{"status":"available","doknr":"OLD305492","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0314.8A1242.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"8 A 1242/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 6. Februar 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem Wintersemester 1983/84 an der \nW. W. -U. in M. - WWU \nM. - für den Studiengang Rechtswissenschaften und seit \ndem Wintersemester 1994/95 zusätzlich für Physik \neingeschrieben und Mitglied der beklagten Studierendenschaft. \nZuvor war er ab Wintersemester 1976/77 an der U. \nK. für Rechtswissenschaften immatrikuliert.\n\n3\n\nEr hat seit 1994 zahlreiche vorläufige \nRechtsschutzverfahren gegen die Beklagte mit dem Begehren \ngeführt, dieser für die Dauer seiner Mitgliedschaft die \nWahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats unter Androhung \neines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlungen zu untersagen. \nAufgrund eines entsprechenden Untersagungstitels sind in \nanschließenden gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wegen \nverschiedener Verstöße in den Jahren 1994 bis 1996 fünfmal \nOrdnungsgelder gegen die Beklagte festgesetzt worden.\n\n4\n\nAm 20. März 1995 hat der Kläger eine Unterlassungsklage \nerhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen \nhat: Die Beklagte verletze unter anderem fortwährend durch \nPublikationen, die im Wesentlichen oder ganz aus Beiträgen der \nStudierendenschaft finanziert würden, sein Grundrecht aus \nArt. 2 Abs. 1 GG, weil sie die ihr nach dem Universitätsgesetz \nNRW - UG NRW - zugewiesenen Aufgaben durch Wahrnehmung eines \nallgemeinpolitischen Mandats überschreite. In der von der \nBeklagten herausgegebenen periodischen Zeitschrift \n\"Semesterspiegel\" und der Publikation \"Links vorm Schloß\", die \nder AStA als Organ der Beklagten regelmäßig herausgebe, \nveröffentliche sie bis zur Gegenwart im Einzelnen benannte \nBeiträge, denen der spezifische Studien- und Hochschulbezug \nfehle. Ferner stelle sie dort allgemeinpolitische Forderungen \nauf, die ihr nach dem Universitätsgesetz nicht erlaubt seien. \nDie Beklagte habe im Semesterspiegel die Reihe \"Zeitzeuginnen \n- Wider das Vergessen\" trotz Festsetzung entsprechender \nOrdnungsgelder auch noch 1997 fortgesetzt. Der AStA-\nVorsitzende habe sich in \"Links vorm Schloß\" vom 26. Mai 1997 \ndahingehend geäußert, dass er die inzwischen festgesetzten \nZwangsgelder von insgesamt 6.000,-- DM verschmerze und sich \nnicht \"mundtot\" machen lasse. Damit setze sich die Beklagte \nbewusst und vorsätzlich über gerichtliche Entscheidungen \nhinweg. Neben diesen Zeitschriften habe der AStA der Beklagten \nim Wintersemester 1993/94 auch bestimmte, vom Kläger \nbezeichnete Schriften herausgegeben, die vollständig \nallgemeinpolitischer Art und nicht studienbezogen seien.\nInsbesondere erhebe die Vorsitzende des AStA dort ausdrücklich \ndie Forderung nach einem allgemeinpolitischen Mandat der \nStudierendenschaft, was unzulässig weil verfassungswidrig sei. \nAuch die Fachschaften, deren Verhalten sich die Beklagte \nzurechnen lassen müsse, überschritten den gesetzlichen \nAufgabenkreis durch Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen \nMandats fortlaufend. Die Fachschaft Soziologie, die das \nDruckwerk \"SPUTNIK\" herausgebe, habe in ihrer Schrift vom \nMärz/April 1995 unter anderem ausgeführt, dass sie weiterhin \nFinanzmittel für die Arbeit zu so genannten \nallgemeinpolitischen Themen ausgeben werde, weil sie \"die \nTrennung von so genannter Hochschulpolitik und so genannten \nallgemein-politischen Themen für hirnrissig\" halte. Die \nFachschaft verstoße mit Vorsatz und Absicht gegen das \nUnterlassungsgebot, das das Oberverwaltungsgericht in einem \nBeschluss vom 6. September 1994 gegen die Beklagte \nausgesprochen habe (25 B 1507/94). Auch in weiteren Beiträgen \ndieser Fachschaftszeitschrift sei die Wahrnehmung des \nallgemeinpolitischen Mandats offenkundig. Daran werde auch \ndeutlich, dass finanzielle Mittel für außeruniversitäre \npolitische Bestrebungen aufgewandt würden (z.B. durch \nUnterstützung der zapatistischen Guerilleros in Mexiko). Die \nFachschaft Soziologie sei des Weiteren Herausgeberin des so \ngenannten \"SOZinfo\" - Informationsheft der \nFachschaftsvertretung Soziologie/SOWI, in dessen Nr. 1 \n(Oktober 1995) sie sich erneut für die Umbenennung der \nW. W. -U. und verschiedener \nStraßen in M. einsetze, was nicht zu ihren Aufgaben \ngehöre. Die Fachschaftsvertretung \nErziehungswissenschaft/Primarstufe habe in ihrer Broschüre \n\"Fachschaftswahlen 11.6. bis 14.6.1996 - PÄDA-Panik\" von Juni \n1996, die in der Fachschaft Erziehungswissenschaften an der \nU. verteilt worden sei, über die Verhaftung eines \nGasthörers namens Reiner Paddenberg berichtet. Die Verhaftung \nsei nicht in seiner Eigenschaft als Gasthörer erfolgt, so dass \neine Stellungnahme der Fachschaft hierzu unzulässig sei.\n\n5\n\nUnberechtigter Weise gebe die Beklagte auch das Druckwerk \n\"Schwuler Stadtführer M. \" heraus, weil Homosexualität \nals solche keine spezifische Angelegenheit der Studenten sei. \nDies betreffe ebenso die Verteilung des Druckwerkes \"Die \nZauberflöte\", die gleichfalls auf Homosexuelle ausgerichtet \nsei. Die Beklagte habe dieses Druckwerk in einer Auflage von \n1.700 Stück kostenlos verteilt und in ihrer eigenen Druckerei \ngedruckt, so dass die Zwangsbeiträge der Studierenden hierfür \nVerwendung fänden. Die Einrichtung eines Schwulenreferats mit \nHerausgabe der entsprechenden Druckschriften falle nicht in \nden Aufgabenbereich der Beklagten.\n\n6\n\nDie Beklagte lasse auch in ihren Diensträumen, insbesondere \nim AStA-Gebäude, und in von ihr geführten Betrieben \nDruckstücke allgemeinpolitischen Inhalts auslegen, aufhängen \nund verteilen. Deren Inhalt sei, da die Schriften in ihrem \nVerantwortungsbereich Verbreitung fänden, der Beklagten \nzuzurechnen. So habe sie in einem Gebäude der Westfälischen \nW. -U. das \"FaRat-Café\" \n(S. straße 103) betrieben, in dem sowohl \nallgemeinpolitische Schriften als auch eindeutig nicht \nhochschulbezogene Flugblätter in großer Stückzahl ausgelegt \nseien. Dies dürfe die Beklagte als Betreiberin ebenso wenig \ndulden wie das Aushängen von Plakaten allgemeinpolitischen \nInhalts am Dienstzimmer des AStA. Das FaRat-Café werde jetzt \nunter dem Namen \"Baracke\" in einem anderen Universitätsgebäude \nfortgeführt. Am 25. April 1994 hätten z.B. im Dienstgebäude \ndes AStA zahlreiche Formulare einer Postkarte an den \nPolizeipräsidenten M. mit dem globalen Inhalt \"Hiermit \nprotestiere ich gegen die polizeilichen Übergriffe am \nFrauenstreiktag in M. \" ausgelegen. Solche Kommentare zu \nAngelegenheiten aus allgemeinpolitischen Bereichen stünden der \nBeklagten nicht zu. Das Verteilen von Druckstücken finde im \nÜbrigen auch in einem von der Beklagten betriebenen Laden in \nder Mensa 2 statt, wo an der Innenseite der Glastür Plakate \nmit allgemeinpolitischem Inhalt, z.B. ein Aufruf zum Euro-\nMarsch nach A. am 14. Juni 1997 angebracht würden.