{"status":"available","doknr":"OLD305493","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0314.8A5467.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"8 A 5467/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 1998 \ngeändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden \nBescheides vom 10. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung D. vom 6. November 1997 verpflichtet, \nden Antrag der Klägerin auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu bescheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, die ein Geld- und \nWerttransportunternehmen betreibt, begehrt eine \nAusnahmegenehmigung, um die als Fußgängerzone \ngewidmete und entsprechend beschilderte \nM. straße in A. -O. mit einem \nGeldtransportfahrzeug befahren und dort zum \nZwecke des Be- und Entladens außerhalb der für \nden Lieferverkehr freigegebenen Zeiten (werktags \n6.00 Uhr - 11.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr) \nhalten zu dürfen.\n\n3\n\nDen Antrag der Klägerin vom 7. Juli 1997 \nlehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli \n1997 unter Hinweis auf die für den Kfz-Verkehr \nfreigegebenen Ladezeiten ab. Die Versorgung der \nKunden könne in diesen Zeiten stattfinden. Die \nSicherheit der Fußgänger, die dort aufgrund der \nbestehenden Regelung nicht mit Fahrverkehr \naußerhalb der Ladezeiten rechneten, sei \nvorrangig. Auch das kurzfristige Halten könne \nnicht erlaubt werden, weil außerhalb der \nFußgängerzone und in unmittelbarer Nähe der \nGeldinstitute im Stadtgebiet Kurzzeitparkzonen \nvorhanden seien.\n\n4\n\nDen Widerspruch der Klägerin vom 31. Juli \n1997, den sie im Wesentlichen darauf stützte, \ndass die Ladezeiten nicht ausreichten, um den von \nSeiten ihrer Kunden und der Versicherung \nverlangten Wechsel der Anlieferungszeiten zu \ngewährleisten, weil anderweitige \nAndienungsmöglichkeiten nicht bestünden, und \nschwere, mit Hartgeld gefüllte Säcke wegen der \nGefahren eines Übergriffs auf die Geldboten nicht \nüber lange Wegstrecken transportiert werden \nkönnten, wies die Bezirksregierung D. \nmit Bescheid vom 6. November 1997 zurück. Eine \nbesondere Dringlichkeit für die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung sei nicht erkennbar. An der \nFreihaltung der Fußgängerzone bestehe ein \ngrundsätzliches Interesse. Durch Be- und \nEntladevorgänge werde die Verkehrssicherheit der \nFußgänger beeinträchtigt. Dies gelte \ninsbesondere, wenn Sonderrechte auf Dauer \neingeräumt würden. Der Klägerin sei es durchaus \nzuzumuten, organisatorische Vorkehrungen zu \ntreffen, um die Be- und Entladevorgänge nur \nwährend der freigegebenen großzügig bemessenen \nZeiten durchzuführen. - Der Widerspruchsbescheid \nwurde der Klägerin am 11. November 1997 \nzugestellt.\n\n5\n\nAm 5. Dezember 1997 hat die Klägerin Klage \nerhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend \nvorgetragen, die Öffnungszeiten ihrer Kunden auf \nder M. straße ab 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr \nerlaubten eine Versorgung mit Bargeld in den für \nden Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Ladezeiten \nnur ganz eingeschränkt. Der aus \nSicherheitsgründen erforderliche tägliche Wechsel \nder Anfahrtszeiten sei nicht in ausreichendem \nMaße möglich. Die Sicherheitsinteressen der \nFußgänger vor Übergriffen auf den Geldboten seien \nnicht berücksichtigt worden. Je länger der Fußweg \ndurch die Fußgängerzone sei, den der Wagenführer \nim Transportfahrzeug nicht überwachen könne, \ndesto größer sei das Überfallrisiko, das auch \nUnbeteiligte treffe. Der Wagenführer sei nicht in \nder Lage, den gesamten Transportweg zu \nüberwachen. Dem Widmungszweck einer Einkaufszone \nentspreche es, wenn die dort befindlichen \nGeschäfte von Geldtransportern sicher angefahren \nwerden könnten. Der Vergleich mit \nWarentransportern verbiete sich.