{"status":"available","doknr":"OLD305434","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0320.16A4169.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"16 A 4169/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache \nhinsichtlich der Auflage im Erlaubnisbescheid des Beklagten für die Tageseinrichtung \nfür Kinder G. straße vom 8. September 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids des Beklagten vom 1. Februar 1995 übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom \n17. Juni 1998 ist in diesem Umfang unwirksam. \n\nDie Berufung im übrigen wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt als örtlicher Träger der öffentlichen \nJugendhilfe eine Reihe von Tageseinrichtungen für Kinder \ni.S.d. § 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder \n- GTK -, in denen auch sog. \"große altersgemischte Gruppen\" \nfür Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren eingerichtet sind (§ 1 \nNr. 3 Satz 3, § 4 GTK). Die Beteiligten streiten vorliegend \ndarum, ob die jeweilige zweite Betreuungsperson einer solchen \naltersgemischen Gruppe eine sog. Fachkraft sein muss oder eine \nsog. Ergänzungskraft sein darf. \n\n3\n\nIm Land Nordrhein-Westfalen ist der Begriff der \"Fachkraft\" \ngesetzlich nicht definiert. Gemäß § 2 Abs. 1 der Vereinbarung \nüber die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für \nKinder tätigen Kräfte vom 17. Februar 1992 - Vereinbarung \n1992 - (veröffentlicht als Anlage zu Betriebskostenverordnung \n- BKVO - vom 11. März 1994, GV.NRW, S. 144, 147) ist eine \n(sozialpädagogische) Fachkraft ein(e) Erzieher/in, \nKindergärtner/in bzw. Sozialpädagoge/in; als Ergänzungskräfte \nkönnen gemäß § 4 dieser Vereinbarung Kinderpflegerinnen \neingesetzt werden oder andere Personen, die nach Qualifikation \nund Eignung in der Lage sind, den/die Gruppenleiter/in in der \npädagogischen Arbeit zu unterstützen, ohne selbst \nsozialpädagogische Fachkraft zu sein. \n\n4\n\nIm Jahre 1994 erteilte der Beklagte für zunächst streitige \nneun Tageseinrichtungen für Kinder der Klägerin jeweils auf \n§ 45 SGB VIII gestützte Erlaubnisse, die u.a. an die \nVoraussetzung gebunden wurden, dass hinsichtlich der \npersonellen Besetzung für die großen altersgemischten Gruppen \nzwei Fachkräfte pro Gruppe erforderlich seien. In dem \nBegleitschreiben zur Erlaubnis hinsichtlich der \nTageseinrichtung für Kinder T. heißt es dazu, \ndass in angemessener Zeit dafür Sorge zu tragen sei, dass in \nder altersgemischten Gruppe (3 bis 14 Jahren) im Hinblick auf \ndie Erfüllung des § 4 GTK zwei Fachkräfte eingesetzt würden. \n\n5\n\nDer Beklagte stützt sich hinsichtlich der personellen \nAnforderungen auf die Vereinbarung 1992. Diese ist zwischen \nden sog. freien Trägern und dem Land Nordrhein-Westfalen in \nAusführung von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII und auf der \nGrundlage von § 21 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung \ndes Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) abgeschlossen \nworden. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese \nVereinbarung bislang nicht unterschrieben. In § 5 Abs. 3 Satz \n2 der Vereinbarung 1992 heißt es, dass in einer \naltersgemischten Gruppe für Kinder von 3 bis 14 Jahren neben \ndem/der Gruppenleiter/in eine zweite sozialpädagogische \nFachkraft beschäftigt werden solle. Gemäß § 8 Abs. 1 der \nVereinbarung 1992 enthält diese Vereinbarung die \nMindestanforderungen, die gemäß § 45 SGB VIII anzuwenden sind. \nDie Vereinbarung 1992 löste eine Vereinbarung aus 1964 in der \nFassung vom 1. März 1974 ab, nach der die zweite Kraft in den \ndamals eingerichteten Gruppen lediglich eine - in der dortigen \nTerminologie so bezeichnete - Hilfskraft zu sein brauchte. \n\n6\n\nAus einer Belegungsliste der Klägerin aus Dezember 1994 \nergibt sich, dass in der Tageseinrichtung T. \nseinerzeit tatsächlich als zweite Betreuungsperson eine \nFachkraft (Erzieherin), in der Tageseinrichtung \nT. eine Ergänzungskraft (Kinderpflegerin) beschäftigt \nwurden. \n\n7\n\nGegen die Erlaubnisse legte die Klägerin Widersprüche ein, \nsoweit als zweite Betreuungsperson in den großen \naltersgemischten Gruppen eine Fachkraft erforderlich sein \nsollte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vereinbarung \n1992 für sie nicht verbindlich sei, so dass nach der \nVereinbarung 1974 neben einer Fachkraft nur eine \nErgänzungskraft erforderlich sei. