{"status":"available","doknr":"OLD305432","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0320.16A3189.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"16 A 3189/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - \nteilweise geändert. \n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 1997 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des Kreises M. -L. \nvom 13. Februar 1998 verpflichtet, Kosten des Aufenthalts der Klägerin im Frauenhaus M. \naus der Zeit vom 19. April 1997 bis zum 31. Mai 1997 in Höhe von 2.330,81 DM zu \nübernehmen. \n\nDie Klägerin trägt zwei Elftel und der Beklagte neun Elftel der Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 11. Oktober 1949 in Mazedonien geborene Klägerin \nfolgte Anfang der 70-iger Jahre ihrem zweiten Ehemann A. \nI. in die Bundesrepublik Deutschland nach. Aus der \nLebensgemeinschaft, die zunehmend von Streitigkeiten und \nGewalt geprägt gewesen sein soll, gingen fünf in der \nBundesrepublik geborene Kinder hervor. Die beiden jüngsten \nhaben sich bis zuletzt im Familienverband aufgehalten. Die Ehe \nder Klägerin ist im Juli 1998 geschieden worden.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Analphabetin und gilt als geistig \nminderbegabt. Eine erste psychiatrische Behandlung ist ihren \nAngaben zufolge schon in Mazedonien erfolgt; in der \nBundesrepublik Deutschland haben seit 1985 wiederholt - auch \nstationäre - psychiatrische Behandlungen stattgefunden, die \nsich aufgrund reaktiver Depressionen bei \nPartnerschaftskonflikt einhergehend mit latenter Suizidalität \nals notwendig darstellten. Als Ursache der \nVerhaltensauffälligkeit der Klägerin wurde maßgeblich eine \nÜberforderung mit der gegebenen Lebenssituation unter \nEntwicklung eines paranoiden Syndroms auf dem Hintergrund \nerheblicher familiärer Konflikte diagnostiziert. Eine Trennung \nvon ihrem seit Jahren arbeitslosen und der Spielsucht \nverfallenen Ehemann, wie sie auch von therapeutischer Seite \nher befürwortet worden ist, war in mehreren Versuchen zunächst \ngescheitert. \n\n4\n\nIm Jahre 1992 wurde für die Klägerin eine Betreuung für \nGesundheitsfürsorge, Haushaltsführung, Aufenthaltsbestimmung \nund Vermögenssorge eingerichtet. Die Bestellung ihres \nderzeitigen Betreuers datiert vom 17. November 1994. \n\n5\n\nNach einem Aufenthalt in der Psychiatrischen \nLangzeiteinrichtung Gut N. kehrte die Klägerin im Juli \n1996 in die Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Ehemann A. , dem \nvolljährigen Sohn M. (geboren 1. Mai 1977) und den \nKindern A. (geboren 6. August 1981) und D. (geboren \n16. Februar 1979) zurück. Wegen Zwangsräumung der früheren \nWohnung bezog die Familie damals die Unterkunft \nL. straße in M. . Alle genannten Familienmitglieder \nerhielten vom Sozialamt des Beklagten bereits seit Jahren \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt. \n\n6\n\nWie schon in der Vergangenheit kam es in der Folgezeit \nständig zu finanziellen Engpässen in der Familie. Wegen \nMietrückständen kündigte der Vermieter der Wohnung \nL. straße , die GSW M. GmbH, das Mietverhältnis \nfristlos und erwirkte unter dem 7. Januar 1997 beim \nAmtsgericht M. ein Räumungsurteil. Mit Schreiben vom \n28. Februar 1997, das auch der Obdachlosenfürsorgestelle des \nBeklagten zur Kenntnis kam, kündigte der Gerichtsvollzieher \ndie Zwangsräumung der Wohnung zunächst zum 26. März 1997 an, \nverschob den Termin dann aber auf den 16. April 1997. Ob der \nFamilie schon damals über die bloße Inaussichtstellung hinaus \neine konkrete Obdachlosenunterkunft zugewiesen worden ist, \nlässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht genau \nentnehmen.\n\n7\n\nNach Angaben des Betreuers der Klägerin fand jedenfalls am \n14. April 1997 ein Gespräch zwischen ihm und der Klägerin \nstatt, in welchem der Ablauf der bevorstehenden Räumung und \ndie geplante Unterbringung der Familie nach durchgeführter \nZwangsräumung in einer städtischen Obdachlosenunterkunft \nerörtert wurde.\n\n8\n\nBei der Zwangsräumung der Wohnung am 16. April 1997 war der \nBetreuer der Klägerin erneut anwesend. Die Familie der \nKlägerin wurde nicht angetroffen. Ihr Verbleib war zunächst \nunklar. Der Hausrat der Familie wurde in die für die Familie \nvorgesehene Obdachlosenunterkunft F. -W. -Straße \nverbracht. \n\n9\n\nWie sich im Verlaufe des Tages herausstellte, hatte die \nKlägerin - nach einem Vermerk des Beklagten offensichtlich \nnach einem Streit mit ihrem Ehemann - am Vorabend des \nRäumungstermins die Wohnung mit ihren Kindern verlassen. \nLetztere brachte sie bei einer Bekannten unter, sie selbst \nbegab sich auf den Rat der Bekannten in das von der AWO \n(Arbeiterwohlfahrt Kreisverband M. -L. e.V.) \nbetriebene M. Frauenhaus. Nach den Angaben der \nBekannten soll die seit längerem scheidungswillige Klägerin \nseinerzeit Angst vor ihrem Ehemann gehabt haben. Laut einer \nGesprächsnotiz des Beklagten vom 16. April 1997 ist die \nBehörde seitens des Frauenhauses von der Aufnahme ebenfalls \nmit dem Hinweis unterrichtet worden, die Klägerin sei vor \nihrem Mann geflüchtet. In ihrer Zeugenaussage vor dem \nVerwaltungsgericht hat die seinerzeit zuständige Mitarbeiterin \ndes Frauenhauses - Frau Rammelberg-Hoffmeister - bestätigt, \ndass die bei der Aufnahme sehr verunsichert und verschüchtert \nwirkende Klägerin am nächsten Tag als Grund für ihr Kommen \neine Bedrohung seitens des Ehemanns angegeben habe.\n\n10\n\nNoch unter dem 15. April 1997 beantragte die Klägerin über \ndas Frauenhaus beim Beklagten die Gewährung von laufender \nHilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten des \nFrauenhausaufenthalts. In der Antragsbegründung heißt es, dass \nsie wegen körperlicher Misshandlungen ihres Ehemanns Schutz im \nFrauenhaus gesucht habe. Das Frauenhaus verfügte seinerzeit \nüber 16 Wohnplätze für Frauen und Kinder; für die \npsychosoziale Betreuung der Aufgenommenen standen eine \nSozialarbeiterin als Vollzeitkraft sowie zwei Erzieherinnen \nals Halbzeitkräfte zur Verfügung.