{"status":"available","doknr":"OLD305431","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0320.7A.D81.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"7A D 81/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. III/H 13.2 der Stadt C. ist nichtig. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer der Grundstücke \nG. ring 2 (Antragsteller zu 1.), C. -N. -\nStraße 13 (Antragstellerin zu 2.) und B. Straße 20 \n(Antragsteller zu 3.) in C. . Ihre Grundstücke grenzen \nan den Bebauungsplan Nr. III/H 13.2 der Antragsgegnerin, den \nsie mit dem Normenkontrollantrag angreifen. \n\n4\n\nDer Bebauungsplanbereich wird im Osten begrenzt von der \nB. -C. -Straße, im Norden von der B. \nStraße. Diese beiden Straßen sind selbst nicht überplant, \nlediglich sind der B. Straße ein 5 m breiter \nStreifen der angrenzenden Grundstücke, der B. -C. -\nStraße ein 1 m breiter Streifen als öffentliche Verkehrsfläche \nzugeordnet. Etwa 190 m östlich der B. -C. -Straße \nsieht der Bebauungsplan eine von der B. Straße in \nRichtung Süden abführende öffentliche Verkehrsfläche vor, die \nden Bebauungsplanbereich in westlicher Richtung begrenzt. \nDiese Verkehrsfläche knüpft an die C. -N. -Straße \nan und verknüpft sie so mit der B. Straße (im \nfolgenden: Durchbau). An dem bisher in einer Sackgasse \nendenden Teil der C. -N. -Straße führt die als \nprivate Verkehrsfläche überplante Straße G. ring als \nSackgasse gut 50 m nach Osten. Der Bebauungsplan sieht \nparallel zur B. Straße in einer Tiefe von etwa 40 m \nzwischen dem \"Durchbau\" und der B. -C. -Straße ein \nMischgebiet vor, dessen westliches Drittel einer Fläche für \nStellplätze zugeordnet ist, während im östlichen Bereich eine \nteils ein-, teils dreigeschossig in geschlossener Bauweise \nüberbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist. Ein weiteres \nknapp 40 m tiefes Mischgebiet sieht der Bebauungsplan parallel \nzur B. -C. -Straße bis zur südlichen Plangrenze \nvor. Hier ist ein etwa 20 m x 50 m großes Baufenster \nvorgesehen, das ein- bzw. dreigeschossig in offener Bauweise \nbebaubar sein soll. Nördlich ist diesem Baufenster eine \nweitere Stellplatzanlage zugeordnet. Zwischen dieser \nStellplatzanlage und dem Mischgebiet entlang der B. \nStraße führt bis zur B. -C. -Straße ein schmaler \nStreifen einer öffentlichen Grünfläche, die sich zum \n\"Durchbau\" und zur Straße G. ring erweitert und dort in Ost-\nWest-Richtung etwa 70 m, in Nord-Süd-Richtung zwischen 50 m \nund 80 m groß ist. Der Bebauungsplan bestimmt den Zweck der \nöffentlichen Grünfläche mit Parkanlage und Kinderspielplatz. \nDer Bebauungsplan regelt in seinen textlichen Festsetzungen, \ndass in den Mischgebieten Vergnügungsstätten auch nicht \nausnahmsweise zulässig sind, Einzelheiten zur Höhe der \nzulässigen baulichen Anlagen, zur Bepflanzung der Stellplätze, \nzu im Bereich der Mischgebiete einzuhaltenden passiven \nSchallschutzvorkehrungen und zur Gestaltung der baulichen \nAnlagen.\n\n5\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im wesentlichen folgenden \nVerlauf: Am 16. Februar 1999 beschloss der Umwelt- und \nStadtentwicklungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf \nöffentlich auszulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am \n27. Februar 1999 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit \nvom 10. März bis 16. April 1999 öffentlich ausgelegt. Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. Bürger erhoben Bedenken \nund Anregungen. So wandte sich u.a. der Antragsteller zu 3. \nmit Schreiben vom 16. April 1999 gegen die Verlängerung der \nC. -N. -Straße, die künftig in einem Abstand von \nnur 4 m an seinem Wohnhaus vorbeiführen werde. Er müsse mit \nerheblichen Lärmbelästigungen und anderen schädlichen \nUmwelteinwirkungen rechnen, die durch die benachbart zu seinem \nGrundstück geplanten Stellflächen noch verschärft würden. Die \ntextlichen Festsetzungen über für Wohngebäude erforderlichen \npassiven Schallschutz sollten auch für sein Grundstück gelten. \nEs sei eine Schutzzone zwischen Mischgebiet und Wohngebäuden \nerforderlich. Der Antragsteller zu 1. wandte sich gegen den \n\"Durchbau\", da ein Gefahrenschwerpunkt geschaffen werde, werde \ndoch ein Grünzug zerschnitten und ein Rad- und Fußweg \ngekreuzt. Für den Straßenbau bestehe kein öffentliches \nInteresse. Auch die Antragstellerin zu 2. wandte sich mit \nanderen Bürgern bei einer Vorsprache im Planungsamt der \nAntragsgegnerin am 13. April 1999 gegen den \"Durchbau\". \n\n6\n\nAm 10. Juni 1999 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die \neingegangenen Bedenken und Anregungen, änderte den \nBebauungsplanentwurf u.a. dahingehend, dass der überbaubare \nGrundstücksbereich des Mischgebiets entlang der B. \nStraße um 2 m nach Süden verschoben, die öffentliche \nGrünfläche um die Zweckbestimmung Kinderspielplatz ergänzt und \nder (sich für den Eingriff in Natur und Landschaft ergebende) \nKompensationsflächenbedarf neu berechnet wurde. Sodann \nbeschloss er den geänderten Bebauungsplan mit seiner \nBegründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am \n26. Juli 1999 öffentlich bekannt gemacht. \n\n7\n\nDie Antragsteller haben am 29. Juli 1999 den \nNormenkontrollantrag gestellt und zugleich die vorläufige \nAußervollzugsetzung des Bebauungsplans beantragt. Mit \nBeschluss vom 26. Oktober 1999 hat der damals noch zuständige \n11a-Senat den Vollzug des Bebauungsplans im Verfahren \n11a B 1379/99.NE bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag ausgesetzt.\n\n8\n\nDie Antragsteller tragen zur Begründung des \nNormenkontrollantrags vor: Sie seien antragsbefugt, da der \nBebauungsplan Umgebungsveränderungen bewirke, die \nNutzungsbeschränkungen ihrer Grundstücke nach sich zögen. Mit \nbei Gericht am 13. Oktober 1999 eingegangenem Schriftsatz vom \n11. Oktober 1999 haben die Antragsteller gerügt, dass der \nBebauungsplan am 10. Juni 1999 erheblich geändert und dann \ndennoch als Satzung beschlossen worden sei, ohne den \ngeänderten Bebauungsplanentwurf zuvor nochmals öffentlich \nauszulegen. Der Bebauungsplan verletze mit der Festsetzung der \nDurchgangsverkehr eröffnenden verlängerten C. -N. -\nStraße das Abwägungsgebot. Der Bebauungsplan provoziere \nKonflikte, statt sie zu lösen. In die Straßenplanung seien die \nangrenzenden Grundstücke nicht einbezogen und auf diese Weise \n§ 43 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV umgangen worden. Die \nnegativen Auswirkungen des \"Durchbaus\" auf die \nNachbargrundstücke habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, \ninsbesondere kein Lärmschutzgutachten eingeholt. Sie habe \nnicht geprüft, ob aktiver Lärmschutz in Betracht komme und ob \ndie Straßenführung den Anliegern zumutbar sei. Immerhin hätten \nsich die Anlieger auf die Lage ihrer Grundstücke an einer \nSackgasse eingerichtet, etwa die Schlafräume zur C. -\nN. -Straße ausgerichtet. Dorthin seien auch die Gärten \nihrer Häuser gelegen. Ebensowenig sei die Antragsgegnerin der \nFrage nachgegangen, welche Auswirkungen sich für das \nGrundstück des Antragstellers zu 3. dadurch ergäben, dass \ndirekt benachbart eine Stellplatzanlage vorgesehen werde, und \nwelche Auswirkungen sich für das Grundstück der Antragsteller \nzu 1. durch den benachbart geplanten Spielplatz ergeben \nwürden. Für den \"Durchbau\" sprächen keine private Belange \nüberwiegende öffentliche Interessen. Dass eine zusätzliche \nZufahrtsmöglichkeit in das Zentrum von Heepen geschaffen \nwerde, führe noch nicht auf einen öffentlichen Belang. \nHinreichende Zufahrtsmöglichkeiten bestünden über die 100 m \nentfernte B. -C. -Straße. Der neu gestaltete \nParkplatz am Amtsgebäude sei auch ohne \"Durchbau\" auf kurzem \nWeg erreichbar. Widersprüchlich sei die Annahme der \nAntragsgegnerin, dass mit Durchgangsverkehr auf der C. -\nN. -Straße nicht zu rechnen sei, obwohl sie mit dem \n\"Durchbau\" andererseits doch gerade eine weitere \nZugangsmöglichkeit für den Innenstadtbereich schaffen wolle. \nNicht nachvollziehbar sei die Annahme der Antragsgegnerin, von \nder B. Straße könne kein Schwerlastverkehr in die \nC. -N. -Straße abbiegen. Sollte diese Annahme \nhingegen zutreffen, sei mit zusätzlichen Verkehrsbelastungen \ndurch Lastkraftwagen zu rechnen, die den Abbiegeversuch \nunternehmen würden und sodann wieder zurücksetzen müßten. \n\n9\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. III/H 13.2 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin erwidert: Die Antragsteller zu 1. und \n2. seien nicht antragsbefugt, denn schon bislang seien sie \nAnlieger der C. -N. -Straße. Der Bebauungsplan \nleide nicht an Verfahrensfehlern. Von den nach Offenlage des \nBebauungsplanentwurfs erfolgten Änderungen der \nBebauungsplanung (Verschie-bung der überbaubaren Flächen an \nder B. Straße um 2 m nach Süden; Kinderspielplatz \nim Grünzug) hätten die Betroffenen bzw. die Antragsteller \nKenntnis gehabt. Der Bebauungsplan leide nicht an \nAbwägungsmängeln. Die Belange der Anlieger der C. -\nN. -Straße seien gesehen, dem öffentlichen Interesse an \neiner geordneten Erschließung des Plangebiets und des I. \nOrtskerns jedoch Vorrang eingeräumt worden. Der \"Durchbau\" sei \nseit rund 30 Jahren städtebauliches Ziel.\n\n12\n\nDie Beteiligten sind zur Möglichkeit angehört worden, über \nden Normenkontrollantrag durch Beschluss zu entscheiden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum \nVerfahren 11a B 1379/99.NE OVG NRW und der von der \nAntragsgegnerin überreichten Akten über die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. III/H 13.2 Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO über \nden Normenkontrollantrag durch Beschluss, nachdem die \nAntragsteller mitgeteilt haben, dass sie keine Bedenken gegen \neine Entscheidung durch Beschluss haben, und die \nAntragsgegnerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung insoweit erklärt hat, als dem \nNormenkontrollantrag stattgegeben werden solle. \n\n16\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n17\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt. Sie können geltend \nmachen, durch den streitigen Bebauungsplan oder dessen \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer \nZeit verletzt zu werden. Sie haben hinreichend substantiiert \nTatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen \nlassen, dass sie durch die Festsetzungen des streitigen \nBebauungsplans in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten \nverletzt werden. Als Recht der Antragsteller im Sinne von § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO kommt das Recht auf Abwägung der eigenen \nBelange aus § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht. Das Abwägungsgebot \ngibt dem von einer Bebauungsplanung Betroffenen ein \nsubjektives Recht darauf, dass sein abwägungsbeachtlicher \nBelang in der Abwägung entsprechend seinem Gewicht \nberücksichtigt wird.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, \nBRS 60 Nr. 46.