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1995 wies der \nBeklagte alle neun Rechtsbehelfe zurück und führte zur \nBegründung aus, dass gemäß § 5 Abs. 3 der Vereinbarung 1992, \nzu deren Anwendung als Mindestanforderung auf alle Träger nach \n§ 11 GTK er gemäß § 8 der Vereinbarung 1992 gehalten sei, eine \nzweite Fachkraft beschäftigt werden solle. Eine Ausnahme komme \nnicht in Frage, da für eine atypische Situation vor dem \nHintergrund der spezifischen Belegungssituation der jeweiligen \nEinrichtungen nichts ersichtlich sei. Die Notwendigkeit einer \nzweiten Fachkraft ergebe sich aus den hohen fachlichen \nAnforderungen, die eine Gruppe mit dieser breiten Altersspanne \nmit sich bringe. Durch Gewährung von Übergangszeiten sei im \nRahmen des Möglichen bei bestehenden Einrichtungen \nVertrauensschutz gewährt worden. Soweit nach den vorliegenden \nUnterlagen in einigen Einrichtungen bereits jetzt eine \nFachkraft als zweite Betreuungsperson beschäftigt werde, fehle \nes am Rechtsschutzbedürfnis. \n\n9\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr \nBegehren zunächst für alle neun Tageseinrichtungen \nweiterverfolgt. Hinsichtlich sechs der Tageseinrichtungen hat \nsie die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1998 \nzurückgenommen. \n\n10\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter \nWiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem \nVorverfahren geltend gemacht, nach der \"alten Vereinbarung\", \ndie mangels Beitritts der kommunalen Spitzenverbände zu der \nVereinbarung 1992 für sie nach wie vor Geltung beanspruche, \nseien in altersgemischten Gruppen für Kinder von 3 bis 14 \nJahren nur eine Fachkraft und eine Ergänzungskraft \nerforderlich. Dies sei ausreichend, um im Sinne von § 45 Abs. \n2 Satz 2 SGB VIII die Betreuung der Kinder und Jugendlichen zu \nsichern und ihr Wohl in der jeweiligen Einrichtung zu \ngewährleisten. Es lägen keine besonderen Gegebenheiten vor, \ndie abweichend davon eine höhere Personalausstattung in den \neinzelnen Einrichtungen erfordern würden. Die in der neuen, \nvon den Kommunen nicht mitgetragenen Personalvereinbarung \nvorgesehene erhöhte Personalausstattung sei überzogen, zur \nGewährleistung der in § 45 Abs. 2 SGB VIII genannten \nZielvorstellungen nicht erforderlich und im Hinblick auf die \nFinanzsituation der Kommunen nicht vertretbar. Es handele sich \nweder um absolut notwendige Mindestanforderungen noch \nrechtfertige sich die Anwendung der Vereinbarung 1992 ihr \ngegenüber aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Letztlich sei \nauch nicht ersichtlich, dass eine verbindliche Weisung des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - MAGS - \nmittels § 8 der Vereinbarung 1992 den Kommunen gegenüber \nerfolgt sei. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Erlaubnisbescheide des Beklagten \nhinsichtlich der Tageseinrichtungen für \nKinder\na) T. vom 7. November 1994\nb) G. straße vom 8. September 1994\nc) T. vom 7. November \n 1994,\nsoweit in ihnen jeweils für \naltersgemischte Gruppen der 3- bis 14-\njährigen Kinder statt einer \nErgänzungskraft eine zweite Fachkraft \nangeordnet worden ist, sowie im \nentsprechenden Umfang den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom \n1. Februar 1995 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage in dem noch anhängigen \nUmfang abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er vorgetragen, dass zwei Fachkräfte den \nVorgaben des § 45 Abs. 2 SGB VIII entsprächen, weil ansonsten \ndie Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht \ngesichert sei. Der Einsatz einer zweiten Fachkraft in der \naltersgemischten Gruppe ergebe sich aus den hohen fachlichen \nAnforderungen, die aufgrund der breiten Altersspanne der \nGruppe und den damit verbundenen unterschiedlichen \nvielfältigen Entwicklungen an die Betreuung zu stellen seien. \nDie altersgemischten Gruppen erforderten eine Verbindung der \nunterschiedlichen Interessen, Bedürfnisse und Forderungen der \nKinder. Voraussetzung zur diesbezüglichen Umsetzung sei \nfundiertes Fachwissen des dort tätigen Personals über \npsychologische, soziale und pädagogische