{"status":"available","doknr":"OLD305520","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0310.12A2129.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-10","aktenzeichen":"12 A 2129/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 10. geborene Klägerin ist italienische \nStaatsangehörige. Nachdem sie am 31. Oktober 1990 vor dem \nJustizprüfungsamt des H. Ministeriums der Justiz die \nerste juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, beantragte sie \nmit Schreiben vom 1. Januar 1992 bei dem Präsidenten des \nOberlandesgerichts (OLG) K. die Aufnahme in den juristischen \nVorbereitungsdienst und ihre Ernennung zur Rechtsreferendarin. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Oktober 1992, dem keine \nRechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte ihr der Präsident \ndes OLG K. mit, dass er beabsichtige, sie zum 1. Januar 1993 \nin den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen aufzunehmen und führte weiter aus, dass die Klägerin \nals ausländische Staatsangehörige nicht zur Rechtsreferendarin \nund demzufolge nicht zur Beamtin auf Widerruf ernannt werden \nkönne. \n\n4\n\nAm 1. Januar 1993 wurde die Klägerin auf der Grundlage eines \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in den \njuristischen Vorbereitungsdienst bei dem Landgericht A. \naufgenommen. Während des Vorbereitungsdienstes gewährte ihr das \nbeklagte Land eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe der an \nBeamte im juristischen Vorbereitungsdienst zu zahlenden \nAnwärterbezüge unter Übernahme des Arbeitgeberanteils an den \nSozialversicherungsabgaben.\n\n5\n\nUnter dem 14. Oktober 1993 erhob die Klägerin Widerspruch \ngegen die Ablehnung ihrer Einstellung als Beamtin auf Widerruf \nund machte geltend: Aus Art. 48 Abs. 2 des EG-Vertrages (EGV) \nergebe sich für Absolventen eines juristischen Studiums, die \nStaatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union \n(EU) seien, ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nunter den gleichen Bedingungen wie bei deutschen \nStaatsangehörigen. Dieser könne vor deutschen Gerichten und \nauch im entsprechenden Vorverfahren geltend gemacht werden. \nArt. 48 Abs. 2 EGV sei unmittelbar anwendbar, weil jede \nentgeltliche Arbeits- und Dienstleistung als Teil des \nWirtschaftslebens im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Die \nAuslegung des in Art. 48 Abs. 2 EGV verwandten \nArbeitnehmerbegriffs habe sich an der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs (EuGH) zu orientieren. Danach komme \nes nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis \nöffentlichem oder privatem Recht unterliege. Die Anwärterbezüge \nseien auch eine Gegenleistung für erbrachte Dienste. Dass diese \nBezüge in ihrem Fall als Unterhaltsbeihilfen definiert würden, \nsei unerheblich. Der Einordnung als Arbeitnehmer stehe der \nAusbildungscharakter des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. \nDenn Ausbildung und Erbringung einer Arbeitsleistung schlössen \nsich nicht gegenseitig aus. Ferner liege in der Ablehnung der \nEinstellung als Widerrufsbeamtin eine unzulässige \nDiskriminierung, weil das statt dessen angebotene \nDienstverhältnis als öffentliche Angestellte mit gleichen \nBruttobezügen dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der \nGleichbehandlung mit Inländern zuwiderlaufe. In Folge der \nhöheren Sozialversicherungsabgaben verbleibe einem Angestellten \nein deutlich geringerer Nettoverdienst als einem Beamten. Die \nTätigkeit von Referendaren sei nach der Rechtsprechung des EuGH \nzudem nicht als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung \ngemäß Art. 48 Abs. 4 EGV anzusehen, sodass die in dieser \nVorschrift vorgesehene Ausnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit \ndes Diskriminierungsverbots nicht eingreife. Auch aus Art. 33 \nAbs. 2 des Grundgesetzes (GG) folge kein anderes Ergebnis, weil \ndie darin verbürgte Gleichheit des Zugangs zum öffentlichen \nDienst keine Bevorzugung deutscher Staatsangehöriger und die \nNichteinstellung von EU-Bürgern gebiete. Soweit Art. 33 Abs. 4 \nGG vorsehe, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der \nRegel Beamten zu übertragen sei, folge aus dieser Vorschrift \nnicht unmittelbar, dass Beamte auch Deutsche sein müssten.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1993 wies der \nPräsident des OLG K. den Widerspruch zurück und führte im \nWesentlichen aus: Die Ernennung zum Beamten erfordere gemäß § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG), dass der geprüfte \nRechtskandidat Deutscher im Sinne von Art. 116 GG sei. Ein \nAnspruch auf Ernennung bestehe des Weiteren nicht auf der \nGrundlage des Art. 48 EGV, weil die Vorschrift ausweislich \nihres Absatzes 4 eine Beschäftigung in der öffentlichen \nVerwaltung nicht erfasse. Zu letzterer rechne auch der \njuristische Vorbereitungsdienst, weil Rechtsreferendare in \nnicht unerheblichem Maße unmittelbar oder mittelbar an der \nAusübung hoheitlicher Befugnisse teilnähmen. Die von einem \nRechtsreferendar zu entwerfenden Gutachten und \nEntscheidungsentwürfe dienten neben der Kontrolle seines \nLeistungsstandes auch der Vorbereitung hoheitlicher Tätigkeit \ndurch den Ausbilder und stellten sich daher als mittelbare \nTeilnahme an der Erfüllung staatlicher Aufgaben dar. Außerdem \nwürden Rechtsreferendaren in der Praxis entsprechend den \nVorgaben der Juristenausbildungsordnung (JAO) hoheitliche \nBefugnisse aus verschiedenen Tätigkeitsgebieten übertragen. Die \nAusbildungsstellen im Bezirk des OLG K. achteten genauestens \ndarauf, dass Angehörigen des Vorbereitungsdienstes, die - wie \ndie Klägerin - nicht Beamte seien, keine die Ausübung \nhoheitlicher Befugnisse beinhaltenden Tätigkeiten übertragen \nwürden. Schließlich nähmen Rechtsreferendare auch an der \nWahrnehmung solcher Aufgaben teil, die auf die Wahrung der \nallgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher \nKörperschaften gerichtet seien. So hätten sie Zugang zu streng \nvertraulichen Unterlagen und wären bei den vom \nBeratungsgeheimnis geschützten Beratungen der Gerichte \nanwesend. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 7. Januar 1994 Klage erhoben. \n\n8\n\nAm 8. Februar 1995 hat sie vor dem Landesjustizprüfungsamt \nNRW die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Mit Urkunde \ndes Präsidenten des OLG K. vom 28. Juni 1995 ist sie zur \nRechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amts- und \nLandgericht A. zugelassen worden. \n\n9\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter Ergänzung \nund Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens dargelegt: § 4 \nAbs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der seit dem \n21. Dezember 1993 geltenden Fassung ermögliche nunmehr auch EU-\nBürgern den Eintritt in das Beamtenverhältnis. Absatz 3 der \nVorschrift sehe die Berufung von EU-Bürgern sogar dann vor, \nwenn die Bereichsausnahme des Art. 48 Abs. 4 EGV eingreife. Die \nÜbertragung hoheitlicher Befugnisse auf Referendare beschränke \nsich in der Praxis aber auf ein absolutes Mindestmaß und \nerfolge keinesfalls regelmäßig. Im Übrigen gewähre das dem \ninnerstaatlichen Recht übergeordnete europäische Recht bereits \nfür die Zeit bis zu einer Gesetzesänderung den geltend \ngemachten Anspruch. Nach der zu erwartenden Änderung des \nLandesrechts werde sie angemessenen Schadensersatz verlangen. \nDeshalb besitze sie auch das erforderliche \nFortsetzungsfeststellungsinteresse. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des \nPräsidenten des Oberlandesgerichts \nK. vom 15. Oktober 1992 insoweit, \nals die Einstellung der Klägerin in ein \nBeamtenverhältnis auf Widerruf \nabgelehnt worden ist, und sein \nWiderspruchsbescheid vom 2. Dezember \n1993 rechtswidrig gewesen sind und der \nBeklagte verpflichtet gewesen wäre, die \nKlägerin auf ihren Antrag vom 1. Januar \n1992 hin zum 1. Januar 1993 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf \nWiderruf zur Rechtsreferendarin zu \nernennen,\n\n12\n\nferner, \n\n13\n\ndas Verfahren auszusetzen und den \nRechtsstreit dem Europäischen \nGerichtshof vorab zur Entscheidung \ndarüber vorzulegen, dass die Zeiten \neines juristischen \nVorbereitungsdienstes als \nBeamter/Beamtin auf Widerruf dem Art. \n48 Abs. 2 des EGV-Vertrages unterliegen \nund nicht als Bereichsausnahme im Sinne \ndes Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrages zu \nwerten sind.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat es auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: \nDer Klägerin fehle das notwendige \nFortsetzungsfeststellungsinteresse, weil der von ihr in den \nBlick genommene Amtshaftungsanspruch offensichtlich unbegründet \nsei. Es fehle erkennbar an einem Verschulden der zuständigen \nAmtsträger. Die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene \nRechtsansicht, dass die Klägerin nicht zur Widerrufsbeamtin \nernannt werden könne, beruhe unabhängig von einer etwaigen \nBilligung durch nachfolgende gerichtliche Entscheidungen auf \neiner zumindest vertretbaren Auslegung des Art. 48 Abs. 4 EGV. \nDie Situation von Studien- oder Lehramtsreferendaren, deren \nTätigkeit sich grundlegend von derjenigen der in einem \nKernbereich staatlicher Gewalt eingesetzten Rechtsreferendare \nunterscheide, lasse sich nicht auf den Fall der Klägerin \nübertragen. § 4 Abs. 2 BRRG in der von der Klägerin zitierten \nFassung übertrage - wie auch aus der Gesetzesbegründung \nhervorgehe - lediglich Art. 48 Abs. 2 EGV in nationales Recht \nohne über das europäische Recht hinauszugehen. Schließlich \nbelegten die Bemühungen des Landesgesetzgebers um eine \nRegelung, die in Nordrhein-Westfalen ihren Vorbereitungsdienst \nabsolvierenden EU-Ausländern die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf ermöglichen solle, dass das für \ndie Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Recht den \ngeltend gemachten Anspruch nicht rechtfertige. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen. \n\n18\n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die \nKlägerin ergänzend insbesondere geltend: Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts könne dem \nDiskriminierungsverbot des Art. 48 Abs. 2 EGV nicht durch die \nvom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich abgelehnte \nMöglichkeit Genüge getan werden, dass der Dienstherr sowohl den \nArbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zur \nSozialversicherung übernehme und auf diese Weise eine \nfinanzielle Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten \nherstellen würde. Dann bestehe immer noch eine \nUngleichbehandlung im Hinblick auf den unbestreitbar \nbestehenden Statusunterschied zwischen dem Beamten- und dem \nAngestelltenverhältnis. Dieser komme auch darin zum Ausdruck, \ndass den Angestellten im Vorbereitungsdienst bestimmte Aufgaben \nvorenthalten würden und ihnen keine allein den Beamten \nvorbehaltene Ernennungsurkunde ausgehändigt würde. Die nur \ngelegentliche hoheitliche Betätigung von Rechtsreferendaren \nreiche nicht aus, um die gesamte Beschäftigung im juristischen \nVorbereitungsdienst als von der Ausnahmevorschrift des Art. 48 \nAbs. 4 EGV umfasst anzusehen. Wenn die Anstellungsbehörde aber \ngleichwohl entgegen Art. 48 Abs. 4 EGV einen EU-Ausländer in \ndem fraglichen Bereich beschäftige, liege darin gewissermaßen \nein Verzicht auf den ihr durch diese Vorschrift gewährten \nSchutz mit der Folge, dass es in Bezug auf Entlohnung und \nsämtliche andere Arbeitsbedingungen bei dem \nDiskriminierungsverbot verbleibe. Im Übrigen sei nicht \nüberzeugend, dass selbst für den höheren Polizeidienst, der zum \nKernbereich staatlicher Gewalt gehöre, nichtdeutsche \nUnionsbürger als Volljuristen verbeamtet würden. