{"status":"available","doknr":"OLD305440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0317.18A1052.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-17","aktenzeichen":"18 A 1052/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die Berufung durch Beschluss gemäß \n§ 130 a VwGO entscheiden, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO); die Beteiligten sind \nhierzu vorher gehört worden (§ 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO).\n\n3\n\nDer Senat geht nach dem Vorbringen des \nProzessbevollmächtigten des Klägers und der vom Senat \neingeholten Stellungnahme des Präsidenten des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 4. April 1997 davon aus, dass \ndie Berufung fristgemäß - am 17. Februar 1997, einem Montag - \ninnerhalb eines Monats (§ 124 Abs. 2 VwGO a.F.) nach \nZustellung des angefochtenen Urteils (16. Januar 1997) \neingelegt worden ist. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den im Berufungsverfahren allein \nim Streit stehenden und die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis betreffenden Klageantrag zu 1. zu Recht \nabgewiesen.\n\n5\n\nDie Klage ist insoweit unbegründet. \n\n6\n\nDem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung mit seinem Onkel und - früheren - \nVormund H. A. nach §§ 22, 17 AuslG steht \njedenfalls der gesetzliche Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG entgegen. \n\n7\n\nNach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung \nauch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach \ndiesem Gesetz versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches \nVisum eingereist ist.\n\n8\n\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG findet Anwendung \"auch bei Vorliegen \nder Voraussetzungen eines Anspruchs\". Die Bestimmung gilt \ndeshalb erst recht, wenn - wie hier - allenfalls die \nVoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach §§ 22, 17 \nAuslG vorliegen können,\n\n9\n\nvgl. Renner, Ausländerrecht, \n7. Auflage 1999, § 8 Rdnr. 3.\n\n10\n\nDie Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind \ngegeben, denn der Kläger ist ohne erforderliches Visum \neingereist. \n\n11\n\nNach § 3 Abs. 1 und 3 AuslG bedürfen Ausländer für die \nEinreise einer Aufenthaltsgenehmigung, die vor der Einreise in \nForm des Sichtvermerks (Visum) einzuholen ist.\n\n12\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG sieht das Bundesministerium \ndes Innern zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern \ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates \nBefreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor. \nEinschlägig ist hier § 2 Abs. 2 DVAuslG in der Fassung der \n2. Verordnung zur Änderung der DVAuslG vom 9. April 1992 \n(BGBl. I S. 865). Maßgeblich für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit der Einreise des Klägers vom August 1992 ist \nnämlich das zum Einreisezeitpunkt geltende Recht,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 \n- BVerwG 1 C 1.97 -, Buchholz 402.240 \n§ 8 AuslG Nr. 12, S. 28.\n\n14\n\nNach § 2 Abs. 2 DVAuslG in der danach maßgeblichen Fassung \nbedurfte der Kläger als türkischer Staatsangehöriger unter \n16 Jahren keiner Aufenthaltsgenehmigung nur dann, wenn er sich \nnicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollte \n(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG) oder solange ein Elternteil eine \nAufenthaltsgenehmigung besaß (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG). Keine \ndieser Voraussetzungen liegt hier vor. Kein Elternteil des \nKlägers besaß im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise ins \nBundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung, vielmehr lebten die \nEltern zu dieser Zeit in der Türkei. Ob der - frühere - \nVormund des Klägers eine Aufenthaltsgenehmigung besaß, ist \nunerheblich. § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG ist nicht analog auf den \nNachzug zu einem Vormund anwendbar.\n\n15\n\nVg. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai \n1996 - 18 B 2882/94 - und 15. November \n1996 - 18 B 832/96 -.