{"status":"available","doknr":"OLD305459","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0316.9A1220.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"9 A 1220/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem allein die \nVerletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nGewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet, dass das Gericht \nden Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben muss, zum \nProzessstoff Stellung zu nehmen, dass das Gericht das \nVorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner \nEntscheidung in Erwägung ziehen muss und nicht aus \nwillkürlichen oder objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen \nablehnt.\n\n4\n\nHieran gemessen ist im vorliegenden Verfahren eine \nVerletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Wie sich \naus den Ausführungen auf S. 5-10 des angefochtenen Urteils \nergibt, hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit dem \nVorbringen des Klägers befasst und den Beweiswert der von ihm \nin den Prozess eingebrachten Beweismittel im Einzelnen \ngewürdigt (siehe zur Würdigung des Beweiswertes der Aussage \ndes Zeugen H. E. S. 6 und 7 des angefochtenen \nUrteils, zum Beweiswert der Bescheinigung des psychosozialen \nZentrums für Flüchtlinge D. vom 9. Februar 2000 S. 10 \ndes angefochtenen Urteils). Der Kläger greift letztendlich die \nseiner Ansicht nach fehlerhafte Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht an. Insoweit \ngreift die Verfahrensrüge schon deshalb nicht durch, weil \nAngriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des \nVerwaltungsgerichts ein Verfahrensmangel im Sinne des § 138 \nNr. 3 VwGO nicht zu begründen vermögen. Denn Zweifel an den \nGrundsätzen der Beweiswürdigung sind dem sachlichen Recht und \nnicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. \nNovember 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR \n1996, 359.\n\n6\n\nSo weit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs \ndarin sieht, dass das Gericht in seinem Urteil mit keinem Satz \nauf die Frage der Sippenhaft und die Gefahr der Selbsttötung \nim Falle der Abschiebung eingegangen sei, ergibt sich hieraus \nkeine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen \nGehörs. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann nämlich \nregelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese \nbei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr \nist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm \nentgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis \ngenommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn das Gericht in \nseiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder \nTatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich \naufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass es den \nentsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis \ngenommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli \n1999 - 9 B 374.99 -.\n\n8\n\nAus der beiläufigen Erwähnung des Klägers im Schriftsatz vom \n5. Februar 1998, dass zwei seiner Brüder als Asylberechtigte \nanerkannt seien, ergab sich für das Verwaltungsgericht kein \ngewichtiger Hinweis auf die Gefahr der Sippenhaft für den \nKläger. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts,\n\n9\n\nvgl. Urteil des 16. Senats vom 25. \nJuni 1992 - 16 A 1334/91.A -; Beschluss \ndes Senats vom 9. Juli 1998 - 9 A \n3506/97.A - \n\n10\n\nkann von einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien nicht \ngesprochen werden und findet eine solche auch gegenüber nahen \nAngehörigen eines als gefährlich eingestuften Regimegegners \nnur ausnahmsweise statt.\nDer Kläger hatte nichts dafür vorgetragen, dass eine solche \nAusnahmesituation in Bezug auf seine Brüder gegeben sei. Das \nVerwaltungsgericht hatte daher auch keine Veranlassung, sich \nmit diesem unerheblichen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen. \n\n11\n\nSoweit der Kläger meint, die Gefahr der Selbsttötung hätte \nzumindest im Zusammenhang mit der Erörterung des § 53 AuslG \nerörtert werden müssen, verkennt er, dass krankheitsbedingte \nGefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht \nwegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der \nAbschiebung ergeben können, nicht vom Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, \nsondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu \nprüfen sind.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. \nSeptember 1999 - 9 C 8.99 -.\n\n13\n\nAus diesem Grund hatte das Verwaltungsgericht keine \nVeranlassung, die Gefahr der Selbsttötung im Urteil \nausdrücklich anzusprechen und konnte sich mit der Feststellung \nbegnügen, dass Anhaltspunkte für sonst dem Kläger drohenden \nNachteile im Sinne von § 53 AuslG nicht vorhanden seien (siehe \nS. 10 der Urteilsgründe).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-16/9-a-1220-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-16/9-a-1220-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305459","retrieved":"2026-07-09 03:33:00.413300+00:00"}}