{"status":"available","doknr":"OLD305400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0322.1A2009.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"1 A 2009/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Lehrern \nder Sonderpädagogik nicht als erteilt gilt, wenn die Zustimmung mit der Begründung \nverweigert wird, die Einsatzschule sei dem Antragsteller trotz Aufforderung nicht mitgeteilt \nworden.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei der Bezirksregierung Düsseldorf bestand in früheren \nJahren die Übung, dass bei Einstellungen von Lehrern an \nSonderschulen neben dem Antragsteller zusätzlich der bei dem \njeweiligen Schulamt gebildete örtliche Personalrat in Bezug auf \ndie Auswahl der Einsatzschule beteiligt wurde. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. November 1996 beantragte der Beteiligte \ndie Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von zehn \nLehrerinnen/Lehrern für Sonderpädagogik in ein befristetes \nAngestelltenverhältnis. In dem Schreiben teilte er dem \nAntragsteller lediglich die jeweils zuständigen Schulämter bzw. \ndie Namen der betroffenen kreisfreien Städte und Kreise mit. \nNachdem der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 12. \nNovember 1996 mitgeteilt hatte, dass er den Einstellungen nicht \nzuzustimmen beabsichtige, fand am 19. November 1996 ein \nErörterungsgespräch statt. In dem Erörterungsgespräch stellte \nsich der Antragsteller auf den Standpunkt, dass bei der \nZuweisung der Einsatzschule der örtliche Personalrat bei den \nSchulämtern zu beteiligen sei. Zumindest sei ihm, dem \nAntragsteller, im Mitbestimmungsverfahren die Einsatzschule \nmitzuteilen. Beides lehnte der Beteiligte ab. Daraufhin \nverweigerte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November \n1996 seine Zustimmung zur Einstellung der zehn \nLehrerinnen/Lehrer endgültig und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus: Das in vielen Jahren bewährte Verfahren, den \nBezirkspersonalrat bei der Einstellung in das \"Schulamt\" und \nden örtlichen Personalrat bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes \nSchule zu beteiligen, sei einseitig vom Beteiligten geändert \nworden. Die Beteiligung bei der Zuweisung der Schule erfolge \nnicht mehr. Die Mitbestimmung beziehe sich auf die \nEingliederung der Person und die von ihr auszuübende Tätigkeit. \nAufgabe des Personalrats sei es, die kollektiven Interessen der \nBeschäftigten in den Schulen wahrzunehmen. Daher müsse er \ndarauf achten, dass im Einstellungsverfahren die Schulen \ngleichmäßig besetzt würden und damit die Belastung der Lehrer \ngleichmäßig verteilt sei. Ferner müsse er nachprüfen können, ob \nbei einem gleichzeitigen Versetzungsverfahren die freiwerdenden \nStellen durch Neueinstellungen nachbesetzt werden könnten. \nDiese Aufgabe könne er nur bei einer qualitativen Beteiligung \nim Mitbestimmungsverfahren, die auch die Möglichkeit der \nAblehnung einschließe, wahrnehmen. Es werde daher \nvorgeschlagen, zu der alten Verfahrensweise zurückzukehren. \nErsatzweise werde vorgeschlagen, ihn, den Antragsteller, bei \nder Einstellung einschließlich der Zuweisung des Arbeitsplatzes \nzu beteiligen. Daraufhin erwiderte der Beteiligte mit Schreiben \nvom 17. Dezember 1996 im Wesentlichen wie folgt: Aus dem \nGesamtzusammenhang des Schreibens des Antragstellers vom 22. \nNovember 1996 und der vorangegangenen Erörterung ergebe sich, \ndass der Antragsteller zu Unrecht die Zuweisung eines Lehrers \nan die konkrete Schule für mitbestimmungspflichtig halte. Die \nvom Antragsteller angeführten Gründe zur \nZustimmungsverweigerung lägen deshalb offensichtlich außerhalb \ndes Rahmens des hier maßgeblichen Mitbestimmungstatbestandes \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NRW, da die Zuweisung an eine Schule nicht \nmitbestimmungspflichtig sei. Mitbestimmungspflichtig