\n\n16\n\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG käme dem Kläger aber auch dann \nnicht zu Gute, wenn man - wie dies das Oberverwaltungsgericht \nBremen,\n\n17\n\nBeschluss vom 25. Januar 1993 - OVG \n1 B 116/92 -, InfAuslR 1993, 211, \n212,\n\n18\n\nin anderem Zusammenhang für möglich hält, im Falle einer \nVormundschaft den Vormund den Eltern gleichstellen und deshalb \nfür maßgeblich halten wollte, ob der Vormund im Zeitpunkt der \nEinreise des Klägers eine Aufenthaltsgenehmigung besaß. Denn \ndie Bestallung des Onkels H. A. des Klägers zu \ndessen Vormund erfolgte erst am 1. Dezember 1992, also nach \ndessen Einreise. \n\n19\n\nEbenso wenig wollte der Kläger sich im Sinne von § 2 Abs. 2 \nNr. 1 DVAuslG nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet \naufhalten. Abzustellen ist dabei - im Rahmen des § 2 Abs. 2 \nNr. 1 DVAuslG - hinsichtlich der beabsichtigten Dauer des \nAufenthalts des minderjährigen Ausländers auf den Willen \nseiner Eltern,\n\n20\n\nRenner, Ausländerrecht in \nDeutschland, § 30 Rdnr. 396 \nFußnote 552.\n\n21\n\nDenn den Eltern steht grundsätzlich in Ausübung ihres \nelterlichen Sorgerechts auch das Recht zu, über die \nAufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland zu \nbestimmen. Dem gegenüber kommt es hinsichtlich der \nAufenthaltsdauer auf einen etwaigen vom Elternwillen \nabweichenden Willen des minderjährigen Ausländers nicht an. \nDies folgt aus dem Regelungszweck des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. \nDie Beschränkung der Befreiung von der \nAufenthaltsgenehmigungspflicht auf u. a. Besuchsaufenthalte \nbis zu drei Monaten Dauer dient dazu, eine kontrollierte \nEinreise von jungen Ausländern unter 16 Jahren zu \ngewährleisten, die einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland anstreben. Denn nach den materiell-rechtlichen \nRegelungen des Ausländergesetzes kann Ausländern unter \n16 Jahren ein Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig nicht \ngestattet werden, wenn nicht zumindest ein Elternteil eine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt (vgl. §§ 20, 17 AuslG). Zweck \ndes § 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG ist es deshalb, dem Missbrauch \ndes Ausländerrechts dadurch entgegen zu treten, dass junge \nAusländer, denen ein längerfristiger Aufenthalt nach den \naufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Ausländergesetzes \nnicht gestattet werden kann, auch der Einreisekontrolle durch \ndie Aufenthaltsgenehmigungs- und Visumspflicht unterworfen \nwerden,\n\n22\n\nvgl. Kloesel/Christ/Häußer, \nAusländerrecht, § 2 DVAuslG vor \nRdnr. 1.\n\n23\n\nFür die Befreiung vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG kommt es \ndeshalb darauf an, ob mit einem länger als drei Monate \ndauernden Aufenthalt des Ausländers zu rechnen ist. Maßgeblich \nist damit die voraussichtliche tatsächliche Aufenthaltsdauer, \ndie nicht entscheidend durch den - rechtlich unerheblichen - \nWillen des minderjährigen Ausländers, sondern durch den seiner \nsorgeberechtigten Eltern bestimmt wird. Dies zugrunde gelegt \nwar bereits bei der Einreise des Klägers ein Daueraufenthalt \ngeplant. Dafür spricht bereits die Erklärung des Vaters S. \nA. des Klägers vom 16. September 1992, nach der er - der \nVater des Klägers - diesen in die Fürsorge seines (in \nDeutschland lebenden) Bruders H. A. gegeben habe, \num dem Kläger eine Schulausbildung zu ermöglichen. Des \nWeiteren dürfte davon auszugehen sein, dass auch die \nErkrankungen der Eltern des Klägers, die dessen Versorgung \nausgeschlossen haben sollen, bereits im Zeitpunkt der Ausreise \nvorlagen und deshalb auch die Absicht des darauf gestützten \nDaueraufenthaltes bereits im Zeitpunkt der Einreise bestand. \n\n24\n\nDie Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird \nschließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte \ndem Kläger nach dessen Einreise im August 1992 am 21. Oktober \n1993 eine bis zum 15. Januar 1996 befristete \nAufenthaltsbewilligung erteilt hat und er zudem durch Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. November 1996 (8 K \n1194/95) zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung \nverpflichtet worden ist. Der im vorliegenden Fall nach seinem \nWortlaut ohne weiteres eingreifende Versagungsgrund des § 8 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG entfällt für die gegebenen Konstellation \nnicht etwa nach dem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik. \n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG soll die Einhaltung der \nVisumsbestimmungen gewährleisten, die gerade bezwecken, dass \nüber den Aufenthalt entschieden wird, bevor der Ausländer \neingereist ist. Dem entsprechend hat § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \nzur Folge, dass der Ausländer bei einem Visumsverstoß \ngrundsätzlich - auch bei Bestehen eines Anspruchs auf \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung - wieder ausreisen \nmuss; Ausnahmen sind allein nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \nmöglich.