{"status":"available","doknr":"OLD305519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0310.12A2128.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-10","aktenzeichen":"12 A 2128/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 26. geborene Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines \nHauptfeldwebels (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst der Bundeswehr. Mit \nBescheid der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 4. August 1986 wurde er mit \nWirkung vom 1. Juli 1986 zwecks Verwendung als \"Flugabfertigungsmeister \nFlugberatung\" (ATN 5275368) zum Dienstältesten Deutschen Offizier beim NATO-E-\n3A-Verband (DDO) nach G. versetzt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. November 1990 bewilligte der DDO dem Kläger mit Wirkung \nvom 1. Januar 1990 eine Stellenzulage in Höhe von monatlich 180,00 DM nach Nr. 5 \na Abs. 1 Nr. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B \n(Vorbemerkungen) wegen der Verwendung als Flugabfertigungspersonal in \nFlugsicherungsstellen. Mit weiterem Bescheid vom 4. Juli 1991 bewilligte er dem \nKläger ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 1990 eine zusätzliche Stellenzulage \nin Höhe von monatlich 120,00 DM nach Nr. 5 a Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen \nwegen der Verwendung als Flugabfertigungsmeister in einer zentralen Stelle der \nFlugdatenbearbeitung. Nach einer durch das Wehrbereichsgebührnisamt I \nveranlassten Überprüfung entzog der DDO dem Kläger die Stellenzulage Nr. 5 a \nAbs. 2 der Vorbemerkungen durch Bescheid vom 5. November 1996 mit Wirkung \nvom 1. Dezember 1996. \n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 12. November 1996 Beschwerde und \nmachte geltend: Weder der Gesetzestext noch die anlässlich des Erhalts der Zulage \nim Jahre 1991 gegebene Begründung hätten sich nach seiner Auffassung \ngeändert.\n\n5\n\nIm Verlauf des Beschwerdeverfahrens bat der DDO das \nLuftwaffenführungskommando in K. mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 um \n\"erneute Bewertung der Zulagenproblematik beim NATO-E-3A-Verband\". Hierin \nführte er u.a. aus:\n\n6\n\n\"Der Flugplatz G. ist kein \nBundeswehrflugplatz, sondern ein von der NATO \nbetriebener, in dieser Form weltweit einmaliger \nFlugplatz, der sich auf deutschem Staatsgebiet \nbefindet. Das eingesetzte Personal ist, unabhängig \nvon seiner Staatsangehörigkeit, im direkten \nFachdienst für die NATO tätig. Die 'Main Operating \nBase' G. ist darüber hinaus ein sogenanntes \nHeadquarter und damit hinsichtlich der \nHierarchieebene nicht mit einem deutschen \nfliegenden Verband vergleichbar, sondern eher mit \neiner Kommandobehörde. Diesem Headquarter sind \n4 vorgeschobene Einsatzbasen (FOB/FOL) direkt \nunterstellt: \nFOB Aktion in Griechenland\nFOB Trapani in Italien\nFOB Konya in der Türkei\nFOB (gemeint ist 'FOL' - Forward Operating Location \n-, Anmerkung des Senats) Oerland in Norwegen\n...\nIn Verbindung mit der eingangs geschilderten \nzentralen Funktion des Standortes G. als \nMain Operating Base ist die örtliche \nFlugberatungsstelle in zentraler Verantwortung für \nalle Aufgaben der Flugdatenbearbeitung ... Sie ist \nzugleich verantwortlich für die Versorgung der FOBs/ \nFOL mit Flugdaten, Flugsicherungsunterlagen und \nLuftfahrtveröffentlichungen. Weiterhin führt sie \nFlugberatungen für Einsätze von Lfz der NATO \nAirborne Early Warning Force auch außerhalb der \nMOB durch und veranlaßt die IFPS-gerechte \n(Integrated Flight Plan Processing System) \nBearbeitung dieser Flugplandaten in direkter \nKoordination mit der zentralen mitteleuropäischen \nLuftraumnutzungszentrale (CFMU) in Brüssel. Das \nEinholen von sog. 