{"status":"available","doknr":"OLD305507","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0313.13A1111.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-13","aktenzeichen":"13 A 1111/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die allein geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. \nDer Senat hat die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene und für \ngrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage nach einer \ngegenwärtigen Gruppenverfolgung ethnischer Albaner im Kosovo \nbereits geklärt und in ständiger Rechtsprechung in \nÜbereinstimmung mit dem 14. Senat des angerufenen Gerichts \nsowie allen mit dieser Frage befassten deutschen Obergerichten \nverneint. Hieran hält er auch unter Berücksichtigung des \nVorbringens des Klägers in seiner Antragsschrift fest. Soweit \nder Kläger eine drohende Rückkehr des serbischen Militärs in \ndas Kosovo und anschließende Auseinandersetzungen mit der UCK \nausmalt, entbehrt ein solches Szenario bei realistischer \nBeurteilung der wahren Machtverhältnisse im Kosovo jeglicher \nGrundlage. Die Auseinandersetzungen zwischen den albanischen \nund serbischen Bevölkerungsteilen in Mitrovica sind auf diese \nStadt beschränkt. In den übrigen Regionen des Kosovo sind \nderartige Gewalttätigkeiten nicht festzustellen, so dass sich \nselbst bei Annahme einer politischen Verfolgung für einzelne \nalbanische Kosovaren oder albanische Bevölkerungsteile \ninsoweit eine hinreichend sichere innerstaatliche \nFluchtalternative böte. Soweit der Kläger Versäumnisse der UN-\nMission und mangelnden Fortschritt bei der Bildung \ngesellschaftlicher Strukturen und dem Aufbau einer Verwaltung \nim Kosovo beklagt, verkennt er, dass es hierauf nicht \nentscheidend ankommt. Trotz dieser möglicherweise berechtigten \nKritik an dem schleppenden Konsolidierungsprozess kann eine an \nasylrechtserhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende \nVerfolgung des albanischen Bevölkerungsteils des Kosovo, die \nvon den Inhabern der Gebietsgewalt ausgeht oder ihnen \nzurechenbar ist, nicht festgestellt werden. Neben der weiteren \nVerringerung der Minengefahr hat sich zwischenzeitlich auch \ndie Unterkunfts- und Versorgungslage der Bevölkerung \nverbessert, so dass erst Recht nicht von einer extremen \nGefahrensituation iSd § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Rede sein \nkann.\n\n4\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-13/13-a-1111-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-13/13-a-1111-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305507","retrieved":"2026-07-09 03:33:04.666129+00:00"}}