{"status":"available","doknr":"OLD305433","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0320.16A3330.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"16 A 3330/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 25. Mai 1967 geborene Kläger erreichte im Jahre 1982 \nden Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse. Anschließend \nabsolvierte er bis 1985 erfolgreich eine Ausbildung zum \nChemiefacharbeiter. Nach wechselnden Zeiten der \nBerufstätigkeit auch als Aushilfe, der Arbeitslosigkeit und \nAbleistung des zivilen Ersatzdienstes absolvierte der Kläger \nvon März 1990 bis Juni 1992 bei drei biologischen \nAnbaubetrieben zusätzlich auch die Ausbildung zum Landwirt. \n\n3\n\nIm August 1992 nahm der Kläger 25-jährig die Ausbildung am \nOberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der \nUniversität B. mit den Wahlfächern Biologie und \nSoziologie auf. Die Semester 5 und 6 der Jahrgangsstufe 13 \nmusste er wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles \nwiederholen. Im August 1996 trat er in das 4. Ausbildungsjahr \nein, das ihm auch als Einstieg in das Studienfach der \nÖkowissenschaften bescheinigt wurde. Das Abschlusszeugnis, mit \ndem er zugleich die Hochschulreife erwarb, erlangte der Kläger \nim Juni 1997. Über den gesamten Zeitraum des Besuchs des \nOberstufen-Kollegs erhielt er Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz. \n\n4\n\nZum Wintersemester 1997/98 nahm der Kläger an der \nUniversität B. das Soziologiestudium mit dem Ziel des \nDiploms auf. Ausweislich der überreichten \nHochschulbescheinigung wurde er in das erste Fachsemester \neingestuft. Noch im Oktober 1997 beantragte der Kläger für \nsein Studium die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom \n16. Januar 1998 ab - bezogen dem Grunde nach auf den ganzen \nAusbildungsabschnitt - und führte aus: Ausbildungsförderung \nwerde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht geleistet, wenn ein \nAuszubildender - wie der Kläger - bei Beginn des \nAusbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr überschritten habe. \nEiner der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG genannten \nAusnahmetatbestände, insbesondere die Nr. 1, sei nicht \nerfüllt. Das Oberstufen-Kolleg sei weder als Abendgymnasium \nnoch als Kolleg im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. Februar 1998 \nWiderspruch ein und trug vor, die Entscheidung des Beklagten, \ndas Oberstufen-Kolleg nicht als privilegierte \nZugangsausbildung anzusehen, widerspreche dem Sinn der \nAusnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG. \n\n7\n\nDas Landesamt für Ausbildungsförderung NRW wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 als \nunbegründet zurück. Ergänzend zum ablehnenden Bescheid führte \nes aus, das Oberstufen-Kolleg sei eine besondere \nAusbildungsstättenform nach § 1 Satz 1 Nr. 2 der \nSchulversuchsverordnung, die in einem einheitlichen 4-jährigen \nAusbildungsgang auf dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife \nvorbereite und zugleich Studieninhalte der Eingangssemester \nder wissenschaftlichen Hochschulen vermittele. Es handele sich \ninsoweit um eine staatliche Einrichtung mit Versuchscharakter \nund mit einer eigenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Nach \ndieser unterscheide sich das Oberstufen-Kolleg mit seinen \nZugangsvoraussetzungen, dem Lernstoff, dem Aufbau des \nBildungsganges etc. deutlich von einem Kolleg im Sinne von § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG.\n\n8\n\nSeine daraufhin rechtzeitig erhobene Klage hat der Kläger \ndamit begründet, es sei ein bei der Gesetzesanwendung durch \ndie Behörden auszugleichendes Versäumnis des Gesetzgebers, die \nAusbildung am Oberstufen-Kolleg nicht in den Katalog der \nAusnahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG aufgenommen zu haben. \nEs widerspräche nämlich der Intention sowohl der Ausbildung \nals auch des gesetzgeberischen Willens in § 10 Abs. 3 Satz 2 \nBAföG, Auszubildende mit unkonventioneller Bildungskarriere in \ndie Lage versetzen zu wollen, trotz Überschreitung des 30. \nLebensjahres ein Studium zu absolvieren, wenn nicht auch für \ndiese in der Bundesrepublik Deutschland einmalige Einrichtung \ndes Zweiten Bildungsweges mit wissenschaftspropädeutischer \nAusrichtung eine Ausnahme zugelassen werde. Nach § 10 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 2 BAföG rechtfertige auch die Art der von ihm \naufgenommenen Hochschulausbildung die Überschreitung der \nAltersgrenze. Für sein Studium der Soziologie mit dem \nSchwerpunkt Wissenschafts- und Technologiepolitik sei der mit \ndem Studium der Ökowissenschaften integrativ verbundene Erwerb \nder Hochschulzugangsberechtigung der optimale, aber auch \neinzige Zugang gewesen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist von dem sinngemäß gestellten \nAntrag des Klägers ausgegangen,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 16. Januar 1998 und des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes \nfür Ausbildungsförderung Nordrhein-\nWestfalen vom 28. April 1998 zu \nverpflichten, ihm Ausbildungsförderung \nin gesetzlicher Höhe für sein \nSoziologiestudium im \nBewilligungszeitraum Oktober 1997 \nbis September 1998 zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im \nAusgangs- und Widerspruchsbescheid beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben und dabei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG \nauf das Oberstufen-Kolleg entsprechend angewandt, weil dieser \nBildungsgang den in der Vorschrift genannten nach \nAufnahmevoraussetzungen und vermittelter Qualifikation \nvergleichbar sei. \n\n14\n\nMit seiner wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung \nmacht der Beklagte geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ergebe sich auch in entsprechender \nAnwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG kein \nFörderungsanspruch, weil es sich beim Oberstufen-Kolleg nicht \num eine vergleichbare Ausbildungsstätte des Zweiten \nBildungsweges handele. Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg sei \nden in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG genannten Wegen zur \nHochschulzulassung weder nach den Aufnahmevoraussetzungen noch \nnach der vermittelten Qualifikation vergleichbar. Das als \nVersuchsschule errichtete Oberstufen-Kolleg verbinde in einem \neinheitlichen Ausbildungsgang die studienbezogenen \nAusbildungsformen der Sekundarstufe II mit den \nEingangssemestern der Universität. Die Ausbildung habe zum \nZiel, in Verbindung mit dem Erwerb der allgemeinen \nHochschulreife Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die \nden Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt oder im \nGrundstudium eines entsprechenden Studiengangs an einer \nwissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule \ngleichwertig seien. Nach § 3 der einschlägigen Ausbildungs- \nund Prüfungsordnung könne in das Oberstufen-Kolleg aufgenommen \nwerden, wer den Hauptschulabschluss erlangt und eine \nberufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder wer die \nFachoberschulreife erworben habe, also in der Regel erst 16 \nJahre alt sei. Eine Aufnahme nach Vollendung des 25. \nLebensjahrs sei nicht möglich. Demgegenüber sei zwingende \nAufnahmevoraussetzung für das Abendgymnasium immer eine \nabgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens \ndreijährige geregelte Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter \nvon 19 Jahren. Ferner würden am Abendgymnasium - anders als \nbeim Oberstufen-Kolleg - typischerweise Berufstätige beschult. \nAuch für das Kolleg im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG sei \nein Mindestalter von 19 Jahren vorgeschrieben, während weder \nhier noch am Abendgymnasium ein Höchstaufnahmealter gelte. Der \nAnteil der Schüler, die mit Hauptschulabschluss und \nberuflicher Ausbildung ihre Ausbildung am Oberstufen-Kolleg \naufnähmen, betrüge nach Auskunft der Einrichtung weniger als \n10 % und stelle daher nicht den Regel-, sondern den \nAusnahmefall dar. Wenn die Berufsqualifikation anders als an \neiner Fachoberschulklasse 12 B, am Kolleg oder am \nAbendgymnasium nicht Aufnahmevoraussetzung sei, sondern nur \nalternativ den Zugang zum Oberstufen-Kolleg ermögliche, ließe \nsich letzteres auch vor diesem Hintergrund nicht als eine \nAusbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs verstehen. Da § 10 \nAbs. 3 Satz 2 BAföG als Ausnahmevorschrift zu verstehen sei, \nverbiete sich seine Anwendung auf die Ausnahme von der \nAusnahme. Als § 10 Abs. 3 BAföG durch das 6. BAföGÄndG vom \n16. Juli 1979 seine maßgebliche Fassung erhalten habe, sei das \nOberstufen-Kolleg seit 1974 errichtet gewesen, d.h. der \nGesetzgeber habe es bei der Neufassung bereits berücksichtigen \nkönnen. Wenn dies auch bei der späteren Erweiterung der \nRegelung im Jahre 1981 um die Nichtschülerprüfung und die \nZugangsprüfung zu einer Hochschule nicht erfolgt sei, müsse \ndavon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die \nPrivilegierung der Absolventen des Oberstufen-Kollegs bewusst \nunterlassen habe. Zudem gewährleiste das Höchstaufnahmealter \nvon 25 Jahren bei normalem Verlauf die Beendigung der \nAusbildung noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres. Insofern \nhandele es sich bei dem Fall des Klägers um eine absolute \nAusnahme, die der Gesetzgeber erst recht nicht mit § 10 Abs. 3 \nSatz 2 BAföG habe berücksichtigen wollen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n20\n\nUnabhängig davon, ob das wahre Klagebegehren des Klägers \nnicht richtigerweise als auf eine Grundentscheidung nach § 50 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 3 BAföG gerichtet anzusehen war,\n\n21\n\n- vgl. etwa zur rechtzeitigen \nAntragstellung für spätere \nBewilligungszeiträume: BVerwG, Urteil \nvom 25. November 1997 - 5 C 4.97 -, \nFamRZ 1998, 647 = DVBl. 1998, 476 -\n\n22\n\nsteht dem Kläger - anders als vom Verwaltungsgericht \nangenommen - ein Anspruch auf Gewährung von \nAusbildungsförderung für das zum Wintersemester 1997/98 \naufgenommene Studium der Soziologie, das einen selbständigen \nAusbildungsabschnitt im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG \ndarstellt, nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar \n1998 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung Land Nordrhein-Westfalen \nvom 28. April 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten.\n\n23\n\nGemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung \nnicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des \nAusbildungsabschnittes, für den er Ausbildungsförderung \nbeantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger war \nbereits 30 Jahre alt (seit dem 25. Mai 1997), als er das \nSoziologiestudium an der Universität B. aufnahm.