{"status":"available","doknr":"OLD305439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0317.2A888.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-17","aktenzeichen":"2 A 888/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Kläger haben die behauptete grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in \neiner den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nentsprechenden Weise dargelegt. Sie machen geltend, es sei in \nder Rechtsprechung nicht geklärt, \"wann § 6 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 2 BVFG im Falle der Kläger, die beiderseits von Deutschen \nabstammen, anzuwenden ist.\" Aus den danach folgenden \nAusführungen ergibt sich, dass die Kläger offenbar geklärt \nwissen wollen, welche Anforderungen an das Vorliegen der in \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannten Bestätigungsmerkmale \nSprache, Erziehung und Kultur zu stellen sind, wenn Deutsch \ndie Muttersprache (und nicht die bevorzugte Umgangssprache) \ndes Aufnahmebewerbers ist. Die Antragsschrift geht insoweit \ndavon aus, dass Deutsch die Muttersprache des Klägers zu 1) \nsei, weil beide Eltern deutsche Volkszugehörige seien. Das \ntrifft jedoch ersichtlich nicht zu. Weder findet sich eine \nsolche Feststellung in dem angefochtenen Urteil des \nVerwaltungsgerichts noch kann ein solcher Schluss allgemein \ngezogen werden und damit in diesen Fällen praktisch allein die \nAbstammung für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft \nmaßgebend sein. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung auch bei \nbeiderseits deutscher Abstammung das Vorliegen von \nBestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n- wie der Sprache - jeweils im Einzelfall zu prüfen.\n\n4\n\nVgl. dazu etwa zuletzt \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n22. Dezember 1999 - 5 B 102.99 -.\n\n5\n\nDass hier im Einzelfall durch das Verwaltungsgericht eine \nfehlerhafte Feststellung getroffen worden ist, wird im \nZulassungsantrag nicht dargetan.\n\n6\n\nDen weiteren Ausführungen in der Zulassungsschrift, das \nVerwaltungsgericht habe \"auch verkannt, daß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nerster Halbsatz BVFG in Relation zu der vom BVerwG und auch \nvom OVG Nordrhein-Westfalen nun geforderten Benutzung der \ndeutschen Sprache in den Herkunftsgebieten gesehen werden \nmuß\", mag zwar entnommen werden, dass die Kläger sich hier auf \nden von ihnen nicht genannten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 BVFG berufen wollen. Die für eine Zulassung \nerforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils werden aber nicht dargelegt. Die darin enthaltene \nBehauptung, der Kläger zu 1) habe die \"deutsche Muttersprache \nverloren\", geht von einem anderen Verständnis der \nMuttersprache aus, da nach der Rechtsprechung Deutsch als \nMuttersprache und Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG auch im Zeitpunkt der Ausreise noch \numfassend beherrscht und flüssig gesprochen werden muss.\n\n7\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n3. November 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 90, sowie Beschluss \nvom 11. Mai 1998 - 9 B 1133/97 -.\n\n8\n\nDie in diesem Zusammenhang ferner gemachten allgemeinen \nAusführungen zur Situation der deutschen Volkszugehörigen in \nder ehemaligen Sowjetunion werfen schon deswegen keine Zweifel \nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf, weil \nsie nicht auf die Situation im Einzelfall des Klägers \neingehen, die vom Verwaltungsgericht zutreffend zur Begründung \nseiner Entscheidung einer Ablehnung der Anwendung der \nFiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gemacht worden \nist.\n\n9\n\nAuch das Vorbringen der Kläger, dass \"das Urteil unrichtig\" \nsei, soweit es davon ausgehe \"daß jemand, der überwiegend \nRussisch spricht, keine deutsche Kultur und Erziehung \nvermittelt bekommen hat,\" führt nicht zur Zulassung der \nBerufung. Die Kläger geben das Urteil sinnentstellend wieder; \ndenn darin findet sich eine solche Aussage nicht. Vielmehr \nheißt es dort zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, der \ndas Verwaltungsgericht folgt, \"wegen des engen Zusammenhanges \nzwischen Sprache, Erziehung und Kultur (kann) ohne das \nHinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht \nvorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch \nnicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) \nausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist \nregelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises was \nzugleich auch eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums \nindiziert.\"\n\n10\n\nAuch soweit die Kläger geltend machen, das Urteil sei im \nHinblick auf die Klägerin zu 3) \"offensichtlich unrichtig\", \nsoweit es davon ausgehe, dass diese nicht von einem deutschen \nVolkszugehörigen abstamme, weil hier auch die Großeltern zu \nberücksichtigen seien, kann darauf eine Zulassung der Berufung \nnicht gestützt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich \ndaraus nicht, weil Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 BVFG ersichtlich die Abstammung von den Eltern \nmeint.\n\n11\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung, Entwurf eines Gesetzes \nzur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfBG) \nvom 7. September 1992, \nBundestagsdrucksache 12/3212, \nS. 23.\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-17/2-a-888-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-17/2-a-888-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305439","retrieved":"2026-07-09 03:32:58.724431+00:00"}}