Prozesse, die nur in \nder Fachausbildung vermittelt würden. Die unterschiedlichen \nAktivitäten der Kinder innerhalb des Tagesablaufs erforderten \nsicheres pädagogisches Handeln der einzelnen Kraft und setzten \nvoraus, dass i.S.d. § 4 GTK allen Kindern altersgemäße \nAnregungen geboten würden. Dabei habe sich die Arbeit in \nbesonderer Weise an den altersgemäßen, emotionalen und \nsozialen Bedürfnissen der Kinder zu orientieren und solle die \ngeistige Entwicklung der Kinder unterstützen. Besonderes \nAugenmerk sei den in dieser Gruppe vorhandenen Schulkindern zu \nwidmen. Die Gruppe habe als Lebensraum des Kindes die \nMöglichkeit, in altersangemessener Weise sowohl die wachsende \nSelbstständigkeit zu stützen als auch die notwendige \nOrientierung und Bindung zu ermöglichen; auf die sozialen und \nemotionalen Bedürfnisse der Kinder sowie auf ihre \nFreizeitinteressen und Schulanforderungen müsse entsprechend \nreagiert werden können. Aus alledem würden die Anforderungen \nan das Gruppenpersonal deutlich; die geforderte fachliche \nQualifikation für zwei Fachkräfte der Gruppe sei absolut \nnotwendig und stelle die Mindestanforderung dar. Es handele \nsich nicht um eine willkürliche Festsetzung, sondern um das \nErgebnis der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 45 \nAbs. 2 SGB VIII. \n\n16\n\nInsoweit komme es auch nicht darauf an, ob die Kommunen die \nVereinbarung 1992, die diesen Mindeststandard i.S.d. § 45 SGB \nVIII wiedergebe, unterschrieben hätten. Vielmehr gehe es hier \num eine gleichmäßige und gesetzeskonforme Auslegung und \nAnwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf alle entsprechenden \nEinrichtungen unabhängig davon, ob sie sich in freier oder \nkommunaler Trägerschaft befänden. Zudem verstehe der Beklagte \n§ 8 der Vereinbarung 1992 sehr wohl als Weisung des MAGS, in \nallen Fällen entsprechend zu verfahren; eine derartige \nausdrückliche Weisung bestehe allerdings nicht. \n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage als unbegründet abgewiesen. \n\n18\n\nDie mit Beschluss des Senates vom 27. November 1998 wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung \nbegründet die Klägerin wie folgt: Die inhaltliche Bestimmung \ndes Begriffs \"geeignete Kräfte\" als materieller Maßstab für \ndie streitgegenständlichen Auflagen werfe die Frage auf, \nwelche Mindestanforderungen an die Eignung der zweiten Kraft \nin einer altersgemischten Gruppe zu stellen seien, um § 45 \nAbs. 2 SGB VIII gerecht zu werden. Diese Vorschrift verfolge \ndie Intention, möglichen Gefahren für das Wohl der Kinder zu \nbegegnen und ihre Sicherheit in der Einrichtung zu \ngewährleisten. Sie - die Klägerin - vertrete die Auffassung, \ndass dazu eine Personalausstattung für die hier in Rede \nstehenden großen altersgemischten Gruppen mit einer Fachkraft \nund einer Ergänzungskraft ausreichend sei. Dies stelle auch \neine wesentlich geringere finanzielle Belastung dar als die \nmit der streitgegenständlichen Auflage geforderte Ausstattung \nmit jeweils zwei Fachkräften. Fälle von Gefährdungen des \nKindeswohls in Gruppen, die mit nur einer Fachkraft und einer \nErgänzungskraft ausgestattet seien, seien bislang nicht \nbekannt geworden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die \nstreitige Auflage als unverhältnismäßig dar. Dafür, dass das \nWohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet sei, \nwenn die Personalausstattung dem vorgeschriebenen \nMindeststandard nicht entspreche, trage der Beklagte als \nErlaubnisbehörde die materielle Beweislast. Dem genügten keine \nbloßen Vermutungen. Vielmehr treffe die Erlaubnisbehörde eine \numfassende Prüfungspflicht unter Berücksichtigung insbesondere \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, welcher \nMindeststandard in der Personalausstattung zur Abwehr von \nGefährdungen für das Kindeswohl unbedingt erforderlich sei und \ndabei die betroffenen öffentlichen Träger so gering wie \nmöglich finanziell belaste. Dass die mit der \nstreitgegenständlichen Auflage geforderte fachliche \nQualifikation für zwei Kräfte pro Gruppe eine absolut \nnotwendige Mindestanforderung darstelle, sei jedoch in diesem \nSinne durch nichts belegt. Auch die Begründung des \nangefochtenen Urteils weise diese Notwendigkeit nicht nach, \nwenn dort der