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des \nBeklagten vom 10. Juli \n1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides \nder Bezirksregierung \nD. vom \n6. November 1997 \naufzuheben und den \nBeklagten zu \nverpflichten, sie \nhinsichtlich ihres \nAntrages auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung \nunter Beachtung der \nRechtsauffassung des \nGerichts erneut zu \nbescheiden.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n10\n\nEr hat ausgeführt, das Sicherheitsrisiko, das \nbei Geldtransporten grundsätzlich bestehe, werde \ndurch Versagung der beantragten \nAusnahmegenehmigung nicht erhöht. Aufgrund der \nfreigegebenen Ladezeiten könne die Klägerin \ntäglich - im ständigen Wechsel der \nAnfahrtszeiten - von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr \nunmittelbar an die Betriebsstätten der Kunden \nheranfahren. Weitere Ausnahmegenehmigungen seien \nvon Betrieben auf der Martkstraße nicht beantragt \nworden.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nAuf den rechtzeitig gestellten Antrag der \nKlägerin hat der Senat mit Beschluss vom \n4. Januar 2000, der Klägerin zugestellt am \n11. Januar 2000, die Berufung zugelassen.\n\n13\n\nMit ihrer am 8. Februar 2000 eingereichten \nBerufungsbegründung trägt die Klägerin vor: Das \nerhöhte Überfallrisiko durch verlängerte \nWegstrecken und die damit verbundene Gefährdung \nvon Menschen auch in der Fußgängerzone seien \nbisher nicht berücksichtigt. Die angefochtenen \nBescheide seien daher ermessensfehlerhaft und das \nUrteil des Verwaltungsgerichts unrichtig. Ein \nZeitraum von nur 1,5 Stunden, innerhalb dessen \nihre Kunden angefahren werden könnten, mache das \nEintreffen ihrer Fahrzeuge für Dritte \nkalkulierbar.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene \nUrteil zu ändern und nach \nihrem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n17\n\nAm 15. Februar 2000 hat eine Ortsbesichtigung \ndurch die Berichterstatterin stattgefunden. Wegen \ndes Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom \ngleichen Tage verwiesen. Ferner hat der Senat \npolizeiliche Auskünfte zum Überfallrisiko für \nGeldtransporte eingeholt. Auf die Stellungnahmen \ndes Landeskriminalamtes NRW vom Februar 2000 und \ndes Polizeipräsidiums O. vom 9. Februar \n2000 (GA Bl. 125 f. und 144 - 148) wird \nverwiesen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie vom Senat zugelassene (§ 124 VwGO) und \nauch im Übrigen zulässige Berufung, über die im \nEinverständnis der Parteien ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§§ 125 \nAbs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist \nbegründet.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist \nbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch \ndarauf, dass der Beklagte ihren Antrag auf \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren \nund Halten in der Fußgängerzone M. straße in \nA. -O. mit Geldtransportfahrzeugen \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut bescheidet. Der ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 10. Juli 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 6. November 1997 ist \nermessensfehlerhaft und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. \n§ 114 VwGO).\n\n23\n\n1. Die Klägerin richtet ihr Begehren \nzutreffend auf eine Ausnahmegenehmigung sowohl \nzum Befahren der Fußgängerzone (§ 46 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 11 i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 5, \nZeichen 242 StVO) als auch zum Halten dort (§ 46 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 \nStVO). Denn eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren \nder Fußgängerzone schließt das Halten nicht ein. \nFußgängerzonen sind Gehwege (§ 25 Abs. 1 Satz 1 \nStVO),\n\n24\n\nvgl. \nJagusch/Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, \n35. Aufl., Rdn. 30 zu § 2 \nund 12 zu § 25,\n\n25\n\nauf denen das Parken und Halten regelmäßig \nunzulässig ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 \nStVO).