\n\n19\n\nDie Antragsteller haben hier eine Verschlechterung ihrer \nWohnsituation durch den geplanten \"Durchbau\" der C. -\nN. -Straße bis zur B. Straße geltend gemacht. \nSie haben im Einzelnen ausgeführt, dass es planbedingt zu \neiner Zunahme des Straßenverkehrs kommen werde, die mit Abgas- \nund Lärmbelästigungen für ihre Wohngrundstücke verbunden sei. \nDas von den Antragstellern damit vorgetragene Interesse an der \nVermeidung von Immissionen und Beibehaltung des bisherigen \nZustandes ist abwägungserheblich. \n\n20\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n21\n\nDer Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden \nMängeln.\n\n22\n\nNicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplans führen im vorliegenden Verfahren zu \nprüfende Verfahrensfehler. Hierzu hat der damals noch \nzuständige 11a-Senat des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss \nvom 26. Oktober 1999 - 11a B 1379/99.NE - folgendes \nausgeführt: \n\n23\n\n\"Der Bebauungsplan ist \noffensichtlich unter Verstoß gegen § 3 \nAbs. 3 BauGB zu Stande gekommen. Diese \nBestimmung sieht vor, dass der Entwurf \neines Bauleitplans, wenn dieser nach \nder Auslegung geändert oder ergänzt \nwird, erneut nach Abs. 2 auszulegen \nist. Bei der erneuten Auslegung kann \nbestimmt werden, dass Anregungen nur zu \nden geänderten oder ergänzten Teilen \nvorgebracht werden können. Die Dauer \nder Auslegung kann auf zwei Wochen \nverkürzt werden. Werden durch die \nÄnderungen oder Ergänzungen des \nEntwurfs eines Bauleitplans die \nGrundzüge der Planung nicht berührt, \nkann das vereinfachte Verfahren nach \n§ 13 Nr. 2 BauGB entsprechend \nangewendet werden.\n\n24\n\nDer Rat hat hier den Entwurf des \nBebauungsplans nach der Auslegung durch \nden Satzungsbeschluss vom 10. Juni 1999 \nin mehrfacher Hinsicht inhaltlich \ngeändert. Er hat vor allem die \nAusweisung der öffentlichen Grünfläche \num die Zweckbestimmung \n'Kinderspielplatz' erweitert, weil er \ndiesen Bereich im Hinblick auf die \nOrtskernplanung des Stadtbezirks \nI. für die Anlage eines derartigen \nSpielplatzes als geeignet angesehen \nhat. \n\n25\n\nDa diese Änderungen des Planentwurfs \nnach der Offenlegung die Grundzüge der \nPlanung sichtlich nicht berührt haben, \nweil das planerische Grundkonzept \nunverändert geblieben ist, lag es im \nErmessen der Antragsgegnerin, entweder \ndas Verfahren der erneuten Auslegung \nnach § 3 Abs. 3 Satz 1 und \ngegebenenfalls Satz 2 BauGB oder das \nvereinfachte Verfahren nach § 3 Abs. 3 \nSatz 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 BauGB \nanzuwenden. Diesem Verfahrensgebot ist \ndie Antragsgegnerin weder in der einen \nnoch in der anderen Form nachgekommen. \nSie hat auf diesen Verfahrensschritt \nvielmehr verzichtet. Nach den dem Senat \nvorliegenden Aufstellungsvorgängen \ngeschah dies, weil sie der Auffassung \nwar, einer weiteren Bürgerbeteiligung \nbedürfe es nicht, nachdem sie \neingegangene Anregungen und Bedenken \nausgewertet habe. Diese Handlungsweise \nist von § 3 Abs. 3 BauGB offensichtlich \nnicht gedeckt. Zwar braucht ein \nBetroffener nicht erneut angehört zu \nwerden, wenn die vorgenommene Änderung \nan den Festsetzungen eines \nBebauungsplans seinem Vorschlag \nentspricht; von einer weiteren - auch \nnur eingeschränkten - \nÖffentlichkeitsbeteiligung darf \nallerdings nur dann abgesehen werden, \nwenn auch die Belange sonstiger Dritter \ndurch die Änderung nicht tangiert \nwerden.\n\n26\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom\n 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -,\n BRS 47 Nr. 4.