Beurteilung und Argumentation des Beklagten \ngefolgt werde, die Auflage sei systemimmanent verständlich, in \nsich logisch und nachvollziehbar und füge sich lückenlos in \ndas Gesamtsystem der einzelnen Gruppen ein. \n\n19\n\nNachdem die Auflage zur großen altersgemischen Gruppe im \nErlaubnisbescheid vom 8. September 1994 betreffend die \nTageseinrichtung G. straße durch Umwandlung in andere \nGruppenformen gegenstandslos geworden ist und die Beteiligten \nden Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, beantragt die Klägerin sinngemäß,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund hinsichtlich der Erlaubnisbescheide \ndes Beklagten betreffend die \nTageseinrichtungen für Kinder \nT. und T. \njeweils vom 7. November 1994 nach dem \nin erster Instanz gestellten Antrag zu \nentscheiden. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Begründung der \nerstinstanzlichen Entscheidung, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der dazu von den Beteiligten überreichten \nVerwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. In diesem Umfang wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung \nfür unwirksam erklärt (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 \nZPO).\n\n26\n\nDie Berufung im übrigen hat keinen Erfolg. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im noch streitigen \nUmfang zu Recht abgewiesen. Soweit die Erlaubnisse des \nBeklagten hinsichtlich der Tageseinrichtungen für Kinder \nT. und T. jeweils vom 7. November 1994 \nmit der Nebenbestimmung verbunden sind, jeweils für \naltersgemischte Gruppen der 3 bis 14-jährigen Kinder sei statt \neiner Ergänzungskraft eine zweite Fachkraft erforderlich, sind \nsie und dementsprechend der Widerspruchsbescheid des Beklagten \nvom 1. Februar 1995 rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. \n\n28\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass es sich bei den streitigen Nebenbestimmungen um \nselbstständig anfechtbare Auflagen i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 4 \nSGB X handelt. \n\n29\n\nVgl. grundlegend VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 24. März 1998 - \n9 S 967/96 -, FEVS 49, 129 = NVwZ-RR \n1999, 317 = VBlBW 1998, 383.\n\n30\n\nAnders als in dem durch Urteil des VGH Baden-Württemberg \nvom 28. November 1994 - 7 S 122/94 - entschiedenen Fall \nsollten die Nebenbestimmungen keine unabtrennbare Bestandteile \nder Erlaubnisse darstellen, sondern waren den Umständen nach \n- namentlich im Hinblick auf die Notwendigkeit einer \nallmählichen Anpassung - als Regelungen mit eigenem \nrechtlichen Schicksal gewollt.\n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht ist ferner richtigerweise davon \nausgegangen, dass der tatsächliche Einsatz von Fachkräften als \nzweite Betreuungspersonen nicht zum Wegfall des \nRechtsschutzinteresses führt. Bei den strittigen Auflagen \nhandelt es sich um einrichtungsbezogene Dauerverwaltungsakte, \nbei denen es um die bleibende Sicherung für erforderlich \ngehaltener Voraussetzungen geht. \n\n32\n\nRechtsgrundlage für die Auflagen ist § 45 Abs. 2 SGB VIII. \nDanach ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn die Betreuung der \nKinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht \ngesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der \nJugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist (Satz \n2), bzw. können zur Sicherung des Wohles der Kinder und der \nJugendlichen auch nachträglich Auflagen erteilt werden \n(Satz 5). Danach darf die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen \nversehen werden, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Erlaubnis erfüllt werden (vgl. § 32 \nAbs. 1 SGB X). Zulässig sind Nebenbestimmungen, welche die \nBetreuung der Kinder durch geeignete Kräfte sicherstellen oder \nin sonstiger Weise das Wohl der Kinder in der Einrichtung \ngewährleisten sollen. \n\n33\n\nInsoweit beschränkt sich die Aufgabe der Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe auf die Abwehr von Gefahren für das \nWohl der Kinder. \n\n34\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 24. März 1998 - 9 S 967/96 -, aaO. \n\n35\n\nDie Maßstäbe für die Prüfung, unter welchen Umständen in \nder Einrichtung das Wohl der Kinder und Jugendlichen \ngewährleistet ist, ergeben sich aus der Funktion des \nErlaubnisvorbehalts. Dieser dient der Ausübung des staatlichen \nWächteramts, also der Abwehr von Gefahren für die Entwicklung \nvon Kindern und Jugendlichen. Aufgabe des Staates ist es \ndeshalb nicht, optimale Bedingungen der Betreuung oder \nUnterkunftsgewährung zu gewährleisten, sondern \nsicherzustellen, dass Mindeststandards eingehalten werden.