\n\n11\n\nGemäß eines Aktenvermerks des Beklagten vom 22. April 1997 \nwar die Klägerin mit ihren Kindern zwischenzeitlich in die \nObdachlosenunterkunft in der F. -W. -Straße \neingewiesen worden. Vor dem Wochenende 19./20. April 1997 \nhatte man die vorgesehene Obdachlosenunterkunft nach späteren \nAngaben des Beklagten noch nicht herrichten können. In einem \nSozialhilfeantrag des Sohnes D. der Klägerin vom \n23. April 1997 heißt es sogar, dass eine Wohnung vom Beklagten \nerst zum 1. Mai 1997 gestellt werde. Gegen den Ehemann der \nKlägerin, dem eine andere Unterkunft zugeteilt worden sein \nsoll, will man ein Hausverbot verhängt haben. \n\n12\n\nDer Betreuer der Klägerin hatte dem Sozialamt am 18. April \n1997 telefonisch mitgeteilt, dass er demgegenüber eine \nUnterbringung der Klägerin im Frauenhaus bis zum 1. Mai 1997 \nveranlasst habe, da ihr ab diesem Zeitpunkt für sie selbst und \nihre Kinder eine eigene Wohnung zur Verfügung stehe. Der \nBetreuer wurde vom Sozialamt in diesem Telefongespräch darauf \nhingewiesen, dass eine Kostenübernahme für den \nFrauenhausaufenthalt nur bis zum 18. April 1997 erfolgen \nkönne, da ab dem 19. April 1997 die Obdachlosenunterkunft zur \nVerfügung stehe und dem Schutz vor einer eventuellen \nVerfolgung durch den Ehemann hinreichend Rechnung getragen \nsei.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 22. April 1997 teilte der Betreuer der \nKlägerin dem Sozialamt mit, dass er den weiteren Verbleib der \nKlägerin im Frauenhaus wegen der familiären Konfliktsituation \nfür erforderlich halte, da ansonsten davon auszugehen sei, \ndass sie erneut in die Psychiatrie eingewiesen werden müsse. \nDies beruhe auf dem psychischen Druck, den der Ehemann auf sie \nausübe.\n\n14\n\nDie Klägerin verblieb bis zum 3. Juni 1997 im Frauenhaus \nund bereitete in dieser Zeit intensiv das Scheidungsverfahren \nvor. Sie ließ sich am 30. April 1997 eine anwaltliche \nBestätigung zur Vorlage bei Behörden ausstellen, derzufolge es \nzu massiven Übergriffen und insbesondere zu Morddrohungen \nseitens des Ehemanns gekommen sein soll. Während des \nFrauenhausaufenthalts gewährte ihr der Beklagte über das \nFrauenhaus nach Maßgabe der Regelsätze Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom 22. April bis zum 30. April \n1997 i.H.v. 144,30 DM und für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai \n1997 einschließlich eines Mehrbedarfszuschlags für ihre \nErwerbsunfähigkeit i.H.v. 587,20 DM. Am 3. Juni 1997 bezog die \nKlägerin mit ihren Kindern A. und D. eine Wohnung in \nder M. Innenstadt (O. straße ), die ihr Betreuer für \nsie am 9. Mai 1997 angemietet hatte und deren Angemessenheit \nbereits Mitte Mai 1997 durch das Sozialamt geprüft worden war. \nIn die ursprünglich für die Klägerin und ihre beiden Kinder \nvorgesehene Obdachlosenunterkunft war zwischenzeitlich am \n13. Mai 1997 der Ehemann A. I. eingewiesen \nworden. \n\n15\n\nMit Schreiben vom 30. April 1997, 30. Mai 1997 und 9. Juni \n1997 machte die AWO beim Beklagten die Kosten des \nFrauenhausaufenthalts der Klägerin (Tagessatz = 66,03 DM) für \ndie Zeit vom 15. April bis zum 3. Juni 1997 geltend.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 9. Juni 1997 übernahm der Beklagte die \nKosten des Frauenhausaufenthalts für die Zeit vom 15. April \nbis zum 18. April 1997 in Höhe von 264,12 DM und lehnte die \nKostenübernahme für den darüber hinausgehenden Zeitraum ab. \nFür die Zeit nach dem 18. April 1997 könne die Notwendigkeit \neines weitergehenden Frauenhausaufenthalts der Klägerin nicht \nanerkannt werden. Ihr und ihren Kindern D. und A. sei \neine Obdachlosenunterkunft in der F. -W. -\nStraße 15 zugewiesen worden. Aufgrund ihrer Befürchtungen, der \ngetrennt lebende Ehemann A. I. könne sich Zutritt \nzu der Obdachlosenwohnung verschaffen, habe der zuständige \nSachbearbeiter zugesichert, dass für Herrn I. ein \nHausverbot mit sofortiger Wirkung verhängt werde. Auch \naufgrund der vom Betreuer aktenkundig gemachten psychischen \nErkrankung der Klägerin könne deshalb die Notwendigkeit eines \nweiteren Aufenthalts im Frauenhaus nicht festgestellt werden. \nDass die Klägerin psychisch krank sei und dem Einfluss ihres \nEhemannes entzogen werden müsse, könne zwar noch nachvollzogen \nwerden. Es sei jedoch nicht verständlich, warum letzteres \ndurch den Frauenhausaufenthalt besser gegeben sein solle als \ndurch den Aufenthalt in einer Obdachlosenunterkunft oder in \nder eigenen Wohnung. Die neue Wohnung befinde sich in der \nM. Innenstadt, wo sich auch der Ehemann der Klägerin \nregelmäßig aufhalte. Es lasse sich also auch weiterhin nicht \nvollständig ausschließen, dass Herr I. den \ngemeinsamen Kindern von der Schule folge und so den Aufenthalt \nder Familie erfahre. Im Übrigen sei die Betreuung im \nFrauenhaus nicht geeignet, die bestehenden psychischen \nErkrankungen der Klägerin zu behandeln oder zu lindern. \n\n17\n\nIhren rechtzeitig erhobenen Widerspruch begründete die \nKlägerin im Wesentlichen wie folgt: Es sei nicht verständlich, \nwarum die Kostenübernahme für den Frauenhausaufenthalt auf den \nZeitraum vom 15. April bis zum 18. April 1997 beschränkt \nworden sei. Wie dem Beklagten bereits bekannt sei, sei es \nseitens des Ehemanns mehrfach zu tätlichen Übergriffen \ngekommen. Wenn jede Hilfesuchende in eine \nObdachlosenunterkunft eingewiesen werde und lediglich ein \nHausverbot gegen den Ehemann ausgesprochen werde, sei die \nEinrichtung eines Frauenhauses überflüssig. Zu berücksichtigen \nsei, dass die Verhängung eines Hausverbots für eine \nObdachlosenunterkunft einen Zutritt faktisch nicht verhindern \nkönne. Nur durch die Unterbringung im Frauenhaus habe der \nKlägerin der erforderliche Schutz gewährt werden können. Das \nFrauenhaus verstehe sich nämlich gerade als eine \nZufluchtstätte für solche Frauen und Kinder, die \nkörperliche/seelische Verletzungen erfahren hätten. \nZielsetzung des Frauenhauses sei es, dass die Frauen zur Ruhe \nkämen, sich auf ihre eigenen Kräfte besinnen und sich neu \norientieren könnten. Wie dies hier innerhalb von nur vier \nTagen der Fall hätte sein sollen, könne allerdings nicht \nnachvollzogen werden. Die Unterbringung im Frauenhaus sei \ninsbesondere auch unter psychischen Gesichtspunkten wichtig \ngewesen, um eine Möglichkeit zu nutzen, die zwischen den \nEheleuten bestehenden Spannungen wenigstens teilweise \nabzubauen. Hierzu erführen die Frauen auch psychische Beratung \nund Betreuung, wie es in einer Obdachlosenunterkunft nicht \nmöglich sei. Es sei der Klägerin während ihres Aufenthalts im \nFrauenhaus dennoch nicht um die Behandlung oder Linderung \nihrer psychischen Erkrankung, sondern vielmehr darum gegangen, \neine den Umständen entsprechende Zufluchtstätte vor den \nÜbergriffen seitens ihres Ehemanns zu finden. Das Frauenhaus \nsei von ihr nicht unerwartet oder planlos aufgesucht worden, \nsondern vielmehr habe sie anlässlich der Zwangsräumung der \nWohnung L. straße eine Gelegenheit zur Flucht nutzen \nwollen, um