sei \nlediglich die Eingliederung in die Dienststelle. Gemäß § 91 \nAbs. 1 LPVG NRW seien für die im Landesdienst beschäftigten \nLehrer die Schulen und die Studienseminare nicht Dienststellen \nim Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Soweit Lehrer \nan Sonderschulen, die der Schulaufsicht durch die Schulämter \nunterliegen, betroffen seien, seien gemäß § 2 Nr. 1 der \nVerordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die \nim Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen die \nSchulämter. Die Schulämter seien im Zustimmungsantrag vom 8. \nNovember 1996 benannt worden. Insofern sei das \nMitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein \nweiter gehendes Mitbestimmungsrecht sei im \nLandespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehen. Die \nZustimmung sei aber gerade mit der Begründung verweigert \nworden, es habe keine Beteiligung bei der Zuweisung der \nkonkreten Schule stattgefunden. Da sich die \nZustimmungsverweigerung auf einen außerhalb des \nMitbestimmungsrechts liegenden Grund stütze, sei sie \nunbeachtlich. Deshalb würden die im Zustimmungsantrag genannten \nEinstellungen durchgeführt. \n\n5\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 1. Februar 1997 das \nvorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den \nangefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die Zustimmung \ndes Antragstellers zur Einstellung von \nLehrern für Sonderpädagogik in das \nbefristete Angestelltenverhältnis nicht \nals erteilt gilt, wenn der Personalrat \nnach Einleitung des \nMitbestimmungsverfahrens seine \nZustimmung zur Einstellung mit der \nBegründung verweigert, die \nEinsatzschule sei ihm trotz \nAufforderung nicht mitgeteilt \nworden,\n\n7\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntragsteller habe keinen Anspruch auf eine Beteiligung in den \nvon ihm (alternativ) begehrten Formen (Benennung der \nEinsatzschule entweder dem Antragsteller oder den örtlichen \nPersonalräten gegenüber). Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nbeziehe sich allein auf die zur Einstellung vorgesehene Person, \nauf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um \nArbeitnehmer handele, auf die tarifliche Bewertung der \nübertragenen Tätigkeit, die Eingruppierung. Der Einsatzort \ninnerhalb der Dienststelle, an dem der eingestellte \nBeschäftigte zuerst tätig werden solle, gehöre nicht zu den für \ndie Eingliederung bedeutsamen Umständen. Jedenfalls für den \nBereich der Schulverwaltung decke sich dieses Ergebnis mit der \ndurch das Gesetz vorgegebenen Organisation der \nPersonalvertretungen. Personalvertretungen würden u. a. bei den \nDienststellen des Landes gebildet (§ 1 Abs. 1 LPVG NRW). Die \nSchulen seien für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer \nkraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine Dienststellen \nim Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes (§ 91 Abs. 1 \nLPVG NRW). Dienststellen seien vielmehr im Bereich der \nSonderschulen in der Regel die Schulämter (§ 2 Nr. 1 der \nVerordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die \nim Landesdienst beschäftigten Lehrer). Eine Eingliederung \neingestellter Lehrer finde danach personalvertretungsrechtlich \nin die Dienststelle \"Schulamt\" statt. Der Einsatzort habe für \ndie Eingliederung in diese Stelle lediglich nachrangige \nBedeutung. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Einsatzschulämter \nbestehe zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten kein \nStreit. Die Entscheidung, an welcher Stelle der Verwaltung ein \nneu eingestellter Beschäftigter eingesetzt werden solle, wo die \nAufgabenerledigung zusätzliche Arbeitskräfte erforderlich mache \nund ob überhaupt Neueinstellungen vorzunehmen seien, gehöre \nprinzipiell zum Kern der Organisationshoheit der \nAnstellungskörperschaft. Die gleichmäßige Verteilung neu \neingestellter Lehrer auf die Einsatzschulen innerhalb eines \nSchulamtsbezirks liege außerhalb des \nMitbestimmungstatbestandes. Der Beteiligte sei daher nicht \nverpflichtet, den Einsatzort im Rahmen der Pflicht zur \numfassenden Unterrichtung bekannt zu geben. Da der erste \nEinsatzort im Rahmen des Mitbestimmungsrechts bei der \nEinstellung von Beschäftigten keine Rolle spiele, bedürfe die \nPersonalvertretung dieser Information zu einer ordnungsgemäßen \nAufgabenwahrnehmung nicht. \n\n8\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 27. März 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 27. \nApril 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach \nVerlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am \n24. Juni 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Begriff \nder Einstellung iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW umfasse auch die Art der \nauszuübenden Tätigkeit. Der Umfang dessen, worüber der \nPersonalrat zu informieren sei, richte sich nach dessen \nPflichten. Der Personalrat müsse bei der Einstellung die \nInteressen der bereits vorhandenen Beschäftigten wahrnehmen. Um \ndas Mitbestimmungsrecht sachgerecht ausüben zu können, genüge \ndaher nicht nur die Benennung des jeweiligen Schulamtes. Der \nPersonalrat müsse vielmehr wissen, an welcher konkreten Schule \nder einzelne Lehrer eingesetzt werden solle. Demgemäß gehöre \nnach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur \nordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats bei \nEinstellungen auch die Benennung des konkreten Arbeitsplatzes. \nDer neu einzustellende Lehrer übe seine Tätigkeit in einer \nkonkreten Schule aus, nicht in der Dienststelle Schulamt. Eine \nZustimmungsverweigerung, die darauf gestützt werde, dass \nBenachteiligungen der vorhandenen Belegschaft nicht überprüft \nwerden könnten, wenn bei einer Einstellung die vorgesehene \nEinsatzschule nicht benannt werde, halte sich im Rahmen der \nMitbestimmung bei Einstellungen. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \nsprachlich dahin neu gefasst, dass er beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Zustimmung \ndes Antragstellers zur Einstellung von \nLehrern der Sonderpädagogik nicht als \nerteilt gilt, wenn die Zustimmung mit \nder Begründung verweigert wird, die \nEinsatzschule sei dem Antragsteller \ntrotz Aufforderung nicht mitgeteilt \nworden.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und seinem neu gefassten Antrag \nerster Instanz zu entsprechen.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt \nim Wesentlichen vor: Soweit die Mitbestimmung an das \nTatbestandsmerkmal der Einstellung anknüpfe, beziehe sie sich \nallein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung \nvorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und \nggf. auf die Eingruppierung. Auf diese Modalitäten könne der \nPersonalrat einwirken. Hieraus ergebe sich, dass ein \nRechtsanspruch auf Benennung der Einsatzschule nicht bestehe. \nVielmehr müsse nur die konkrete Tätigkeit des Beschäftigten \nbenannt werden. Diese stehe bei Sonderschullehrern von \nvornherein fest. Dass die Zuweisung des ersten Dienstortes \nnicht Gegenstand der Mitbestimmung sei, werde auch von der \nRechtsprechung und in der Literatur vertreten. Dem Personalrat \nmüsse im Rahmen der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW nur die Dienststelle \nmitgeteilt werden. Dienststelle sei im vorliegenden \nZusammenhang das jeweils zuständige Schulamt. Die Interessen \nder in einer Dienststelle, d. h. in einem Schulamtsbezirk, \nbeschäftigten Lehrer könnten bei Nennung lediglich des \nSchulamtes gewahrt werden. Der Antragsteller könne die \nerforderlichen Informationen beim örtlichen Personalrat des \njeweiligen Schulamtes einholen und auf diese Weise die \nspezifischen