\n\n36\n\nVgl. Kaufmann in Wiesner/Kaufmann/ \nMörsberger/Oberlosgang/Struck, SGB VIII \n- Kinder- und Jugendhilfe -, 1995, § 45 \nRn. 9 und 42; Mann in Schellhorn, \nSGB VIII/KJHG, 2000, § 45 Rn. 15; \nNonninger in LPK-SGB VIII, 1998, § 45 \nRn. 22; Fieseler/Schleicher, \nGK-SGB VIII, Stand September 1999, § 45 \nSGB VIII Rn. 16.\n\n37\n\n§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verwendet den Begriff \"Wohl der \nKinder\" mit demselben Begriffsinhalt wie zuvor § 78 JWG (BGBl. \n1977 I S. 633); hiernach umfasst der Begriff das leibliche, \ngeistige und seelische Wohl der Kinder in der Einrichtung. \n\n38\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 24. März 1998 - 9 S 967/96 -, aaO. \n\n39\n\nBei der Formulierung \"Gewährleistung des Wohls der Kinder \noder der Jugendlichen in der Einrichtung\" handelt es sich um \nunbestimmte Rechtsbegriffe, die im Land Nordrhein-Westfalen \nauch durch das GTK keine normative Konkretisierung oder nähere \nBestimmung erfahren haben und gerichtlich voll überprüfbar \nsind.\n\n40\n\nSo zu § 78 Abs. 2 JWG: OVG NRW, \nUrteil vom 7. Mai 1980 - 8 A 2120/77 -; \nHessVGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 \n- 9 OE 15/83 -, FEVS 38, 232 (234). \n\n41\n\nNach der Vorstellung des Gesetzgebers gilt das Wohl der \nMinderjährigen in einer Einrichtung jedenfalls aber dann als \nnicht gewährleistet, wenn die Betreuung der Minderjährigen \ndurch geeignete Kräfte nicht gesichert ist. \n\n42\n\nVgl. Mann, aaO., § 45 Rn. 14; so zu \n§ 78 Abs. 2 JWG auch OVG Bremen, \nBeschluss vom 6. Dezember 1983 \n- 1 B 55/83 -, ZfSH/SGB 1984, 232 \nm.w.N. \n\n43\n\nWelche Anforderungen zum Wohle der Kinder und Jugendlichen \nin der Einrichtung an die Qualifikation der in dieser \nEinrichtung tätigen Kräfte, also an die personelle Ausstattung \nzu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen; \nvielmehr sind diese Anforderungen je nach der Einrichtungsart \nverschieden und können auch für einzelne Einrichtungen \nderselben Art nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls \ndivergieren. Je \"anspruchsvoller\" eine Einrichtung ist, desto \nhöhere Anforderungen sind an die Eignung der in ihr tätigen \nKräfte zu stellen. Dies besagt aber auch, dass \"geeignete\" \nKräfte nicht stets Fachkräfte im Sinne von Kräften mit einer \nbesonderen, aufgrund einer Ausbildung erlangten Qualifikation \nsein müssen. \n\n44\n\nVgl. zu § 78 JWG: BVerwG, Urteil vom \n5. August 1982 - 5 C 33.81 -, Buchholz \n436.51 § 78 JWG Nr. 4 = FEVS 32, 45 \n(47); Beschluss vom 17. Februar 1989 \n- 5 B 7.89 -, Buchholz 436.51 § 78 JWG \nNr. 5. \n\n45\n\nDie Möglichkeit, Näheres zu der erforderlichen \nQualifikation von Fachkräften und sonstigen Mitarbeitern, wie \nsie nach § 22 Abs. 3 SGB VIII zur Erfüllung der Aufgaben von \nKindertagesstätten eingesetzt werden sollen, über § 26 \nSGB VIII landesgesetzlich zu regeln, ist - anders als etwa im \nThüringer Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder als \nLandesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz vom \n25. Juni 1991 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 2. November 1993 (GVBl. S. 641), oder im Gesetz zur \nFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat \nSachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 \n(GVBl. S. 386) - in Nordrhein-Westfalen nicht wahrgenommen \nworden. Bei der Frage nach der Qualifikation der in einer \nEinrichtung tätigen Kräfte ist deshalb von der \"Qualität\" der \njeweiligen Einrichtung auszugehen, die sich ihrerseits \nvornehmlich durch die Aufgabe und Funktion dieser Einrichtung \nbestimmt. Dazu stellt das SGB VIII in § 22 Abs. 1 und 2 zwar \nGrundsätze auf, nimmt aber keine Konkretisierung vor, sondern \nverweist insoweit gemäß § 26 und - im Rahmen der \nGefahrenabwehr - § 49 SGB VIII auf ergänzendes Landesrecht. \nDie Anforderungen an die einzusetzenden Kräfte bestimmen sich \nmithin vor dem