sich dem Einfluss des Ehemanns zu entziehen. Dies \nsei angesichts dessen gewalttätigen Verhaltens notwendig und \nangebracht gewesen. \n\n18\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1998 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises M. -L. den \nWiderspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die \nVoraussetzungen für eine Übernahme der Kosten des \nFrauenhausaufenthalts nach den Vorschriften der §§ 11, 12, 3 \nBSHG seien über den 18. April 1997 hinaus nicht gegeben. Als \nvorrangiger Grund für die Aufnahme der Klägerin im Frauenhaus \nsei nämlich nicht eine seelische-körperliche Verletzung durch \nden Ehemann zu betrachten, sondern die Vermeidung der \nObdachlosigkeit. Mit dieser Zielrichtung gehe der Aufenthalt \nder Klägerin im Frauenhaus über das für den Lebensunterhalt \nnotwendige Maß im Sinne des § 12 BSHG hinaus. Der Betreuer der \nKlägerin habe bei der Aufnahme im Frauenhaus den \nMitarbeiterinnen dort erklärt, dass er für die Klägerin zum \n1. Mai 1997 eine Wohnung habe. Er habe dementsprechend bei der \nAufnahme den Zeitraum der Betreuung durch das Frauenhaus \nentsprechend festgelegt. Wie lange eine Frau des Schutzes \neines Frauenhauses in sozialpädagogischer Hinsicht bedürfe, \nlasse sich jedoch erst während des Aufenthalts absehen und \nnicht bereits von vornherein bestimmen. Auch anlässlich der \nfernmündlichen Unterredung mit dem Sozialamt des Beklagten am \n18. April 1997 habe der Betreuer mitgeteilt, dass er \nveranlasst habe, dass die Klägerin bis zum 1. Mai 1997 im \nFrauenhaus verbleibe, da er dann voraussichtlich eine Wohnung \nanmieten könne. Dieser Geschehensablauf lasse ebenfalls nur \nden Schluss zu, dass hier die Abwendung der Obdachlosigkeit im \nVordergrund gestanden habe. Der Aufenthalt im Frauenhaus habe \nnur zur Überbrückung bis zum Einzug in die neue Wohnung \ngedient. Dass die Klägerin tatsächlich bis zum 31. Mai 1997 im \nFrauenhaus gelebt habe, sei letztlich nur darauf \nzurückzuführen, dass die Anmietung einer Wohnung zu dem \nfrüheren Zeitpunkt doch nicht möglich gewesen sei. Auch die \nAussage, dass das Frauenhaus von der Klägerin nicht unerwartet \nund planlos aufgesucht worden sei, spreche als Indiz nicht für \nein Aufsuchen aus Angst vor der Gewalttätigkeit des Ehemanns. \nFür eine so geartete Notwendigkeit eines Aufenthalts prägend \nkönne nur eine spontane, nicht geplante Zuflucht von Frauen \nsein. Die Klägerin habe jedoch bewusst die Räumung der Wohnung \nabgewartet. Auch die Lage der im Juni 1997 bezogenen eigenen \nWohnung zeige, dass eine Bedrohung durch den Ehemann \noffensichtlich nicht erwartet worden sei. Die Klägerin habe \nmit ihren Kindern eine Wohnung in der Innenstadt angemietet, \nobwohl der Ehemann sich bekanntlich vornehmlich im \nInnenstadtbereich aufhalte. Es müsse deshalb davon ausgegangen \nwerden, dass bereits bei der Anmietung der jetzigen Wohnung \nmit Übergriffen seitens des Ehemanns nicht gerechnet worden \nsei. Wenn der Schutz der Klägerin der Anlass für die \nUnterbringung im Frauenhaus gewesen wäre, wäre dieses Ziel aus \nSicht der Widerspruchsbehörde zudem nur durch eine \nUnterbringung in einem auswärtigem Frauenhaus gewährleistet \ngewesen, um sie auf diese Weise aus dem bisherigen Umfeld \nherauszubekommen. \n\n19\n\nAb dem 19. April 1997 habe die Obdachlosenunterkunft in der \nF. -W. -Straße 15 zur Verfügung gestanden. Gründe, \ndie gegen deren Bezug sprechen könnten, seien nach den \nvorstehenden Ausführungen nicht erkennbar gewesen. Soweit etwa \ndie Verhängung eines Hausverbots als nicht ausreichend \nbezeichnet worden wäre, stehe dies auch im Widerspruch zu der \nvon der Klägerin eingereichten anwaltlichen Bestätigung vom \n30. April 1997, nach der bei Bedarf ebenfalls ein Hausverbot \nausgesprochen werden sollte, dies also zum damaligen Zeitpunkt \noffenbar als ausreichend angesehen worden sei. Wenn es trotz \nalledem jedenfalls der Wunsch der Klägerin gewesen sei, dass \nsie im Frauenhaus aufgenommen werde und dort auch längere Zeit \nbis zum Bezug der neuen Wohnung verbleibe, so brauche der \nTräger der Sozialhilfe diesem Ansinnen dennoch nicht zu \nentsprechen, weil hiermit unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 3 \nAbs. 2 BSHG) verbunden seien. Der Tagessatz für das Frauenhaus \nstehe in keinem Verhältnis zu dem für die \nObdachlosenunterkunft aufzubringenden monatlichen Entgelt in \nHöhe von nur 116,- DM.\n\n20\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Nachdem \nsie am 15. April 1997, einen Tag vor der Zwangsräumung der \nehelichen Wohnung, ihre Sachen zusammengeräumt habe, sei es \nzwischen ihr und ihrem Ehemann zu heftigen \nAuseinandersetzungen gekommen. Aus panischer Angst vor ihrem \nEhemann sei sie mit ihren Kindern geflohen und habe sich in \nder Nacht vom 15. April 1997 zum 16. April 1997 gegen 1.30 Uhr \nzu Frau S. begeben, deren Sohn mit einem ihrer Söhne \nbefreundet sei. Wegen der kleinen Wohnung habe Frau S. \nnur die beiden Kinder aufnehmen können und veranlasst, dass \nsie - die Klägerin - im Frauenhaus unterkommen konnte. Nachdem \nihr Betreuer von ihrem Aufenthalt im Frauenhaus und von den zu \nerwartenden Übergriffen ihres Ehemanns Kenntnis erlangt habe, \nhabe er sofort die weitere Unterbringung im Frauenhaus \nbeschlossen. Es sei nicht zutreffend, dass sie das Frauenhaus \nlediglich anlässlich der Zwangsräumung der Wohnung aufgesucht \nund eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft habe \nvermeiden wollen. Ihr Frauenhausaufenthalt sei aus \ngesundheitlichen Gründen sowie aus Gründen des Schutzes vor \nihrem Ehemann zwingend erforderlich gewesen. Sie habe ständig \nAngst vor einer Konfrontation mit ihrem Ehemann gehabt. Die \nErforderlichkeit des Aufenthalts im Frauenhaus zeige sich \nletztlich auch dadurch, dass sie seit dem Bezug ihrer neuen \nWohnung endlich etwas Ruhe gefunden habe. Ihr Ehemann habe \nsich nach dem Aufenthalt im Frauenhaus und nach der inzwischen \nerfolgten Einleitung des Scheidungsverfahrens offensichtlich \ndamit abgefunden, ihr nunmehr aus dem Wege zu gehen. Dies \nstehe jedoch nicht im Widerspruch dazu, dass sie sich während \ndes Aufenthalts im Frauenhaus ständig in Angstzuständen vor \nÜbergriffen ihres Ehemanns befunden habe. \n\n21\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 9. Juni 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheids des \nOberkreisdirektors des Kreises M. -\nL. vom 13. Februar 1998 zu \nverpflichten, die Kosten ihres \nAufenthalts im Frauenhaus aus der Zeit \nvom 19. April 1997 bis zum 31. Mai 1997 \nin Höhe von 2.839,29 DM zu übernehmen. \n\n23\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid beantragt, \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis zu den Umständen der \nAufnahme der Klägerin im Frauenhaus im April 1997 erhoben \ndurch Vernehmung der Frau Ines S. und der Frau P. \nR. -H. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Juni \n1999 verwiesen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und \nist dabei im Wesentlichen der Auffassung des Beklagten \ngefolgt.\n\n26\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \nunter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens \ngeltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe das \nFrauenhaus zwecks Abwendung drohender Obdachlosigkeit \naufgesucht, sei so nicht zutreffend. Die Notsituation, aus der \nheraus sie sich seinerzeit in das Frauenhaus begeben habe, \nhabe vielmehr darin bestanden, sich zur Durchführung einer \nendgültigen Trennung dem Einfluss ihres Ehemanns entziehen zu \nmüssen. Nur eine solche endgültige Trennung sei als geeignete \nLösung für ihre psychischen Störungen mit reaktionären \nDepressionen bei chronischem Partnerschaftskonflikt in Frage \ngekommen und von ihr zuvor auch schon mehrmals vergeblich \nversucht worden mit der Folge erneuter Krankheitsschübe. Auch \nungeachtet der ehelichen Streitigkeiten gerade unmittelbar vor \nder Zwangsräumung habe die Rechtfertigung für den \nFrauenhausaufenthalt deshalb schon darin gelegen, dass sie zur \nRuhe und Besinnung habe kommen müssen, um die notwendige Kraft \nfür die Durchführung der endgültigen Trennung von ihrem \nEhemann zu erreichen. Sinn und Zweck der Einrichtung des \nFrauenhauses sei es speziell, den sich in derartigen \nSituationen befindlichen Frauen zu helfen. \n\n27\n\nZu Unrecht habe die Kammer ihr nicht abgenommen, dass es am \nVorabend der Zwangsräumung auch erneut zu einer tätlichen \nAuseinandersetzung mit ihrem Ehemann gekommen sei. \nEntsprechend früheren Verhaltensmustern sei dieser in seiner \nSpielsucht und seiner völligen Verständnislosigkeit für die \nexistenziellen Bedürfnisse seiner Familie auf die Bitte nach \netwas Geld für Lebensmittel sogleich wütend geworden und habe \nnicht davor zurückgescheut, sie zu schlagen. Wenn sie hierzu \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine \nAngaben gemacht habe, liege das an ihren Sprach- und \nVerständnisschwierigkeiten. Sie habe jedoch sowohl der \nMitarbeiterin im Frauenhaus als auch ihrem Betreuer sowie \nihrem Rechtsanwalt von den körperlichen Übergriffen berichtet. \nDie Zeugin R. -H. habe sich anlässlich ihrer \nVernehmung offenbar nur nicht im einzelnen an die mehr als \nzwei Jahre zuvor thematisierten Vorkommnisse erinnern \nkönnen.\n\n28\n\nDass eine Bedrohungssituation vorgelegen habe und zum \nSchutz vor tätlichen Angriffen seitens des Ehemanns deshalb \nihre Anschrift möglichst geheim gehalten werden sollte, ergebe \nsich auch aus den Umständen des von ihr während des \nFrauenhausaufenthalts eingeleiteten Scheidungsverfahrens. \nGerade weil der Ehemann der Scheidung und Trennung - wie \nbereits mehrmals zuvor - ablehnend gegenübergestanden habe, \nsei angesichts seiner massiven Drohungen der Schutz des \nFrauenhauses notwendig gewesen, um ausreichende Kraft zur \nWeiterbetreibung des Scheidungsverfahrens zu schöpfen. \n\n29\n\nDie weitere Entwicklung habe dann auch gezeigt, dass es ihr \ngelungen sei, die Trennung nicht zuletzt mittels des \nFrauenhauses tatsächlich zu realisieren. Zu der nicht von \nvornherein absehbaren Zeitdauer des hierzu erforderlichen \nFrauenhausaufenthalts habe die Zeugin R. -H. \nbekundet, bis zum 3. Juni 1997 eine erhebliche Verbesserung \ndes Zustands der Klägerin festgestellt zu haben. Eine \neindeutigere Aussage ließe sich zu einer solchen \nSituationseinschätzung nicht machen. Festzustellen sei \njedenfalls, dass sich die familiäre Situation seit der \nDurchführung des Scheidungsverfahrens und der Trennung \nentspannt habe. Dies ließe alles in allem den Schluss zu, dass \nder Aufenthalt im Frauenhaus für sie - die Klägerin - \nnotwendig und gut gewesen sei. \n\n30\n\nDaraus, dass zeitgleich zum Frauenhausaufenthalt vom \nBetreuer eine Wohnung für sie und die Kinder gesucht worden \nsei, folgere ebenfalls nicht, dass es bei dem \nFrauenhausaufenthalt vorrangig um die Regelung der \nWohnsituation gegangen sei. Dass eine neue Wohnung gefunden \nwerden musste, nachdem die Zwangsräumung der alten Wohnung \nveranlasst worden sei, sei für alle Beteiligten klar gewesen, \nweil die Unterbringung in einem Frauenhaus immer nur eine \nÜbergangslösung darstelle. Grundsätzlich werde für jede Frau \nmit Hilfe des Frauenhauses eine neue Wohnung gesucht, sofern \n- wie auch in ihrem Fall - die Rückkehr in die eheliche \nWohnung nicht mehr möglich erscheine. Hier habe der Betreuer \ndie Suche nach einer neuen Wohnung übernommen. Es dürfe nicht \nzu ihrem Nachteil gereichen, dass im vorliegenden Fall zwei \nGründe für die Flucht in das Frauenhaus zusammengefallen \nseien. Auch wenn die Zwangsräumung der Ehewohnung zusätzlichen \nAnlass gegeben habe, verbliebe es nämlich bei den massiven \nEheproblemen als für sich ausreichende Rechtfertigung des \nAufenthalts im Frauenhaus. Jede andere Sichtweise würde die \nsinnvolle Einrichtung Frauenhaus in Zweifel ziehen. \n\n31\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu erkennen. \n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.\n\n38\n\nDie Klägerin hat Anspruch darauf, dass der Beklagte die \nKosten ihres Aufenthalts im Frauenhaus auch aus der Zeit vom \n19. April 1997 bis zum 31. Mai 1997 übernimmt, muss sich auf \nden entsprechenden Betrag von 2.839,29 DM aber für diesen \nZeitraum geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 508,48 DM \nanrechnen lassen. Soweit der Bescheid des Beklagten vom \n9. Juni 1997 die Übernahme danach verbleibender 2.330,81 DM \nablehnt, ist er in seiner Fassung durch den \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises \nM. -L. vom 13. Februar 1998 rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten. \n\n39\n\nAnspruchsgrundlage ist hier unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des Einzelfalls § 72 BSHG als spezielle Art der \nHilfe in besonderen Lebenlagen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 11 BSHG. \n\n40\n\nHilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 und 12 BSHG, die der \nBeklagte für das klägerische Begehren in Betracht gezogen hat, \n\n41\n\nvgl. zu dieser Sichtweise auch die \nZweite Empfehlung des Deutschen Vereins \nfür öffentliche und private Fürsorge zu \nden Kosten von Frauenhäusern und zur \nÜbernahme dieser Kosten, NDV 1988, 167 \n(II.4.), \n\n42\n\nreicht zur Abdeckung des sozialhilferechtlich \nanzuerkennenden Bedarfs nicht aus und stellt in Anbetracht der \nseinerzeit zu bewältigenden Bedürfnisse nicht die richtige \nHilfeart dar. \n\n43\n\nFrauenhäuser sind Zufluchtstätten für Frauen, die \npsychischer oder physischer Gewalt durch ihren Ehemann oder \nPartner ausweichen und neue Lebensorientierung suchen wollen. \n\n44\n\nVgl. Eichhorn/Fergen, Praxis der \nSozialhilfe, 3. Aufl., S. 880 mit \nHinweis u.a. auf Richtlinie für die \nGewährung von Zuwendungen zur Förderung \nvon Zufluchtstätten für misshandelte \nFrauen (Frauenhäuser) vom 19. Juni \n1986, MBl. NRW. 1986, S. 960; Bräutigam \nin Fichtner, BSHG, 1999, § 97 Rn. 42 \nS. 641 Nr. 4.