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund festzustellen, dass der Bescheid \ndes Präsidenten des Oberlandesgerichts \nK. vom 15. Oktober 1992 insoweit, \nals die Einstellung der Klägerin in ein \nBeamtenverhältnis auf Widerruf \nabgelehnt worden ist, und der \nWiderspruchsbescheid vom 2. Dezember \n1993 rechtswidrig gewesen sind und das \nbeklagte Land verpflichtet war, die \nKlägerin auf ihren Antrag vom 1. Januar \n1992 zum 1. Januar 1993 unter Berufung \nin das Beamtenverhältnis auf Widerruf \nzur Rechtsreferendarin zu ernennen,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\ndas Verfahren auszusetzen und den \nRechtsstreit dem Europäischen \nGerichtshof gemäß Art. 177 EGV vorab \nzur Entscheidung über folgende Fragen \nvorzulegen: \n\n23\n\n(1) Findet die Ausnahmevorschrift \ndes Art. 48 Abs. 4 EGV \n(\"Beschäftigung in der \nöffentlichen Verwaltung\") auf die \nTätigkeit eines Rechtsreferendars \nin der Bundesrepublik Deutschland \nAnwendung?\n\n24\n\n(2) Für den Fall, dass Frage (1) \nverneint wird: Kann Art. 48 Abs. 2 \nEGV einen Anspruch auf Einstellung \nin das Beamtenverhältnis gewähren, \nwenn nach dem jeweiligen \nnationalen öffentlichen \nDienstrecht eine völlige \nEntsprechung zwischen \nAngestellten- und \nBeamtenverhältnis nicht \nherzustellen ist?\n\n25\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEs verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen \naus: Art. 48 EGV sei auf Rechtsreferendare nicht anwendbar, \nweil es sich nicht um Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung \nhandele. An einer der Unterrichtsleistung der \nLehramtsreferendare vergleichbaren Dienstleistung fehle es bei \nRechtsreferendaren. Jedenfalls unterfalle die Rechtspflege als \nTeil der öffentlichen Verwaltung typischerweise dem von Art. 48 \nAbs. 4 EGV umfassten Bereich der unmittelbaren Ausübung \nhoheitlicher Befugnisse. Mit letzterer seien Rechtsreferendare \nin verschiedenen Ausbildungsabschnitten befasst. Überdies \ngebiete auch nach der Rechtsprechung des EuGH die \nFreizügigkeitsregelung nicht notwendig die Verbeamtung des \nAngehörigen des EU-Mitgliedstaates. Es sei lediglich die \nVereinbarung eines Rechtsverhältnisses erforderlich, das in \nallen Punkten dem deutschen Staatsangehörigen vorbehaltenen \nBeamtenverhältnis entspreche. Dem sei durch die Begründung des \nöffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnisses Genüge getan. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Präsidenten des OLG K. verwiesen; \nhierauf wird Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung hat weder mit dem Haupt- noch mit dem \nHilfsantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \ninsgesamt zu Recht abgewiesen. \n\n31\n\nDas mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin ist \nzulässig, insbesondere als Fortsetzungsfeststellungsklage \nentsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Dem \nursprünglichen Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Berufung \nin das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur \nRechtsreferendarin ist durch das Bestehen der zweiten \njuristischen Staatsprüfung am 8. Februar 1995 die Grundlage \nentzogen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die \njuristischen Staatsprüfungen und den juristischen \nVorbereitungsdienst im Lande Nordrhein-Westfalen \n(Juristenausbildungsgesetz - JAG), in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. November 1993, GV NRW S. 924, endeten das \nöffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Klägerin und \nihr juristischer Vorbereitungsdienst mit der Verkündung der \nEntscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen \nStaatsprüfung. Eine lediglich das Absolvieren dieses \nVorbereitungsdienstes ermöglichende Berufung der Klägerin in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur \nRechtsreferendarin kommt daher in dem für eine \nVerpflichtungsklage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung nicht mehr in Betracht.\n\n32\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht im Fall \nder Erledigung auf Antrag durch Urteil aus, dass der \nVerwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein \nberechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach \nallgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung gilt \ndiese Vorschrift bei Verpflichtungsklagen entsprechend, d.h. \nauch bei solchen Klagen kann das Verfahren trotz Erledigung mit \ndem Ziel fortgesetzt werden, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung \ndes beantragten Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. \n\n33\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. \n1998, Rdnr. 109 zu § 113 m.w.N.\n\n34\n\nEin zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt jedoch \nauch bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur \ndann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der \nStreitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Ohne \nweiteres zulässig ist eine solche \nFortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der \nStreitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war. § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO erlaubt nämlich nicht die Einführung eines \nStreitgegenstandes, der in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht notwendigerweise andere Erwägungen als der Bisherige \nerfordert.