\n\n7\n\nDie an der U. M. als studentische \nVereinigung im Jahre 1996 existierende so genannte \n\"Undogmatische Linke - UL\", in der sich eindeutig \nallgemeinpolitische Willensbildung vollziehe, firmiere mit dem \nZusatz \"c/o Fachschaft Politik\". Die Beklagte habe dies wegen \nihrer Neutralitätspflicht zu unterbinden. Es dürfe nicht der \nAnschein einer Identifizierung mit einer hochschulpolitischen \nVereinigung erweckt werden.\n\n8\n\nAuf dem Sommerfest 1997, veranstaltet vom AStA, sei an \neinem Stand Propagandamaterial der PKK verteilt und auf einer \nBühne die Fahne der PKK geschwenkt worden. Der AStA habe \nselbst einen Auftritt dieser in der Bundesrepublik Deutschland \nverbotenen Organisation nicht unterbunden.\n\n9\n\nFür die von ihm geltend gemachte Rechtsverletzung sei nicht \nentscheidend, wie lange er an der U. immatrikuliert \nsei. Die Zwangsmitgliedschaft in der beklagten \nStudierendenschaft werde davon nicht berührt. Es komme weder \nauf die Studienmotivation noch darauf an, ob er dieses Studium \nmit dem Ziel eines akademischen Abschlusses betreibe.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nder Beklagten für die Dauer seiner Mitgliedschaft \nzu untersagen, politische Erklärungen, Forderungen \nund Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch \nund unmittelbar hochschulbezogen sind (dazu gehört \nauch, dass die Beklagte andere Personen oder \nOrganisationen durch Mitarbeit, Geld oder \nSachzuwendungen nicht unterstützen darf, wenn \nderen Aktivitäten keinen konkreten studien- oder \nhochschultypischen Inhalt haben), und ihr zugleich \nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung ein \nOrdnungsgeld in Höhe von 5,-- DM bis zu \n500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, die \nmindestens einen Tag und höchstens je \nZuwiderhandlung sechs Wochen beträgt, oder \nOrdnungshaft, die mindestens einen Tag und \nhöchstens sechs Monate je Zuwiderhandlung \nbeträgt, anzudrohen, wobei diese Ordnungshaft \njeweils an dem oder der Vorsitzenden der Beklagten \nzu vollziehen ist.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der \nKlageantrag sei unbestimmt. Darüber hinaus seien sämtliche vom \nKläger beanstandeten Publikationen von § 71 UG NRW gedeckt. \nAus dem Impressum der Zeitung Semesterspiegel sei z.B. \nerkenntlich, dass sowohl das Gremium der Herausgeber als auch \nder Redaktion außerhalb der Organe der verfassten \nStudentenschaft stünden. Es handele sich um eine Zeitschrift \nder Studierenden an der U. M. , was auf \nMeinungsvielfalt, Toleranz und Pluralismus für alle \nhindeute.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der \nBegründung abgewiesen, dass sich die Mitgliedschaft des \nKlägers in der beklagten Studierendenschaft nicht mehr als \nZwangsmitgliedschaft darstelle, weil er ein Studium ohne \nAusbildungs- und Bildungsziel betreibe. Ungeachtet dessen \nerscheine sein Begehren rechtsmissbräuchlich. - Das Urteil ist \ndem Kläger am 13. Februar 1998 zugestellt worden.\nAuf den am 13. März 1998 eingegangenen Antrag des Klägers hat \nder Senat mit Beschluss vom 28. Dezember 1998, dem Kläger \nzugestellt am 5. Januar 1999, die Berufung zugelassen.\n\n16\n\nMit der nach mehrmaliger Verlängerung der Begründungsfrist \nam 30. September 1999 eingereichten Berufungsbegründung trägt \nder Kläger im Wesentlichen vor: Er sei seit 1976/77 \nununterbrochen als eingeschriebener Student Mitglied einer \nHochschule in Nordrhein-Westfalen und habe nicht die Absicht, \ndies zu ändern. Er wolle die zahlreichen Vergünstigungen, die \nmit diesem Status verbunden seien, zeitlebens nutzen und sich \nuniversell bilden. Für akademische Abschlüsse interessiere er \nsich nicht. Er berufe sich insoweit auf sein Grundrecht aus \nArt. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 3 Abs. 4 Satz 1 (richtig: § 4 \nAbs. 4 Satz 1) HRG. Davon sei seine Zwangsmitgliedschaft in \nder beklagten Studierendenschaft zu unterscheiden. Auch bis in \ndie jüngste Zeit habe die Beklagte die ihr gesetzlich \nzugewiesenen Aufgaben durch Wahrnehmung allgemeinpolitischer \nMandate überschritten. So nehme z.B. der frühere AStA-\nVorsitzende der Beklagten im Erstsemester Info für KFH, FH und \nUni in M. zum WS 1999/2000 und SS 2000 zugunsten des \nallgemeinpolitischen Mandats der Studierendenschaft Stellung. \nAm Dienstgebäude des AStA der Beklagten sei im September 1999 \nein Flugblatt mit einem \"Aufruf zur 21. Konferenz \nantifaschistischer Initiativen und Organisationen in NRW\" \nverteilt worden, in dem es heiße \"Das politische Mandat der \nStudierendenschaft muss hier gegen die organisierten Angriffe \nder Nazis verteidigt werden\". Die Beklagte habe auch in ihrer \nPublikation \"Links vorm Schloß\" von August 1999 (Nr. 7) zur \nTeilnahme an der Konferenz aufgerufen und diese unterstützt \nsowie als Referenten den ehemaligen AStA-Vorsitzenden Carsten \nPeters in seiner neuen Eigenschaft als \"Beauftragter des AStA \nder U. M. für das politische Mandat\" entsandt. \nEin allgemeinpolitisches Mandat sei verfassungswidrig. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nder Beklagten für die Dauer seiner Mitgliedschaft \nin der \"Studierendenschaft\" der Westfälischen \nW. -U. alle eigenen Äußerungen (d.h. \nErklärungen, Forderungen und Stellungnahmen) \nsowie Aktivitäten und Unterstützungen zugunsten \noder zum Nachteil Dritter zu untersagen, die nicht \nspezifisch und unmittelbar auf die Erfüllung einer \ngesetzlichen Aufgabe der Beklagten bezogen sind, \nund ihr zugleich für jeden Fall der Zuwiderhandlung \nein Ordnungsgeld in Höhe von fünf Deutsche Mark \nbis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, \nersatzweise Ordnungshaft, die mindestens einen Tag \nund höchstens je Zuwiderhandlung sechs Wochen \nbeträgt, oder Ordnungshaft, die mindestens einen \nTag und höchstens sechs Monate je \nZuwiderhandlung beträgt, anzudrohen, wobei diese \nOrdnungshaft jeweils an dem oder der Vorsitzenden \nder \"Studierendenschaft\" der Westfälischen W. -\nU. zu vollziehen ist,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie führt zur Begründung im Wesentlichen an: Etwaige \nbehauptete Rechtsverstöße in der Vergangenheit könnten nicht \nbelegen, dass sie auch unter Geltung der Neufassung des \nUniversitätsgesetzes hiergegen verstoße. Im Übrigen handele \nder Kläger rechtsmissbräuchlich, da er die Prozessführung zu \nseinem Beruf gemacht habe. Leistungsnachweise habe er nicht \nvorgelegt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seit \nlängerem keine erbracht habe, da er erklärtermaßen kein \nAusbildungsziel anstrebe.