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin durfte hier \noffensichtlich nicht davon ausgehen, \ndass Dritte durch die Planänderung \nnicht betroffen werden. Im Gegenteil \nsprach alles dafür, dass die \nFestsetzung eines Kinderspielplatzes \nabwägungsrelevante Interessen von \nBürgern, deren Grundstücke - wie dies \nbei den Antragstellern der Fall ist - \nan das Plangebiet angrenzen, berühren \nkonnte und es deshalb jedenfalls \ngeboten war, ein vereinfachtes \nBeteiligungsverfahren nach § 13 Nr. 2 \nBauGB durchzuführen. \n\n28\n\nDer danach vorliegende Verstoß gegen \n§ 3 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich im \nSinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB. Unbeachtlich ist eine Verletzung \nvon § 3 Abs. 3 BauGB nach dieser \nBestimmung nur dann, wenn bei Anwendung \ndes § 3 Abs. 3 Satz 3 Voraussetzungen \nfür die Durchführung der Beteiligung \nnach dieser Vorschrift verkannt worden \nsind. Diese Fallgestaltung liegt hier \nallerdings nicht vor. Die \nAntragsgegnerin hat vielmehr § 3 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB überhaupt nicht angewandt, \nsie hat damit darauf verzichtet, den \nihr nach dieser Vorschrift eröffneten \nWeg der erneuten Bürgerbeteiligung zu \nbeschreiten oder wenigstens ein \nvereinfachtes Beteiligungsverfahren \ngemäß § 13 Nr. 2 BauGB \ndurchzuführen.\n\n29\n\nDer Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB \nist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB unbeachtlich geworden. Die \nAntragsteller haben mit Schriftsatz vom \n11. Oktober 1999 rechtzeitig innerhalb \neines Jahres seit Bekanntmachung des \nBebauungsplans (26. Juli 1999) eine \nVerletzung von § 3 Abs. 3 BauGB gerügt. \nSie haben den Verfahrensverstoß damit \nim Sinne von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \ngegenüber der Gemeinde 'geltend \ngemacht', da insoweit ein beim \nNormenkontrollgericht eingereichter \nSchriftsatz, welcher der betroffenen \nGemeinde zugeht, ausreicht.\n\n30\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom\n 2. März 1998 - 7a D 125/96.NE -;\n Beschluss vom 23. Dezember 1998\n - 10a B 2027/98.NE -; Beschluss\n vom 17. September 1999\n - 11a B 1158/99.NE -.\n\n31\n\nDiese Rüge ist auch ausreichend \nsubstantiiert. Insoweit reicht es aus, \ndass ein bestimmter Sachverhalt in \nseinem Kern so angesprochen ist, dass \nder Gemeinde eine Überprüfung und \nEntscheidung ermöglicht wird. \n\n32\n\nDiese Voraussetzung erfüllt der \nSchriftsatz der Antragsteller vom \n11. Oktober 1999, in dem inhaltlich die \nÄnderungen des Bebauungsplans nach \nerfolgter Offenlegung, u.a. durch die \nFestsetzung der Zweckbestimmung \n'Kinderspielplatz', beanstandet werden, \nohne weiteres.\"\n\n33\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an. \n\n34\n\nÜber den für sich lediglich zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplans führenden Verfahrensmangel hinaus leidet der \nBebauungsplan an einem zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmangel. Ob er in allen Belangen städtebaulich \ngerechtfertigt ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), bedarf daher keine \nnäheren Prüfung.\n\n35\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung \ndes einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. \n\n36\n\nIn die Bebauungsplanung ist nicht das an Belangen eingestellt worden, was nach der Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden musste. Der Rat der Antragsgegnerin hat es \nabwägungsfehlerhaft unterlassen, die Folgewirkungen des \"Durchbaus\" und darüber hinaus \nauch der die Anlage eines Stellplatzes ermöglichenden Festsetzung im Anbindungsbereich \ndes \"Durchbaus\" an die B. Straße auf die Umwelt, namentlich auf die Anwohner \nentlang des \"Durchbaus\" und des Teils der bereits vorhandenen C. -N. -Straße, in dem \ngebotenen Umfang zu ermitteln.