'slot-times' sowie den 'diplomatic \nclearances' insbesondere für den Überflug über \nneutrale Staaten gehören zu diesem \nAufgabenspektrum. Der nahezu weltweite Einsatz \nder zum Verband gehörigen Lfz bedingt darüber \nhinaus eine ungleich größere Bevorratung von \nLuftfahrtunterlagen verschiedenster Nationen als in \neinem nationalen Geschwader nötig, sowie deren \nständige Überarbeitung. ...\nDa es sich bei dem in der Flugberatung G. \neingesetzten Personal um Soldaten in integrierter \nVerwendung handelt, deren Unterstellung, Auftrag \nund Aufgabengebiet sich nachhaltig von \nDienststellen in rein nationalen fliegenden \nVerbänden abhebt, sind die Voraussetzungen für die \nAnerkennung als 'zentrale Stelle' im Sinne der \nVorschrift meines Erachtens erfüllt.\"\n\n7\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung teilte dem \nLuftwaffenführungskommando mit Erlass vom 10. April 1997 mit, \nzentrale Stellen der Flugdatenbearbeitung seien nur solche - in \ndem Erlass im Einzelnen benannte - Stellen, die zentral für den \nBereich der Bundeswehr tätig seien. Die Flugbetriebsstaffel des \nNATO-E-3A-Verbandes sei keine Stelle in diesem Sinne. Daraufhin \nwies der DDO die Beschwerde des Klägers unter Bezugnahme auf \ndiesen Erlass mit Beschwerdebescheid vom 23. Mai 1997 zurück. \n\n8\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Seine \nEinheit sei zwar nicht in den Sach- und Fachbereich der \nBundeswehr eingegliedert. Ein qualitativer Unterschied zwischen \nden vom NATO-E-3A-Verband erbrachten Leistungen und der \nTätigkeit vergleichbarer Stellen der Bundeswehr - insbesondere \nder Auslandsflugberatung des Bundesministeriums der \nVerteidigung - sei jedoch nicht erkennbar. Aus dem Wortlaut der \nNr. 5 a Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen folge nicht, dass die \nZulageberechtigung die Aufgabenwahrnehmung innerhalb der \nBundeswehr voraussetze. Der Zusatz \"der Bundeswehr\" in Nr. 5 a \nder Vorbemerkungen beziehe sich ausschließlich auf den \ngeophysikalischen Beratungsdienst, nicht jedoch auf die \nBereiche \"militärische Flugsicherung\" sowie \"Radarführungs- und \nTiefflugüberwachungsdienst\". Von der NATO erhalte er - der \nKläger - zudem keine weiteren Zulagen. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Dienstältesten \nDeutschen Offiziers beim NATO-E-3A-\nVerband vom 5. November 1996 sowie \ndessen Beschwerdebescheid vom 23. Mai \n1997 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat zur Begründung vorgetragen: Der unbestimmte \nRechtsbegriff der \"zentralen Stelle der Flugdatenbearbeitung\" \nsei durch den Erlass vom 10. April 1997 erläutert worden. \nDanach seien solche Stellen lediglich die Flugsicherungs-\nFernmeldezentrale, die sog. NOTAM (Notice to Airman)-Zentrale, \ndas Amt für Flugsicherung der Bundeswehr und die \nAuslandsflugberatung der Flugbereitschaft des \nBundesministeriums der Verteidigung. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nstattgegeben. \n\n15\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte \ngeltend: Die Stellungnahme des DDO vom 19. Dezember 1996, die \ndas Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, \nsei unzutreffend. Der Flugsicherungsbetriebsdienst \neinschließlich des Flugberatungsdienstes werde auf dem \nFlugplatz G. durch Personal der Gastgebernation \n(hier: der Bundesrepublik Deutschland) durchgeführt, das zur \nNATO abgestellt sei. Die Flugberatungsstelle G. sei \nin fachlicher Hinsicht - betreffend die Durchführung des \nFlugberatungsdienstes - dem Luftwaffenkommando Süd und somit \nletztlich dem Luftwaffenführungskommando in K. unterstellt. \nDeshalb sei im Hinblick auf die Zulagengewährung grundsätzlich \neine Gleichbehandlung des Personals der Flugberatungsstelle \nG. mit dem Personal der örtlichen \nFlugberatungsstellen der Bundeswehr geboten. Grundsätzlich \nseien Flugberatungsstellen jeweils einem Flugplatz zugeordnet \nund als Teil der örtlichen militärischen Flugsicherung in den \ndort stationierten Verband integriert. Zentrale Stellen der \nFlugdatenbearbeitung seien nur solche, denen bestimmte Aufgaben \nauf Grund ihrer zentralen Bedeutung für die gesamten \nFlugsicherungsdienste zugewiesen worden seien. Wesentliches \nMerkmal der zentralen Tätigkeit sei, dass Flugplan- und \nFlugdaten sowie andere Informationen nicht nur angenommen, \ngeprüft und weitergeleitet, sondern derart aufbereitet und \nbearbeitet würden, dass sie in eigens hierfür zur Verfügung \nstehenden Informationssystemen manuell verwaltet werden und \ndamit allen nationalen und internationalen Bedarfsträgern zur \nVerfügung stehen könnten. Bei den durch den militärischen \nFlugsicherungsbetriebsdienst des NATO-E-3A-Verbandes \nwahrgenommenen Aufgaben - die mit denjenigen der \nFlugberatungsstellen der nationalen Lufttransportverbände \nvergleichbar seien - handele es sich nicht um zentrale \nFunktionen in diesem Sinne. Von den Aufgaben der \nFlugberatungsstellen der Lufttransportverbände unterschieden \nsich die Aufgaben der Flugberatungsstelle G. \nlediglich im Hinblick auf die Komplexität und die Anzahl der \nBeratungen. Demgegenüber kämen der Auslandsflugberatung der \nFlugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung \nUnterstützungsaufgaben hinsichtlich aller örtlichen \nFlugberatungsstellen der Bundeswehr zu. Die \nFlugberatungsstellen der vier vorgeschobenen Einsatzbasen in \nItalien, Griechenland, Norwegen und der Türkei seien der \nFlugberatungsstelle G. nicht fachlich unterstellt. \nDie verantwortliche Durchführung des Flugberatungsdienstes \nobliege nämlich als hoheitliche Aufgabe den jeweiligen Staaten. \nVon den Flugberatungsstellen der vorgeschobenen Einsatzbasen \nseien auch keine Aufgaben an die Flugberatungsstelle \nG. delegiert. Flugsicherungsunterlagen und \nLuftfahrtveröffentlichungen würden in G. lediglich \nin gedruckter Form empfangen und an andere Flugplätze \nweitergeleitet. Hierbei handele es sich nicht um die originäre \nAufgabe einer Stelle der Flugdatenbearbeitung, sondern nur eine \nversandtechnische Maßnahme. Keine originäre Aufgabe im zuvor \nbeschriebenen Sinne sei auch das Einholen sog. \"diplomatic \nclearances\", denn diese Tätigkeit beschränke sich auf die bloße \nWeitergabe von Daten. Die Flugberatung für eigene Luftfahrzeuge \ndes jeweiligen Verbandes auch außerhalb der \"Main Operating \nBase\" sei grundsätzlich von jeder Flugberatungsstelle \nvorzunehmen. Die Größe des Einsatzgebietes sei deshalb \ngrundsätzlich kein Kriterium, welchem die Wahrnehmung von \nzentralen Aufgaben der Flugdatenbearbeitung entnommen werden \nkönne. Gleiches gelte für die von jeder Flugberatungsstelle \neines nationalen Verbandes wahrzunehmende Koordination mit der \nCFMU und die IFPS-gerechte Datenbearbeitung. Diese Maßnahmen \nbeinhalteten die Übermittlung von Flugplänen, den Empfang \nentsprechender Antwortmeldungen sowie die Einholung sog. \"Slot-\nZeiten\" auf der Basis standardisierter Meldungen. Hierzu sei \njedoch jeder in der Bundeswehr eingesetzte Flugberater durch \neine entsprechende, lehrgangsgebundene Ausbildung befähigt.