Hintergrund von § 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII \nmaßgeblich nach der Art und Zusammensetzung der Einrichtung, \nwie sie sich hier aus § 1 Abs. 3 Satz 3 GTK in Verbindung mit \n§ 3 Abs. 1 4. Spiegelstrich der Betriebskostenverordnung vom \n11. März 1994 (GV NRW S. 144) ergibt, und nach dem Auftrag \neiner altersgemischten Gruppe, wie er in § 4 in Verbindung mit \n§ 2 Abs. 3 GTK geregelt ist. \n\n46\n\nAusgangspunkt des Maßstabs für eine adäquate personelle \nAusstattung ist demzufolge, dass eine altersgemischte Gruppe \nein sozialpädagogisches Erziehungs-, Bildungs- und \nBetriebsangebot mit im Regelfall 20 Plätzen darstellt, das \ndurch Altersmischung ein familienähnliches Zusammenleben von \nKindern ermöglicht, das sich in besonderer Weise an den \naltersgemäßen emotionalen, sozialen und pflegerischen \nBedürfnissen der Kinder orientiert. Es soll die Entwicklung \ndes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und \ngemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Die \nAufgabe der Einrichtung umfasst die Betreuung, Bildung und \nErziehung des Kindes. In diesem Rahmen ist auch die geistige \nEntwicklung und damit insbesondere die sprachliche und \nnichtsprachliche Verständigung der Kinder zu unterstützen. Die \naltersgemischte Gruppe hat die Aufgabe, das Kind \nunterschiedliche soziale Verhaltensweisen, Situationen und \nProbleme bewusst erleben zu lassen und jedem einzelnem Kind \ndie Möglichkeit zu geben, seine eigene soziale Rolle innerhalb \nder Gruppe zu erfahren, wobei ein partnerschaftliches, \ngewaltfreies und gleichberechtigtes Miteinander insbesondere \nauch der Geschlechter untereinander erlernt werden soll. Die \nIntegration behinderter Kinder soll gefördert werden. \nBehinderte und nichtbehinderte Kinder sollen positive \nWirkungsmöglichkeiten und Aufgaben innerhalb des \nZusammenlebens erkennen und altersgemäße demokratische \nVerhaltensweisen einüben können. Auch gegenüber anderen \nKulturen und Weltanschauungen soll Verständnis entwickelt und \nToleranz gefördert werden. Das Leistungsangebot soll sich \npädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder \nund ihrer Familien orientieren.\n\n47\n\nDass das vom Beklagten auf dieser Basis für die personelle \nAusstattung großer altersgemischter Gruppen von drei bis \nvierzehnjährigen Kindern und Jugendlichen entwickelte \nAnforderungsprofil \n\n48\n\n- das Bundesverwaltungsgericht \nspricht im Urteil vom 5. August 1982 \n- 5 C 33.81 -, aaO. S. 48, von einer \n\"Beurteilungsermächtigung\" -\n\n49\n\nfehlerhaft ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Für \nden Senat steht vielmehr auch ohne gutachterliche \nStellungnahmen fest, dass bei einer Gruppengröße von 20 und \nder breiten Altersspanne in einer solchen Gruppe zur \nhinreichenden Betreuung aller Kinder und Jugendlichen eine \neinzelne pädagogische Fachkraft nicht mehr ausreicht, sondern \nzwei Fachkräfte erforderlich sind. Gegenüber der \nGewährleistung des Kindeswohls durch diese personelle \nMindestausstattung haben im Rahmen der zu beachtenden \nVerhältnismäßigkeit der Mittel finanzielle Belange des Trägers \nder Einrichtung zurückzustehen. \n\n50\n\nVgl. Kaufmann, aaO., § 45 Rdn. 53 \nmit Hinweis auf HessVGH, Urteil vom \n18. Oktober 1988 - 9 OE 15/83 -, FEVS \n38, 232 (236).\n\n51\n\nBei einer Gruppengröße von 20 Kindern muss der weitere \nMitarbeiter selbst in hohem Maße erzieherische Aufgaben \nübernehmen. Die erwünschte und gebotene individuelle Förderung \neines jeden Kindes erfordert bei dieser Gruppengröße und der \nunumgänglichen Diversifikation nach den verschiedenen Alters- \nund Entwicklungsstufen die Unterstützung der Gruppenleiterin \nin der Wahrnehmung ihrer pädagogischen und erzieherischen \nAufgaben, was sachgerecht nur durch eine zweite Fachkraft \nerfolgen kann. Andernfalls würden einzelne Kinder in einer \nsolchen Gruppe lediglich beaufsichtigt, aber nicht gefördert; \ndie Folge wäre Stagnation in ihrer Entwicklung.\n\n52\n\nSo bei größeren Gruppen generell: \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n24. März 1998 - 9 S 997/96 -, aaO. \nm.w.N.