\n\n26\n\nVgl. zur Herleitung \ndes Halteverbots allein \naus dem \nVorschriftszeichen \nNr. 242 StVO: OLG Köln, \nBeschluss vom \n5. September 1996 - Ss \n417/96 (Z) -, VRS 92, \nS. 362 (363); OLG \nOldenburg, Beschluss vom \n9. Mai 1990 - Ss \n163/90 -, VRS 79, \nS. 219.\n\n27\n\n2. Die Klägerin kann eine Neubescheidung ihres \nAntrages auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung \ngemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats \nbeanspruchen, weil die Ablehnung aus den Gründen \ndes Bescheides des Beklagten vom 10. Juli 1997 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 6. November 1997 \nnicht erfolgen darf. Die Entscheidung des \nBeklagten leidet an einem Abwägungsdefizit.\n\n28\n\nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO \nkann die örtlich zuständige (§ 47 Abs. 2 Nr. 7 \nund 8 StVO) Straßenverkehrsbehörde in bestimmten \nEinzelfällen oder allgemein für bestimmte \nAntragsteller Ausnahmen u.a. von den Halte- und \nParkverboten (§ 12 Abs. 4 StVO) und von Verboten, \ndie durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) erlassen \nsind, erteilen. \n\n29\n\nDie Erteilung der erforderlichen \nAusnahmegenehmigung kann erfolgen, ohne dass es \nmit Blick auf die wegerechtliche Widmung der \nM. straße einer vorherigen \nSondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW) \nbedarf (a); sie steht vielmehr im pflichtgemäßen \nErmessen des Beklagten (b). Dieses hat der \nBeklagte fehlerhaft ausgeübt (c).\n\n30\n\na) Die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis \n(§ 18 Abs. 1 StrWG NRW), die für eine Nutzung der \nM. straße außerhalb des Gemeingebrauchs \nerforderlich ist, der durch die Widmung auf eine \nBenutzung durch Fußgänger und Radfahrer \nbeschränkt ist (§ 14 Abs. 1 StrWG NRW), steht der \nErteilung der straßenverkehrsrechtlichen \nAusnahmegenehmigung nicht entgegen. Denn sie wird \nvon dieser erfasst (§ 21 Satz 1 StrWG NRW).\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 26. Juni 1981 - 7 C \n27.79 -, BVerwGE 62, 376 \n(380); HessVGH, Urteil \nvom 19. Februar 1991 \n- 2 UE 4180/88 -, NVwZ-RR \n1992, S. 1; vgl. auch \nGrote, in: Kodal/Krämer, \nStraßenrecht, 6. Aufl., \nKapitel 26, Rdn. 47.\n\n32\n\nb) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht \nim Ermessen der zuständigen Behörde. Das Merkmal \nder Ausnahmesituation ist nicht als \neigenständiges Tatbestandsmerkmal \nverselbstständigt, sondern Bestandteil der der \nBehörde obliegenden Ermessensentscheidung. Denn \ndie Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall \nvorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der \nUmstände des konkreten Falles mit dem typischen \nRegelfall voraus, der dem generellen Verbot \nzugrundeliegt.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom \n13. März 1997 - 3 C \n5.97 -, UA S. 8; so auch \ndas zugrundeliegende \nUrteil des Senats vom \n12. Juni 1996 - 25 A \n199/96 -, UA S. 19 f.; \nvgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 5. Juni 1985 - 8 C \n22.83 -, BVerwGE 72, 1 \n(4); Urteil vom \n19. August 1988 - 8 C \n117.86 -, BVerwGE 80, 90 \n(96).\n\n34\n\nDie Ermessensentscheidung kann das Gericht \ngemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt darauf \nüberprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte \nErmessen erkannt, von seinem Ermessen in einer \ndem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens eingehalten hat. Dabei sind \nErmessenserwägungen, die im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt \nwurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 \nVwGO).