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Seine \nDienststelle erfülle in gewachsener Tradition gegenüber den \nvier vorgeschobenen Einsatzbasen, insbesondere der \nitalienischen und türkischen, die Funktion einer zentralen \nLeitung. Bei diesen Basen handele es sich um vor- bzw. \nausgegliederte Teile des NATO-E-3A-Verbandes. In den \nDienstanweisungen sei eine entsprechende Unterstützung dieser \npersonell und einrichtungsmäßig zur Bewältigung bestimmter \nAufgaben nicht ausgerüsteten Stellen vorgesehen, beispielsweise \ndurch das Ausfüllen von Flugplänen. Bei der Bundeswehr seien \ndagegen die einzelnen Verbände nur einem bestimmten Flugplatz \nzugeordnet. Die von der Beklagten als bloße \"Versandfunktion\" \nhinsichtlich der Luftfahrtunterlagen beschriebene Aufgabe \nerfülle die als zentrale Stelle im Sinne der Zulagenvorschrift \nanerkannte Auslandsflugberatung der Bundeswehr in gleicher \nWeise wie seine Dienststelle. Die nationalen \nLufttransportverbände seien mit seiner Einheit nicht \nvergleichbar, weil sie über keine - im Fall des NATO-E-3A-\nVerbandes sogar im Ausland gelegene - vorgeschobenen \nEinsatzbasen verfügten. Ähnlich wie bei der \nAuslandsflugberatung sei Dienststellenleiter der Flugberatung \nin G. ein Offizier, während die entsprechenden \nStellen bei den Lufttransportverbänden von Unteroffizieren \neingenommen würden. Eine sachliche Unterstellung seiner \nDienststelle unter das Luftwaffenführungskommando bestehe \nnicht.\n\n21\n\nDer Senat hat durch den Berichterstatter über die Frage des \nflugdatenspezifischen Aufgabenbereichs des DDO beim NATO-E-3A-\nVerband (Flugberatungsstelle G. ) Beweis erhoben \ndurch Vernehmung des Zeugen T. und hierzu auch den im \nTermin anwesenden Vertreter der Beklagten, Oberstleutnant \nI. , ergänzend befragt. Wegen der Angaben des Zeugen \nund des Vertreters der Beklagten sowie des Inhalts und des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nSitzungsniederschrift vom 23. November 1999 Bezug genommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; hierauf wird Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat der Klage zu Unrecht stattgegeben. \n\n25\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage \ngemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft. Für einen \neffektiven Rechtsschutz des Klägers ist es nicht erforderlich, \neine Verpflichtungsklage gerichtet auf Weitergewährung der \numstrittenen Zulage zu erheben. Vielmehr reicht es aus, den \nBescheid des DDO vom 5. November 1996 anzufechten. Durch diesen \nBescheid ist der den Kläger begünstigende Bescheid vom 4. Juli \n1991 aufgehoben worden. Bei einem Erfolg der Anfechtungsklage \nwäre letzterer wieder in vollem (ursprünglichem) Umfange \ngültig. \n\n26\n\nVgl. zur Statthaftigkeit der \nAnfechtungsklage bei einer solchen \nKonstellation: Kopp/Schenke, VwGO, 11. \nAuflage 1998, Rdnr. 6 zu § 42.\n\n27\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des \nDDO vom 5. November 1996 in der Gestalt des \nBeschwerdebescheides vom 23. Mai 1997 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n28\n\nDie Beklagte durfte dem Kläger die mit Bescheid vom 4. Juli \n1991 bewilligte Zulage entziehen, weil die Voraussetzungen für \nihre Gewährung nicht vorlagen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nkann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für \ndie Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. \nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. \n\n29\n\nDer Bescheid vom 4. Juli 1991 war rechtswidrig, weil dem \nKläger die Stellenzulage nach Nr. 5 a Abs. 2 Nr. 4 der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B \n(Vorbemerkungen) nicht zustand. Nach dieser Bestimmung erhalten \neine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX u.a. \nUnteroffiziere, die - wie der Kläger - den Besoldungsgruppen \nA 5 bis A 9 angehören und in zentralen Stellen der \nFlugdatenbearbeitung verwendet werden. An der Vereinbarkeit der \nVorschrift mit Verfassungsrecht bestehen keine Zweifel.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März \n1995 - 2 B 29.95 -, Buchholz 240.1 \nBBesO Nr. 12.