\n\n53\n\nNamentlich eine Kinderpflegerin mit ihrer - ggf. schon an \nden Hauptschulabschluss anschließenden - nur zweijähigen \nAusbildung an einer Berufsfachschule, an der schwerpunktmäßig \nKenntnisse in der Versorgung, Pflege und Erziehung jüngerer \nKinder vermittelt werden, \n\n54\n\n- vgl. zum bisherigen \nAusbildungsgang: Verordnung über die \nBildungsgänge und die \nAbschlussprüfungen in der zweijährigen \nBerufsfachschule - APO-BFS - in der \nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juni \n1993 (SGV. NRW. 223) i.V.m. Anlage 8 - \n\n55\n\ndürfte - ungeachtet individueller Begabungen und zusätzlich \nerworbener Fähigkeiten - häufig, wenn nicht regelmäßig bei der \npädagogischen und erzieherischen Anleitung jedenfalls von \nKindern im Alter von 10 Jahren aufwärts überfordert sein.\n\n56\n\nDer auf dem Gebiet der Jugendhilfe selbst mit \nqualifiziertem Sachverstand ausgestattete Beklagte stellt zu \nRecht darauf ab, dass die mit der breiten Altersspanne \nverbundenen unterschiedlichen und vielfältigen \nEntwicklungsvorgänge hohe fachliche Anforderungen an die \nBetreuung stellen. Die altersgemischten Gruppen von drei bis \nvierzehnjährigen Kindern und Jugendlichen erfordern eine \nVerbindung von sehr unterschiedlichen Interessen, Bedürfnissen \nund Förderungen. Um dem bei der Umsetzung gerecht zu werden, \nbedarf es fundierten Fachwissens des Personals über \npsychologische, soziale und pädagogische Prozesse, das \nregelmäßig nur in einer spezifischen Fachausbildung vermittelt \nwird. Die altersabhängig unterschiedlichen Aktivitäten der \nKinder und Jugendlichen innerhalb des Tagesablaufs erfordern \nein in seinen Differenzierungen sicheres pädagogisches Handeln \nder einzelnen Kraft und setzen voraus, bei den gebotenen \nAnregungen sowohl die individuellen Altersbedürfnisse als auch \nden besonderen emotionalen und sozialen Bedürfnissen der \nKinder Rechnung zu tragen. Die Gruppe als ein wesentlicher \nLebensraum des Kindes bietet die mit einer hohen \nVerantwortlichkeit der Betreuer verbundene Möglichkeit, in \naltersangemessener Weise sowohl die wachsende \nSelbstständigkeit der jungen Menschen zu stützen als auch ihre \nnotwendige Orientierung und Bindung zu lenken. Es ist \nnachvollziehbar, dass in der großen altersgemischten Gruppe \nden Schulkindern besonderes Augenmerk gewidmet werden muss und \ndiese Altersgruppe auch im schulischen Bereich nur \nqualifiziert ausgebildeten Pädagogen anvertraut wird. \n\n57\n\nDie Auflage von zwei Fachkräften als danach notwendige \nMindestanforderung ist aber nicht nur in sich logisch und \nnachvollziehbar, sondern - wie schon das Verwaltungsgericht \ndargelegt hat - im Kontext der Entwicklung der großen \naltersgemischten Gruppe systemimmanent verständlich. Die große \naltersgemischte Gruppe hat erst durch das zum 1. Januar 1992 \nin Kraft getretene Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \nin Nordrhein-Westfalen eine gesetzliche Grundlage gefunden \n(vgl. § 1 Nr. 3 Satz 3 GTK). Deshalb kennt die der \nVereinbarung 1992 vorausgegangene Vereinbarung 1974 auch keine \n§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung 1992 entsprechende Regelung \nfür die Anzahl und Qualifikation des Betreuungspersonals in \neiner großen altersgemischten Gruppe, sondern es galt die \nallgemeine Regelung des § 4 Abs. 3 und 5 der Vereinbarung 1974 \nfür weitere Kräfte der verschiedenen vorhandenen Gruppen. Auf \nder Grundlage der durch das GTK geschaffenen verschiedenen \nGruppentypen hat dann die Vereinbarung 1992 einen auf die \ndifferenzierten Bedürfnisse der einzelnen Gruppen abgestuftes \nBetreuungssystem geschaffen. So reicht für eine \"normale\" \nGruppe neben der Fachkraft eine Ergänzungskraft (oder \nPraktikantin) aus. Für die kleine altersgemischte Gruppe (vier \nMonate bis sechs Jahre) als intensivste Betreuungsart ist \nnicht nur eine zweite Fachkraft (bzw. ggf. eine \nKinderkrankenschwester), sondern noch eine weitere \nErgänzungskraft als dritte Betreuungsperson erforderlich. \nInsofern fügt sich die Regelung von zwei Fachkräften für die \ngroße altersgemischte Gruppe systematisch gesehen lückenlos \nein. Die große altersgemischte Gruppe ist im Hinblick auf den \nBetreuungsaufwand und die Befriedigung der am breitesten \ngefächerten Altersinteressen sicherlich betreuungsintensiver \nals eine \"normale\" Gruppe, besitzt aber nicht den \nKleinstkinder-Betreuungsaufwand der kleinen altersgemischten \nGruppe. \n\n58\n\nVor dem genannten Hintergrund lässt sich die Vereinbarung \n1992 im Hinblick auf den Personalstandard für die große \naltersgemischte Gruppe auch als Ausdruck des seinerzeitigen \nwissenschaftlichen Kenntnisstandes auf dem Gebiet der \nSozialpädagogik verstehen. Die freien Träger, die \nschätzungsweise mehr als 3/5 der Kindertagesstätten in \nNordrhein-Westfalen auf sich vereinigen,\n\n59\n\n- vgl. LT-Drucks. 