\n\n24\n\nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am \n14. März 2000 zu seinem Studienverlauf angehört. Wegen des \nErgebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die vom Kläger und der Beklagten \neingereichten Dokumente sowie auf folgende beigezogenen \nVerfahrensakten Bezug genommen: \n1 L 332/94 (VG M. ) = 25 B 1507/94\n1 M 5/95 (VG M. ) = 25 E 1082/95\n1 M 16/95 (VG M. ) = 25 E 722/96\n1 M 8/97 (VG M. ) = 8 E 957/99.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch im \nÜbrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKlage ist zulässig (A), aber unbegründet (B).\n\n28\n\nA Die Klage ist zulässig. \n\n29\n\nI. Für die Klage ist mit Blick auf die öffentlich-\nrechtliche Natur des zwischen dem Kläger und der Beklagten \nbestehenden Rechtsverhältnisses (§ 71 Abs. 1 UG NRW) der \nVerwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ungeachtet der \nFrage gegeben, ob die Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte \nsich ausschließlich in öffentlich-rechtlichen Rechtsformen \nvollzieht. Maßgeblich ist allein die Natur des \nRechtsverhältnisses, aus dem sich der vom Kläger geltend \ngemachte Anspruch ergeben kann.\n\n30\n\nVgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1999 \n- 8 A 395/97 -, UA S. 13.\n\n31\n\nII. Die Unterlassungsklage ist statthaft, denn der Kläger \nwendet sich - veranlasst durch behauptete \nAufgabenüberschreitungen der Beklagten in der Vergangenheit - \ngegen drohende erneute Aufgabenüberschreitungen, die durch \nschlichtes Verwaltungshandeln ausgelöst werden. Die \ngrundsätzliche Statthaftigkeit einer hiergegen gerichteten \nUnterlassungsklage ist in der Rechtsprechung anerkannt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 \n- VII C 65.68 -, BVerwGE 34, 69 (73); Urteil vom \n8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 \n(326); Urteil vom 18. April 1985 - III C 34.84 -, \nBVerwGE 71, 183 (188 f.); Urteil vom 20. Mai 1987 \n- VII C 83.84 -, BVerwGE 77, 268 (275); Urteil vom \n23. Mai 1989 - VII C 2.87 -, NJW 1989, S. 2272 \n(2273); vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 2. März \n1994 - 25 C 93.2517 -, BayVBl. 1994, S. 345 (346); \nNds. OVG, Urteil vom 26. August 1970 \n- IV OVG A 76/70 -, NJW 1971, S. 1149; OVG NRW, \nUrteil vom 29. April 1964 - IV A 134/63 -, DVBl. 1964, \nS. 882 (883).\n\n33\n\nIII. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten \nUnterlassung ist zu bejahen, da er durch die geltend gemachten \nAufgabenüberschreitungen der Beklagten in der Vergangenheit in \nseinen Rechten verletzt sein kann (1.) und weitere \nRechtsverletzungen (gleicher Art) zu besorgen sein können \n(2.).\n\n34\n\n1. Der Kläger kann durch Aufgabenüberschreitungen der \nBeklagten in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt \nsein, denn er ist aufgrund der auch derzeit fortbestehenden \nImmatrikulation an der Westfälischen W. -U. \nM. , die er nachgewiesen hat, Mitglied der beklagten \nStudierendenschaft (§ 71 Abs. 1 Satz 1 UG NW). Begeht diese \nKompetenzüberschreitungen, so stellen jene regelmäßig einen \nEingriff in die persönliche Freiheit des Zwangsmitglieds dar. \nArt. 2 Abs. 1 GG beschränkt die Zwangsmitgliedschaft in einem \nöffentlich-rechtlichen Verband nämlich auf die jeweils \ngesetzlich zugewiesenen, den Zusammenschluss gleichgerichteter \nEinzelinteressen allein legitimierenden Aufgaben.\n\n35\n\nVgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 \n- 1 BvR 354/98 -, BVerfGE 10, S. 89 (102); \nBeschluss vom 18. Dezem-ber 1974 - 1 BvR 430/65 \nund 259/66 -, BVerfGE 38, 281 (297); Beschluss vom \n15. Juni 1988 - 1 BvR 1301/86 -, BVerfGE 78, S. 320 \n(329); BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969 - VII C 29.67 -\n, BVerwGE 32, S. 308 (312); Urteil vom \n26. September 1969 - VII C 65/68 -, BVerwGE 34, \nS. 69 (74).\n\n36\n\n2. Der Kläger hat auch ein qualifiziertes, gerade auf die \nInanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes \nRechtsschutzinteresse,\n\n37\n\nvgl. dazu: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand: November 1999, Rdnr. 54 zu § 42 m.w.N., \nBVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C \n17.71 -, BVerwGE 40, S. 323 (326); Urteil vom \n29. Juli 1977 - IV C 51.75 -, BVerwGE 54, S. 211 \n(215), \n\n38\n\nweil ihm Wiederholungsgefahr droht. Denn die als \nAufgabenüberschreitungen beanstandeten Handlungen der \nBeklagten dauern - dem Vortrag des Klägers zufolge - an und \neine gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren ist bisher \nnicht erfolgt.\n\n39\n\nIV. Die Klageanträge genügen den Anforderungen nach § 82 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO; sie sind insbesondere hinreichend \nbestimmt, weil angesichts der vielgestaltigen Möglichkeiten \nnicht hochschulbezogener Kundgaben und Betätigungen der \nBeklagten eine nähere Konkretisierung ausscheidet.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 \n- VII C 65.68 -, BVerwGE 34, S. 69 (73); Urteil vom \n13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, DVBl. 1980, 564 \n(567), BVerwGE 59, 231 (240 f.).\n\n41\n\nEine etwaige mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat vorgenommenen Modifizierung des Hauptantrages verbundene \nKlageänderung ist jedenfalls zulässig, weil sich die Beklagte \nhierauf rügelos eingelassen hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 \nAbs. 1 und 2 VwGO).\n\n42\n\nB Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. \n\n43\n\nDem Kläger steht wegen möglicher Aufgabenüberschreitungen \nder Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu.\nDer Kläger ist nämlich mit der Geltendmachung von \nAbwehrrechten aus der allein in Betracht kommenden \nAnspruchsgrundlage des Art. 2 Abs. 1 GG (I.) ausgeschlossen, \nweil darin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (II.)\n\n44\n\nI. Als Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren \nkommt ausschließlich Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht, weil die \ngesetzliche Mitgliedschaft in der Beklagten den Schutzbereich \nanderer spezieller Grundrechte nicht berührt (1.), wohl aber \nregelmäßig in das individuelle Freiheitsrecht des \nZwangsmitgliedes aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift (2.).