{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0322.13A178.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"13 A 178/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die \nKlägerin.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren \nbis zur Verbindung für das Verfahren 1 K 5929/97 auf 1 Mio. DM und für das Verfahren 1 K 6102/97 auf 4 Mio. \nDM und für das Verfahren danach sowie für das Berufungsverfahren auf jeweils 5 Mio. DM festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDie Klägerin ist Anbieterin von \nTelekommunikationsdienstleistungen und Betreiberin eines \nbundesweiten Telekommunikationsnetzes. Die Beigeladene, die \nvormals unter ihrem früheren Namen ' . . . C. \nGmbH & Co.' ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen - für \nEndkunden - angeboten und dazu Telekommunikationsinfrastruktur \nu. a. für Sprachtelefondienst vorgehalten hat, hat seit \nNovember 1996 entbündelten Zugang zu den \nTeilnehmeranschlussleitungen (TAL) im Ortsnetz der Klägerin \nangestrebt und dazu mit dieser über die Bedingungen des \nZugangs zu den in zweiadrigen Kupfer- oder Glasfaserkabeln \nausgelegten TAL korrespondiert. Während die Beigeladene u. a. \ndie Einräumung eines unmittelbaren, von zusätzlichen \ntechnischen Einrichtungen der Klägerin unabhängigen Zugriffs \nauf die TAL am Hauptverteiler (sog. Zugriff auf den \"blanken \nDraht\") wünschte, stellte die Klägerin zunächst die Nutzung \ndieser Leitungen über einen zwischengeschalteten Multiplexer, \nder der Zusammenlegung mehrerer Signale auf eine Leitung im \nFalle der Versorgung mehrerer Kunden über diese eine Leitung \ndient und durch mehrere Unternehmen nutzbar ist, in Aussicht \nund lehnte den Zugriff auf den \"blanken Draht\" ab. Im April \n1997 bat die Beigeladene die Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post (RegTP) der Beklagten unter \nSchilderung des Verhandlungsverlaufs und des Standpunktes der \nKlägerin um missbrauchsaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach dem \nTelekommunikationsgesetz. Unter dem 21. Mai 1997 legte die \nKlägerin der Beigeladenen einen überarbeiteten, als \"Carrier \nCustomer Access\" bezeichneten Vorschlag für die Realisierung \ndes Zugangs zu den TAL vor, der unter weit gehendem Verzicht \nauf Multiplexer durch vorgeschaltete Abschlusseinrichtungen \ndefinierte Übertragungsleistungen für analoge \nTelefonanschlussleitungen, ISDN-Basisanschlussleitungen und \nISDN-Primär-Multiplex-Anschlussleitungen vorsieht.\n\nMit Bescheid vom 28. Mai 1997 (Beanstandungsbescheid) \nbeanstandete die RegTP, dass die Klägerin bislang der \nBeigeladenen kein Angebot zum entbündelten Zugang zur TAL \nentsprechend deren Nachfrage abgegeben habe, und forderte sie \nauf, diesen Missbrauch bis zum 4. Juni 1997 in der Weise \nabzustellen, dass sie der Beigeladenen ein deren Nachfrage \nentsprechendes Angebot abgebe, und zwar ein solches, wonach \nkeine nicht nachgefragten Leistungen abgenommen werden \nmüssten. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, \ngab ihr die RegTP mit Bescheid vom 1. Juli 1997 \n(Auflagenbescheid) auf, der Beigeladenen gegenüber bis zum \n14. Juli 1997 ein deren Nachfrage entsprechendes Angebot auf \nentbündelten Zugang zur TAL abzugeben; dieses müsse so \nbeschaffen sein, dass keine nicht nachgefragten Leistungen \nabgenommen werden müssten; das gelte jedoch dann nicht, wenn \ndem Entbündelungsgebot im Einzelfall aufgrund nachgewiesener \nTatsachen nicht nachgekommen werden könne.