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar \n1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, \n354, 355 ff., und vom 16. Juni 1999 \n- 6 C 19.98 -, DVBl. 2000, 120 \n(Leitsatz).\n\n36\n\nEin neuer Streitgegenstand, der zwangsläufig andere rechtliche \noder tatsächliche Erwägungen erfordert als das ursprüngliche \nVerpflichtungsbegehren der Klägerin, liegt wegen der Erledigung \nnicht vor. Maßgeblich und entscheidungserheblich bleibt auch \nnach der Erledigung die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch \nauf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gehabt \nhätte. Diese Prüfung hat auch dann, wenn ausschlaggebend auf \nden Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung (8. Februar 1995) \nabzustellen ist, nicht anhand von bis zu diesem Zeitpunkt in \nKraft getretenen Rechtsvorschriften zu erfolgen, die für das \nursprüngliche Verpflichtungsbegehren noch ohne Bedeutung \nwaren.\n\n37\n\nDie Klägerin besitzt darüber hinaus auch das erforderliche \nFortsetzungsfeststellungsinteresse, weil sie beabsichtigt, \neinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. \nGrundsätzlich ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im \nHinblick auf die angestrebte Führung eines \nSchadensersatzprozesses gegeben, wenn die Erledigung - wie hier \n- nach Klageerhebung eingetreten ist, ein solcher Prozess mit \nhinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich \naussichtslos ist.\n\n38\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom \n27. Oktober 1994 - 25 A 2897/94 -, \nNWVBl. 1995, 191; Kopp/Schenke, a.a.O., \nRdnr. 136 zu § 113 m.w.N.\n\n39\n\nDer Senat hat keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit der von der \nKlägerin bekundeten Absicht zu zweifeln, einen Folgeprozess zu \nführen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass das beabsichtigte \nSchadensersatzbegehren der Klägerin offensichtlich aussichtslos \nist. Eine derartige Aussichtslosigkeit ergibt sich hier \ninsbesondere nicht aus dem Umstand, dass ein mit mehreren \nRechtskundigen besetztes Kollegialgericht - hier das \nVerwaltungsgericht im ersten Rechtszug - das \nVerwaltungsverhalten gebilligt hat und es deshalb an einem für \nden Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB \ngrundsätzlich erforderlichen Verschulden des handelnden \nAmtswalters fehlen dürfte. \n\n40\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n4. Mai 1984 - 8 C 39.82 -, NJW 1985, \n876; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober \n1994 a.a.O.\n\n41\n\nDenn das beabsichtigte Schadensersatzbegehren soll hier nicht \nauf Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die an ein etwaiges \nVerschulden lediglich in den Gesetzesvollzug eingebundener \nAmtswalter geknüpft sind. Anspruchsgrundlage soll vielmehr der \nvon der Klägerin angesprochene gemeinschaftsrechtliche \nStaatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Rechtssetzungsakte \nsein. Dieser ist lediglich an das Vorliegen von drei \nVoraussetzungen geknüpft: Erstens ist erforderlich, dass die \nRechtsnorm, gegen die (gegebenenfalls) verstoßen worden ist, \nbezweckt, dem Einzelnen ein subjektives Recht zu verleihen, \nzweitens, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und \ndrittens, dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat \nobliegende Verpflichtung und dem der beschädigten Person \nentstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang \nbesteht.\n\n42\n\nVgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober \n1996, - III ZR 127/91 -, BGHZ 134, 30, \n33 ff.; Palandt-Thomas, BGB, 59. \nAuflage 2000, Rdnr. 19 a zu § 839 BGB \nm.w.N.\n\n43\n\nDer hiermit angesprochene Fragenkomplex lässt sich in der Regel \n- und so auch hier - nicht ohne eingehende Prüfung beantworten. \n\n44\n\nDie auch im Übrigen zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage \nist jedoch unbegründet. Der die Übernahme der Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf und ihre Ernennung zur \nRechtsreferendarin ablehnende Bescheid des Präsidenten des \nOberlandesgerichts K. vom 15. Oktober 1992 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1993 war rechtmäßig. \nDie Klägerin hatte während der gesamten Dauer des von ihr \nabsolvierten Vorbereitungsdienstes keinen Anspruch auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung \nzur Rechtsreferendarin. Daher kann offen bleiben, ob bei der \nvorliegenden, an eine erledigte Verpflichtungsklage \nanknüpfenden Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich auf den \nZeitpunkt der Erledigung (8. Februar 1995) abgestellt werden \nmuss oder aber - wegen einer insoweit bestehenden \nVorgreiflichkeit materiellen Rechts - auf den Zeitpunkt des \nEintritts der Klägerin in den juristischen Vorbereitungsdienst \n(1. Januar 1993). \n\n45\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur \nRechtsreferendarin ergibt sich zunächst nicht aus einfach-\ngesetzlichen Vorschriften des nationalen Rechts. So vermochte \n§ 20 Abs. 1 Satz 1 JAG in den während des Vorbereitungsdienstes \nder Klägerin geltenden Fassungen der Bekanntmachungen vom \n16. Juli 1985, GV NRW S. 522, sowie vom 8. November 1993, GV \nNRW S. 924, keinen solchen Anspruch der Klägerin zu begründen. \nNach dieser in beiden Fassungen im Wesentlichen inhaltsgleichen \nVorschrift konnte, wer die erste juristische Staatsprüfung in \neinem Lande des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes \nbestanden hat, in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur \nRechtsreferendarin (Fassung 1985: \"zum Rechtsreferendar\") \nernannt werden. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 JAG (Fassung 1993) \nkonnte darüber hinaus derjenige, der die Voraussetzungen für \ndie Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfüllte, zum \nVorbereitungsdienst zugelassen und in ein öffentlich-\nrechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, auf das \ndie Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes über \nRechtsreferendare entsprechende Anwendung finden. Die Klägerin \nerfüllte in beiden der oben aufgezeigten Zeitpunkte nicht die \nVoraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis, \nsodass lediglich - wie geschehen - ihre Aufnahme in ein \nöffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis in Betracht \nkam.\n\n46\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der \nFassung des Gesetzes vom 1. Mai 1981, GV NRW S. 234, war die \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis nämlich an die deutsche \nStaatsangehörigkeit des Bewerbers geknüpft, die die Klägerin \njedenfalls während der Dauer ihres juristischen \nVorbereitungsdienstes nicht besaß. Zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht dargelegt, dass das Begehren der Klägerin \nnicht anhand von § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBG in der Fassung des \nSiebten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften \nvom 7. Februar 1995, GV NRW S. 102, zu beurteilen ist. Danach \nkann auch in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer die \nStaatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der \nEuropäischen Union besitzt. Nach Art. III des vorbezeichneten \nGesetzes trat diese Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBG jedoch \nerst zum ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats \n(1. März 1995) in Kraft. An diesem Tag war der späteste \nmögliche für die Beurteilung des Klagebegehrens heranzuziehende \nZeitpunkt des Eintritts der Erledigung (8. Februar 1995) \nbereits verstrichen und die Klägerin wegen des Bestehens der \nzweiten juristischen Staatsprüfung aus dem juristischen \nVorbereitungsdienst sowie dem öffentlich-rechtlichen \nAusbildungsverhältnis ausgeschieden.\n\n47\n\nDes Weiteren ist das der Einstellungsbehörde durch § 20 \nAbs. 1 Satz 1 JAG in den hier in Rede stehenden Fassungen \neingeräumte Ermessen hinsichtlich der Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis entgegen der Auffassung der Klägerin auch \nnicht deshalb auf \"Null\" reduziert gewesen, weil sich bei \neuroparechtskonformer Auslegung der Vorschrift oder wegen des \nVorrangs des Gemeinschaftsrechts ein Anspruch der Klägerin auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung \nzur Rechtsreferendarin ergeben hätte. Denn das \nGemeinschaftsrecht gebietet - wie noch auszuführen sein wird - \nnicht unmittelbar die Verbeamtung der Klägerin.\n\n48\n\nAuch § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG in der Fassung des Zehnten \nGesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2136, gibt für den von der \nKlägerin geltend gemachten Anspruch nichts her. Nach dieser \nBestimmung darf in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer \nu.a. die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der \nEuropäischen Gemeinschaft besitzt. Dabei bedarf hier die Frage \nkeiner Beantwortung, ob bei Rechtsreferendaren im juristischen \nVorbereitungsdienst bereits die Einschränkung des § 4 Abs. 2 \nBRRG, wonach nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG in ein \nBeamtenverhältnis berufen werden dürfen, wenn die Aufgaben es \nerfordern (siehe auch Art. 48 Abs. 4 des EG-Vertrages - EGV -), \neinem auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG gestützten Begehren \nentgegensteht. Denn nach § 1 Satz 1 BRRG sind die Vorschriften \ndes ersten Kapitels dieses Gesetzes Rahmenvorschriften für die \nLandesgesetzgebung. Schon deshalb vermag § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG \nein gegen das beklagte Land gerichtetes subjektiv-öffentliches \nRecht der Klägerin nicht zu begründen. Lediglich im zweiten \nKapitel enthält das BRRG einheitlich und unmittelbar geltende \nVorschriften.\n\n49\n\nVgl. hierzu: Summer, in: Fürst \n(Hrsg.), Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Richterrecht und \nSoldatenrecht (Gesamtkommentar \nÖffentliches Dienstrecht - GKÖD -), \nStand der Bearbeitung: Februar \n2000, Rdnr. 14 vor § 1 BRRG.\n\n50\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Verbeamtung kann darüber hinaus \nnicht den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 33 \nAbs. 2 und 4 GG entnommen werden. Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt \nden Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amte auf deutsche \nStaatsangehörige. Die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des \nArt. 116 GG begrenzt demnach den Kreis der Träger dieses \ngrundrechtsgleichen Rechts. Ebenso wenig vermag Art. 33 Abs. 4 \nGG den Klageanspruch zu stützen. Danach ist die Ausübung \nhoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel \nAngehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in \neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis \nstehen. Ein subjektiv-öffentliches Recht eines nichtdeutschen \nStaatsangehörigen auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis gibt \nschon der Wortlaut der Bestimmung nicht her. Zwar ist der \nHinweis der Klägerin zutreffend, dass Art. 33 Abs. 4 GG nicht \nzwingend gebietet, dass Beamte die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzen müssen. Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, \ndass nichtdeutsche Staatsangehörige Anspruch auf Verbeamtung \nhaben. Überdies werden Rechtsreferendaren hoheitsrechtliche \nBefugnisse nicht als \"ständige Aufgabe\" übertragen. Vielmehr \nwerden sie nur vorübergehend - nämlich für die Dauer des \nVorbereitungsdienstes - im hoheitlichen Bereich beschäftigt. \n\n51\n\nVgl. Schnellenbach: Funktions-\nvorbehalt und Monopolausbildung, \nZBR 1996, 327, 329.\n\n52\n\nSchließlich vermögen auch europarechtliche Vorschriften keinen \nAnspruch der Klägerin auf Übernahme in das deutsche \nBeamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur \nRechtsreferendarin zu begründen. Dies gilt in erster Linie im \nHinblick auf den von der Klägerin herangezogenen Art. 48 Abs. 2 \nEGV. Die Vorschrift hat zwar grundsätzlich unmittelbare \nWirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten. Sie geht \nauch entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschriften gem. \nArt. 24 Abs. 1 GG vor und kann daher unmittelbar vor deutschen \nGerichten - und damit im vorliegenden Verfahren - geltend \ngemacht werden. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1992 - 2 C 6.90 -, BVerwGE 90, 147, 150 \nsowie Beschluss vom 30. November 1992 \n- 2 B 188/92 -, NVwZ 1993, 780.\n\n54\n\nDem Klagebegehren sind dabei die Bestimmungen des EG-Vertrages \nin der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom \n7. Februar 1992, ABl. Nr. C 191 vom 29. Juli 1992, S. 1, zu \nGrunde zu legen. Die konsolidierte Fassung dieses Vertrages \ndurch den Vertrag von Amsterdam (Amsterdamer Vertrag - AV) vom \n2. Oktober 1997, CONF-4005/97AAD2, ber. durch Protokoll vom \n16. März 1999, ist noch nicht anwendbar. In Folge der auf der \nGrundlage des Art. 12 Abs. 1 AV vorgenommenen Umnummerierung \nder Vorschriften des EG-Vertrages entspricht dem seinerzeitigen \nArt. 48 EGV nunmehr Art. 39 EG. Nach Art. 14 Abs. 2 AV trat \ndiese Neubezeichnung jedoch erst am ersten Tag des zweiten auf \ndie Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden \nMonats (1. Mai 1999) in Kraft und spielt demnach für die \nBeurteilung des vorliegenden Falles keine Rolle mehr. \n\n55\n\nNach Art. 48 Abs. 2 EGV umfasst die Freizügigkeit die \nAbschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden \nBehandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf \nBeschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Der \nAnwendung der Vorschrift steht nicht bereits entgegen, dass die \nKlägerin in Deutschland geboren wurde, offenkundig hier gelebt \nhat und auch in der Bundesrepublik aufgewachsen ist. Allein der \nBesitz einer anderen Staatsangehörigkeit reicht aus, um den \nAnwendungsbereich des Art. 48 EGV zu eröffnen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1992 - 2 C 6.90 -, BVerwGE 90, 147, \n152; Wölker, in: Von der Groeben/\nThiesing/Ehlermann, Kommentar zum \nEU/EG-Vertrag, 5. Auflage 1997, Rdnr. \n24 zu Art. 48.\n\n57\n\nDer Senat muss die von den Beteiligten kontrovers erörterte \nFrage, ob es sich bei Rechtsreferendaren um \"Arbeitnehmer\" im \nSinne von Art. 48 Abs. 2 EGV handelt, nicht abschließend \nentscheiden. Zwar könnte für die Arbeitnehmereigenschaft wegen \nder weiten Definition des Arbeitnehmerbegriffes durch den \nEuGH,\n\n58\n\nvgl. Urteil vom 3. Juli 1986 \n- Rs 66/85 - (Lawrie-Blum), Sammlung \nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Gemeinschaften und des \nGerichts erster Instanz, Teil II (Slg.) \n1986, 2121, 2144,\n\n59\n\neiniges sprechen. Danach ist derjenige Arbeitnehmer, der \nLeistungen für einen anderen erbringt, dessen Weisungen \nuntersteht und als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Hiervon \nausgehend wurden etwa Lehramtsreferendare vom EuGH als \nArbeitnehmer in diesem Sinne angesehen. Es kann aber auf sich \nberuhen, ob Rechtsreferendare eine der Unterrichtserteilung \ndurch Lehramtsreferendare vergleichbare Dienstleistung \nerbringen bzw. ob auch die Tätigkeit eines Rechtsreferendars \nden Anforderungen des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne der \nRechtsprechung des EuGH genügt.\n\n60\n\nVgl. hierzu einerseits BVerwG, \nBeschluss vom 24. Januar 1985 - 2 C \n98.81 -, DVBl. 1985, 742, 743; OVG NRW, \nUrteil vom 10. August 1995 \n- 6 A 195/94 -, NVwZ-RR 1996, 472, 473; \nZiekow: Die Freizügigkeit nach \neuropäischem Gemeinschaftsrecht im Be-\nreich des öffentlichen Dienstes, \nDÖD 1991, 11, 14; andererseits \nSchotten, Der Zugang von Unionsbürgern \nzum deutschen Beamtenverhältnis, DVBl. \n1994, 567, 570; Randelzhofer, in: \nGrabitz (Hrsg.), Kommentar zum EWG-\nVertrag, Stand der \nBearbeitung: September 1992, Rdnr. 63 \nzu Art. 48; Weber, Berufsausübung und \nBerufszugang für Juristen im EG-\nBinnenmarkt, NVwZ 1990, 1, 4; \nAvenarius, Zugangsrechte von EG-\nAusländern im Bildungswesen der \nBundesrepublik Deutschland, NVwZ 1988, \n385, 392.\n\n61\n\nDenn selbst bei Vorliegen seiner tatbestandlichen \nVoraussetzungen hat Art. 48 Abs. 2 EGV nicht zwingend die \nallein von ihr geltend gemachte Berufung der Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf geboten. Das in Art. 48 Abs. 2 \nEGV zum Ausdruck kommende so genannte \"Diskriminierungsverbot\" \nenthält allein ein Gleichbehandlungsgebot und verlangt nach der \nRechtsprechung des EuGH lediglich, anderen Staatsangehörigen \n\"Vergünstigungen und Garantien\" zu gewähren, die in allen \nPunkten denen entsprechen, die sich aus dem den jeweiligen \nStaatsangehörigen vorbehaltenen Beamtenverhältnis ergeben.