\n\n45\n\nDie von der Klägerin in der Trennungsphase benötigte und \nihr im Rahmen des genannten Konzepts vom Frauenhaus gewährte \npersönliche Betreuung ging in ihrer Intensität über das \nhinaus, was von der Hilfe zum Lebensunterhalt als persönliche \nBetreuung mit umfasst würde. Von einer Hilfe zum \nLebensunterhalt wird man in erster Linie dann ausgehen müssen, \nwenn eine Frau nach Trennung von ihrem Partner vorübergehend \neine Unterkunft oder Schutz vor Gewalt sucht und allenfalls \nzusätzlich noch punktueller Beratung bedarf. \n\n46\n\nSo Mrozynski, Die Hilfe im \nFrauenhaus zwischen sozialpolitischer \nund sozialrechtlicher Argumentation in \nRsDE Nr. 27 (1995), 1 (14). \n\n47\n\nSchutz, Beistand und Freiraum, wie sie die Klägerin \naufgrund ihrer geistigen Minderbegabung und insbesondere der \npsychischen Störung mit reaktiven Depressionen bei chronischem \nPartnerschaftskonflikt nach mehrmals fehlgeschlagenen \nTrennungsversuchen in der Belastungssituation der Loslösung \nvon ihrem der Spielsucht verfallenen, dominanten und \ngewaltgeneigten Ehemann benötigte, gingen deutlich darüber \nhinaus. \n\n48\n\nEines Rückgriffs auf die bloße Kann-Leistung von Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 2 BSHG \n\n49\n\n- vgl. bei Frauenhausaufenthalten \ninsoweit etwa: Fichtner/Gross, Die \nFinanzierung von Frauenhäusern in NDV \n1979, 180 (181) Nr. 1.6; Münder in LPK-\nBSHG, 5. Aufl., § 27 Rn. 9 und 10; \nBayVGH, Urteil vom 31. März 1994 \n- 12 B 92.3005 -, FEVS 45, 214 (219) = \nNwVZ-RR 1994, 449 = BayVBl. 1994, \n694 -\n\n50\n\nbedarf es hier ebenfalls nicht, weil bei Vorliegen der \nbesonderen Voraussetzungen des § 72 BSHG - wie hier - die \nspeziellere und die Behörde bindende Anspruchsgrundlage der \nder Behörde demgegenüber Ermessen einräumenden Auffangnorm für \nunbenannte Notlagen vorgeht. \n\n51\n\nVgl. zur Alternativität von Hilfe \nzum Lebensunterhalt, § 27 Abs. 2 BSHG \nund § 72 BSHG auch Schellhorn/Jirasek/ \nSeipp, BSHG, 15. Aufl., § 27 \nRn. 16.\n\n52\n\nDie sachlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 72 \nBSHG sind vorliegend gegeben. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser \nVorschrift ist Personen, bei denen besondere \nLebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden \nsind, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu \ngewähren. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin. \n\n53\n\nHäufig werden bei Frauen, die in Konfliktsituationen in \neinem Frauenhaus Zuflucht suchen, zwar besondere \nLebensverhältnisse vorliegen, wird es aber an der weiteren \nVoraussetzung fehlen, dass diese besonderen Lebensverhältnisse \nauch zu besonderen sozialen Schwierigkeiten führen, die der \nTeilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen. \n\n54\n\nVgl. Fichtner/Gross aaO., S. 181 \nNr. 1.5; Schellhorn/Jirasek/Seipp, \naaO., § 72 Rn. 19; Eichhorn/Fergen, \naaO., S. 880 m.w.N. \n\n55\n\nDass sich familiäre Schwierigkeiten - also auch \npartnerschaftliche Konflikte - als soziale Schwierigkeiten \nverstehen lassen, erschließt sich insoweit unschwer noch aus \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 der VO zur Durchführung des § 72 \nBundessozialhilfegesetzes (VO zu § 72 BSHG). Mit dem Begriff \n\"Schwierigkeiten\" im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist \naber nicht die normale Schwierigkeit gemeint, mit der fast \njeder im Laufe seines Lebens einmal zu kämpfen hat, sondern es \nmuss sich um eine soziale Schwierigkeit gravierender Natur \nhandeln, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer \nSchwierigkeiten hinausgeht. \n\n56\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., \n§ 72 Rn. 8; Schaefer in Fichtner, aaO., \n§ 72 Rn. 24; Mergler/Zink, BSHG, \n21. Lfg., Stand Dezember 1996, § 72 \nRn. 33 jeweils m.w.N. \n\n57\n\nDeshalb findet § 72 BSHG bezogen auf die \nFrauenhausproblematik regelmäßig keine Anwendung, wenn es \nlediglich darum geht, dass eine Frau nach der Trennung von \nihrem Partner vorübergehend Unterkunft und eine gewisse \nBetreuung sucht, denn ihre Probleme sind wirtschaftlicher Art \nund ihr Konflikt geht über den üblichen Scheidungskonflikt \nnicht hinaus. \n\n58\n\nSo auch Mrozynski aao., S. 10. \n\n59\n\nDie für die Bewertung maßgeblichen Lebensverhältnisse der \nKlägerin waren hingegen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VO zu \n§ 72 BSHG durch zusätzliche persönliche Umstände geprägt, die \ndie von ihr im Zusammenhang mit der Trennung zu bewältigenden \nSchwierigkeiten über den Normalfall hinausheben. Die Klägerin \nist nämlich als geistig minderbemittelt einzuschätzen und \nmusste nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen zur \nVerwirklichung ihrer Scheidungsabsichten eine schwere \npsychische Störung - nämlich paranoide Erscheinungen und \nreaktive Depressionen mit latenter Suizidalität auf dem \nHintergrund des partnerschaftlichen Konflikts - bewältigen. \n\n60\n\nVgl. zur Aufnahme einer psychisch \ninstabilen, suizidgefährdeten \nHilfeempfängerin in ein Mutter-Kind-\nHeim als Hilfe nach § 72 BSHG: \nSchellhorn/ Jirasek/Seipp, aaO., § 72 \nRn. 22 m.w.N. \n\n61\n\nGerade Psychopathen werden - ungeachtet der nur \nbeispielhaften Aufzählung im dortigen Absatz 2 Satz 1 - zu dem \nunter § 1 VO zu § 72 BSHG fallenden Personenkreis mit \nbesonderen Lebensverhältnissen gezählt. \n\n62\n\nVgl. Mergler/Zink, aaO., § 72 \nRn. 28; Schaefer in Fichtner aaO., § 72 \nRn. 19 a.E. \n\n63\n\nDie Klägerin war auch aufgrund ihrer Probleme am Leben in \nder Gemeinschaft