\n\n35\n\nc) Der Beklagte hat von seinem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ausnahmevorschriften (§ 46 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO) zuwiderlaufenden \nWeise Gebrauch gemacht. Sein Abwägungsvorgang \nerfasst nicht sämtliche für die \nErmessensentscheidung wesentlichen und dem \nGesetzeszweck entsprechenden Gesichtspunkte, weil \ndie auch im öffentlichen Interesse liegende und \ndem Widmungszweck entsprechende Verringerung \neines Risikos bewaffneter Überfälle auf \nGeldtransporte im Fußgängerbereich nicht \neingestellt wird. \n\n36\n\naa) Die zweckentsprechende Umsetzung der \nErmessensermächtigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 \nStVO setzt grundsätzlich voraus, dass die \nStraßenverkehrsbehörde den mit dem Verbot \nverfolgten öffentlichen Interessen die besonderen \nBelange der vom Verbot Betroffenen unter \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \ngegenüberstellt,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil \nvom 20. Mai 1987 - 7 C \n60.85 -, Buchholz \n442.151, § 46 StVO Nr. 7, \nS. 1 (3); Urteil vom \n22. Dezember 1993 - 11 C \n45.92 -, Buchholz \n442.151, § 46 StVO Nr. 9, \nS. 9 (13),\n\n38\n\nwobei das Ermessen durch die \nVerwaltungsvorschrift zur StVO im Sinne einer \nbundeseinheitlichen gleichmäßigen, am \nGesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert \nwird. Sie sieht vornehmlich eine besondere \nDringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anlegung \neines strengen Maßstabes voraus.\n\n39\n\nVgl. VwV-StVO zu § 46, \nI., VBl. 1970, 758.\n\n40\n\nDie hier in Rede stehende Ausnahmegenehmigung \nfür das Befahren und Halten in der Fußgängerzone \nist im Lichte der mit der Einrichtung einer \nFußgängerzone verbundenen Ziele unter Beachtung \nder zugrundeliegenden straßenrechtlichen Widmung \nzu beurteilen. Die Frage, in welchem Umfang eine \nöffentliche Straße genutzt werden soll, wird \ndurch die wegerechtliche Nutzung, deren \nDurchsetzung verkehrsregelnde Anordnungen durch \nVorschriftszeichen (§ 41 StVO) dienen, \nvorbestimmt.\n\n41\n\nVgl. HessVGH, Urteil \nvom 19. Februar 1991, \na.a.O., S. 1.\n\n42\n\nDie Widmung einer Straße zur Fußgängerzone, \ndie vorwiegend - wie hier - Einkaufszentren \numfasst, während in Wohngebieten \nverkehrsberuhigte Zonen (§ 42 Abs. 4 a, Zeichen \n325 und 326 StVO) vorherrschen, dient dazu, dem \nFußgänger die ungehinderte Nutzung der Straße \nohne Rücksicht auf Kraftfahrzeugverkehr zu \nermöglichen. Der Schutz der Fußgänger ist nicht \nnur in Bezug auf die Gefährdung durch Fahrzeuge \naller Art, sondern auch vor den mit dem \nKraftfahrzeugverkehr einhergehenden Belästigungen \ndurch Lärm und Abgase bezweckt. Dies ergibt sich \nausdrücklich aus § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, an dem \ndie Beurteilung, ob eine besondere \nAusnahmesituation gegeben ist, auszurichten \nist.\n\n43\n\nVgl. dazu: BVerwG, \nUrteil vom 16. März 1994 \n- 11 C 48.92 -, Buchholz \n442.151, § 46 StVO \nNr. 10, S. 6.\n\n44\n\nDenn § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG bildet die \nErmächtigung für die Kennzeichnung der \nFußgängerzone nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO.\n\n45\n\nDie Widmung der Fußgängerzone in \nEinkaufszentren trägt dem Bedürfnis der Fußgänger \nRechnung, in entspannter, ohne Ablenkung durch \ninsbesondere motorisiertes Verkehrsgeschehen \ngeprägter Atmosphäre einzukaufen und dabei auch \ndie Möglichkeit zu haben, ungestört vor \nSchaufenstern zu verweilen und sich im \nStraßenbereich aufzuhalten. Sie fördern das \ngeschäftliche, kulturelle und gesellige Leben in \nder Stadt.\n\n46\n\nVgl. Grote, in: \nKodal/Krämer, a.a.O., \nKapitel 24, \nRdn. 62.1.