10/1870, S. 3: am \n31. Dezember 1985 79 %; FAZ vom \n28. August 1997, S. 4: 63,5 % kirchlich \n-\n\n60\n\nverkörpern die Zusammenfassung eines gewichtigen Teils des \nin der Praxis vorhandenen Sachverstands auf dem Gebiet der \nKinder und Jugendbetreuung. Es ist - nicht zuletzt auch wegen \nder allgemein leeren Kassen - nichts dafür ersichtlich, dass \ndie Vertragspartner mit der Vereinbarung 1992 einen über das \nMindestmaß hinausgehenden besseren Standard schaffen wollten. \nDer vereinbarte Standard hat sich zudem im Verlaufe der \ninzwischen eingetretenen Entwicklung offenbar bewährt und in \nder Praxis auch der kommunalen Träger bis auf wenige Ausnahmen \ndurchgesetzt, so dass er auch deshalb als allgemeines \nMindesterfordernis Anerkennung verlangen kann. \n\n61\n\nVgl. Jens/Happe/Saurbier, Kinder- \nund Jugendhilferecht, 3. Aufl., 16 Lfg. \nStand März 1999, B II Erl. § 45 Art. 1 \nKJHG Rn. 101.\n\n62\n\nDabei ist unerheblich, dass es bei Einsatz bloßer \nErgänzungskräfte als zweite Betreuungspersonen in großen \naltersgemischten Gruppen bisher nicht zu Störungen gekommen \nist. Soll durch die Auflagen präventiv einer Gefährdung des \nWohls der Kinder und Jugendlichen begegnet werden, muss diese \nnicht an den tatsächlichen Folgen nachgewiesen werden, sondern \nes kann bei der vorzunehmenden Würdigung und Abwägung auf bloß \nmögliche Komplikationen, wie sie beim Betrieb der Einrichtung \njederzeit auftreten können, abgestellt werden. \n\n63\n\nVgl. Nonninger, aaO., § 45 Rdn. 32; \nBVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 \n- 5 B 7.89 -, aaO.\n\n64\n\nEs muss auch noch kein unmittelbares Bevorstehen der \nSchädigung feststellbar sein, sondern es genügt, wenn der \nEintritt der negativen Auswirkungen bei normalem Verlauf der \nDinge in nächster Zeit zu besorgen ist. Gefährdet ist das Wohl \nder in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen auch \nnicht erst dann, wenn ihr Zustand sich verschlechtert, \ninsbesondere Rückschritte in der Entwicklung beobachtet \nwerden. Vielmehr kann es schon dann gefährdet sein, wenn ihre \nWeiterentwicklung im Sinne der Aufgabenstellung der \nEinrichtung nicht mehr gefördert wird, mithin eine Stagnation \nin der Entwicklung eintritt. \n\n65\n\nVgl. Kaufmann aaO., § 45 Rdn. 65 \nm.w.N. \n\n66\n\nEs ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass \ndie an die großen altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter \nvon drei bis vierzehn Jahren zu stellenden Anforderungen \nbezüglich der Qualität des Personals hinsichtlich der \nTageseinrichtungen für Kinder T. und T. \nunter Berücksichtigung der dort vorliegenden Besonderheiten \nkeine Geltung beanspruchen. Ist der Darlegungs- und Beweislast \ndes Beklagten \n\n67\n\n- vgl. Fieseler/Schleicher, aaO., \n§ 45 Rdn. 18; Mann, aaO., § 45 Rdn. 10; \nKaufmann, aaO., § 45 Rdn. 41 - \n\n68\n\nbei Vorliegen von typischen Regelfällen schon aufgrund des \nersten Anscheins genügt, trägt für etwaige Abweichungen im \nRahmen der Umsetzung des gesetzlichen Erlaubnisvorbehalts für \nderartige Betreuungseinrichtungen hingegen die Klägerin die \nDarlegungs- und Beweislast. Dass die Klägerin dem nicht allein \naufgrund der Tatsache, dass sich der Beklagte für eine \nzeitlich nicht konkret umrissene Übergangszeit auch mit einer \nErgänzungskraft zufrieden gegeben hat, ausreichend \nnachgekommen ist, hat das Verwaltungsgericht überzeugend \ndargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zwecks \nVermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 \nAbs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und \n711 ZPO. \n\n70\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-20/16-a-4169-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":12},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-20/16-a-4169-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305434","retrieved":"2026-07-09 03:32:58.285596+00:00"}}