 1998, 20; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 31. Mai \n1988 - CL 16/86 -, PersV 1990, 33, und \nvom 5. Februar 1997 - 1 A \n3104/93.PVL -; Lorenzen/Schmitt, aaO, § \n83 RdNr. 41.\n\n55\n\nIm Übrigen dürfte die mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung \ndes Fachsenats gestellte Rechtsfrage inzwischen durch die \nRechtsprechung geklärt sein.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. \nOktober 1993 - 6 P 18.91 -, PersR 1994, \n165 = ZfPR 1994, 90.\n\n57\n\nNach der genannten Entscheidung hängt die Mitbestimmung des \nPersonalrats der aufnehmenden Dienststelle bei der Abordnung \neines Beamten, der bei der abgebenden Dienststelle zu \nselbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt \nist, nicht von einem darauf gerichteten Antrag des betroffenen \nBeamten ab, wenn dieser künftig nicht mehr mit \nPersonalangelegenheiten befasst sein soll. Dies dürfte, was vom \nFachsenat nicht abschließend zu entscheiden ist, entsprechend \nfür Fälle der vorliegenden Art gelten.\n\n58\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n59\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/1-a-2756-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/1-a-2756-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305395","retrieved":"2026-07-09 03:32:55.004499+00:00"}}