\n\n47\n\nDabei umfasst die Widmung neben den an den \nSonderheiten ihres spezifischen Zwecks \norientierten Zielen, den Fußgänger vor \nKraftfahrzeugverkehr zu schützen, auch das \nallgemeine Sicherheitsbedürfnis der \nÖffentlichkeit, namentlich den Schutz ihrer \nkörperlichen Integrität aus Art. 2 Abs. 2 GG. \nDies schließt einen Schutz vor Übergriffen und \nAnschlägen ein.\n\n48\n\nvgl. auch Grote, in: \nKodal/Krämer, a.a.O., \nKapitel 24, Rdn. 38, \n38.2.\n\n49\n\nbb) Nach diesen Grundsätzen, die den Zweck des \nErmessens bestimmen, ergibt sich hier Folgendes: \nDie ablehnende Entscheidung des Beklagten vom \n10. Juli 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 6. November 1997 ist \nermessensfehlerhaft, weil nicht sämtliche \nerheblichen Belange in die Abwägung eingestellt \nwurden. Der Beklagte hat nicht berücksichtigt, \ndass das allgemeine Interesse der \nFußgängeröffentlichkeit an der Sicherheit vor \nverkehrsfremden Übergriffen neben dem Belang, \ndiese vor unerwartetem Kraftfahrzeugverkehr in \nder Fußgängerzone zu schützen, abwägungserheblich \nist. In die Ermessensentscheidung auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer \nFußgängerzone mit Geldtransportfahrzeugen \n(einschließlich des Be- und Entladevorgangs) ist \ndas Risiko bewaffneter Überfälle einzubeziehen. \nSoweit das Geldtransportunternehmen aus \nSicherheitserwägungen auf die Benutzung der \nFußgängerzone mit Kraftfahrzeugen angewiesen ist, \ngreift der Hinweis auf den Widmungszweck \nnicht.\n\n50\n\nVgl. HessVGH, Urteil \nvom 19. Februar 1991, \na.a.O., S. 2.\n\n51\n\nDie Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes, \nder sowohl Interessen der Klägerin als auch \nöffentliche erfasst, ist nach den tatsächlichen \nVerhältnissen der in Rede stehenden Örtlichkeiten \ngeboten.\n\n52\n\nDie Klägerin kann die Kundenbetriebe, die auf \nder M. straße ansässig sind, mit ihrem \nGeldtransportfahrzeug zum überwiegenden Teil \nnicht auf andere Weise als über die Fußgängerzone \nerreichen (aaa). Das Risiko eines bewaffneten \nÜberfalls ist bei einem fußläufigen Transport des \nGeldes über die M. straße signifikant erhöht \n(bbb). Schließlich trägt auch die Verweisung auf \ndie für den Lieferverkehr freigegebenene \nLadezeiten in der Fußgängerzone mit Rücksicht auf \ndas steigende Überfallrisiko bei überschaubaren \nAnfahrtszeiten mit dem Geldtransportfahrzeug die \nablehnende Entscheidung nicht (ccc).\n\n53\n\naaa) Die Ortsbesichtigung, deren Ergebnis die \nBerichterstatterin dem Senat anhand von Plänen \nvermittelt hat, hat ergeben, dass eine Andienung \nder Kundenbetriebe überwiegend nur über die \nM. straße möglich ist. Drei der vier \nGeschäfte, die die Klägerin derzeitig mit Bargeld \nver- und entsorgt, lassen sich direkt mit dem \nKraftfahrzeug nicht auf andere Weise erreichen. \nEs handelt sich hierbei um die Betriebsstätten \nder Firma W. , M. straße 80, \nParfümerie D. , M. straße 59, und das \nTextilgeschäft N. Y. , M. straße 106. \nZwar verfügt das Unternehmen W. über \neinen Hinterausgang mit Zufahrt. Auf diese kann \ndie Klägerin jedoch nicht verwiesen werden, weil \nsie dadurch dem Risiko eines (bewaffneten) \nÜberfalls auf den Geldtransport schutzlos \nausgeliefert wäre. Denn die Zufahrt ist nur in \neine Richtung befahrbar und erlaubt kein \nAusweichen. Der Personalparkplatz, von dessen \nvollständiger Belegung während der Öffnungszeiten \nregelmäßig - wie bei der Ortsbesichtigung - \nauszugehen ist, bietet für das Kraftfahrzeug \nkeine Wendemöglichkeit. Die Andienung über die in \netwa 15 m Entfernung zum Haupteingang liegende \nW. straße ist ausgeschlossen, da diese im \nEinmündungsbereich der Martkstraße wegen darauf \neingerichteter Bushaltestellen und der \nAmpelanlage keine Park- oder Haltemöglichkeiten \nbietet und der Geldtransport der Klägerin aus \nSicherheitsgründen auf ein Halten mindestens im \nNahbereich des Eingangsbereichs ihrer Kunden \nangewiesen ist. Die nächstgelegene Seitenstraße \n(E. S. ) nach Westen ist