\n\nDie Klägerin hat gegen den Beanstandungsbescheid und den \nAuflagenbescheid Klagen erhoben, die im Verlaufe des \nVerfahrens verbunden worden sind. Entsprechend ihrer im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren abgegebenen Verpflichtung \nhat sie sodann der Beigeladenen ein deren Nachfrage \nentsprechendes - unter dem Vorbehalt einer anderweitigen \nEntscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren stehendes - \nAngebot abgegeben. Auf der Grundlage dieses Angebots haben die \nBeigeladene und die Klägerin am 30. September 1998 einen \nVertrag mit entsprechender Vorbehaltsklausel über den Zugang \nder Beigeladenen zur TAL geschlossen. \n\nDie Klägerin hat vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine \nmissbrauchsaufsichtsrechtilche Maßnahme nach § 33 Abs. 2 u. 1 \nTKG lägen nicht vor. Auch seien die angegriffenen Bescheide \nwegen unzureichender Klarheit des geforderten Verhaltens zu \nunbestimmt und wegen versäumten Ermessens fehlerhaft. \n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Bescheide der Beklagten vom \n28. Mai 1997 und vom 1. Juli 1997 \naufzuheben. \n\nDie Beklagte und die Beigeladene sind dem Vorbringen der \nKlägerin entgegen getreten und haben beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage nach Ablehnung \nvon vier Beweisanträgen durch das angefochtene Urteil vom \n5. November 1998 abgewiesen. Hiergegen hat der Senat durch \nBeschluss vom 23. März 1999 - der Klägerin zugestellt am \n26. März 1999 - die Berufung zugelassen, die die Klägerin am \n26. April 1999 begründet hat.\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches \nVorbringen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\nDie Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin \nentgegen und beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\nIm Verlaufe des Berufungsverfahrens veräußerte die \nBeigeladene ihren Festnetz-Geschäftsbetrieb, der seitdem von \nder Fa. M. . . . GmbH fortgeführt wird, die auch \ndie telekommunikationsrechtlichen Lizenzen der Beigeladenen \nerworben hat. Zudem wurde der zwischen der Klägerin und der \nBeigeladenen geschlossene Vertrag über Zugang zur \nTeilnehmeranschlussleitung auf die Fa. M. . . . \nGmbH übertragen. Die Beigeladene firmiert seither unter dem \nneuen Namen ' T. GmbH u. Co.'.\n\nZu einer möglichen Gegenstandslosigkeit der angefochtenen \nBescheide wegen der geschilderten betrieblichen Veränderungen \nbei der Beigeladenen gibt die Beklagte keine Erklärung ab; sie \nwürde sich jedoch einer von der Klägerin erklärten Erledigung \ndes Rechtsstreits in der Hauptsache anschließen. Die Klägerin \ngibt eine Erledigungserklärung ohne eine Erklärung der \nBeklagten, dass die Bescheide gegenstandslos seien, nicht ab. \n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte nebst den zu ihr gereichten Anlagen der \nBeteiligten und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis \n4) Bezug genommen. \n\nII.\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung im Beschlusswege \nnach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\nDie Klage bleibt auch in der Berufung erfolglos; sie ist \nzwischenzeitlich unzulässig geworden. \n\nDer Klägerin fehlt inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis für \ndie Fortführung der Anfechtungsklage. Die streitbefangenen \nBescheide gehen nunmehr ins Leere und sind bedeutungslos \ngeworden. Die in ihnen ursprünglich enthaltene Beschwer zu \nLasten der Klägerin ist entfallen. \n\nDie streitbefangenen Bescheide zielen dahin, dass die \nKlägerin unter Aufgabe ihrer Verweigerungshaltung ein Angebot \nfür entbündelten Zugang der Beigeladenen zur TAL unterbreitet, \nso dass die Beigeladene die TAL in der gewünschten Zugangsform \nmitbenutzen und so im Ortsnetz wettbewerblich tätig werden \nkann. Dieses Ziel ist nicht mehr erreichbar, weil die \nBeigeladene ihren früheren Festnetz-Geschäftsbereich nicht \nmehr betreibt und die erforderlichen Lizenzen nicht mehr \nbesitzt, nachdem sie den Geschäftsbereich samt Lizenzen