\n\n25\n\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG soll lediglich dann keine Anwendung \nmehr finden, wenn dem Ausländer im Anschluss an seine Einreise \nbereits eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist und er \nnunmehr um deren Verlängerung nachsucht,\n\n26\n\nvgl. Fraenkel, Hinweise zum neuen \nAusländergesetz, S. 121; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 26. Januar 1994 \n- 11 S 268/93 -, InfAuslR 1995, 104, \n105; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches \nAusländerrecht, § 8 Rdnr. 14; Renner, \nAusländerrecht, 7. Auflage 1999, § 8 \nRdnr. 5; Renner, Ausländerrecht in \nDeutschland, § 30 Rdnr. 407.\n\n27\n\nDiese Konstellation liegt hier nicht vor, so dass die dafür \nim Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu ziehenden Folgen \nkeiner Entscheidung bedürfen.\n\n28\n\nUm eine erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung \n- und nicht etwa um deren Verlängerung - geht es, wenn - wie \nhier - der von dem Ausländer nach seiner Einreise gestellte \n- und im Klageverfahren weiter verfolgte - Hauptantrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und (nur) auf \nden Hilfsantrag eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden \nist. Dies wird bei gesetzessystematischer Betrachtung durch \neinen Vergleich der Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG \nmit der in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 AuslG \nbestätigt. Diese Regelungen betreffen - wie § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG - die Frage, inwieweit eine unerlaubte Einreise der \nEntstehung von (vorläufigen) Aufenthaltsrechten bzw. \n-möglichkeiten entgegen steht. Diese Bestimmungen \ndifferenzieren hinsichtlich der Fiktionswirkung eines Antrags \nauf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zwischen der \nAntragstellung (unmittelbar) nach unerlaubter Einreise und der \nnach mehr als sechsmonatigem rechtmäßigem Aufenthalt im \nBundesgebiet. Hält sich der Ausländer bei Antragstellung seit \nmehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so \nentfaltet sein Antrag die Erlaubnisfiktion auch dann, wenn er \nunerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist. Denn § 69 Abs. 3 \nSatz 3 AuslG ordnet die entsprechende Anwendung nur des § 69 \nAbs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3, nicht aber des § 69 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 AuslG an. Stellt der Ausländer dagegen - wie hier - \nseinen Hauptantrag unmittelbar nach der Einreise und hält sich \nbei Stellung des Hauptantrages bei der Ausländerbehörde noch \nnicht seit mindestens sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet \nauf, so steht der Fiktionswirkung dieses Antrags die \nunerlaubte Einreise aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 1 AuslG entgegen. Dies hat zur Konsequenz, dass dem \nAusländer auf den Antrag hin eine vorläufige Bleibemöglichkeit \nnicht eingeräumt wird und er vor der Entscheidung über seinen \nAntrag wieder ausreisen muss. Besteht demnach in der gegebenen \nKonstellation aufgrund der unerlaubten Einreise noch nicht \neinmal eine vorläufige Aufenthaltsmöglichkeit des Ausländers, \nso ist - erst recht - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ein \n(dauerndes) Aufenthaltsrecht zu verneinen. \n\n29\n\nWenn im vorgenannten Zusammenhang maßgeblich auf den \nZeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391, \n394,\n\n31\n\nso liegt darin nicht etwa eine unangemessene Förmelei. \nHätte der Kläger nämlich seinen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zurück genommen und sodann im Anschluss \nan die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung neu gestellt, so \nwäre dies im Hinblick auf die Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG mit erheblichen materiell-rechtlichen Nachteilen \nverbunden gewesen. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n33\n\nDie Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 \nZPO. \n\n34\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-17/18-a-1052-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-17/18-a-1052-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305440","retrieved":"2026-07-09 03:32:58.804272+00:00"}}