Situationen der bei dieser Dienststelle \nBeschäftigten gegenüber dem Beteiligten geltend machen. Der \nPersonalrat greife in den Kern der Organisationshoheit ein, \nwenn er über die Verteilung der neu eingestellten Beschäftigten \nmitbestimmen wolle. Die Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts könne auf das \nLandespersonalvertretungsgesetz nicht übertragen werden, da \nnach diesem Gesetz im Bereich der Schulen nicht die konkrete \nEinsatzschule Dienststelle sei, sondern das Schulamt. Aus der \nTatsache, dass ein Anspruch auf Benennung der Einsatzschule im \nRahmen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW nicht bestehe, ergebe sich, \ndass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 22. \nNovember 1996, in der als Grund für die Zustimmungsverweigerung \ndie fehlende Beteiligung bei der Zuweisung der konkreten \nEinsatzschule genannt worden sei, unbeachtlich sei. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. \n\n19\n\nDer Antragsteller hat zu Recht einen abstrakten Antrag \ngestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die \nstreitgegenständlichen Maßnahmen, die Einstellungen von zehn \nLehrerinnen/Lehrern für Sonderpädagogik, in einer nicht mehr \nrückgängig zu machenden Weise erledigt haben und der \nAntragsteller deshalb zu einem abstrakten Antrag übergehen \nmuss. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n21\n\nDenn eine nicht mehr rückgängig zu machende Erledigung ist \nbei einer personalvertretungsrechtlichen Maßnahme im \nZusammenhang mit der Einstellung von Arbeitnehmern selbst dann \nnicht anzunehmen, wenn die Einstellung durch Abschluss des \nArbeitsvertrages bereits vollzogen ist. Die vertraglich \nvollzogene Einstellung eines Arbeitnehmers zeitigt auch bei \neinem unberechtigten Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens - \nzumindest vorerst - fortdauernde Rechtswirkungen, so dass Raum \nverbleibt, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren \nfortzusetzen und so die kollektivrechtlichen Grundlagen einer \nWeiterbeschäftigung zu klären.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. \nDezember 1994 - 6 P 35.92 -, PersR \n1995, 296 = PersV 1995, 399 = RiA 1995, \n244 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136; \nBeschluss des Fachsenats vom 10. März \n1999 - 1 A 1083/97.PVL -.\n\n23\n\nLetztlich kommt es darauf, ob sich die \nstreitgegenständlichen Einstellungen, etwa durch ein \nzwischenzeitliches Ausscheiden der betroffenen \nLehrerinnen/Lehrer aus dem Schuldienst, in einer nicht mehr \nrückgängig zu machenden Weise erledigt haben, nicht an. Denn \nunabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit auslösende \nFrage endgültig erledigt hat, bestehen gegen die Stellung eines \nabstrakten Antrages keine Bedenken. Denn ein Antragsteller kann \nsich darauf beschränken, eine in der Dienststelle streitig \ngewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu \nlassen. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nJanuar 1995 - 6 P 19.93 -, PersR 1995, \n300, 301; Beschluss des Fachsenats vom \n20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -.\n\n25\n\nDer abstrakte Antrag knüpft auch an den Anlass gebenden \nStreitfall hinreichend konkret an. \n\n26\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, PersR 1996, 361 = PersV 1997, \n106 = ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153; \nBeschluss des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 128/98.PVL -.