\n\n45\n\n1. Ungeachtet der - zu verneinenden - Frage, ob der Kläger \nan der WWU M. wissenschaftlich tätig ist (Art. 5 Abs. 3 \nSatz 1 GG) oder eine Berufsausbildung anstrebt (Art. 12 Abs. 1 \nGG), sind die speziellen Freiheitsrechte aus Art. 5 Abs. 3 \nSatz 1, 12 Abs. 1 GG nicht einschlägig, weil in ihren \nSchutzbereich durch die behaupteten Aufgabenüberschreitungen \nder Beklagten nicht eingegriffen wird. Denn diese wirken sich \n- jedenfalls in dem vom Kläger behaupteten Umfang - nicht auf \nden Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb der Hochschule im \nengeren Sinne aus.\n\n46\n\n2. Die Mitgliedschaft in der beklagten Studierendenschaft \nberührt jedoch regelmäßig den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 \nGG und löst Abwehransprüche des Einzelnen gegenüber \nrechtswidrigen Aufgabenüberschreitungen aus, weil die \nStudierenden ihr zwangsweise angehören (§ 71 Abs. 1 Satz 1 UG \nNRW) und sie von ihr insbesondere durch Erhebung von Beiträgen \n(§ 78 Abs. 2 UG NRW i.V.m. der Beitragsordnung) in Anspruch \ngenommen werden.\n\n47\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \ndes Bundesverwaltungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG vor \neiner Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen \nKörperschaften, namentlich der Studierendenschaft, die nicht \noder jedenfalls nicht in dem am Verhältnismäßigkeitsprinzip \nausgerichteten Maße durch legitime öffentliche Aufgaben \ngerechtfertigt ist. Art. 2 Abs. 1 GG setzt zunächst der \nEinrichtung öffentlich-rechtlicher Verbände mit \nZwangsmitgliedschaft Grenzen. Diese ist danach nur zur \nVerwirklichung von Aufgaben zulässig, an deren Erfüllung ein \ngesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so \ngeartet sind, dass sie weder im Wege der privaten Initiative \nwirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren \nSinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch \nseine Behörden wahrnehmen muss.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezem-ber \n1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE 38, 281 \n(297) m.w.N.\n\n49\n\nArt. 2 Abs. 1 GG schützt aber nicht nur vor der \nZwangsmitgliedschaft in einem \"unnötigen\" Verband, vielmehr \nunterliegt auch die nachfolgende Tätigkeit des Zwangsverbandes \ndem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der \nPersönlichkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 \n- 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, S. 231 ff.; Urteil vom \n24. September 1981 - 5 C 53.79 -, NJW 1982, \n1298 f.; Urteil vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56.79 -, \nBVerwGE 64, 298.\n\n51\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit des Verbandes \ndazu geeignet ist, über die Zwangsbeitragspflicht hinaus in \neigene Rechte des Mitglieds einzugreifen.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1988 \n- 1 BvR 1301/86 -, NJW 1988, 2289.\n\n53\n\nDiese verfassungsrechtlichen Grenzen hat der nordrhein-\nwestfälische Gesetzgeber durch die Normierung der \nStudierendenschaft in §§ 71, 72 UG NRW in der Fassung des \nGesetzes vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 213) - jedenfalls bei \nverfassungskonformer Auslegung - eingehalten.\n\n54\n\nvgl. zur nordrhein-westfälischen \nStudierendenschaft: BVerwG, Urteil vom 12. Mai \n1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 6. \n\n55\n\nDies hat der Verfassungsgerichtshof für Nordrhein-Westfalen \nim Normenkontrollverfahren mit Urteil vom 25. Januar 2000 \nfestgestellt. Daran ist der Senat gebunden (§ 26 VerfGHG \nNRW).\n\n56\n\nVgl. VerfGH NRW 2/98, S. 22 ff. insbesondere \n25 ff.\n\n57\n\nII. Der Kläger ist jedoch mit der Geltendmachung von \nAbwehrrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber \nAufgabenüberschreitungen der Beklagten ausgeschlossen, weil \ndarin eine unzulässige Rechtsausübung liegt. Der Schutzbereich \ndes Art. 2 Abs. 1 GG endet dort, wo der Rechtsmissbrauch \nbeginnt (1.). Bereits die Mitgliedschaft des Klägers in der \nbeklagten Studierendenschaft, in der die Abwehrrechte wurzeln, \nist nämlich rechtsmissbräuchlich (2.).\n\n58\n\n1. Der Schutzbereich des individuellen Freiheitsrechts aus \nArt. 2 Abs. 1 GG wird durch die Grundsätze der unzulässigen \nRechtsausübung, die auch im öffentlichen Recht gelten, \nbegrenzt, soweit diese allgemeinen Grundsätze nicht \nausnahmsweise durch abschließende Sonderregelungen verdrängt \nwerden (a). Sie schließen namentlich die Ausübung eines Rechts \naus, wenn rechtsmissbräuchlich die Tatbestandsvoraussetzungen \neines Anspruchs geschaffen oder Zwecke verfolgt werden, die \ndem Sinn des in Anspruch genommenen Rechtsinstituts gänzlich \nzuwiderlaufen (b).\n\n59\n\na) Eine Sonderregelung im vorstehenden Sinne,\n\n60\n\nvgl. dazu: Heinrichs, in: Palandt, BGB, 57. Aufl., \nRdn. 38 zu § 242.\n\n61\n\nenthält Art. 18 Satz 1 GG.\n\n62\n\nDiese Bestimmung setzt tatbestandlich den Missbrauch \neinzelner, enumerativ genannter Grundrechte zum Kampf gegen \ndie freiheitlich demokratische Grundordnung voraus und ordnet \nals Rechtsfolge den - konstitutiv durch \nVerwirkungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nauszusprechenden (vgl. Art. 18 Satz 2 GG) - Entzug eines oder \nmehrerer Grundrechte an, soweit nicht der Menschenwürdegehalt \ndes Grundrechts tangiert ist.\n\n63\n\nVgl. Brenner, in: von Mangoldt/Klein/ Starck, GG, \nBand 1, Rdn. 38, 66, 69 zu Art. 18 m.w.N.; ders., \nGrundrechtsschranken und Verwirkung von \nGrundrechten, in: DÖV 1995, 60 (62 f., 64); \nDürig/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar \n1999, Rdn. 69 f zu Art. 18; Schmitt Glaeser, \nMissbrauch und Verwirkung von Grundrechten im \npolitischen Meinungskampf, 1968, S. 165 ff. und \n180 ff.