\n\n31\n\nBei der Zulage nach Nr. 5 a Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen \nhandelt es sich nach dem Wortlaut der Vorschrift um eine \nzusätzliche, d.h. über die in Abs. 1 genannten Zulagen hinaus \nzu gewährende Stellenzulage. Daraus folgt, dass eine \n(zusätzliche) Stellenzulage nach Abs. 2 nur dann gewährt werden \nkann, wenn eine Verwendung in den schon in Abs. 1 genannten \nFunktionsbereichen erfolgt. Hiervon ist auszugehen, weil der \nKläger bei der Flugberatungsstelle eines Militärflugplatzes und \nsomit im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst im Sinne \nder Nr. 5 a Abs. 1 der Vorbemerkungen verwendet wird. \n\n32\n\nDer Annahme einer Verwendung des Klägers im militärischen \nFlugsicherungsbetriebsdienst steht auch nicht entgegen, dass \ndie Flugberatungsstelle G. keine Einrichtung der \nBundeswehr, sondern Teil des NATO-E-3A-Verbandes ist. Nr. 5 a \nder Vorbemerkungen erfasst jedwedes flugtechnisches Personal \nbei militärischen Flugsicherungsbetriebsdiensten, ohne dass das \nErfordernis der Dienstleistung in einem deutschen Verband \naufgestellt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift gebietet \nnicht ohne weiteres die Zuordnung des Zusatzes \"der Bundeswehr\" \nzum Begriff des \"militärischen Flugbetriebsdienstes\", weil die \nWorte \"der Bundeswehr\" unmittelbar der Benennung des \ngeophysikalischen Beratungsdienstes folgen. Dass sämtliche in \nNr. 5 a Abs. 1 der Vorbemerkungen genannten Funktionsbereiche \nEinrichtungen der Bundeswehr sein müssen, verlangt auch nicht \nder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift abzuleitende \nNormzweck. Das OVG Schleswig,\n\n33\n\nvgl. Urteil vom 21. Januar 1994 \n- 3 L 61/93 -, ZBR 1995, 48 ff.,\n\n34\n\nhatte die Nichtgewährung einer Zulage nach Nr. 5 a der \nVorbemerkungen in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 1990, \nBGBl. I S. 1451, an Angehörige des geophysikalischen \nBeratungsdienstes der Bundeswehr wegen des im Besoldungsrecht \ngeltenden Analogieverbots gebilligt. Daraufhin sah sich der \nGesetzgeber veranlasst, nunmehr spezielle Fachbereiche des \ngeophysikalischen Beratungsdienstes ausdrücklich in die \nZulagenvorschrift einzubeziehen und Nr. 5 a der Vorbemerkungen \ndurch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher \nVorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz) vom 15. Dezember 1995, \nBGBl. I S. 1726, zu modifizieren.\n\n35\n\nVgl. hierzu: Clemens/Millack/Engel-\nking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht \ndes Bundes und der Länder, Stand der \nBearbeitung: April 1999, Anm. 5 zu \nNr. 5 a der Vorbem.\n\n36\n\nIm Zuge dieser Novellierung wurden u.a. der Überschrift die \nWörter \"sowie im geophysikalischen Beratungsdienst der \nBundeswehr\" beigefügt. Schon aus dem Umstand der \nzusammenhängenden Einfügung dieser Begriffe ist zu schließen, \ndass sich der Zusatz \"der Bundeswehr\" allein auf den \ngeophysikalischen Beratungsdienst, nicht aber die anderen in \nNr. 5 a Abs. 1 der Vorbemerkungen genannten Stellen bezieht. \n\n37\n\nDer Kläger gehört des Weiteren einer der von Nr. 5 a Abs. 2 \nNr. 4 der Vorbemerkungen erfassten Funktionsgruppen an. \nLetztere sind in Abs. 2 der Vorschrift nicht gesondert \naufgeführt, sodass insoweit auf deren numerische Aufzählung in \nAbs. 1 zurückzugreifen ist. \n\n38\n\nVgl. Schwegmann/Summer, \nBundesbesoldungsgesetz, Stand der \nBearbeitung: November 1999, Anm. 2 b zu \nNr. 5 der Vorbem.\n\n39\n\nDer Kläger gehört der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Funktionsgruppe \n\"Flugabfertigungspersonal\" an, weil er seit seiner Versetzung \nzum DDO ab dem 1. Juli 1986 als \"Flugabfertigungs-meister \nFlugberatung\" (ATN 5275368) verwendet wird.