Fußgängerzone \nund darf - wie die M. straße - nur zu den \nfreigegebenen Ladezeiten befahren werden. Ihre \nEinmündung liegt im Übrigen ca. 30 m vom Eingang \ndes Betriebes entfernt. Entsprechendes gilt für \ndie Andienung der Firma D. , da die zu \ndiesem Betrieb nächstgelegene Seitenstraße \nöstlich (L. ring S. ) Fußgängerzone ist. \nDer Betrieb N. Y. liegt mehr als 10 m vom \nEinmündungsbereich der im Osten an die \nM. straße grenzenden Saarstraße entfernt und \nkann unmittelbar nur über die M. straße \nerreicht werden, da eine rückwärtige Zufahrt \nfehlt. Mit Rücksicht auf die drei Betriebe, die \nunmittelbar ausschließlich über die M. straße \nanzufahren sind, kann die Frage offen bleiben, ob \ndie Firma K. K. , die einen \nSeitenzugang zur W. straße besitzt, auf andere \nWeise von der Klägerin beliefert werden kann oder \nob dies - wie die Klägerin geltend macht - mit \nRücksicht auf tatsächlich fehlende \nHaltemöglichkeiten dort ausgeschlossen ist.\n\n54\n\nbbb) Das Abstellen des Geldlieferfahrzeuges \naußerhalb der Fußgängerzone und der anschließende \nfußläufige Transport des Geldes zum Betrieb des \nKunden führt zu einer signifikaten Erhöhung des \nRisikos bewaffneter Überfälle auf die Mitarbeiter \nder Klägerin. Dies ergeben die Stellungnahmen des \nPolizeipräsidiums O. und des \nLandeskriminalamtes NRW übereinstimmend, denen \nder Senat folgt. Insbesondere der Stellungnahme \ndes Polizeipräsidiums O. liegen nicht \nnur allgemeine kriminalpolizeiliche Erfahrungen, \nsondern die besonderen Ortskenntnisse der hier in \nRede stehenden Fußgängerzone zugrunde. Beiden \nAuskünften zufolge erhöht die Entfernung zwischen \nLieferfahrzeug und Betrieb das Überfallrisiko aus \nkriminalpolizeilicher Sicht maßgeblich, weil die \nPhase nach dem Verlassen des Geldtransporters bis \nzum Erreichen des Betriebes eine Schwachstelle \nbildet. So sind nach Auskunft des LKA NRW für \n1998 insgesamt 101 Raubüberfälle auf fußläufige \nGeld- und Werttransporte in der polizeilichen \nKriminalstatistik NRW ausgewiesen, während kein \nFall eines Übergriffs auf ein gewerbliches \nGeldtransportfahrzeug verzeichnet ist. Diese \nGefährdung schließt die Fußgänger ein. Denn sie \nsind bei fußläufigem Geldtransport dem Risiko, \nunbeteiligt in einen Überfall einbezogen zu \nwerden, schutzlos ausgesetzt.\n\n55\n\nFür die Versorgung der Betriebe W. und \ndie Parfümerie D. sind die Darlegungen der \nPolizei mit Blick auf die Entfernung \nnächstgelegener Haltemöglichkeiten außerhalb der \nFußgängerzone ohne weiteres nachvollziehbar. Die \nAndienung dieser Betriebe über andere Straßen \naußerhalb der Fußgängerzone würde einen \nfußläufigen Geldtransport von bis zu 100 m \nerfordern, weil die angrenzenden Seitenstraßen \nFußgängerzone sind (L. ring S. , E. \nS. ) bzw. keine Haltemöglichkeiten im \nNahbereich der Einmündung bieten (W. straße). \nAuch der fußläufige Transport zum Betrieb N. \nY. über die östlich angrenzende Saarstraße, \nauf der ein Halten zum Be- und Entladen im \nEinmündungsbereich zur M. straße möglich ist, \nschließt ein gegenüber dem unmittelbaren Halten \nvor diesem Geschäft signifikant erhöhtes \nSicherheitsrisiko nicht aus, weil der \nEingangsbereich für den im Lieferfahrzeug \nwartenden Fahrer nicht vollständig überschaubar \nund die aus polizeilicher Sicht erforderliche \nEigensicherung (durch Eingreifen oder Hilfe \nrufen) nicht gleichermaßen gewährleistet ist. Das \nÜberfallrisiko auf offener S. ist wegen \nbestehender Fluchtmöglichkeiten erkennbar höher \nals innerhalb des Ladenbetriebes, wo ein \nEntkommen mit Beute nur ganz eingeschränkt \nmöglich ist.