{"status":"available","doknr":"OLD305474","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0315.14A1929.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"14 A 1929/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 468,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die \nallein behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom \n19. September 1996 in der Fassung des Bescheides vom 11. Januar \n1999 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 17. April 1997 zu Recht \naufgehoben. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass von \ndem Jahreseinkommen der Ehefrau gemäß § 25 b Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - ein \npauschaler Abzug in Höhe von 10 v.H. für die Entrichtung von \nlaufenden Beiträgen zur privaten Krankenversicherung \nvorzunehmen ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht \ndavon ausgegangen, dass die Beiträge für den ergänzenden \nKrankenversicherungsschutz der beihilfeberechtigten Ehefrau des \nKlägers in ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen zu einer \ngesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, obwohl es sich \nlediglich um eine prozentual anteilige Zusatzversicherung \nhandelt. Der Gesetzgeber hat insoweit als Korrektiv lediglich \ndie Schwelle des „mehr als geringfügig\" eingeführt, die mit \neinem auf die Ehefrau des Klägers entfallenden monatlich \nBeitrag von etwa 200,-- DM für Kranken- und Pflegeversicherung \nohne weiteres überschritten ist.\n\n5\n\nVgl. dazu Fischer-\nDieskau/Pergande/Schwender, \nWohnungsbaurecht, § 25 b II. WoBauG \nAnm. 3.4.\n\n6\n\nDer Gesetzgeber hat einer Pauschalierung der Abzüge den \nVorzug gegeben und auf eine differenzierende Erhebung der \nAbzugsbeträge je nach der Höhe der konkret entrichteten \nBeiträge, gegebenenfalls auch noch unter Berücksichtigung des \nUmfangs des damit jeweils erworbenen Versicherungsschutzes, \nverzichtet.\n\n7\n\nIm Übrigen ist zwar der vorgelegte Versicherungsschein der \nVereinte Krankenversicherungs AG vom 29. Oktober 1994 nur an \nden Kläger adressiert. Es handelt sich jedoch nicht lediglich \num eine Krankenversicherung zugunsten des Klägers, die den \nSchutz von Familienmitgliedern einschließt. Der Kläger hat \nvielmehr unter Vorlage von älteren Versicherungsscheinen \ndargelegt, dass die Krankenversicherung für seine Ehefrau \nfrüher gesondert geführt und von der Versicherungsgesellschaft \nlediglich aus Gründen der Vereinfachung der Beitragsverwaltung \nmit seiner Versicherung unter einer Versicherungsnummer \nzusammengefasst worden ist. In dem Versicherungsschein ist \nseine Ehefrau mit eigenen ihrem Versicherungsschutz \nzuzuordnenden Beiträgen aufgeführt. Dementsprechend misst auch \nder Beklagte dem Umstand, dass nur ein Versicherungsschein \nbesteht, ausweislich seiner Antragsschrift keine Bedeutung \n(mehr) zu.\n\n8\n\nDie weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in einer \nWohnung zusammenlebende Eheleute regelmäßig aus einem Topf \nwirtschaften, entspricht der Lebenserfahrung. Dass dies im \nFalle der Familie des Klägers anders sein könnte, hat der \nBeklagte nicht behauptet, geschweige denn dargelegt. Deshalb \nist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die \nEhefrau des Klägers mit ihrem Einkommen den „gemeinsamen Topf\" \nspeist, aus dem die laufenden Aufwendungen für die Familie und \ndamit auch die Leistungen für die auf sie entfallenden Beträge \nder privaten Krankenversicherung erbracht werden. Zur Stützung \nseiner gegenteiligen Annahme, dass nämlich der Kläger seiner \nEhefrau die Beiträge schenke, macht der Beklagte lediglich \ngeltend, es sei bei nur einem Versicherungsvertrag über den \nprivaten Krankenversicherungsschutz von Eheleuten davon \nauszugehen, dass die Beiträge allein von dem Ehepartner \naufgebracht würden, der Versicherungsnehmer sei. Eine Darlegung \nim Sinne des § 124 Abs. 1 Satz 4 VwGO, warum diese Annahme \ntrotz des Wirtschaftens aus einem Topf gerechtfertigt sein \nsoll, fehlt allerdings.\n\n9\n\nSchließlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht \nerkennbar, dass hier eine nicht gerechtfertigte Privilegierung \ndes Klägers und seiner Ehefrau gegenüber gesetzlich \nKrankenversicherten vorliegt. Wären der Kläger und seine \nEhefrau gesetzlich krankenversichert, müssten sie beide \nBeiträge entrichten und gemäß § 25 b Abs. 1 Nr. 2 II. WoBauG \nwäre von jedem ihrer Einkommen der Pauschalabzug von 10 v.H. \nvorzunehmen. Im Ergebnis stellt sich die vorliegende \nVersicherungslage nicht anders dar, weil ebenfalls Beiträge für \nden Kläger und seine Ehefrau entrichtet werden, so dass auch \nfür beide der Pauschalabzug gerechtfertigt ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-15/14-a-1929-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-15/14-a-1929-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305474","retrieved":"2026-07-09 03:33:01.723873+00:00"}}