\n\n27\n\nHieran ändert auch nichts, dass der Antragsteller seine \nZustimmung zu den beabsichtigten Einstellungen von zehn \nLehrerinnen/Lehrern für Sonderpädagogik abschließend mit der \nBegründung verweigert hat, er sei bei der Einstellung \neinschließlich der Zuweisung des Arbeitsplatzes, d. h. der \nEinsatzschule, zu beteiligen, während er nunmehr nur noch \ngeltend macht, dass ihm die vorgesehene Einsatzschule \nmitzuteilen sei. Das Verlangen nach Unterrichtung ist im \nVerhältnis zur Mitbestimmung ein Weniger und knüpft damit an \nden Ausgangsfall ausreichend konkret an, zumal auch schon im \nVorfeld die Frage, ob dem Antragsteller die Einsatzschule \nwenigstens mitzuteilen sei, zwischen den Beteiligten streitig \ngewesen ist. \n\n28\n\nSchließlich besteht für den Antragsteller auch ein \nRechtsschutzinteresse, da sich die strittige und \nentscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben \nVerfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren \nBeteiligungsverfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger \n- Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. \nJanuar 1996 - 6 P 45.93 -, aaO.\n\n30\n\nDer Antrag ist entgegen der Ansicht der Fachkammer auch \nbegründet. Eine Einstellung von Lehrern gilt nicht als \ngebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung mit der \nBegründung verweigert, ihm sei die Einsatzschule trotz \nAufforderung nicht mitgeteilt worden. \n\n31\n\nDie Einstellung von Lehrern unterliegt, wie zwischen den \nBeteiligten unstreitig ist, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - iVm § 87 Abs. 1 LPVG NRW der \nMitbestimmung des Personalrats. Die Einstellung bezieht sich \nauf die zur Einstellung vorgesehene Person und auf die von ihr \nauszuübende Tätigkeit. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. \nSeptember 1995 - 6 P 41.93 -, PersR \n1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, \n42 = ZTR 1996, 331.\n\n33\n\nDie tarifliche Bewertung, die Eingruppierung, hat dagegen \nnach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. \nDezember 1999 - 6 P 3.98 -\n\n35\n\neigenständige Bedeutung und kann nicht als Teil der \nEinstellung angesehen werden. Letztlich kann dies dahingestellt \nbleiben, da diese Frage für das vorliegende Verfahren ohne \nBedeutung ist. Das mit der Einstellung in aller Regel zu \nbegründende Beschäftigungsverhältnis ist hingegen, soweit das \nLandespersonalvertretungsgesetz nicht ausdrücklich etwas \nanderes vorsieht (z. B. hinsichtlich Nebenabreden oder einer \nBefristung; § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 2. und 7. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW) nicht Gegenstand der \nMitbestimmung. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. \nSeptember 1995 - 6 P 41.93 -, aaO.\n\n37\n\nDer Zweck der Mitbestimmung bei der Einstellung besteht \ndarin, die allgemeinen Interessen der der Dienststelle bereits \nangehörenden Beschäftigten zu wahren. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. \nFebruar 1979 - 6 P 48.78 -, BVerwGE 57, \n280.\n\n39\n\nSoweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegt, kann sie gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW nur mit seiner \nZustimmung getroffen werden. Allerdings gilt eine Maßnahme \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, wenn nicht der \nPersonalrat innerhalb der sich aus den Sätzen 1 bis 3 der \ngenannten Vorschrift ergebenden Fristen die Zustimmung unter \nAngabe der Gründe schriftlich verweigert. Wann die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, braucht nicht \nim Einzelnen dargelegt zu werden. \n\n40\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; \nBeschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335, und vom \n24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL -\n.