\n\n64\n\nDie genannten Voraussetzungen sind hier nicht einschlägig. \nInfolgedessen kommen die Grundsätze der unzulässigen \nRechtsausübung zur Anwendung, die im Zivilrecht insbesondere \nim Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und als deren \nAusprägung etwa in §§ 162, 226 BGB verankert sind. Diese \ngelten nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger \nLiteraturauffassung auch im öffentlichen Recht, \n\n65\n\nvgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 16. März \n1998 - 4 A 31.97 -, Buchholz 316, § 73 VwVfG \nNr. 27; Urteil vom 22. Februar 1996 - 4 B 23.96 -, \nBuchholz 310, § 82 VwGO Nr. 17; Urteil vom \n6. September 1988 - 4 C 26.88 -, BVerwGE 80, \nS. 178 (179, 181); Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C \n2.72 -, BVerwGE 44, S. 294 (298); Urteil vom 23. Mai \n1975 - IV C 73.73 -, BVerwGE 48, S. 247 (251); \nUrteil vom 12. Juli 1985 - 4 C 40.83 -, NVwZ 1985, \nS. 736; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Januar \n1990 - 20 A 650/88 -, NVwZ 1991, S. 387; BayVGH, \nUrteil vom 20. Dezember 1988 - 20 A 88.40073 -, \nNVwZ 1989, S. 684 f.; OLG München, Beschluss \nvom 15. Mai 1970 - WS 1275/69 -, NJW 1971, S. 257 \n(258); vgl. auch Roth, in: Münchener Kommentar \nzum BGB, Band 2, Rdn. 242 zu § 242; Heinrichs, in: \nPalandt, BGB, a.a.O., Rdn. 38 ff. zu § 242; Dürig, in: \nMaunz/Dürig, GG, a.a.O., Rdn. 74 zu Art. 2 \nAbs. 1.\n\n66\n\nSie bilden eine immanente Inhaltsbeschränkung subjektiver \nRechte, die ipso iure eingreift,\n\n67\n\nso: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C \n59.85 -, FamRZ 1989, 216 (217); vgl. auch Gornig, \nin: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Rdn. 117 zu \nArt. 13 Abs. 1 GG; ähnlich (unter dem Aspekt der \n\"ethischen Schranken\") auch: Dürig, in: Maunz/Dürig, \na.a.O., Rdn. 74 zu Art. 2 Abs. 1 GG m.w.N.; Schmidt, \nin: Staudinger, BGB, 12. Aufl., Rdn. 675 zu § 242; \nTeichmann, in: Soergel, BGB, 11. Aufl., Rdn. 275, \n279 zu § 242.\n\n68\n\nSie sind von Amts wegen zu berücksichtigen und bedürfen \n- ungeachtet der Frage, ob die Besonderheiten des \nVerwaltungsprozessrechts (§ 86 Abs. 1 VwGO) abweichende \nVerfahrensregeln erfordern - keiner Vermittlung durch Ausübung \neines Gestaltungsrechts.\n\n69\n\nSo ausdrücklich: Schmidt, in: Staudinger, a.a.O., \nRdn. 675 zu § 242; Teichmann, in: Soergel, a.a.O., \nRdn. 279 zu § 242.\n\n70\n\nb) Nach den von der Rechtsprechung in Konkretisierung \ndieser Grundsätze aufgestellten typisierenden Fallgruppen ist \ndie Ausübung eines Rechts namentlich bei zu missbilligender \nSchaffung von tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines \nAnspruchs unzulässig,\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 \n- 1 C 21.92 -, BVerwGE 94, 294 (299 f.) unter \nBezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. Februar 1952 \n- II ZR 108/52 -, BGHZ 9, S. 94 (97 f.),\n\n72\n\noder wenn die Rechtsausübung ausschließlich zu Zwecken \nerfolgt, die dem Sinn des in Anspruch genommenen \nRechtsinstituts zuwiderlaufen (sog. fraus legis).\n\n73\n\nVgl. zur Fallgruppe der Zweckverfehlung: \nBVerwG, Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A \n31.97 -, Buchholz 316., § 73 VwVfG Nr. 27, S. 33 f.; \nUrteil vom 27. August 1997 - 11 A 61.95 -, Buchholz \n442.09, § 18 AEG Nr. 30, S. 143; Beschluss vom \n22. Februar 1996 - 4 B 23.96 -, Buchholz 310, § 82 \nVwGO Nr. 17; Urteil vom 28. Mai 1986 - 2 C 6.84 -, \nZBR 1986, 333 (334); Urteil vom 12. Juli 1985 - 4 C \n40.83 -, NVwZ 1985, 736; BayVGH, Urteil vom \n20. Dezember 1988 - 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, \nS. 684 f.\n\n74\n\nAnwendungsvoraussetzung für diese besonderen \nAusgestaltungen des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, dass \nder vom Gesetzgeber mit der Verleihung der jeweiligen Befugnis \nverfolgte Zweck materiell nicht angestrebt, sondern \nausschließlich formal vorgeschützt wird und die alleinige \nMotivation zur Rechtsausübung in der Verfolgung sonstiger \nzweckwidriger Eigeninteressen liegt.\n\n75\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 \n- 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, 684; OVG NRW, \nUrteil vom 22. Januar 1990 - 20 A 650/88 -, NVwZ \n1991, 387, S. 387; Schmidt, in: Staudinger, a.a.O., \nRdn. 689 ff. zu § 242 m.w.N.; Teichmann, in: \nSoergel, a.a.O., Rdn. 302 ff. zu § 242; Heinrichs, in: \nPalandt, a.a.O., Rdn. 50 ff. zu § 242 m.w.N.\n\n76\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Ausübung des vom \nKläger geltend gemachten, in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnden \nUnterlassungsanspruchs ausgeschlossen. Denn seine \nImmatrikulation, die formal Anknüpfungspunkt für den \nAbwehranspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG ist, weil sie die \nMitgliedschaft in der beklagten Studierendenschaft begründet \n(§ 71 Abs. 1 Satz 1 UG NRW), dient allein Zwecken, die \nrechtsmissbräuchlich sind, weil sie dem mit ihr verfolgten \nGesetzeszweck zuwiderlaufen. Dies ist namentlich der Fall, \nweil sie ausschließlich dem Zweck dient, Prozesse gegen die \nBeklagte führen zu können.\n\n77\n\nVgl. zu einer derartigen Konstellation: OVG \nNRW, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 15 B \n1892/88 -, Beschlussabdruck S. 4; zur \nmissbräuchlichen Ausnutzung einer \nprozessrechtlichen Befugnis auch: BVerwG, \nGerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, \nBuchholz 316, § 73 VwVfG Nr. 27, S. 33 f.; Urteil \nvom 27. August 1997 - 11 A 61.95 -, Buchholz \n442.09, § 18 AEG Nr. 30, S. 143 m.w.N.; OVG NRW, \nUrteil vom 22. Januar 1990 - 20 A 650/88 -, NVwZ \n1991, 387, S. 387; BayVGH, Urteil vom 20. Dezem-\nber 1988 - 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, 684, \nS. 685.\n\n78\n\nUngeachtet der Zweckverfehlung ist die Begründung von \nMitgliedschaftsrechten aus der Immatrikulation im Falle des \nKlägers zu missbilligen, weil er - wie jeder Studierende - mit \nImmatrikulation und Rückmeldung konkludent die Erklärung \nabgibt, ein (Vollzeit-)Studium (oder jedenfalls ein studium \ngenerale) betreiben bzw. fortsetzen zu wollen (vgl. auch § 64 \nAbs. 7 Satz 1 UG NRW),\n\n79\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 \n- 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom \n3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 \n(217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, \nBuchholz 436.96, § 3 BAföG Nr. 21,\n\n80\n\nobwohl seine Erklärung unter den genannten Voraussetzungen \nwissentlich falsch ist.\n\n81\n\n2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur \nÜberzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass beim \nKläger die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen \nsich die Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Der Kläger \nnimmt die Mitgliedschaft in der Beklagten zur Durchsetzung von \nEigeninteressen in Anspruch, die nicht schutzwürdig sind, weil \nsie Sinn und Zweck der Immatrikulation und der daran \ngeknüpften Mitgliedschaft in der Hochschule und der beklagten \nStudierendenschaft in jeder Hinsicht vollständig \nzuwiderlaufen. Der Kläger betreibt nämlich weder ein auf einen \nberufsqualifizierenden Abschluss gerichtetes Studium an der \nWWU M. (a) noch ein Studium generale im Sinne des \nErwerbs umfassender Allgemeinbildung, das vom \nImmatrikulationszweck erfasst sein könnte, sondern er nimmt am \nAusbildungsbetrieb der Hochschule allenfalls im Umfang eines \nGasthörers teil (b) und verfolgt dabei Eigeninteressen, die \nder Immatrikulationszweck nicht abdeckt und die zu seiner \nImmatrikulationserklärung auch im Widerspruch stehen.