an ein \nanderes Unternehmen veräußert hat. Ein Angebot der Klägerin an \ndie Beigeladene für einen TAL-Zugang wäre daher sinnlos und \nginge ins Leere, weil die Beigeladene als die durch die \nstreitbefangenen Bescheide begünstigte Wettbewerberin von dem \nAngebot keinen Gebrauch mehr machen könnte. Den \nstreitbefangenen Bescheiden ist somit die innere \nRechtfertigung und Grundlage entzogen. Hiervon geht erkennbar \nauch die Beklagte aus, die zwar die streitbefangenen Bescheide \nnicht für gegenstandslos erklärt hat, aber den Rechtsstreit \nfür in der Hauptsache erledigt ansieht und angekündigt hat, \nsich einer entsprechenden Erklärung der Klägerin \nanzuschließen. Diese Ankündigung der Beklagten lässt erkennen, \ndass auch sie den streitbefangenen Bescheiden keine Bedeutung \nmehr beimisst und aus ihnen keine rechtlichen Konsequenzen \nmehr gegen die Klägerin herleitet, sie insbesondere nicht mehr \nzwangsweise durchsetzen will. Deshalb ist die Klägerin durch \ndie streitbefangenen Bescheide nicht mehr in ihren rechtlichen \nInteressen berührt. \n\nDas gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbehalts \"einer \nanderweitigen rechtskräftigen Entscheidung\" (Nr. 9 Abs. 1 des \nStandardvertrages), der im Angebot der Klägerin zum \nentbündelten Zugang zur TAL und ggf. in dem daraufhin zwischen \nder Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag \nenthalten ist. Die aus dem Vertrag in Verbindung mit dem \nAngebot folgenden Rechtsbeziehungen, die möglicherweise durch \nden Ausgang des vorliegenden Verfahrens tangiert sein könnten, \nbestehen nämlich nicht mehr zwischen der Klägerin und der \nBeigeladenen, nachdem letztere aus dem Vertrag ausgeschieden \nund an ihre Stelle die Firma M. . . . GmbH \ngetreten ist. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind \naber durch Verwaltungsakte der Beklagten begründete \nMaßregelungen und Handlungspflichten der Klägerin \nausschließlich gegenüber der Beigeladenen, nicht gegenüber \neinem anderen Wettbewerber. Das folgt aus der alleinigen \nBenennung der Beigeladenen - unter ihrer früheren Firma - als \nbegünstigte Dritte im Tenor der angefochtenen Bescheide, die \nauch nicht durch weitere Bescheide der Beklagten auf die Firma \nM. . . . GmbH als neue Begünstigte geändert oder \nerweitert worden sind. Letztere ist auch nicht etwa \nRechtsnachfolgerin der Beigeladenen. Die Wirkung der \nstreitbefangenen Bescheide erstreckt sich auch nicht auf die \nFirma M. . . . GmbH wegen Übernahme des Festnetz-\nGeschäftsbetriebes der Beigeladenen. Die Bescheide sind nicht \netwa \"dingliche\" Verwaltungsakte, die eine an einen \nObjektzustand anknüpfende Regelung treffen und \nRechtswirksamkeit beispielsweise - auch - gegenüber dem \nEigentumsnachfolger des Objekts auslösen. Denn sie knüpfen \nlediglich an ein Verhalten des Marktbeherrschers an und \ngebieten eine Handlungspflicht lediglich zu Gunsten eines \nbestimmten Wettbewerbers. \n\nUnabhängig von dem dargelegten Zulässigkeitsmangel \nverbleibt es auch aus materiellrechtlichen Gründen bei der \nKlageabweisung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, \ndass das Anfechtungsbegehren der Klägerin unbegründet ist. \nInsoweit wird auf die Gründe der Beschlüsse des Senats vom 7. \nFebruar 2000 in den parallelen Verfahren 13 A 179/99 und \n180/99 verwiesen. \n\nNach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ \n154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/13-a-178-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-22/13-a-178-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:45.318600+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-03-22/13-a-178-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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