\n\n41\n\nDenn die Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW tritt auch \ndann nicht ein, wenn der Personalrat nicht ordnungsgemäß \nunterrichtet worden ist. Dies ist hier der Fall. \n\n42\n\nDie Erklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW beginnt \nerst zu laufen, wenn der Leiter der Dienststelle die \nerforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt hat. \nOhne ausreichende Unterrichtung kann die Fiktion des § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht eintreten. Falls der Personalrat \ndie erfolgte Unterrichtung nicht für ausreichend hält, muss er \ndies dem Leiter der Dienststelle innerhalb der Erklärungsfrist \nmitteilen. Nur dann, wenn der Personalrat ausreichend \nunterrichtet worden ist, vermag die Begründung der \nZustimmungsverweigerung mit dem Hinweis auf eine (angeblich) \nnicht ausreichende Unterrichtung den Eintritt der Fiktion des \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht zu verhindern.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. \nAugust 1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, \n65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG \nNr.1 = PersR 1988, 18 = PersV 1988, 357 \n= ZBR 1988, 258 = ZfPR 1989, 17; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 20. März \n1997 - 1 A 3677/93.PVL - und vom 19. \nApril 1993 - CL 59/89 -, PersV 1995, \n493 = RiA 1995, 46, jeweils m.w.N. \n\n44\n\nEs ist allerdings richtig, dass sich die Mitbestimmung gemäß \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG \nNRW nicht auf die Einsatzschule erstreckt. \n\n45\n\nVgl. zur Einstellung von \nStudienräten z. A.: Beschluss des \nFachsenats vom 12. August 1980 - CL \n21/79 -.\n\n46\n\nHierum geht es jedoch nicht, da der Antragsteller nach dem \nvon ihm gestellten Antrag den Nichteintritt einer Fiktion gemäß \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht deshalb festgestellt wissen \nwill, weil die Bestimmung der Einsatzschule seiner \nMitbestimmung unterliege, sondern weil ihm die Einsatzschule \ntrotz Aufforderung nicht mitgeteilt worden sei. \n\n47\n\nWenn sich das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW auch nicht auf \ndie Bestimmung der Einsatzschule bezieht, bedeutet dies nicht, \ndass diese dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden \nbraucht. So hat der Personalrat z. B. gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 \nBPersVG (= § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 14 LPVG NRW) nicht \nmitzubestimmen bei der Festsetzung der Quoten für die \nEinstellung von Auszubildenden. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Fachsenat für \nBundespersonalvertretungssachen, \nBeschluss vom 25. September 1998 - 1 A \n6488/96.PVB -; bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 10. November 1999 - 6 P \n12.98 -.\n\n49\n\nDas schließt aber nicht aus, dass er sich darauf berufen \nkann, die Einstellung von Auszubildenden über eine gewisse \nQuote hinaus stelle eine nicht mehr verkraftbare Belastung der \nAusbilder dar.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Fachsenat für \nBundespersonalvertretungssachen, \nBeschluss vom 29. September 1999 - 1 A \n2363/98.PVB -.\n\n51\n\nDie für eine sachgerechte Ausübung des Mitbestimmungsrechts \nerforderlichen und damit vom Leiter der Dienststelle \nmitzuteilenden Informationen sind nicht ausschließlich auf den \nGegenstand der Mitbestimmung beschränkt. Welche Informationen \nder Personalrat benötigt, richtet sich nach dem jeweils in \nBetracht kommenden Mitbestimmungstatbestand unter \nBerücksichtigung der dem Personalrat insoweit obliegenden \nInteressenwahrnehmung. Bei der Einstellung von Lehrern gemäß § \n72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nbenötigt der Personalrat auch Informationen darüber, bei \nwelcher Schule der Lehrer eingesetzt werden soll. Nur wenn der \nPersonalrat die Einsatzschule kennt, kann er im Interesse der \nvon ihm vertretenen Lehrer z. B. beurteilen, wie die \nBelastungen an den einzelnen Schulen sind oder welche \nFächerkombinationen jeweils benötigt werden, um, soweit \nerforderlich, eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten iSd § \n62 LPVG NRW durchzusetzen. Wird dem Personalrat lediglich das \nSchulamt mitgeteilt, ist er zu der erforderlichen Beurteilung \nund Entscheidung nicht in der Lage. Dies gilt insbesondere, \nsoweit - wie hier - Lehrerinnen/Lehrer an Sonderschulen \nbetroffen sind. Denn gerade bei den Sonderschulen gibt es \nSchulen der verschiedensten Art (§ 10 Abs. 5 SchVG). Ohne \nKenntnis darüber, um welche Schulen es sich im Einzelnen \nhandelt, ist der Personalrat zu einer sachgerechten \nEntscheidung nicht in der Lage. Dies bedeutet, wie nochmals \nbetont sei, nicht, dass der Personalrat bei der Festlegung der \nEinsatzschule mitbestimmen darf. Dass der Betriebsrat bei \nEinstellungen auch über den vorgesehenen Arbeitsplatz zu \ni n f o r m i e r e n ist, ist in § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG \nausdrücklich geregelt, \n\n52\n\nvgl. BAG, Beschluss vom 3. Oktober \n1989 - 1 ABR 73/88 -, ZTR 1990, 124; \nFitting/Kaiser/Heither/Engels, \nBetriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl., § \n99 RdNr. 145\n\n53\n\ngilt aber gleicher Maßen auch für das \nLandespersonalvertretungsgesetz.\n\n54\n\nDie erforderlichen Informationen sind dem Personalrat gemäß \n§§ 66 Abs. 2 Satz 1, 65 Abs. 1 LPVG NRW vom L e i t e r der \nDienststelle - hier: dem Beteiligten - zu erteilen. Der \nPersonalrat kann nicht darauf verwiesen werden, dass er sich \ndie Informationen selbst, z. B. vom örtlichen Personalrat, \nbeschaffen könne. \n\n55\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, Personalvertretungsrecht \nNW, § 65 RdNr. 11.\n\n56\n\nDass die Stufenvertretung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW \nin Angelegenheiten, die u. a. einzelne Beschäftigte betrifft, \nden (örtlichen) Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben \nhat, bedeutet nicht, dass sie sich auch vom örtlichen \nPersonalrat informieren lassen muss. \n\n57\n\nDer Auffassung der Fachkammer, bei der Einstellung von \nLehrern sei die Einsatzschule nicht mitzuteilen, weil gemäß § \n91 Abs. 1 LPVG NRW für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer \nu. a. die Schulen nicht Dienststellen im Sinne des \nLandespersonalvertretungsgesetzes seien, teilt der Fachsenat \nnicht. Die Vorschriften der §§ 90 ff. LPVG NRW haben lediglich \norganisatorische Bedeutung. Ohne die Sondervorschriften für \nLehrer würde im Bereich der Schulen unterschiedslos das \npädagogische und nichtpädagogische Personal innerhalb der \neinzelnen Schule als Dienststelle iSd § 1 Abs. 2 LPVG NRW \nzusammengefasst sein, was den Besonderheiten des Lehrerberufs \nund der Tätigkeit der Lehrer an Schulen verschiedener \nSchulformen nicht gerecht würde. \n\n58\n\nVgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 87 \nErl. 2.\n\n59\n\nMit der Frage, welche Informationen die durch die Verordnung \nüber die Errichtung von Personalvertretungen für die im \nLandesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984, GV NRW \nS. 618, festgelegten Dienststellen den Personalvertretungen im \nRahmen von Einstellungen zu erteilen haben, haben die \nVorschriften der §§ 90 ff. LPVG NRW und die aufgrund des § 95 \nLPVG NRW erlassene, bereits erwähnte Verordnung vom 1. Oktober \n1984 nichts zu tun. \n\n60\n\nDa die jeweils zuständige Dienststelle die Lehrer-\nPersonalräte bei Einstellungen auch über die vorgesehene \nEinsatzschule zu informieren hat, wird die Frist des § 66 Abs. \n3 Satz 4 LPVG NRW nicht in Lauf gesetzt, wenn eine dahingehende \nInformation, insbesondere wenn der Dienststellenleiter hierzu \nausdrücklich aufgefordert worden ist, nicht erfolgt, und gilt \ndie Zustimmung nicht als erteilt, wenn der Personalrat seine \nZustimmung mit dieser Begründung verweigert. \n\n61\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n62\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/1-a-2009-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/1-a-2009-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305400","retrieved":"2026-07-09 03:32:55.439988+00:00"}}