{"status":"available","doknr":"OLD305458","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0316.16B308.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"16 B 308/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nEs dürfte schon an der gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nerforderlichen Darlegung (mindestens) eines der \nZulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 VwGO fehlen; denn \ndie Antragstellerin hat weder durch normative Benennung noch \neindeutig der Sache nach einen der gesetzlichen \nZulassungsgründe bezeichnet, sondern sich auf eine \nzusammenfassende Wiedergabe des angefochtenen Beschlusses und \ndie Schilderung der aktuellen Entwicklung ihres Hilfefalles \nbeschränkt.\n\n3\n\nAber selbst wenn die Darlegungen auf die Geltendmachung des \nZulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) abzielen sollten - was allenfalls in Betracht \nkommt -, bliebe es im Ergebnis bei der Erfolglosigkeit des \nZulassungsbegehrens der Antragstellerin.\n\n4\n\nDabei begegnet es allerdings Zweifeln, dass das \nVerwaltungsgericht auf der Grundlage des glaubhaft gemachten \nSachverhalts einen Anordnungsgrund verneint hat. Der Senat \nteilt nicht die dem offenbar zu Grunde liegende Auffassung, \ndass für den Erlass einer auf laufende Sozialhilfeleistungen \nfür die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnung im \nRahmen des Anordnungsgrundes neben einem Mietrückstand, dessen \nweiteres Anwachsen den Vermieter schon im nachfolgenden Monat \nzur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. \n§ 554 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 BGB), auch noch \nzusätzliche Tatsachen glaubhaft gemacht werden müssten, die \nfür eine drohende Kündigung und Räumungsklage sprechen. Es ist \nvielmehr im Regelfall davon auszugehen, dass bereits ein iSv \n§ 554 BGB qualifizierter Mietrückstand eine hinreichende \nGefährdung des Mietverhältnisses mit sich bringt. Soweit in \nder vom Verwaltungsgericht angezogenen Entscheidung des \nOVG NRW vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. \n1995, 140, ausgeführt wird, es müssten einerseits ohne die \nbeantragte einstweilige Anordnung zum nächsten \nFälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des \n§ 554 BGB für eine fristlose Kündigung eintreten und \nandererseits eine Kündigung sowie das Gebrauchmachen von der \nMöglichkeit einer Räumungsklage ernsthaft zu erwarten sein, \nzwingt das - wie die weiteren Ausführungen des damaligen \n8. Senats verdeutlichen - nicht zu einem Verständnis des \nBeschlusses, nach dem der Hilfesuchende stets zusätzlich zum \nbevorstehenden Eintritt der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit \nauch positive Anhaltspunkte für eine nachfolgende Kündigung \nund Räumungsklage glaubhaft machen müsse. Denn es fehlt nicht \nnur jeder positive Hinweis darauf, dass bzw. in welcher Weise \nder Hilfebedürftige das Drohen von Kündigung und Räumungsklage \nbelegen müsse. Vielmehr wird in dem Beschluss betont, dass der \nhilfebegehrende Mieter nach dem Eintritt der \nKündigungsmöglichkeit gemäß § 554 BGB keinen Einfluss darauf \nhabe, wann der Vermieter die Kündigung ausspreche und die \nRäumungsklage erhebe, und dass daher wirksamer vorläufiger \nRechtsschutz voraussetze, dem Mieter die rechtzeitige Zahlung \nder nächstfälligen Miete und damit die Vermeidung der \nKündigungsvoraussetzungen zu ermöglichen; im Übrigen dürfe dem \nHilfesuchenden durch das zeitliche Hinausschieben wirksamen \nRechtsschutzes nicht (einmal) das Kostenrisiko des \nRäumungsprozesses aufgebürdet werden.\n\n5\n\nUm dem Schutzbedürfnis des Hilfesuchenden Rechnung zu \ntragen, ist bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des \nAnordnungsgrundes davon auszugehen, dass Vermieter von \nWohnraum im Regelfall das ihnen vom Gesetz eingeräumte Recht \nzur Wohnraumkündigung wegen erheblicher Mietrückstände auch \n- ohne allzu langes Zuwarten - wahrnehmen und sich die genauen \nAbsichten des Vermieters zumindest für eine gewisse \nZwischenzeit, zuweilen aber sogar für die gesamte Zeit bis zu \neiner Kündigung, der Kenntnis des hilfesuchenden Mieters \nentziehen. Besondere schriftliche Mahnungen des jeweiligen \nVermieters vor einer Kündigung des Mietverhältnisses sind bei \nhinreichender Festlegung der Fälligkeit des Mietzinses im \nMietvertrag zur Herbeiführung des Verzuges nicht erforderlich; \nder vorliegende Fall belegt zudem, dass auch in der Praxis \nnicht stets der Kündigung eine derartige Mahnung vorausgeht. \nDaher ist es sachgerecht, dem in Mietrückstand geratenen \nHilfesuchenden im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann \neine positive Glaubhaftmachung hinsichtlich der \nvoraussichtlichen Absichten seines Vermieters abzuverlangen, \nwenn im Einzelfall besondere Umstände gegen eine baldige \nKündigung und Räumungsklage sprechen. Derartige Umstände \nkönnen sich etwa aus der persönlichen Beziehung der \nMietvertragsparteien oder aus dem Verhalten des Vermieters \nanlässlich früherer Zahlungsstockungen ergeben; auch bei \ngemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften kann möglicherweise \nerwartet werden, dass nicht schnellstmöglich - und ohne \nweitere Mahnung - auf eine Beendigung des Mietverhältnisses \nhingewirkt wird. In Fällen ohne derartige Besonderheiten liefe \nes hingegen auf eine unzumutbare Erschwerung des \nRechtsschutzes hinaus, wenn der hilfebegehrende Mieter \nzusätzlich zum Entstehen eines Mietrückstandes auch noch \nspezielle weitere Anhaltspunkte für eine bevorstehende \nWohnraumkündigung und Räumungsklage glaubhaft machen müsste. \nDa der Hilfesuchende dann erst eine derartige Drohungen \nenthaltende Mahnung seines Vermieters abzuwarten hätte, bevor \ner mit Aussicht auf Erfolg einstweiligen Rechtsschutz nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO beantragen könnte, liefe er Gefahr, das \ngerichtliche Eilverfahren erst in einer schon deutlich \nzugespitzten Lage anhängig machen zu können. Erst recht kann \nder Hilfesuchende nicht darauf verwiesen werden, in eigener \nInitiative eine Klärung der \"Gefahrenlage\" herbeizuführen.\n\n6\n\nDie Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ist aber im \nErgebnis nicht ernstlich zweifelhaft, weil Überwiegendes gegen \ndie Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches spricht; denn \nder Antragsgegner dürfte die Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt zu Recht mit dem Hinweis auf vorrangig \neinzusetzendes Vermögen der Antragstellerin in Gestalt des \nRückkaufswertes ihrer bei der Allianz Lebensversicherungs-AG \nabgeschlossenen Rentenversicherung abgelehnt haben. Die \nAbhängigkeit des Hilfeanspruches von einem Einsatz des \nVermögens ergibt sich aus § 88 Abs. 1 BSHG. Nach § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der VO zur \nDurchführung von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ist das geldwerte \nVermögen der Antragstellerin nur bis zu einem Betrag von \n2.500 DM von der Verwertungspflicht ausgenommen. Ein darüber \nhinausgehender Schutz ergibt sich auch nicht aus § 88 Abs. 2 \nNr. 1 BSHG; denn nach dieser Vorschrift ist ein der Sicherung \nder Lebensgrundlage dienendes Vermögen nur dann geschützt, \nwenn es aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.\n\n7\n\nSoweit der Rückkaufswert der Rentenversicherung den \ngeschützten Betrag von 2.500 DM überschreitet, steht \nvermutlich auch § 88 Abs. 3 BSHG der Hilfeversagung nicht \nentgegen. Denn es begründet selbst dann keine Härte iSv § 88 \nAbs. 3 BSHG, wenn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung \noder einer vergleichbaren Versicherung um mehr als die Hälfte \nhinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen \nzurückbleibt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember \n1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 \n= FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879.\n\n9\n\nVorliegend sind nicht einmal annähernd derartige Verluste \nzu erwarten. Nach den Angaben der Antragstellerin beläuft sich \nder Rückkaufswert ihrer Versicherung auf 5.225,10 DM. Dem zu \nden Akten des Antragsgegners gegebenen \"Nachtrag zur \nRentenversicherung Nr. 272859860\" kann entnommen werden, dass \nnach dem Stand vom 1. August 1999 die Beitragsrückzahlung im \nTodesfalle 5.462,20 DM beträgt; da sich diese Summe in der \nFolgezeit monatlich um 89,80 DM erhöht und sich auch der \nmonatlich zu entrichtende Beitrag auf 89,80 DM beläuft, kann \nangenommen werden, dass die Rückzahlung im Todesfalle genau \nder Summe der bis zum jeweiligen Zeitpunkt gezahlten Beiträge \nentspricht, so dass im Januar 2000 die gesamte \nBeitragsleistung bei etwa 6.000 DM gelegen haben dürfte. Der \nvon der Antragstellerin angegebene Rückkaufswert liegt somit \nnur maßvoll unter der Summe der bisherigen \nBeitragsaufwendungen. Auch der Versorgungszweck der \nRentenversicherung spricht nicht generell für das Vorliegen \neiner Härte. Der Gesichtspunkt der wesentlichen Erschwerung \nder Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung kommt \nnach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG vielmehr vornehmlich nur dann als \nHärte in Betracht, wenn es - anders als vorliegend - um die \nGewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 \nund 2 BSHG) geht. Im Übrigen könnte auch nicht von einer \nwesentlichen Erschwerung der Alterssicherung ausgegangen \nwerden. Denn abgesehen von Zweifeln, ob die Antragstellerin \nüberhaupt regelmäßig die erforderlichen Versicherungsbeiträge \naufbringen kann, erscheint es angesichts des Alters der \nAntragstellerin nicht als ausgeschlossen, dass sie noch durch \neine eigene Erwerbstätigkeit ins Gewicht fallende \nVersorgungsansprüche erwerben kann. Schließlich erkennt der \nSenat auch kein Missverhältnis zwischen der Höhe des bei einer \nKündigung der Versicherung zur Verfügung stehenden \nGeldbetrages und dem Umfang der sicherzustellenden Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-16/16-b-308-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-16/16-b-308-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305458","retrieved":"2026-07-09 03:33:00.329463+00:00"}}