\n\n24\n\nEin vor dem 25. Mai 1997 liegender Zeitpunkt kommt als \nBeginn des Ausbildungsabschnitts nicht in Betracht. Unter \n\"Beginn des Ausbildungsabschnitts\" im Sinne des § 10 Abs. 3 \nSatz 1 BAföG ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der \nAusbildungsabschnitt im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG, \nd.h. der Lauf der Zeit beginnt, die der Auszubildende an \nAusbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart fortlaufend \nverbringt. Unter der Voraussetzung der Einschreibung gilt die \nAusbildung gemäß § 15 b Abs. 1 BAföG als mit dem Anfang des \nMonats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen \ntatsächlich begonnen werden. Der Kläger ist trotz des \nAnspruchs des Oberstufen-Kollegs, in Verbindung mit dem Erwerb \nder allgemeinen Hochschulreife auch Kenntnisse und Fähigkeiten \nzu vermitteln, die den Studienleistungen in einem ersten \nStudienabschnitt oder im Grundstudium eines entsprechenden \nStudiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule \ngleichwertig sind,\n\n25\n\nvgl. § 1 der Grundordnung des \nOberstufen-Kollegs des Landes \nNordrhein-Westfalen an der Universität \nB. , RdErl. d. \nKultusministeriums vom 13. Mai 1980 \n- GABl. NW. S. 315; § 1 Abs. 1 und 2 \nder Verordnung über die Ausbildung und \nPrüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes \nNordrhein-Westfalen an der Universität \nB. vom 23. November 1982 (SGV. \nNW. 223),\n\n26\n\nausweislich der vorgelegten Hochschulbescheinigung lediglich \nin das erste Semester eingestuft worden ist. Die Frage, ob die \noriginäre Anrechnung früherer Bildungszeiten auf das \nHochschulstudium nicht zu einem früheren - fiktiven - Beginn \ndes Ausbildungsabschnitts führt,\n\n27\n\nvgl. zum Meinungsstand einerseits: \nRamsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., \n§ 10 Rn. 5; andererseits Greß in \nRothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 9. \nLfg. Februar 1996, § 10 Anm. 8.1 Sp. \n9/10 mit Hinweis auf OVG Hamburg, \nBeschluss vom 22. November 1983 - OVG \nBs I 107/83 -, FamRZ 1984, 1163; OVG \nNRW, Urteil vom 21. Januar 1985 \n- 16 A 572/84 -, KMK-HSchR 1986, 37 \n(39); siehe auch OVG Hamburg, Urteil \nvom 29. März 1985 \n- OVG Bs I 70/84 -,\n\n28\n\nstellt sich mithin nicht. Eine spätere Anrechnung und \neventuelle Höherstufung während des Studiums anläßlich des \nVordiploms kann keine Beachtung finden. \n\n29\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung auch \nnicht aufgrund der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG geregelten und \nein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigenden \nAusnahmetatbestände zu.\n\n30\n\nDass die Nrn. 1 a, 2, 3 und 4 des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG \nnicht ernsthaft in Frage kommen, besagt bereits zutreffend der \nAusgangsbescheid. Namentlich rechtfertigt im Sinne von § 10 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 BAföG nicht die Art der aufgenommenen \nAusbildung die Überschreitung der Altersgrenze. Davon kann \n- wie es auch in der Tz 10.3.3 BAföGVwV heißt - nur dann die \nRede sein, wenn eine Ausbildung dieser Art häufig erst im \nhöheren Lebensalter begonnen wird.\n\n31\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom \n16. Oktober 1980 - 5 C 27.79 -, FamRZ \n1981, 210 -.\n\n32\n\nDie bloße Förderlichkeit der ökowissenschaftlichen \nAusbildungsinhalte des Unterrichts am Oberstufen-Kolleg des \nLandes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. für \ndas spätere Studium der Soziologie mit dem Schwerpunkt \nWissenschafts- und Technologiepolitik spielt deshalb keine \nentscheidende Rolle. \n\n33\n\nDas Überschreiten der Altersgrenze ist auch nicht aufgrund \nder Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG \nunbeachtlich. Nach der genannten Vorschrift gilt die in § 10 \nAbs. 3 Satz 1 BAföG für eine Förderung vorgeschriebene obere \nLebensaltersgrenze von 30 Jahren bei Beginn des \nAusbildungsabschnitts dann nicht, wenn