\n\n82\n\na) Der Kläger betreibt kein Hochschulstudium in den \nStudiengängen Rechtswissenschaften oder Physik, auf die sich \nseine fortbestehende Immatrikulation bezieht (§ 64 Abs. 2 und \n3, Abs. 6 UG NRW). Die mit der Immatrikulation und der \nperiodischen Rückmeldung (§ 64 Abs. 7 UG NRW) konkludent \nabgegebene Erklärung, ein Studium der bezeichneten \nFachrichtungen betreiben zu wollen, die nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig ein \nverlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme einer \nentsprechenden Ausbildung ist,\n\n83\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 \n- 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom \n3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 \n(217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, \nBuchholz 436.96, § 2 BAföG Nr. 21,\n\n84\n\ntrifft im Falle des Klägers nach den gegebenen \ntatsächlichen Umständen nicht zu.\n\n85\n\nDer durch die Immatrikulation bewirkte regelmäßige Anschein \neines planmäßigen, auf einen berufsqualifizierenden Abschluss \ngerichteten Studiums (§ 83 Abs. 2 UG NRW),\n\n86\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, \na.a.O., S. 218,\n\n87\n\nist bereits durch die Dauer der Immatrikulation und das \nLebensalter des Klägers erschüttert (aa); er wird durch seine \neigenen Erklärungen und weitere allgemeine Lebensumstände \nvollends widerlegt (bb).\n\n88\n\naa) Lebensalter und Dauer der Immatrikulation des Klägers \nstellen bereits die Durchführung eines planmäßigen Studiums in \nhohem Maße in Frage. Der Kläger hat nämlich die maximale \nRegelstudienzeit von neun Semestern (§ 84 Abs. 2 UG NRW) in \nbeiden Studiengängen überschritten, ohne einen Abschluss \nerworben zu haben, im Fach Rechtswissenschaft um ein \nMehrfaches. Er ist für den letztgenannten Studiengang an der \nWWU M. seit dem Wintersemester 1982/83 über jetzt nahezu \n18 Jahre fortlaufend immatrikuliert und war hierfür bereits \nseit dem Wintersemester 1976/77 an der U. K. \neingeschrieben. Das entspricht gegenwärtig 47 Fachsemestern. \nEr hat mit 43 Jahren auch ein Lebensalter erreicht, das seit \nlangem erheblich über dem durchschnittlichen Alter der \nimmatrikulierten Studierenden in regelmäßigen Studiengängen \naußerhalb des eigens für Postgraduierte eingerichteten \nBildungsangebots (vgl. z.B. § 87 UG NRW) liegt.\n\n89\n\nbb) Es kommen weitere Umstände hinzu, die das \nNichtbetreiben eines Studiums in den der Immatrikulation \nzugrundeliegenden Studiengängen (§ 64 Abs. 2 und 3 UG NRW) \nerweisen.\n\n90\n\n(1.) Der Kläger hat Erklärungen abgegeben, die die \nordnungsgemäße Durchführung eines zielgerichteten Studiums \ninnerhalb eines durch Studien- und Prüfungsordnung geregelten \nStudiengangs (§§ 83, 91 UG NRW) ausschließen. Denn er hat zur \nBegründung seiner Berufung vorgetragen, er wolle \"die \nzahlreichen Vergünstigungen, die mit diesem Status verbunden \nsind, zeitlebens nutzen und sich universell bilden.\" Dabei \ninteressiere er \"sich allerdings nicht für akademische Ehren, \nDiplome, Zertifikate oder Zeugnisse irgendwelcher \nPrüfungsämter ...\" (Berufungsbegründungsschriftsatz vom \n30. September 1999, S. 1; GA Bl. 252). Seinen anderlautenden \nVortrag vor dem Verwaltungsgericht, er absolviere ein \nPromotionsstudium der Rechtswissenschaften (UA S. 5), hat er \nnicht aufrechterhalten. Ungeachtet dessen kann ein solches \nregelmäßig erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiums \ndurchgeführt werden (vgl. § 94 UG NRW).\n\n91\n\n(2.) Zudem lässt der vom Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vom 14. März 2000 im Rahmen seines Plädoyers \nvorgetragene Umfang seiner Erwerbstätigkeit, die \"80 % bis \n90 %\" der Schaffenskraft in Anspruch nimmt, die Durchführung \neines planmäßigen Studiums, das regelmäßig auf volle \nInanspruchnahme der Arbeitskraft des Studierenden ausgerichtet \nist,\n\n92\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O., \nS. 217,\n\n93\n\nauch nicht zu.\n\n94\n\n(3.) Ungeachtet dessen lassen sich ausbildungsfremde \nAbsichten der Immatrikulation unzweifelhaft aus Art und Umfang \nder Erwerbstätigkeit des Klägers seit 1994, die in \nvollständiger Ausnutzung seines Immatrikulationsstatus \nerfolgt, ablesen. Diese stehen der Absicht, ein Studium zu \nbetreiben, neben den dargelegten Feststellungen eindeutig \nentgegen. Die Tätigkeit des Klägers, die er als dessen \n\"Direktor\" über das von ihm gegründete \"Institut für \nHochschulrecht - Zentrum der Semesterticket-Forschung\",\n\n95\n\nvgl. aus der Homepage des Klägers NO.14139 \nvom 15. Oktober 1998 \"Aktuelles Hochschulrecht\" \nNr. 14, 10/98, \" Die AStA-Jäger\", S. 3,\n\n96\n\nabwickelt, zielt auf die Erlangung von Mandaten für seinen \nProzessbevollmächtigten, an denen er finanziell beteiligt ist \nund die er insbesondere auch durch Veröffentlichungen von \nKlagen und Gerichtsentscheidungen gegen die Beklagte in \neigener Sache auf seiner Homepage im Internet fördert (vgl. \ndas vom Senat eingeführte Internetmaterial aus der Homepage \ndes Klägers). Dazu hat der Kläger seit Februar 1998 ein \numfangreiches Datennetz im Internet mit bisher 350 Dateien und \n- ausweislich des in die mündliche Verhandlung eingeführten \nInternetmaterials aus der Homepage des Klägers - mindestens \n100.000 Seiten,\n\n97\n\nvgl. aus der Homepage: \"Aktuelles \nHochschulrecht NO.15139 vom 1. Februar 2000, \n'Verfassungsbeschwerde II.'\",\n\n98\n\naufgebaut, mit dem er das \"Institut für Hochschulrecht\" \nbetreibt und zur Prozessführung gegen Studierendenschaften an \nHochschulen im gesamten Bundesgebiet wirbt. Denn er gibt sich \ndort als \"AStA-Jäger\" aus und weist auf seinen \nProzessbevollmächtigten namentlich werbend hin. In dem vom \nKläger ebenfalls im Internet verbreiteten Auszug aus dem \nPresseerzeugnis \"Der Tagesspiegel\" vom 4. Juli 1998, S. 30, \nist der Kläger mit den Worten zitiert: \"Damit verdiene ich \nmeinen Lebensunterhalt. Auch für die Klagen gegen die ASten \nbekomme ich Geld, sonst müsste ich ja draufzahlen.