gehindert oder erheblich beeinträchtigt. \nDabei handelt es sich um einen für alle Sozialhilfeleistungen \ngeltenden allgemeinen Grundsatz,\n\n64\n\nNeufassung des § 72 BSHG durch das Gesetz zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) ab dem \n1. August 1996 nicht mehr im Gesetzeswortlaut wiederfindet, \njedoch in § 1 VO zu § 72 BSHG enthalten ist. \n\n65\n\nVgl. auch Schaefer in Fichtner aaO., \n§ 72 Rn. 25. \n\n66\n\nEin Konflikt, der über das hinausgeht, was an Belastungen \nüblicherweise mit einer Trennung zusammenhängt, ist nicht \nlediglich Ausdruck eines bloßen Beziehungsproblems. Zu einem \nLeben in der Gemeinschaft, unter der man den jeweils \nindividuumsbezogenen, stetem Wechsel unterworfenen Lebenskreis \ndes Einzelnen in seinem Umfeld zu verstehen hat, \n\n67\n\nvgl. Mergler/Zink, aaO., § 72 Rn. 31 \na.E.,\n\n68\n\ngehört nämlich die Fähigkeit, gleichberechtigte \nPartnerbeziehungen einzugehen und gegebenenfalls auch zu \nbeenden. Es geht nicht an, den Innenraum der Beziehungen vom \nLeben in der Gemeinschaft zu trennen. Beide stehen im \nAustausch miteinander. \n\n69\n\nVgl. Mrozynski, aaO., S. 12/13. \n\n70\n\nAuch insoweit bringt § 1 VO zu § 72 BSHG eine Klarstellung, \nwenn danach besondere Lebensverhältnisse zu sozialen \nSchwierigkeiten vor allem in der Familie führen können, \"so \ndass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht möglich \nist.\"\n\n71\n\nSoweit für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals, dass die \nHilfe zur Überwindung der Störungen bei der Teilnahme am Leben \nin der Gemeinschaft dienen soll, eine gewisse Manifestation \nund Dauer der Lebenskrise fordert, die bei einem nur \nkurzfristigen Frauenhausaufenthalt allerdings regelmäßig nicht \nerfüllt sein dürfte, \n\n72\n\nvgl. Schaefer in Fichtner, aaO., \n§ 72 Rn. 27; Schellhorn/Jirasek/Seipp, \naaO., § 72 Rn. 11 m.w.N.,\n\n73\n\nkann dies für den vorliegenden Fall ausnahmsweise bejaht \nwerden. Die Klägerin hat die ihr vom Frauenhaus gebotene Hilfe \nnicht nur in einer kurzfristigen Krise benötigt, die sich aus \nder akuten Trennung ergab. Vielmehr hat es sich vor dem \nHintergrund früherer vergeblicher Trennungsversuche und \ninsbesondere der psychischen Erkrankung und eingeschränkten \ngeistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin um eine sich über \ngeraume Zeit hinziehende, permanente Konfliktsituation mit der \nNotwendigkeit auch einer längerfristigen Aufarbeitungsdauer \ngehandelt. Auch die eigentliche Interventionsphase im \nFrauenhaus von über einem Monat, an deren Ende nach Auskunft \nder Zeugin R. -H. nach allmählicher \nBeruhigung eine so deutliche Stabilisierung des Gemütszustands \nder Klägerin eingetreten war, dass sie die Einrichtung \nverlassen konnte, verdeutlicht die zeitliche Gewichtigkeit des \nsozialen Defekts. \n\n74\n\nDie Hilfe nach § 72 BSHG verlangt insofern sinngemäß \nweiter, dass der Hilfesuchende zur Überwindung der \nSchwierigkeiten aus eigenen Kräften und Mitteln nicht fähig \nist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VO zu § 72 BSHG). \n\n75\n\n/Zink, aaO., § 72 Rn. 35. \n\n76\n\nDie Skala der Erscheinungsformen der Unfähigkeit umfasst \nals subjektive Momente insbesondere auch Willensschwäche, \nFehlleistungen des Verstandes und des Gemüts sowie Häufung und \nVerbindung dieser Mängel,\n\n77\n\nvgl. Schaefer in Fichtner, aaO., \n§ 72 Rn. 28; Mergler/Zink, aaO., \n26. Lfg., Stand April 1999, § 72 \nRn. 36, \n\n78\n\nwie sie hier bei der Klägerin als Hindernisse für eine \nBefreiung von ihrer partnerschaftlichen Beziehung anzunehmen \nsind und allein durch die Einrichtung der Betreuung nicht \nhinreichend aufgefangen werden. Die häufig in diesem \nZusammenhang als objektive Hindernisse genannten \nMisshandlungen spielen dabei nicht zwangsläufig eine Rolle. \nSie sagen zunächst nur etwas über die Haltung des Mannes aus. \nAllein maßgeblich für die Anwendung des § 72 BSHG ist, ob sich \ndas Verhältnis der Frau zum Mann derart darstellt, dass ihr \ndie Trennung auf den vom Scheidungsrecht vorgezeichneten Weg \nnicht ohne weiteres möglich erscheint. \n\n79\n\nSo Mrozynski, aaO., S. 11. \n\n80\n\nDas kann gegebenenfalls auch schon bei einer bloßen Neigung \ndes Ehemanns zur Gewalttätigkeit oder - jedenfalls bei einer \nbesonders schwachen Persönlichkeitsstruktur wie der der \nKlägerin - bei der Ausübung psychischen Drucks der Fall sein. \nDer Senat hat nach den ihm vorliegenden Unterlagen keinen \nAnlass, daran zu zweifeln, dass - ungeachtet, ob es am \nVorabend des Räumungstermins auch zu Tätlichkeiten gekommen \nist - zumindest diese beiden Momente hier gegeben waren. In \nder Gesprächsnotiz des Beklagten vom 16. April 1997 ist von \neiner \"Flucht der Klägerin vor ihrem Mann\" die Rede. Die \nZeugin R. -H. will sich daran erinnern, dass \ndie Klägerin als Grund für ihr Kommen eine Bedrohung seitens \ndes Ehemanns angegeben habe. In der Begründung des noch in der \nNacht des 15. April 1997 ausgefüllten \nSozialhilfeantragsformulars heißt es sogar, dass die Klägerin \nwegen körperlicher Misshandlung Schutz im Frauenhaus gesucht \nhabe. \n\n81\n\nAbgesehen davon, dass es hier nach den glaubhaften Angaben \ndieser Zeugin sowie der Klägerin selbst deren Freundin I. \nS. war, die die Aufnahme in das Frauenhaus veranlasst \nund organisiert hat, kann es für die Frage mangelnder \nSelbsthilfefähigkeit nicht darauf ankommen, ob die Frau von \nsich aus bewusst und geplant in das Frauenhaus geht. Die \nFormulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 72 BSHG \"aus eigener \nKraft\", was die Bedeutung von \"ohne Hilfe Dritter\" hat, \nbezieht sich auf die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten \nals ein Ziel, das erst am Ende des voraussetzungsgemäß \nlängerfristigen Konflikts steht. \n\n82\n\nSo wohl auch Mrozynski, aaO., S. 11. \n\n83\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die erfolgreiche \nLoslösung vom Partner nur mit Hilfe ihres Betreuers ohne den \nzusätzlichen Schutz, die Obhut und die Betreuung des \nFrauenhauses gelungen wäre, vermag der Senat aber nicht zu \nerkennen. Dabei ist die Funktion des Frauenhauses hier nicht \netwa final auf die Behebung oder Linderung der geistigen und \nseelischen Abnormitäten der Klägerin gerichtet zu sehen, wofür \ndann andere Hilfen etwa nach § 37 BSHG oder nach § 40 BSHG in \nBetracht kämen. \n\n84\n\nVgl. Mergler/Zink, aaO., § 72 \nRn. 40; Schaefer in Fichtner, aaO., \n§ 72 Rn. 30 m.w.N. \n\n85\n\nVielmehr haben die Leistungen, die das