der Auszubildende die \nZugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung durch \nden Besuch von im Gesetz aufgezählten Ausbildungsstätten, zu \ndenen das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an \nder Universität B. nicht gehört, oder durch eine \nNichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer \nHochschule erworben hat. Bei dem Oberstufen-Kolleg handelt es \nsich nämlich nicht um ein zu den Ausbildungsstätten des \nZweiten Bildungsweges zählendes Kolleg im Sinne von § 10 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. \n\n34\n\nVgl. auch Humborg in Rothe/Blanke, \na.a.O., 11. Lfg. Dezember 1996, § 11 \nRn. 25.\n\n35\n\nDie Einrichtung unterfällt nicht dem - auch in die Tz \n2.1.13 BAföGVwV eingeflossenen - KMK-Beschluss zu dieser Art \nvon Instituten zur Erlangung der Hochschulreife vom 7./8. Juli \n1965, wonach die Bewerber mindestens 19 Jahre alt sein müssen, \neine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder einen \ngleichwertigen beruflichen Werdegang nachweisen können und \neine Bildung erworben haben, die dem mittleren \nBildungsabschluss entspricht. \n\n36\n\nVgl. auch Wilts in Rothe/Blanke, \na.a.O., 14. Lfg. März 1999, § 2 \nRn. 17.\n\n37\n\nDas Oberstufen-Kolleg ist vielmehr ausweislich des RdErl. des \nKultusministeriums vom 6. Februar 1974 (GABl. NW. S. 123) \ngemäß § 14 Landesorganisationsgesetz i.V.m. § 4 b \nSchulverwaltungsgesetz als staatliche Versuchsschule errichtet \nworden, die in einem einheitlichen vierjährigen \nAusbildungsgang auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife \nvorbereitet und zugleich Studieninhalte der Eingangssemester \nder wissenschaftlichen Hochschulen vermittelt. (Vgl. auch §§ 1 \nund 2 der Grundordnung des Oberstufen-Kollegs des Landes \nNordrhein-Westfalen an der Universität B. vom 13. Mai \n1980, a.a.O.) Die Ausbildung am Oberstufen-Kollegs des Landes \nNordrhein-Westfalen an der Universität B. richtet sich \nsinngemäß auch nicht nach den Ausbildungsbestimmungen der \nKollegs, sondern nach den eigenen - abweichenden - Regeln der \nVerordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-\nKolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität \nB. vom 23. November 1982 (a.a.O.).\n\n38\n\nAllerdings vertritt der Senat die Ansicht, dass die \nAufzählung der in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG genannten \nAusbildungsstätten nicht abschließend ist und es der \nGleichbehandlungsgrundsatz gebietet, § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \nBAföG auch auf solche Bildungsgänge anzuwenden, die den in der \nVorschrift genannten Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges \nnach Aufnahmevoraussetzungen und vermittelter Qualifikation \nvergleichbar sind.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli \n1995 - 16 A 2401/95 -, FamRZ 1995, \n1608; Urteil vom 12. März 1992 \n- 16 A 860/91 -, NWVBl. 1992, 332, und \nBeschluss vom 6. Dezember 1990 \n- 16 A 872/90 -, FamRZ 1991, 745.\n\n40\n\nDabei ist von folgendem auszugehen: Seine maßgebliche Fassung \nerhielt § 10 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen durch das 6. \nBAföGÄndG vom 16. Juli 1979, BGBl. I 1037. Wie den \nGesetzesmaterialien zu entnehmen ist (vgl. Bundestags-Drucks. \n8/2467 S. 15, 23, 29; 8/2828 S. 26 ff.), sollte die \nPrivilegierung der Absolventen des Zweiten Bildungsweges einen \nAusgleich für die Herabsetzung der Altersgrenze von 35 auf 30 \nJahre darstellen, weil die dort vermittelten Qualifikationen \nhäufig erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres erworben \nwerden. \n\n41\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. \nNovember 1991 - 5 C 40.88 -, FamRZ \n1992, 1111 (1112) m.w.N.