\n\n62\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 3. Juni 1986 \n- Rs 307/84 - (Kommission/Frank-reich), \nSlg. 1986, 1725, 1739; und vom 16. Juni \n1987 - Rs 225/85 - \n(Kommission/Italien), Slg. 1987, 2625, \n2639; siehe auch Ziekow, a.a.O., S. 19; \nSteindorff, Ausbildungsrechte im EG-\nRecht, NJW 1983, 1231, 1232; Wölker, \na.a.O., Rdnr. 126 zu Art. 48.\n\n63\n\nDamit ist dem jeweiligen Mitgliedsstaat ein Spielraum im \nHinblick auf die konkrete Umsetzung des \nGleichbehandlungsgebotes belassen. Angesichts dieses \nSpielraumes ist der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet, \nauch im Hinblick auf den jeweiligen Status identische \nDienstverhältnisse anzubieten. Denn mit der Forderung des EuGH \nnach der Gewährung gleichwertiger \"Vergünstigungen und \nGarantien\" wird keine vollständige Gleichstellung von Inländern \nund Unionsbürgern verlangt. Dies folgt weder aus dem Wortlaut \ndes Art. 48 Abs. 2 EGV noch der dazu ergangenen Rechtsprechung \ndes EuGH. Eine gleichwertige Gewährung von \"Vergünstigungen und \nGarantien\" bedeutet vor allem keine gemeinschaftsrechtliche \nVerpflichtung des Mitgliedsstaates, Unionsbürger in der \ngleichen Rechtsform zu beschäftigen wie eigene \nStaatsangehörige, ihnen also etwa auch einen - hier nach dem \ndamaligen nationalen Recht den Staatsangehörigen des \nMitgliedsstaates vorbehalten gewesenen - besonderen (Beamten-\n)Status einzuräumen. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier \n- der Aufnahme von Unionsbürgern in das betreffende \nAusbildungsverhältnis als solches nichts im Wege steht. Dann \nreicht es aus, dem EU-Ausländer beispielsweise einen \nAngestelltenvertrag anzubieten.\n\n64\n\nVgl. Fischer, Unionsbürger als \nBeamte in Deutschland, RiA 1995, 105, \n106; Ziekow, a.a.O., S. 19; Wölker, \na.a.O., Rdnr. 126 zu Art. 48; ähnl. \nSteindorff, a.a.O., S. 1232; a.A. wohl \nEriksen, Die Anwendbarkeit des Art. 48 \nEGV auf den deutschen juristischen \nVorbereitungsdienst, NVwZ 1995, 1061, \n1066; Hillgruber, Die Entwicklung des \ndeutschen Beamtenrechts unter der \nEinwirkung des europäischen \nGemeinschaftsrechts, ZBR 1997, 1, \n5.\n\n65\n\nZu einer vollständigen Anpassung des Status, wie sie allerdings \ninzwischen durch die Änderung des § 20 Abs. 1 JAG durch das \nGesetz vom 20. April 1999, GV NRW S. 148, in Richtung auf ein \nöffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfolgt ist, war \nder nationale Gesetzgeber demzufolge gemeinschaftsrechtlich \nnicht zwingend verpflichtet. Dem gemeinschaftsrechtlichen \nDiskriminierungsverbot wurde in der Bundesrepublik vielmehr \nbereits vor den hier nicht mehr zu berücksichtigenden \nÄnderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG bzw. des § 20 Abs. 1 JAG \ndurch die generelle Zulassung von EU-Bürgern zum deutschen \njuristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-\nrecht-lichen Angestelltenverhältnisses im Grundsatz Rechnung \ngetragen. \n\n66\n\nDie weitere Frage, ob das der Klägerin angebotene \nöffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit gleichen \nBruttobezügen und Sozialversicherungspflicht in allen Punkten \ndem Beamtenverhältnis auf Widerruf entsprochen und damit dem \ngemeinschaftsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung mit \nInländern insgesamt genügt hat,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. November 1992, a.a.O., siehe auch \nEriksen, a.a.O., S. 1062,\n\n68\n\nbedarf hier keiner Beantwortung, weil die Klägerin im Rahmen \ndes vorliegenden Verfahrens keine Anpassung des öffentlich-\nrechtlichen Ausbildungsverhältnisses bzw. Besserstellung in \ndiesem Verhältnis begehrt. Ihr Klageantrag, an den der Senat \ngebunden ist (vgl. § 88 VwGO), zielt allein auf die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtübernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf und der verweigerten Ernennung \nzur Rechtsreferendarin. Dass dieser Antrag auch ihrem \nSachbegehren entspricht, hat die (selbst rechtskundige) \nKlägerin sowohl im Vorverfahren als auch im gerichtlichen \nVerfahren - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n- immer wieder betont. Die in diesem Zusammenhang verwendete \nArgumentation der Klägerin, eine Anpassung des öffentlich-\nrechtlichen Ausbildungsverhältnisses an das Beamtenverhältnis \nauf Widerruf sei nach dem (damaligen) nationalen Recht nicht \nmöglich (gewesen), führt allerdings in der Sache nicht zu der \nvon ihr geltend gemachten Ermessensreduzierung auf \"Null\" in \nRichtung auf ihr Ernennungsbegehren. So verkennt dieses \nVorbringen zum einen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem \nzuvor zitierten Beschluss vom 30. November 1992 lediglich eine \nForm der Abänderung des öffentlich-rechtlichen \nAngestelltenverhältnisses, nämlich die Übernahme der \nArbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen durch \ndie Beschäftigungskörperschaft, wegen des damit verbundenen \nErwerbs sozialversicherungsrechtlicher Anwartschaften bei \ngleichen Nettobezügen und der daraus folgenden Summierung von \nVorteilen für unzulässig erachtet hat und folglich die \nUnmöglichkeit einer Anpassung auf anderem Weg keinesfalls \nfeststeht. Zum anderen kommt hinzu, dass das damals gültige \nnationale Recht den Weg der Ernennung zur Rechtsreferendarin \nund Beamtin ebenfalls sperrte, mithin ohnehin der Gesetzgeber \ngefordert war, im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens eine \nggf. nötige Anpassung an das EG-Recht vorzunehmen.\n\n69\n\nDer zwischen den Beteiligten umstrittene Gesichtspunkt, ob \nder geltend gemachte Anspruch aus Art. 48 Abs. 2 EGV des \nWeiteren daran scheitern würde, dass die Tätigkeit eines \nRechtsreferendars im juristischen Vorbereitungsdienst der \nBereichsausnahme des Art. 48 Abs. 4 EGV für eine Beschäftigung \nin der öffentlichen Verwaltung unterfällt, bedarf daher im \nvorliegenden Fall keiner Erörterung.