\n\n37\n\nBereits unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Lärmschwelle kommt im Rahmen \nder nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung § 50 BImSchG unter \nLärmschutzgesichtspunkten die Funktion einer Abwägungsdirektive zu.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - 4 CN 5.98 -, BauR 1999, 867.\n\n39\n\nDies bedeutet für eine Planung, die eine Straßenbaumaßnahme ermöglichen soll, dass zu \nprüfen ist, ob mit dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sind und ob und \nauf welche Weise diese gegebenenfalls vermieden werden können. Hinsichtlich der \nVerkehrslärmauswirkungen ist für den Fall, dass - wie hier - eine Straße erst gebaut werden \nsoll, eine Prognose auf der Grundlage der 16. BImSchV zu erstellen, um festzustellen, ob die \ngesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. \nIn Ermangelung normierter Werte bedeutet dies ferner für die mit einem Straßenbauvorhaben \nverbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen, dass die Gemeinde die \nAuswirkungen des Vorhabens prognostisch beurteilt, wenn nach der Größenordnung des zu \nerwartenden Verkehrsaufkommens eine Prognose zu den Luftschadstoffbelastungen \nerforderlich ist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A \n47.96 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148.\n\n41\n\nErst aufgrund einer solchen Prognose ist ihr die Abwägung sachgerecht möglich, ob das \nVorhaben mit an sich vermeidbaren Immissionsbelastungen verbunden ist und ob dennoch \nwegen überwiegender anderweitiger Belange an der Verkehrsplanung festgehalten werden \nsoll.\n\n42\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat es jedoch unterlassen, die Immissionsauswirkungen des \n\"Durchbaus\" auf die Anliegergrundstücke auch nur zu untersuchen. Er hat sich damit schon \nkeine hinreichende Klarheit darüber verschafft, ob das Vorhaben erhebliche schädliche \nUmwelteinwirkungen befürchten lässt, ob diese der Verwirklichung des Vorhabens \nmöglicherweise überhaupt entgegenstehen und ob schließlich - falls überwiegende Belange \nden \"Durchbau\" trotz zu erwartender Immissionsbelastungen rechtfertigen - Maßnahmen des \naktiven und passiven Schallschutzes im Bereich des \"Durchbaus\" erforderlich sind. Der Rat \nder Antragsgegnerin hat allerdings erkannt, dass die B. -C. -Straße und die B. \nStraße stark belastete Straßen sind. \"Nach Freigabe der Ostumgehung (handelt es sich um ein) \nimmer noch ... erheblich durch Straßenlärm vorbelastetes Gebiet, in dem \nSchallschutzmaßnahmen erforderlich sind.\" (Seite 27 der Bebauungsplanbegründung). Er hat \naus diesem Grunde im Bereich der festgesetzten Mischgebiete passiven Schallschutz \nangeordnet. Weshalb er in Kenntnis der vorbelasteten Grundstückssituation davon abgesehen \nhat, ungeachtet der Rügen der Antragsteller in nähere Ermittlungen der Umweltbelastung im \nBereich des \"Durchbaus\" einzutreten, ist letztlich nicht plausibel. \n\n43\n\nAllerdings könnte eine Prognose der zu erwartenden Immissionsbelastungen dann \nunterbleiben, wenn von vornherein erkennbar wäre, dass relevante Beeinträchtigungen durch \nVerkehrslärm oder Abgasbelastungen nicht auftreten können, etwa wenn wenig \nverkehrsträchtige Erschließungsstraßen innerhalb eines Wohngebiets angelegt werden. Um \neine solche Situation geht es auf Grundlage der von der Antragsgegnerin dargelegten \nErwägungen und des Zwecks, der mit dem \"Durchbau\" verfolgt wird, erkennbar nicht: \"...im \nRahmen der Ortskernplanung I. (soll der) Durchbau der C. -N. -Straße bis zur \nB. Straße ... ermöglicht (werden)\" (Seite 26 der Bebauungsplanbegründung). Es ging \ndem Rat der Antragsgegnerin daher darum, nicht nur Erschließungsverkehr einiger \nGrundstücke zwischen der B. Straße und der T. Straße zu ermöglichen, sondern \ndarum, eine zusätzliche Verkehrsführung in den Stadtkern von I. zu ermöglichen. An \ndieser Zielsetzung bestehen auch auf Grundlage der Stellungnahme des Rats zu den u.a. von \nden Antragstellern vorgebrachten Bedenken und Anregungen keine Zweifel, denn danach soll \n\"eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit in das Zentrum von I. angeboten\" werden. Dies \ngeschah \"vor dem Hintergrund, dass künftig ein Linksabbiegen von der B. Straße in die \nT. Straße nicht mehr möglich ist (und daher) die C. -N. -Straße die Erreichbarkeit \ndes Zentrums aus Richtung B. Straße sicher (stellt).\" Auf Grundlage dieser \nVerkehrskonzeption der Antragsgegnerin musste sie sich die Frage stellen, in welchem \nAusmaß das durchaus beachtliche Verkehrsaufkommen auf der B. Straße über den \n\"Durchbau\" zum Ortszentrum I. abfließen wird. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass \nmit einer im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV erheblichen Zunahme des \nVerkehrsaufkommens auf der C. -N. -Straße zu rechnen sein dürfte, da die C. -\nN. -Straße bislang als Sackgasse ausgebildet ist und keinem anderen Verkehr als dem \nErschließungsverkehr dient.\n\n44\n\nWeshalb es der Ausbau des \"Durchbaus\" in einer Breite von 4,50 m Asphaltfahrbahn plus \nca. 1,30 m gepflasterten Seitenstreifen ausschließen sollte, dass mit Durchgangsverkehr im \nSinne von Schleichverkehr nicht zu rechnen sei (so die Stellungnahme des Rats zu den u.a. \nvon den Antragstellern vorgebrachten Bedenken und Anregungen), ist nicht verständlich. Ein \nStraßenausbau in dieser Breite lässt Begegnungsverkehr zu. Verkehr, der über den \nErschließungsverkehr hinausgeht, ist vom Rat der Antragsgegnerin auch in Rechnung gestellt \nworden, soll die C. -N. -Straße doch der Erreichbarkeit des Zentrums dienen. \n\n45\n\nDen gesetzlichen Anforderungen, sich über die Dimensionen des durch die \nStraßenplanung erst begründeten Konflikts hinreichende Klarheit zu verschaffen, wird die \nErwägung auch nicht gerecht, dass \"Verkehrslärm Bestandteil unserer Lebenswelt (sei) und \nnur bedingt durch planerische Maßnahmen gemindert werden (könne)\" (Stellungnahme des \nRats der Antragsgegnerin zu den vom Antragsteller zu 3. vorgebrachten Bedenken und \nAnregungen). § 50 BImSchG stellt es nicht in das Belieben der Gemeinde, Verkehrslärm in \nBereichen zu eröffnen, die bislang nicht derart wie in Folge der Planung möglich durch \nVerkehrslärm betroffen worden sind. Ohnehin verkennt die Antragsgegnerin die sich aus § 43 \nBImSchG i.V.m. § 16 BImSchV ergebenden Schlussfolgerungen, die allerdings erst dann von \nBelang sind, wenn die Straßenplanung als solche den Abwägungsanforderungen unter \nBerücksichtigung des § 50 BImSchG genügt. § 41 BImSchG verlangt dann ( wie angemerkt \nsei) die Prüfung, ob sich schädliche Umwelteinwirkungen, die durch zu erwartende \nVerkehrsbelastungen hervorgerufen werden, vermeiden lassen. Dies ist am Maßstab des \nStandes der Technik zu beurteilen. Lassen sich danach derartige Wirkungen nicht vermeiden, \nwird das vom Gesetzgeber aufgestellte Gebot der Sicherstellung nicht erfüllt. Das hat zur \nFolge, dass der Bau oder die wesentliche Änderung der öffentlichen Straße zu unterbleiben \nhat. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - 4 CN 5.98 -, BauR 1999, 867.