\n\n42\n\nBei der Erweiterung des Tatbestandes von Satz 2 Nr. 1 auf die \nNichtschülerprüfung und die Zugangsprüfung zu einer Hochschule \ndurch das 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1987, BGBl. I 625, hat der \nGesetzgeber wiederum maßgeblich auf die Zugehörigkeit beider \nPrüfungen zum Bereich des Zweiten Bildungsweges abgestellt \n(vgl. Bundestags-Drucks. 9/603 S. 30).\n\n43\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 12. März \n1992 - 16 A 860/91 -, a.a.O.; Bay.VGH, \nUrteil vom 21. Februar 1985 \n- 12 B 82.A 1682 -, FamRZ 1985, \n973.\n\n44\n\nVor diesem Hintergrund kann die als Ausnahmevorschrift zu der \nallgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu bewertende \nBestimmung des Satzes 2 Nr. 1 über ihren Wortlaut hinaus nur \nauf solche Ausbildungseinrichtungen Anwendung finden, die wie \ndie vom Gesetzgeber genannten Einrichtungen ebenfalls dem \nZweiten Bildungsweg zuzurechnen sind. Eine weitergehende \nentsprechende Anwendung dieser Ausnahmeregelung widerspräche \nderen Sinn und Zweck.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli \n1995 - 16 A 2401/95 -, a.a.O.\n\n46\n\nDas Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der \nUniversität B. ist jedoch nicht mit Ausbildungsstätten \ndes Zweiten Bildungsweges, die die gleiche \nZugangsvoraussetzung verschaffen, vergleichbar. Von den \ninsoweit in Betracht zu ziehenden Fachoberschulklassen, deren \nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, von \nAbendgymnasien und Kollegs unterscheidet sich das Oberstufen-\nKolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität \nB. in wesentlichen - den Zweiten Bildungsweg \nkennzeichnenden - Strukturmerkmalen. \n\n47\n\nSo geht schon die durch das Oberstufen-Kolleg vermittelte \nQualifikation deutlich über das hinaus, was am Ende von \nFachoberschule, Abendgymnasium oder Kolleg steht. Gleichwertig \nkönnen aber nur solche Einrichtungen sein, die einen für den \nZweiten Bildungsweg typischen Abschluss vermitteln. \n\n48\n\nVgl. VGH Hessen, Beschluss vom 9. \nSeptember 1987 - 9 TG 48/86 -, ZfSH/SGB \n1988, 197/98.\n\n49\n\nWährend der Fachoberschüler, der Abendgymnasiast und der \nKollegiat lediglich die Fachhochschul- bzw. allgemeine \nHochschulreife erwerben, vermittelt das Oberstufen-Kolleg in \nErfüllung seines Bildungsauftrags in § 1 Satz 2 der \nGrundordnung vom 13. Mai 1980 (a.a.O.) gemäß § 1 Abs. 2 der \neinschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom \n23. November 1982 (a.a.O.) i.V.m. dem Erwerb der Allgemeinen \nHochschulreife hingegen zusätzlich Kenntnisse und Fähigkeiten, \ndie den Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt \noder im Grundstudium eines entsprechenden Studienganges an \neiner wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule \ngleichwertig sein müssen.\n\n50\n\nAuch in den Aufnahmevoraussetzungen weicht das Oberstufen-\nKolleg maßgeblich vom üblichen Standard des Zweiten \nBildungsweges ab. Der Zweite Bildungsweg soll vornehmlich \nbefähigten Berufstätigen die Möglichkeit bieten, \nBildungsabschlüsse nachzuholen. Für das in § 7 Abs. 2 des \nAbkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur \nVereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens vom \n28. Oktober 1964 (ABl. KM. NRW. 1965 S. 70) definierte \nAbendgymnasium ist dementsprechend gemäß § 2 Abs. 1 der \nVerordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am \nAbendgymnasium vom 23. März 1982, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 27. Februar 1997 (SGV. NRW. 223) \nAufnahmevoraussetzung ein Mindestalter von 19 Jahren und eine \nabgeschlossene Berufsausbildung oder alternativ eine \nmindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit. Auch