\" Nicht \nwörtlich zitiert, aber vom Kläger unwidersprochen \nwiedergegeben findet sich dort auch Folgendes: \"Auf seinen \nInternetseiten wirbt Schneider offensiv um klagewillige \nStudenten: 'Wir sind der richtige Gegner für ihren AStA.' \nFindet er sie, setzt Schneider die Klageschrift auf und \nempfiehlt den Anwalt M. - auf seine Rechnung, lockt \nS. .\" ...\n\n99\n\n(4.) Ferner offenbart auch die vom Kläger geäußerte \nAbsicht, Vergünstigungen für Studierende (Mensa, \nSemesterticket) zeitlebens in Anspruch nehmen zu wollen, \nsachfremde, mit Sinn und Zweck der Immatrikulation nicht zu \nvereinbarende Gründe, weil staatliche Leistungen für \nStudierende allein deren ausbildungsgeprägte Situation im \nBlick haben,\n\n100\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C \n14.98 -, UA S. 11,\n\n101\n\ndie beim Kläger nicht gegeben ist.\n\n102\n\n(5.) Unabhängig von vorstehenden Tatsachen, die zur \nÜberzeugung des Senats den Vortrag des Klägers, er betreibe \nnoch ein Studium an der WWU M. widerlegen, wird die \nUnrichtigkeit seiner Behauptung auch durch nachfolgende \nUmstände belegt, die zu seinen Lasten zu bewerten sind: Der \nKläger hat trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts in der \nersten Instanz und des Senats weder sein Studienbuch noch \nNachweise über sein Studium vorgelegt. Die Aufforderung in der \nmündlichen Verhandlung, die von ihm besuchten \nLehrveranstaltungen seit 1994 zu benennen, hat er nicht \nbefolgt, sondern - mit Ausnahme einer außerhalb seiner \nStudiengänge liegenden Veranstaltung, die er genannt hat - die \nBeantwortung der Frage ausdrücklich abgelehnt. Die verweigerte \nMitwirkung des Klägers an der weiteren Sachverhaltsaufklärung \n(§ 86 Abs. 1 VwGO), die zu seinen Gunsten hätte gereichen \nkönnen, wertet der Senat als weitere Bestätigung der \nSchlussfolgerung, dass er kein Studium mehr betreibt, sondern \nausschließlich zu den genannten anderen Zwecken eingeschrieben \nist. Diese Wertung beruht auf dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, \nauch im Verwaltungsstreitverfahren (§ 98 VwGO) geltenden \nallgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach das die Benutzung eines \nbestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten \neiner Partei im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand \ngewertet werden kann, der für die Richtigkeit des Vorbringens \ndes Gegners zeugt.\n\n103\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 \n- 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, S. 574; Urteil vom \n26. September 1958 - IV C 14.57 -, BVerwGE 8, \nS. 29 (30); Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 41.62 -, \nZBR 1966, 178; Urteil vom 2. Dezember 1960 - VII C \n43.59 -, BVerwGE 11, 274 (275); vgl. auch Peschau, \nDie Beweislast im Verwaltungsrecht, 1983, S. 63 ff. \nm.w.N.\n\n104\n\nDie fehlende Mitwirkung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des \nKlägers an der Sachverhaltsaufklärung lässt nach Maßgabe \ndieses Grundsatzes unter Berücksichtigung der dargelegten \nGesamtumstände die Schlussfolgerung zu, dass seine Behauptung, \ner gehe nach wie vor einem Studium an der WWU M. nach \nund nehme an Lehrveranstaltungen in nennenswertem Umfang teil, \nnicht zutrifft. Für seine Weigerung, Studienbuch und \n-nachweise vorzulegen und Angaben zu den besuchten \nLehrveranstaltungen seit 1994 zu machen, liegt nämlich ein \nhinreichender Grund nicht vor und dem Kläger war die \nEntscheidungserheblichkeit der geforderten \nMitwirkungshandlungen auch bewusst.\n\n105\n\nDie Vorlage studienbezogener Dokumente und deren Erörterung \nin der mündlichen Verhandlung und die Bezeichnung konkreter \nLehrveranstaltungen, die der Kläger seit 1994 an der WWU \nM. besucht hat, betreffen keine Umstände aus dem \npersönlichen Lebensbereich des Klägers, die dieser mit Blick \nauf den ablehnenden Beschluss des Senats, die Öffentlichkeit \nvon der mündlichen Verhandlung auszuschließen, verweigern \ndurfte. Denn der persönliche Lebensbereich, dessen \nSchutzwürdigkeit ausnahmsweise - in Abweichung vom regelmäßig \ngeltenden Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG), der den \nverfassungsrechtlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und \ndes Demokratiegebots entspringt -,\n\n106\n\nvgl. Wolf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, \nBand 3, Rdn. 3 zu § 169 GVG m.w.N.; Kissel, GVG, \nRdn. 4 zu § 169 GVG m.w.N.,\n\n107\n\nvorrangig sein kann, erfasst mit Rücksicht auf die \nverfahrensrechtliche Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes \nnur den engen Bereich der Privatssphäre mit solchen Vorgängen, \ndie regelmäßig Dritten nicht zugänglich sind.\n\n108\n\nVgl. BGH, Urteil vom 18. September 1981 \n- 2 StR 370/81 -, NJW 1982, S. 59; vgl. zum Schutz \nder Privatsphäre allgemein auch: BVerfG, Urteil vom \n5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202 \n(220 f.).\n\n109\n\nEinzelheiten aus dem Ausbildungs- oder Erwerbsleben zählen \nselbst dann nicht dazu, wenn deren Erörterung in der \nÖffentlichkeit für den Betroffenen nachteilig sein kann,\n\n110\n\nvgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1961 - VI ZR \n204/60 -, NJW 1962, 32 (33); Kissel, a.a.O., Rdn. 4 \nzu § 171 b m.w.N.,\n\n111\n\nweil es sich um Vorgänge handelt, die sich ohnehin in der \nÖffentlichkeit abspielen. Dazu gehört namentlich der \nStudienverlauf des Klägers, der für Außenstehende aus seiner \nunmittelbaren Umgebung ohne weiteres ersichtlich ist. \nUngeachtet dessen wäre ihm die Vorlage von Studiennachweisen \nbereits vor der mündlichen Verhandlung - außerhalb der \nÖffentlichkeit - möglich gewesen.\n\n112\n\nNach dem Gang des Verfahrens ist dem Kläger die \nEntscheidungserheblichkeit der Vorlage von Studiennachweisen \nund der Beantwortung studienbezogener Fragen des Senats auch \nnicht verborgen geblieben. Auf den fehlenden Nachweis der \nDurchführung eines Studiums stellt das Verwaltungsgericht in \nder angefochtenen Entscheidung tragend ab. Der Gesichtspunkt \nder missbräuchlichen Inanspruchnahme der Immatrikulation ist \nim Berufungsverfahren schriftsätzlich zwischen den Parteien \nstreitig erörtert worden und war Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat. \n\n113\n\nUnabhängig davon ist eine weitere Aufklärung des \nSachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht \ngeboten und auch nicht möglich. Dem Senat ist die weitere \nSachverhaltsaufklärung verschlossen, weil der Kläger seinen \nprozessualen Mitwirkungspflichten - schuldhaft - nicht \nnachgekommen ist und andere Möglichkeiten zur Überprüfung des \nunsubstantiierten Vortrages, er habe durchgängig an \nLehrveranstaltungen teilgenommen, mangels Anwesenheitspflicht \nund -kontrolle an der WWU M. nicht bestehen. Die \ngerichtliche Aufklärungspflicht wird nämlich durch die \nVerletzung prozessualer Mitwirkungsobliegenheiten begrenzt, \ndie namentlich in Bezug auf substantiierten Vortrag zu \nVorgängen aus dem eigenen Lebensbereich bestehen.