\n\n56\n\nccc) Die Verweisung der Klägerin auf eine \nBelieferung ihrer Kunden innerhalb der für den \nKfz-Verkehr freigegebenen Ladezeiten der \nFußgängerzone ist abwägungsfehlerhaft, weil auch \ninsoweit ein signifikant erhöhtes \nSicherheitsrisiko nicht beachtet wird. Denn die \nKlägerin ist in ihrem Organisationsplan \nweitgehend von den Kunden und den Öffnungszeiten \nderen Betriebsstätten abhängig. Diese erlauben \nein Beliefern mit Bargeld unter Beachtung der \nfreigegebenen Ladezeiten nur in ganz \neingeschränktem Umfang, nämlich während maximal \nzweieinhalb Stunden morgens (Öffnungszeiten der \nBetriebe frühestens 8.30 Uhr). Diese Zeitspanne \nist aus kriminalpräventiver Sicht zu kurz, um die \nAnfahrtzeiten des Geldtransportes für Dritte \nunüberschaubar zu gestalten. Auch dies sagen die \npolizeilichen Auskünfte übereinstimmend aus. Die \nabendlichen Ladezeiten (20.00 Uhr - 22.00 Uhr) \nkönnen wegen zeitlich früher liegender \nLadenschlusszeiten sämtlicher Kunden der Klägerin \nnicht wahrgenommen werden. Angesichts der von der \nKlägerin mehrfach wiederholten Öffnungszeiten \nihrer Kunden geht die Begründung, die Ladezeiten \nwerktags von 6.00 Uhr - 11.00 Uhr böten \nhinreichend Spielraum für den erforderlichen \nzeitlichen Wechsel der Andienung, fehl. Zudem \nkann die Klägerin in diesen Zeiträumen nicht dem \nnach Jahreszeiten und vom Tagesumsatz abhängenden \nBedürfnis ihrer Kunden Rechnung tragen, \nGeldbomben auch spontan zu jeder Tageszeit bei \nErreichen eines bestimmten Kassenbestandes \nabzuholen. Die Gleichstellung der Interessen der \nKlägerin mit anderen Lieferanten, die Betriebe \nauf der M. straße andienen, wird dem \ndargelegten Sicherheitsrisiko, das mit den \nDienstleistungen der Klägerin verbunden ist, \nnicht gerecht. Der Verweis auf organisatorische \nMöglichkeiten der Klägerin erfasst zudem deren \nAbhängigkeit von den Bedürfnissen der zu \nversorgenden Kunden nicht.\n\n57\n\nDer im Klageverfahren nachgetragene (§ 114 \nSatz 2 VwGO) Gesichtspunkt, dass weitere \nAusnahmegenehmigungen für die M. straße nicht \nerteilt worden seien, trägt auch mit Blick darauf \nnicht, dass der Beklagte - wie er im Ortstermin \nbekundet hat - entsprechende Anträge weiterer \nGeldtransportunternehmen für die M. straße \nbefürchtet, falls der Klägerin eine solche \nerteilt werden sollte, was ein Bedürfnis dieser \nDienstleistungsbetriebe am Befahren der \nFußgängerzone außerhalb der Ladezeiten \ndokumentiert.\n\n58\n\nddd) Das Gewicht der vom Beklagten \nberücksichtigten Fußgängerinteressen am \nFernhalten des Kraftfahrzeugsverkehrs außerhalb \nder festgesetzten Ladezeiten lässt die Ablehnung \nder Ausnahmegenehmigung demgegenüber nicht zu. \nDem Schutz der Fußgänger vor unerwartetem \nKraftfahrzeugverkehr kann durch Nebenbestimmungen \nin der Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 3 Satz 1 \nStVO) Rechnung getragen werden. Der Klägerin kann \netwa das Befahren in nur einer Richtung, \ninnerhalb eines bestimmten Bereichs oder \ninnerhalb einer bestimmten Kernzeit mit \nSchrittgeschwindigkeit aufgegeben werden. \nAngesichts des in Rede stehenden \nSicherheitsrisikos im Falle von Übergriffen auf \nGeldtransporter für Fußgänger, einschließlich \nder Mitarbeiter der Klägerin, bleibt daneben für \nErmessenserwägungen kein Raum. Denn die \nVerletzungsgefahr für Leib und Leben und deren \nIntensität ist bei Realisierung des \nKriminalitätsrisikos ungleich schwerwiegender als \nsie durch das Befahren der Fußgängerzone mit dem \nTransportfahrzeug auftreten kann.\n\n59\n\nDer Senat ist allerdings gehindert, eine \nentsprechende Verpflichtung des Beklagten \nauszusprechen, weil er über das auf \nNeubescheidung beschränkte Antragsbegehren der \nKlägerin nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO).\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 \nVwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-14/8-a-5467-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-14/8-a-5467-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305493","retrieved":"2026-07-09 03:33:03.508732+00:00"}}