Frauenhaus der \nKlägerin hat zuteil werden lassen, darauf abgezielt, das \nUnvermögen auszuräumen, sich aus der partnerschaftlichen \nBeziehung zu befreien. Im Vordergrund stand also die Stärkung \nbzw. Wiedergewinnung der eigenen Fähigkeiten zu einer \nselbstbestimmten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. \n\n86\n\nBei alledem ist die Hilfe nicht in einer \"gleichartigen\" \nEinrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BSHG oder \nEinrichtung zur teilstationären Betreuung erbracht worden,so \ndass es auch nicht gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG an der \nsachlichen Zuständigkeit des Beklagten fehlt. Keineswegs \nverlangt es allein schon die Hilfeart nach § 72 BSHG, dass sie \njeweils von vornherein in derartigen Einrichtungen geleistet \nwird. Konzeptionell sind Frauenhäuser vielmehr in der Regel, \nfür die im vorliegenden Fall eine abweichende Ausnahme nicht \ngreifbar ist, nicht auf eine stationäre Einrichtungsbetreuung \nausgerichtet. Die Frauenhäuser bieten den Aufgenommenen \nzeitlich begrenzt Unterkunft, Schutz und - soweit notwendig \nund gewünscht, wie etwa hier - persönliche Hilfe und Beratung \nunter absoluter Wahrung der Selbstständigkeit der Frauen, die \nsich innerhalb des Hauses selbst versorgen und auch eventuell \nmitgebrachte Kinder eigenverantwortlich erziehen und betreuen. \nBei dieser Zielsetzung kann nicht von einer \"heimmäßigen\" oder \n\"heimartigen\" Hilfeform gesprochen werden. Namentlich vermag \ndie helfende Beratung regelmäßig noch keine \nHeimbetreuungsbedürftigkeit zu bedingen. \n\n87\n\nVgl. zum vorstehenden Komplex etwa \nBayVGH, Urteil vom 31. März 1994 \n- 12 B 92.3005 -, aaO., S. 219 f.; \nBräutigam in Fichtner, aaO., § 97 \nRn. 42 S. 641 Nr. 4; Eichhorn/Fergen, \naaO., S. 880, 1413 und 1430 jeweils \nm.w.N. \n\n88\n\nMaßgeblich für Letzteres ist, ob die Unfähigkeit, \neigenverantwortlich für sein Wohl und Wehe zu sorgen, soweit \ngeht, dass nach der Ausgestaltung der Einrichtung dessen \nTräger für den Hilfesuchenden verantwortlich handelt. Dies \nkann insbesondere im Hinblick auf das dafür besonders markante \nMerkmal der eigenverantwortlichen Gestaltung des eigentlichen \nHilfeprozesses aber nicht angenommen werden. \n\n89\n\nVgl. Mrozynski, aaO., S. 19. \n\n90\n\nFrauenhäuser können im Einzelfall Einrichtungen im Sinne \nvon § 97 Abs. 4 BSHG zudem auch nur dann sein, wenn sie eine \nintensive G e s a m t betreuung durch Fachkräfte bieten, d.h. \nwenn Pflege, Behandlung oder sonstige im BSHG vorgesehene \nMaßnahmen im Rahmen eines Volltagsaufenthalts bei ständig \npräsentem, fachlich qualifizierten Betreuungspersonal \ndargeboten werden. \n\n91\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., \n§ 97 Rn. 103 m.w.N. \n\n92\n\nAuch dies lässt sich angesichts der seinerzeitigen \npersonellen Ausstattung des Frauenhauses M. hier nicht \nvertreten.\n\n93\n\nVor dem Hintergrund der nach alledem im Fall der Klägerin \nals adäquat in Betracht zu ziehenden Hilfeart hält der Senat \nihre Unterbringung und Betreuung im Frauenhaus in der Zeit \nüber den 18. April 1997 hinaus bis zum 31. Mai 1997 auch für \ndas erforderliche Mittel der Hilfe nach § 72 Abs. 2 BSHG. Nach \ndieser Regelung umfasst die Hilfe alle Maßnahmen, die \nnotwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu \nbeseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, \nvor allem Beratung und persönliche Betreuung, Hilfen zur \nAusbildung, Erlangung und Sicherung des Arbeitsplatzes sowie \nMaßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. \n\n94\n\nHauptziel der Hilfe ist die Überwindung der sozialen \nSchwierigkeiten, was mit einer zeitlichen Limitierung der \nHilfe einhergeht.\n\n95\n\nVgl. auch Hamburgisches OVG, \nBeschluss vom 25. Juli 1991 - IV 178 \nund 179/91 -, FEVS 42, 89. \n\n96\n\nDie Hilfe darf daher auch nur gewährt werden, wenn eine \ngewisse Erfolgsaussicht besteht.\n\n97\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., \n§ 72 Rn. 31; Schaefer in Fichtner,aaO., \n§ 72 Rn. 35; Mergler/Zink, aaO., § 72 \nRn. 51 bis 54. \n\n98\n\nDavon muss hier ausgegangen werden, denn der Klägerin ist \nes gelungen, sich unter dem anfänglichen Schutz und der \nBetreuung im Frauenhaus soweit von ihrem Ehemann zu lösen, \nSelbstständigkeit zu entwickeln und Kraft zu finden, dass sie \nerfolgreich das Scheidungsverfahren betreiben konnte. \n\n99\n\nFerner ist die Aufzählung der Maßnahme in § 72 Abs. 2 BSHG, \nnach der die persönliche Hilfe - d.h. die Beratung oder \nsonstige Einwirkung - im Vordergrund steht, nur \nbeispielhaft\n\n100\n\n- vgl. Mergler/Zink, aaO., § 72 \nRn. 49, 50 -\n\n101\n\nund ebenso wenig abschließend wie die Aufzählung der \nHilfsmaßnahmen zur Überwindung besonderer sozialer \nSchwierigkeiten in den §§ 7 bis 11 der VO zu § 72 BSHG. \n\n102\n\nVgl. Schaefer in Fichtner, aaO., \n§ 72 Rn. 38. \n\n103\n\nDanach sieht der Senat von der Zielsetzung des § 72 BSHG \ngerade auch eine vom Frauenhaus gebotene komplexe \nHilfestellung gedeckt, die hier einerseits in der Beratung der \nKlägerin vornehmlich über die zur Überwindung ihrer sozialen \nSchwierigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen (vgl. § 7 \nAbs. 1 VO zu § 72 BSHG), in der Gewährung des Gefühls der \nGeborgenheit sowie von Schutz vor fremden Einflüssen \nnamentlich ihres Mannes (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 VO zu § 72 \nBSHG) und in der durch die Abgeschiedenheit liegenden und \ngesprächsweisen Vermittlung innerer Ruhe, Kraft und \nSelbstständigkeit besteht, die aber auch die Gewährung von \nUnterkunft und voller Verpflegung für den Zeitraum der inneren \nSelbstfindung und Neuorientierung als untrennbaren und \nunabdingbaren Bestandteil des individuellen Hilfekonzepts \numfasst. Unter Berücksichtigung der Ausgangsposition der \nKlägerin nach mehreren vergeblichen Trennungsversuchen und der \nin ihrer Person liegenden Besonderheiten - Minderbegabung, \npsychische Störungen vor dem Hintergrund von \nFamilienkonflikten - vermag der Senat nicht davon auszugehen, \ndass der Frauenhausaufenthalt der Klägerin losgelöst von ihren \npartnerschaftlichen Problemen oder doch zumindest \nschwerpunktmäßig dem bloßen Zweck diente, angesichts drohender \nObdachlosigkeit eine Unterkunft zu erhalten. Auch das, was vom \nBeklagten selbst anlässlich der Aufnahme der Klägerin im \nFrauenhaus seinerzeit schriftlich festgehalten worden ist, \nspricht dafür, dass die Klägerin vielmehr lediglich \ngelegentlich des bevorstehenden Wohnungsverlusts