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1985 - 3 B \n62.83 -, Buchholz 310, § 86 VwGO Nr. 172 m.w.N.; \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., Rdn. 11 zu \n§ 86.\n\n115\n\nb) Der Kläger betreibt entgegen seinem Vortrag auch kein \nStudium generale, das nur im Status eines eingeschriebenen \nStudierenden möglich wäre. Die damit im Zusammenhang stehenden \nFragen, ob und inwieweit ein solches den Einwand der \nunzulässigen Rechtsausübung entfallen ließe, weil dessen \nDurchführung nach geltendem Hochschulrecht in Nordrhein-\nWestfalen der Gesetzesintention nicht grundsätzlich \nzuwiderläuft, sondern davon - nachrangig - umfasst wird (vgl. \nz.B. § 4 Abs. 4 Satz 1 HRG, §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 81 Abs. 1 UG \nNRW),\n\n116\n\nso: Leuze/Bender, WissHG NRW, Stand: \nDezember 1998, § 80 UG, Rdn. 4 und § 3 Rdn. 3; \nHailbronner/Geis, HRG, Stand: November 1999, § 7 \nHRG Rdn. 25; einschränkend: Bode, in: Dallinger, \nHRG, § 7 HRG Rdn. 4 - 6; Hauck, in: Denninger, \nHRG, § 8 HRG Rdn. 6, 8,\n\n117\n\nbedürfen keiner abschließenden Erörterung.\n\n118\n\nDie Gesamtumstände lassen zur Überzeugung des Senats (§ 108 \nAbs. 1 VwGO) auch die Annahme nicht zu, dass der Kläger ein \nHochschulstudium außerhalb eines geregelten Studienganges \nbetreibt, was die Immatrikulation und Mitgliedschaft in der \nbeklagten Studierendenschaft erfordert. Ein derartiges etwa \nals \"studium generale\" zu bezeichnendes Studium setzt \njedenfalls die Teilnahme am Lehrbetrieb über den Besuch nur \neinzelner Lehrveranstaltungen hinaus voraus. Die Teilnahme an \neinzelnen Lehrveranstaltungen ist nämlich ohne Immatrikulation \nim Status des Gasthörers möglich (§ 70 Abs. 3 Satz 1 UG NRW) \nund nach dem in der Norm des § 70 Abs. 3 Satz 1 UG NRW zum \nAusdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch bezweckt. \nDenn der reguläre Studienverlauf des immatrikulierten \nStudenten ist - wie dargelegt - auf eine Vollzeitausbildung \nangelegt.\n\n119\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C \n59.85 -, FamRZ 1989, 216.\n\n120\n\nEntsprechendes gilt für die Wahrnehmung des \nWeiterbildungsangebotes der Hochschule, das - selbst bei \nErfüllen der Zugangsvoraussetzung für ein Hochschulstudium \n(vgl. § 89 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. §§ 65, 66 UG NRW) - \nausdrücklich nur im Status des Gasthörers offen steht (§ 89 \nAbs. 6 UG NRW).\n\n121\n\nDer Kläger nimmt seit längerem allenfalls an einzelnen \nLehrveranstaltungen der WWU M. teil, die er - ebenso wie \ndie Universitätsbibliothek - auch als Gasthörer (§ 70 Abs. 3 \nSatz 1 UG NRW) ohne fortdauernde Immatrikulation besuchen \nkönnte.\n\n122\n\nEr hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nausschließlich eine Lehrveranstaltung nach Thema und \nHochschullehrer konkret benannt, die er seit Sommersemester \n1994 an der WWU M. besucht hat. Diese betrifft ein Thema \naus dem Bereich der Archäologie (Ausgrabungen in Kappadokien \nin der Türkei). Der Aufforderung, die Angaben zu sonstigen \nLehrveranstaltungen, von denen er \"einige\" besucht und belegt \nhaben will, zu substantiieren, ist er - wie dargelegt - nicht \nnachgekommen. Er hat sich auf die Belegpflicht an der WWU \nM. berufen und im Übrigen ausdrücklich Angaben \nverweigert.\nDie Belegpflicht an der WWU M. lässt Schlussfolgerungen \nim Hinblick auf Teilnahme des Klägers an Lehrveranstaltungen \nschon deshalb nicht zu, weil die Belegübersichten - ungeachtet \ndes Umfangs der ihnen zukommenden Beweiskraft - nach der \ngeltenden Einschreibungsordnung in der Änderungsfassung vom \n10. Juni 1994 (Amtliche Bekanntmachungen der WWU M. \n1994, S. 393 ff.) weder durch die U. bestätigt \nwerden noch diese - wie zuvor - für die Rückmeldung \nvorzuweisen sind (vgl. § 8 Nr. 2 d und 3 d der EinschreibungsO \na.F.).\n\n123\n\nDie schon erörterten weiteren Lebensumstände, wie Alter des \nKlägers, Dauer seiner Immatrikulation, Umfang und Art seiner \nErwerbstätigkeit und seine nicht gerechtfertigte Weigerung, an \neiner weiteren Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (vgl. \nvorstehend a), widerlegen die Behauptung des Klägers, ein \nStudium generale an der WWU M. zu betreiben \ngleichermaßen. Nimmt der Kläger aber allenfalls noch an \neinzelnen Lehrveranstaltungen teil, so muss er dies \ngrundsätzlich in den dafür bereitgestellten \nhochschulrechtlichen Formen, nämlich als Gasthörer, tun,\n\n124\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C \n59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217 f.),\n\n125\n\nweil er sich andernfalls in Widerspruch zu der \nbezeichneten, mit Immatrikulation und Rückmeldung \n- konkludent - abgegebenen Erklärung setzt.\n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 \n- 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom \n3. Juni 1988, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1990 \n- 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 3 BAföG \nNr. 21.\n\n127\n\nInfolgedessen ist seine darüber hinausgehende \nInanspruchnahme des hochschulrechtlichen Instituts der \nImmatrikulation (§ 64 UG NRW) zu 100 % missbräuchlich.\n\n128\n\n3. Mit Rücksicht auf das in seinem Plädoyer enthaltene \nVorbringen des Klägers ist ergänzend auszuführen, dass mit der \nvorliegenden Entscheidung ein Widerspruch zu den Ausführungen \ndes Senats im Beschluss vom 28. Dezember 1998 im Verfahren auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung (25 B 599/98) nicht \ngegeben ist, weil sich diese - ungeachtet eines \nAnordnungsanspruchs - ausschließlich auf das Vorliegen des \nAnordnungsgrundes beziehen, der mit Blick auf die tatsächlich \nzu erwartende fortbestehende Immatrikulation des Klägers über \neinen bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens dauernden \nZeitraum verneint wird (vgl. Beschlussabdruck S. 2 f.).\n\n129\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n130\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n131","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-14/8-a-1242-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-14/8-a-1242-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305492","retrieved":"2026-07-09 03:33:03.407346+00:00"}}