das in \nseinen Aufgaben in § 1 der Verordnung über den Bildungsgang \nund die Abiturprüfung am Kolleg vom 23. März 1982, zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (SGV. NRW. 223) \nbeschriebene Kolleg verlangt nach § 2 dieser Verordnung u.a., \ndass der Bewerber mindestens 19 Jahre alt ist und eine \nBerufsausbildung abgeschlossen oder alternativ eine mindestens \ndreijährige geregelte Berufstätigkeit vorzuweisen hat. Für die \nKlasse 12 B der Fachoberschule, die nach § 1 der Verordnung \nüber die Ausbildung und Prüfung in der Fachoberschule in der \nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1993, geändert durch \nVerordnung vom 28. Februar 1997 (SGV. NRW. 223), eine \nerweiterte Allgemeinbildung und eine vertiefte berufliche \nFachbildung vermitteln soll, die zum Studium an einer \nFachhochschule befähigen, ist kein Mindestalter festgesetzt, \nsondern nach § 14 Abs. 1 der maßgeblichen Verordnung lediglich \ndie abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung \nAufnahmevoraussetzung. Ein Höchstaufnahmealter ist für alle \ndrei genannten Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges nicht \nvorgesehen. In der Verordnung über die Prüfung für den \nHochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen vom \n23. März 1989 (SGV. NRW. S. 223) wird im Gegenteil in § 5 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 1 sogar ein Mindestalter von 25 Jahren \nvorgeschrieben. Demgegenüber sieht § 3 Abs. 1 der Verordnung \nüber die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des \nLandes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. vom \n23. November 1982 (a.a.O.) nicht nur ein Höchstaufnahmealter \nvon 25 Jahren vor, sondern lässt es insbesondere ausreichen, \nwenn der Bewerber anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer \nberuflichen Ausbildung die Fachoberschulreife erworben hat. \nDies ermöglicht einen Eintritt in das Oberstufen-Kolleg \npraktisch schon mit 16 Jahren und öffnet - insoweit dem \nZweiten Bildungsweg fremd - diesen Ausbildungsgang auch für \nPersonen ohne berufliche Praxis. \n\n51\n\nUngeachtet des Umstands, dass nach den vom Beklagten bei \nder Einrichtung eingeholten Auskünften in den vergangenen \nJahren über 90 % der Schüler des Oberstufen-Kollegs solche mit \nder Fachoberschulreife gewesen sein sollen und der Anteil der \nNeuanfänger mit Hauptschulabschluss und erfolgreich \nabgeschlossener Berufsausbildung nur 8 - 9 % betragen haben \nsoll, kommt es hier für eine entsprechende Anwendung des § 10 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nicht etwa auf die individuelle \nVorbildung gerade des Klägers mit sogar zwei abgeschlossenen \nBerufsausbildungen an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der \nAusbildungsgang am Oberstufen-Kolleg nach objektiven Kriterien \ndem Zweiten Bildungsweg mit seiner ausschließlichen \nAusrichtung auf Berufstätige zugeordnet werden kann. Diese \nLesart des Gesetzes findet auch in der Entstehungsgeschichte \ndes 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) seine \nBestätigung. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum \nGesetzesentwurf der Bundesregierung nämlich vorgeschlagen, für \ndie Förderung des Besuchs einer Fachoberschulklasse 12 künftig \nnicht mehr auf die allgemeinen Zugangsbedingungen für den \nBesuch der Klasse, sondern auf die individuelle Vorbildung des \neinzelnen Schülers abzustellen (Bundestags-Drucks. 12/2108 \nS. 17 Ziff. 1). Dem hat die Bundesregierung in ihrer \nGegenäußerung widersprochen und betont, es bestehe kein \nAnlass, für die Frage der Förderungsfähigkeit von dem \nmaßgeblichen Kriterium der Art der Ausbildungsstätte \nabzuweichen (Bundstags-Drucks. 