einen neuen \nTrennungsversuch unternehmen wollte. Dem steht nicht entgegen, \ndass ausweislich der Angaben sowohl seitens der Klägerin \nselbst und ihres Betreuers als auch der Freundin I. \nS. und der Mitarbeiterin des Frauenhauses R. -\nH. von einem zeitlich begrenzten Aufenthalt bis zur \nAnmietung einer geeigneten Wohnung ausgegangen worden ist. \nDamit ist noch nichts darüber ausgesagt, dass die Beteiligten \nauch von einer hinreichenden Stabilisierung der Klägerin \nausgegangen sind, ein eigenständiges Leben zu führen und die \nBelastungen des Scheidungsprozesses durchzustehen. Auch die \nVorstellung des Betreuers, bereits zum 1. Mai 1997 eine \nangemessene Wohnung für die Klägerin und die beiden Kinder \nfinden zu können, sieht der Senat vornehmlich von dem Wunsch \nnach dem Eintritt normaler Verhältnisse geprägt und nicht als \nAusdruck einer Einschätzung, wie lange die Klägerin der \npsychosozialen Betreuung des Frauenhauses zur Stabilisierung \nihrer Verfassung bedurfte. Es leuchtet auch ein, dass es in \nder Konsolidierungsphase für eine schwache Persönlichkeit wie \ndie Klägerin nicht ausreichen konnte, für eine \nObdachlosenunterkunft oder eine eigene Wohnung lediglich ein \nHausverbot gegen den Ehemann zu verhängen, um der Klägerin den \nschwierigen Ablösungsprozess zu ermöglichen. Abgesehen von der \npsychischen Belastung mit der Ungewissheit darüber, ob die \nMaßnahme effektiv hinreichenden Schutz bieten würde, wäre eine \nprivate Unterkunft jedenfalls nicht das geeignete Forum \ngewesen, sich in dem Gefühl von Abgeschiedenheit und \nGeborgenheit auf die begleitenden Maßnahmen der persönlichen \nHilfe und Betreuung einzulassen. \n\n104\n\nWann sich der Zustand der Klägerin soweit stabilisiert \nhatte, dass sie zur Weiterverfolgung ihres Weges der komplexen \nHilfeleistungen durch das Frauenhaus nicht mehr bedurfte, \nsondern sich gegebenenfalls erfolgreich auch ambulanter Hilfen \nhätte bedienen können, lässt sich allerdings im nachhinein \nnicht mehr exakt bestimmen. Der Senat geht jedoch davon aus, \ndass jedenfalls weder die vier Tage bis zum 19. April 1997 \nnoch eine nur zweiwöchige Zeit bis Anfang Mai 1997 insoweit \nausgereicht haben; jede andere Sichtweise erscheint bei dem \nBefund der Klägerin unrealistisch. Da bei einer deutlich bis \nin den Mai hineinreichenden qualifizierten Hilfebedürftigkeit \nder üblicherweise danach frühestens in Frage kommende Termin \nfür den Umzug in eine eigene private Unterkunft der 1. Juni \n1997 war und der Senat der Aussage der Zeugin R. -\nH. entnehmen zu können glaubt, dass bis dahin auch \neine fortschreitende Besserung im Gemütszustand der Klägerin \neingetreten ist, erübrigt sich dann aber eine genaue \nFestlegung des Endpunkts unter therapeutischen \nGesichtspunkten. Zur Gewährleistung des eingeschlagenen Wegs \nzu einem eigenen, selbstbestimmten Leben ohne den bisherigen \nPartner zählt der Senat jedenfalls in Anbetracht der \nPersönlichkeitsstruktur der Klägerin hier nämlich auch den \nnahtlosen Übergang zwischen Frauenhausaufenthalt und eigener \nWohnung. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der \nBeklagte für eine eventuelle Zwischenzeit überhaupt noch die \nursprünglich für die Klägerin und ihre beiden Kinder \nvorgesehene Unterkunft oder ein anderes geeignetes Objekt im \nMai 1997 tatsächlich weiter vorgehalten hat. Aus den \nVerwaltungsvorgängen geht hervor, dass die für die Klägerin \nvorgesehene Obdachlosenunterkunft am 13. Mai 1997 deren \nEhemann zugewiesen und von ihm auch bezogen worden sein soll. \nÜberlegungen zu einem Alternativquartier für die Klägerin und \nihre Kinder finden sich nicht.\n\n105\n\nGegen die Angemessenheit des seinerzeitigen Tagessatzes von \n66,03 DM, der die Kosten für die schützende und behütende \nUnterbringung, die volle Verpflegung und die psychosoziale \nBetreuung umfasst, sind Bedenken weder vorgetragen worden noch \nersichtlich. Soweit der danach in Rechnung gestellte \nLeistungskanon des Frauenhauses auch von der Hilfe zum \nLebensunterhalt nach §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit \nder RegelsatzVO erfasste Bedürfnisse beinhaltet, ist \nallerdings die der Klägerin insoweit zeitgleich bereits \ngewährte Sozialhilfe mit gleicher Zielrichtung auf ihren \nAnspruch aus § 72 BSHG in Anrechnung zu bringen. Die Klägerin \nkann nicht für denselben Bedarf eine nochmalige Deckung \nbeanspruchen, wobei es keine Rolle spielt, ob sie die in Form \nder Geldleistung erfolgte Hilfe zum Lebensunterhalt auch \nzweckentsprechend durch die Weitergabe an das Frauenhaus \neingesetzt hat. Nicht angerechnet werden darf die Hilfe zum \nLebensunterhalt jedoch in dem Umfang, in dem sie der \nBefriedigung solcher Bedürfnisse des täglichen Lebens zu \ndienen bestimmt war, die nicht durch das Frauenhaus gedeckt, \nsondern nach Angaben des Betreuers in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat außerhalb der Einrichtung \nunmittelbar durch die Klägerin selbst befriedigt worden sind. \nDabei betrachtet es der Senat wegen der insoweit weitgehenden \nVergleichbarkeit des Frauenhausaufenthalts mit einer \nUnterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer \ngleichartigen Einrichtung als sachgerecht, sich an § 21 Abs. 3 \nSatz 1 und 2 BSHG zu orientieren und dementsprechend 30 v.H. \ndes Regelsatzes eines Haushaltsvorstands unberücksichtigt zu \nlassen. Danach ist der nach Aktenlage für den Zeitraum vom \n22. April bis 30. April 1997 geflossene Betrag an Hilfe zum \nLebensunterhalt von 144,30 DM um 30 % des anteiligen \nRegelsatzes für die Zeit vom 19. bis 30. April 1997 (531 : 30 \nx 12 x 0,3), also um 63,72 DM auf 80,58 DM zu kürzen. Von der \nder Klägerin im Mai 1997 zugeflossenen Hilfe zum \nLebensunterhalt einschließlich Mehrbedarfszuschlag und \nabzüglich Stromanteils in Höhe von 587,20 DM waren als \n30 %iger Anteil vom Regelsatz eines Haushaltsvorstands \n159,30 DM als Barbetrag freizulassen, so dass noch 427,90 DM \nzur Anrechnung auf den Anspruch nach § 72 BSHG verbleiben. Für \ndie insgesamt geltend gemachte Aufenthaltsdauer im Frauenhaus \nhat sich die Klägerin als Summe danach 508,48 DM auf die für \ndie Zeit vom 19. April 1997 bis zum 31. Mai 1997 in Rechnung \ngestellten 2.839,29 DM anrechnen zu lassen. \n\n106\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-20/16-a-3189-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-20/16-a-3189-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305432","retrieved":"2026-07-09 03:32:58.094126+00:00"}}