\n\n47\n\nAngemerkt sei ferner, dass die Erwägungen des Rats der Antragsgegnerin, die Festsetzung \npassiver Schallschutzmaßnahmen komme für das Grundstück des Antragstellers zu 3. nicht in \nBetracht, da es nicht innerhalb des Bebauungsplangebiets gelegen sei, verkennen, welche \nBelange in der Abwägung der von einer Bebauungsplanung betroffenen Belange zu \nberücksichtigen sind. Ob eine Straßenplanung zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt und \ndeshalb im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, hängt nicht von der Frage ab, wo \nder Plangeber die Grenzen des Bebauungsplans festsetzt. Entscheidend ist vielmehr, wie weit \ndie schädlichen Umwelteinwirkungen reichen, die dem Bau oder der wesentlichen Änderung \nder Straße zuzurechnen sind. \n\n48\n\nEs bedarf angesichts des vorstehend benannten Abwägungsmangels keiner Prüfung mehr, \nob eine prognostische Lärmabschätzung auch hinsichtlich der Stellplatzanlage im Bereich \nB. Straße/C. -N. -Straße erforderlich war.\n\n49\n\nDer Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. \n\n50\n\nDer Mangel ist im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich, wenn konkrete Umstände \npositiv und klar auf den Mangel hindeuten. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender \nUmstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 \nNr. 22.\n\n52\n\nDie Frage zumutbarer Lärmbelastung der Anlieger der C. -N. -Straße war Thema \nder Bebauungsplanung, und zwar schon aufgrund der detaillierten Einwände der \nAntragsteller, die diese im Planaufstellungsverfahren vorgebracht haben. Es besteht die \nkonkrete Möglichkeit, dass der Rat unter hinreichender Berücksichtigung dieser durch die \nPlanung betroffenen Belange der Frage nachgegangen wäre, ob seine Planung mit \nvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden ist und ob sie dennoch und \ngegebenenfalls in welcher Weise umgesetzt werden soll. So besteht die Möglichkeit, dass er \nauf den \"Durchbau\" ganz verzichtet, ihn möglicherweise an anderer Stelle plant oder \njedenfalls nicht ohne Maßnahmen aktiven oder passiven Schallschutzes umsetzt. \n\n53\n\nDie vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in einem \nergänzenden Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden und führen daher nicht \nzur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein in einem ergänzenden \nVerfahren behebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte \nMangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, DVBl \n1999, 243.\n\n55\n\nDer \"Durchbau\" ist ein wesentlicher Bestandteil der Planung der Antragsgegnerin, denn \ner ist für deren Verkehrskonzept bis hin zur Erschließung des Ortskerns von I. bedeutsam. \nDie Erschließung ist letztlich auch für das Plangebiet im Übrigen von Beachtlichkeit, da die \nVorhaben, die dort ermöglicht werden sollen, einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr \nerwarten lassen, wie die festgesetzten Stellplatzanlagen verdeutlichen. Zwar sind die \nStellplatzanlagen nicht unmittelbar zur C. -N. -Straße erschlossen, sondern zur B. -\nC. -Straße bzw. zur B. Straße. Die Vorhaben dienen ihrem Einzugsbereich nach \njedoch nicht unmittelbar nur der Deckung eines im Plangebiet entstehenden Bedarfs, sondern \nsind auf die Ortslage I. ebenso bezogen wie der durch sie ausgelöste Zu- und \nAbgangsverkehr.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n59\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-20/7a-d-81-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-20/7a-d-81-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305431","retrieved":"2026-07-09 03:32:57.998640+00:00"}}