\n\n70\n\nAuch das generelle Diskriminierungsverbot des Art. 6 Satz 1 \nEGV (jetzt: Art. 12 EG) vermag eine weiter reichende \nRechtsfolge als Art. 48 Abs. 2 EGV nicht auszulösen, ohne dass \nes auf die Fragen ankommt, in welchem Verhältnis die \nBestimmungen zueinander stehen und ob sie überhaupt \nnebeneinander anwendbar sind. Nach Art. 6 Satz 1 EGV ist jede \nDiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. \nEin Anspruch der Klägerin auf Verbeamtung ist dieser Vorschrift \nschon deshalb nicht zu entnehmen, weil der im Anwendungsbereich \ndes Art. 48 Abs. 2 EGV eröffnete Spielraum des nationalen \nGesetzgebers, dem Diskriminierungsverbot auf verschiedene Weise \nRechnung zu tragen, nicht durch Art. 6 EGV auf nur eine \nMöglichkeit reduziert werden kann. Denn ein allgemeines \nDiskriminierungsverbot kann grundsätzlich nicht weiter gehen \nals ein spezielles.\n\n71\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 1977 \n- Rs 90/76 - (van Ameyde/UCI), Slg. \n1977, 1091, 1127.\n\n72\n\nSchließlich vermag auch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) \nNr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb \nder Gemeinschaft vom 15. Oktober 1968 (ABl. Nr. L 257/2 \n- VO 1612/68 -) keinen Anspruch der Klägerin auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur \nRechtsreferendarin zu rechtfertigen. Denn ausweislich der \nPräambel zur VO 1612/68 dient die Verordnung allein dazu, die \nBestimmungen festzulegen, mit denen u.a. die in Art. 48 EGV \nfestgelegten Ziele erreicht werden können. Daraus folgt, dass \ndie VO 1612/68 keine weiter gehenden Rechte begründen kann als \nArt. 48 EGV selbst.\n\n73\n\nDie Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Nach \nArt. 177 Absatz 1 EGV (jetzt:) Art. 234 EG entscheidet der \nGerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung \ndieses Vertrages. Das Gericht eines Mitgliedsstaates, dem eine \nderartige Frage gestellt wird, kann diese Frage dem Gerichtshof \nzur Entscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber \nzum Erlass des Urteils für erforderlich hält (Art. 177 Abs. 2 \nEGV). Eine Veranlassung zur Vorlage an den EuGH besteht für \nInstanzgerichte jedenfalls dann nicht, wenn die gestellte Frage \nnicht entscheidungserheblich ist, wenn die betreffende \ngemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer \nAuslegung durch den EuGH war oder wenn in den jeweiligen \nZusammenhang die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts \nderart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel \nkeinerlei Raum bleibt.\n\n74\n\nVgl. - dort zu Art. 177 Abs. 3 EWGV \n- etwa EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 \n- Rs 283/81 -, NJW 1983, 1257.\n\n75\n\nDer Senat sieht hiervon ausgehend in Ausübung des ihm durch die \nVorschrift eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens davon ab, dem \nEuGH die unterbreiteten Fragen zur Vorabentscheidung \nvorzulegen. Die Fragen sind zum Teil nicht \nentscheidungserheblich, zum Teil ergeben sich weder Zweifel \nhinsichtlich ihrer Beantwortung noch der Auslegung des Art. 48 \n(jetzt: 39) Abs. 2 und 4 EGV. Die Frage (1) nach dem Eingreifen \nder Bereichsausnahme des Art. 48 Abs. 4 EGV stellt sich im \nvorliegenden Fall nicht. Die Frage (2) betreffend einen aus Art \n48 Abs. 2 EGV folgenden Anspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf ist - wie oben dargelegt - \nbereits im Ausgangspunkt zu verneinen. Der Zusatz zur Frage (2) \nunterstellt einen so nicht feststehenden Sachverhalt, dessen \nFeststellung im Übrigen über den konkreten Streitgegenstand des \nvorliegenden Verfahrens hinausginge. Ferner wird in diesem \nZusammenhang übersehen, dass eine etwaige Angleichung durch den \nGesetzgeber - wie inzwischen geschehen - auch in Richtung auf \nein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für alle (also \nauch Inländer) hätte erfolgen können.\n\n76\n\nDer durch die Geschäftsstelle des Senats überreichte \nhandschriftliche Zettel, wonach die Klägerin nach Schließung \nder mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der zu Protokoll \ngenommene (Hilfs-)Antrag zu 2. dahingehend aktualisiert werden \nsolle, dass die Bezeichnung von Art. 48 EGV durch Art. 39 EG \nund von Art. 177 EGV durch Art. 234 EG ersetzt wird, bot keine \nVeranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. \nDer Senat hat dem Hilfsantrag der Klägerin die in beiden \nVertragsfassungen inhaltsgleichen Vorschriften in der für die \nBeurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen Bezeichnung zu \nGrunde gelegt.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§§ 132 VwGO, 127 BRRG) nicht \nvorliegen. Insbesondere gebietet sich keine Zulassung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vor dem Hintergrund \nder hier entscheidungserheblichen Frage, ob EU-Ausländer im \njuristischen Vorbereitungsdienst Anspruch auf Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis auf Widerruf haben. In Folge der Änderung des \n§ 20 Abs. 1 JAG durch das Gesetz vom 20. April 1999, GV NRW \nS. 148, können nämlich auch deutsche Staatsangehörige den \njuristischen Vorbereitungsdienst lediglich im Rahmen eines \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolvieren, \nsodass die sich hier stellende Rechtsfrage auslaufendes Recht \nbetrifft.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-10/12-a-2129-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-10/12-a-2129-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305520","retrieved":"2026-07-09 03:33:05.803488+00:00"}}