12/2118 S. 2 zu Nr. 1). Auch \nwenn der Deutsche Bundestag im Anschluss daran die \nEntschließung gefasst hat, die Bundesregierung aufzufordern, \nzu prüfen, ob und wie unter rechtlichen und politischen \nGesichtspunkten dem genannten Anliegen des Bundesrates \nentsprochen werden kann (Bundestags-Drucks. 12/2518 S. 5), ist \nes zu einer Änderung des maßgeblichen Förderungsrechts nicht \ngekommen. Vielmehr hat die Bundesregierung in ihrem Bericht zu \nden Förderungsvoraussetzungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler der \nFachoberschulklasse 12 (Bundestags-Drucks. 12/5397) ihre \nAuffassung bekräftigt, dass es bei der nach dem geltenden \nRecht vorgesehenen differenzierten Betrachtung von \nFachoberschulklassen der Klassenstufe 12 bleiben solle. Ergibt \nsich daraus, dass alle an der Gesetzgebung beteiligten Organe \ndes Bundes für die Interpretation des geltenden \nBundesaubildungsförderungsrechts davon ausgehen, dass es bei \nder Anwendung des Tatbestandsmerkmals \"Fachoberschulklasse, \nderen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung \nvoraussetzt\", entscheidend darauf ankommt, dass die jeweilige \nKlasse nur Auszubildenden mit abgeschlossener Berufsausbildung \nund nicht auch solchen offen steht, die aus der Klasse 11 \naufsteigen,\n\n52\n\n- so zu Vorstehendem BVerwG, Urteil \nvom 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, FamRZ \n1995, 967 = Buchholz 436.36 § 10 BAföG \nNr. 22 -\n\n53\n\ngilt diese Einschränkung auch für die Zuordnung des \nOberstufen-Kollegs. Gegenteiliges ist nicht normiert worden. \nDas Oberstufen-Kolleg ist bereits 1974 errichtet worden, so \ndass der Gesetzgeber es im Jahr 1979 bei der Neufassung des \n§ 10 Abs. 3 BAföG ohne Weiteres hätte berücksichtigen können. \nDas ist offensichtlich nicht geschehen. Auch bei der späteren \nErweiterung im Jahre 1981 um die Nichtschülerprüfung und die \nZugangsprüfung zu einer Hochschule erfolgte keine Regelung, \ndie auf eine Berücksichtigung des Oberstufen-Kollegs abzielen \nkönnte. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der \nGesetzgeber die Privilegierung der Absolventen des Oberstufen-\nKollegs bewusst unterlassen hat. Die Ausnahme von der \nAltersgrenze in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG den Absolventen von \nBildungseinrichtungen des Zweiten Bildungsweges vorzubehalten, \nist bei alledem verfassungsrechtlich - insbesondere im \nHinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden. \n\n54\n\nMit den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges \ngleichzuachten ist das Oberstufen-Kolleg unter \nBerücksichtigung der Zielsetzung des § 10 Abs. 3 BAföG \nletztendlich auch deshalb nicht, weil bei seinem Besuch nach \nMaßgabe der dem BAföG eigenen typisierenden und \ngeneralisierenden Betrachtungsweise eine Überschreitung der \nAltersgrenze nicht die Regel, sondern einen absoluten \nAusnahmefall darstellt. Bei einem Höchsteintrittsalter von 25 \nJahren stellt bei einem vierjährigen Bildungsgang die \nÜberschreitung des Höchstalters von 30 Jahren bei \nunverzüglicher Aufnahme des nächsten Ausbildungsabschnittes \neinen seltenen Sonderfall dar, von dem nicht angenommen werden \nkann, dass der Gesetzgeber seine Berücksichtigung durch § 10 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG beabsichtigt hat. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-20/16-a-3330-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":29},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15b","ref_norm":"15b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-20/16-a-3330-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305433","retrieved":"2026-07-09 03:32:58.191930+00:00"}}