\n\n40\n\nDer Zulageberechtigung des Klägers steht aber \nausschlaggebend entgegen, dass er seiner Tätigkeit nicht in \neiner \"zentralen Stelle der Flugdatenbearbeitung\" im Sinne der \nNr. 5 a Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen nachgeht. \n\n41\n\nDagegen spricht nicht, dass dieser Begriff bereits in Nr. 5 \na Abs. 1 Nr. 2 der Vorbemerkungen genannt ist und der Kläger \nnach wie vor eine entsprechende Zulage bereits auf Grund des \nBescheides vom 5. November 1990 erhält. Die letztgenannte \nZulage wird ihm nämlich nicht wegen einer Verwendung in einer \n\"zentralen Stelle der Flugdatenbearbeitung\", sondern - wie dem \nWortlaut des Bewilligungsbescheides zu entnehmen ist - wegen \nder in Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 der Vorbemerkungen ebenfalls \naufgeführten Verwendung in \"Flugsicherungsstellen\" gewährt.\n\n42\n\nEine gesetzliche Umschreibung des Terminus \"zentrale Stelle \nder Flugdatenbearbeitung\" fehlt. Hierbei handelt es sich um \neinen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten \nRechtsbegriff. Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber der \nBundeswehr mit dieser Wortwahl eine Ermächtigung dergestalt \neingeräumt werden sollte, die zentralen Stellen der \nFlugdatenbearbeitung enumerativ und bindend auch für die \nGerichte im Erlasswege festzulegen, sind nicht ersichtlich. \nHiervon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil Nr. 5 a Abs. 1 \nder Vorbemerkungen - wie oben ausgeführt - nicht daran \nanknüpft, dass es sich bei sämtlichen dort genannten Stellen um \nEinrichtungen der Bundeswehr handeln muss. Deshalb kann im \nHinblick auf die Bestimmung des Begriffs der \"zentralen Stellen \nder Flugdatenbearbeitung\" dem diese Stellen - nach Auffassung \nder Beklagten abschließend - aufzählenden und allein auf \nEinrichtungen der Bundeswehr beschränkenden Erlass des \nBundesministeriums der Verteidigung vom 10. April 1997 (Fü L \nI1- Az.: 19-02-08/19) keine ausschlaggebende Bedeutung \nzukommen. \n\n43\n\nDie Verwendung des Eigenschaftswortes \"zentral(e)\" \nindiziert, dass es sich um Stellen mit Organisations- und/oder \nLeitungsaufgaben gegenüber nachgeordneten Einheiten handeln \nmuss. Diese Aufgaben müssen sich ihrerseits auf den Bereich der \n(militärischen) Flugdatenbearbeitung beziehen. Die Bearbeitung \nvon Flugdaten ist Aufgabe des Flugberatungsdienstes (vgl. §§ 17 \nff. der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung \n(FSBetrV) vom 17. Dezember 1992, BGBl. I S. 2068) und als \nsolche Bestandteil der Aufgaben der \nFlugsicherungsbetriebsdienste i.S. der Nr. 5 a Abs. 1 der \nVorbemerkungen. Letzteres ergibt sich für die zivile Luftfahrt \naus § 27 c Abs. 2 Nr. 1 a) des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999, BGBl. I \nS. 550. Ferner erschließt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, \ndass diese den zivilen Luftverkehr betreffende \nAufgabenfestlegung grundsätzlich auch Bedeutung für den \nmilitärischen Bereich hat. \"Zentrale Stelle der \nFlugdatenbearbeitung\" ist demnach nur eine solche, die auch die \nin dieser Vorschrift und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung \ngenannten Aufgaben in Leitungs- und/oder Organisationsfunktion \nwahrnimmt. \n\n44\n\nAusgehend von dem sowohl in der NATO als auch der Bundeswehr \ngebräuchlichen Begriff des \"Verbandes\" als in Bezug auf \nFlugsicherungsaufgaben der Luftstreitkräfte unterer \nHandlungsebene, die jeweils einem bestimmten Flugplatz fest \nzugeordnet ist, kann es sich bei \"zentralen\" Stellen allerdings \nnur um solche Stellen handeln, die verbandsübergreifende \nFunktionen für das jeweilige militärische \nGesamtsicherungssystem wahrnehmen. Sind dagegen die \nFlugberatungsleistungen lediglich auf den eigenen Verband und \ndessen Luftfahrzeuge beschränkt, liegt keine \"Zentralität\" im \nSinne der hier in Rede stehenden Zulagenvorschrift vor. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber abweichend von diesen \ngeläufigen militärischen Strukturen auch verbandsinterne, durch \nAusgliederung von Teilen des Verbandes erst erzeugte \"(Intra-\n)Zentralitäten\" erfassen wollte, sind nicht ersichtlich. Bei \neinem derartigen Verständnis des Begriffs der \"Zentralität\" \nhätte es nämlich jeder Verband gleichsam selbst in der Hand, \ndurch (auch kurzfristige) Auslagerungen von Teilen des \nVerbandes eine \"Zentralität\" zu begründen. Dass der Gesetzgeber \neine derartige, wenig konturenscharfe Bestimmung des Begriffs \n\"zentral\" bei der Einführung der Nr. 5 a der Vorbemerkungen im \nBlick hatte, wäre eine der Systematik des Besoldungsrechts \nzuwiderlaufende Annahme. Denn nach dieser Systematik soll die \nangemessene Besoldung grundsätzlich in der Form des dem \nverliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts nebst \nFamilienzuschlag gewährt werden; nur ausnahmsweise ist eine \nweitere Differenzierung des Besoldungsgefüges durch Zulagen \ngestattet. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli \n1998 - 2 C 25.97 -, Buchholz 240 § 42 \nBBesG Nr. 21.\n\n46\n\nDarüber hinaus ginge durch ein solches Verständnis von \n\"Zentralität\" auch die im Besoldungsrecht unverzichtbare \nbegriffliche Schärfe verloren.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n30. September 1987 - 6 C 52.86 -, Die \nBundeswehrverwaltung 1988, 179, \n180.\n\n48\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der dem \nDDO beim NATO-E-3A-Verband zugeordneten Flugberatungsstelle \nG. nicht um eine \"zentrale\" Stelle der \nFlugdatenbearbeitung im Sinne der Nr. 5 a Abs. 2 Nr. 4 der \nVorbemerkungen. Diese Überzeugung gewinnt der Senat aus dem \ngesamten Akteninhalt, insbesondere der Stellungnahme des \nBundesministeriums der Verteidigung vom 7. Februar 2000 sowie \nden glaubhaften Angaben des Zeugen T. in dem \nErörterungstermin vor dem Berichterstatter. Danach stellt sich \ndas Aufgabenspektrum der Dienststelle des Klägers, speziell im \nHinblick auf das Verhältnis zu den vorgeschobenen Einsatzbasen \nin Südeuropa, wie folgt dar: Die Flugberatungsstelle \nG. bildet zwar gegenüber diesen Einsatzbasen die \nKommandoebene (\"Headquarter\"). Die Einsatzbasen selbst sind \naber lediglich vor- bzw. ausgelagerte Teile des NATO-E-3A-\nVerbandes. Sie werden u.a. von G. aus regelmäßig \nmit Flugzeugen dieses Verbandes beschickt. Die \nflugsicherheitstechnische Ausstattung der Einsatzbasen in \nSüdeuropa, namentlich in Griechenland (FOB Aktion), der Türkei \n(FOB Konya) und Italien (FOB Trapani), entspricht nicht dem \nüblichen NATO-Standard; teilweise (Aktion) wird von dem \njeweiligen Gastgeberland überhaupt keine Flugberatung \ndurchgeführt. Die Flugberatungsstelle G. übernimmt \ndeshalb für die Flugzeuge des NATO-E-3A-Verbandes die \nErstellung und Aktivierung, mindestens aber die (IFPS-gerechte) \nÜberarbeitung der vor Ort erstellten Flugpläne und die so \ngenannte \"NOTAM-Beratung\" (NOTAM = NOtice To AirMan, \nfernschriftlich verbreitete Nachrichten für die Luftfahrt in \nenglischer Sprache über die Errichtung, den Zustand oder die \nÄnderung von Luftfahrtanlagen, Diensten, Verfahren oder \nGefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene \nLuftfahrtpersonal wesentlich ist, vgl. § 19 Abs. 1 lit. c) \nFSBetrV sowie Anhang B. 10 BesAnMilFS 3-100). Des Weiteren \nsammelt die Flugberatungsstelle G. die aktuellen \nFlugsicherungsunterlagen, bearbeitet sie, um Flugpläne zu \nerstellen, und übermittelt sie den vorgeschobenen \nEinsatzbasen.\n\n49\n\nAn einer zentralen Aufgabenwahrnehmung durch die \nFlugberatungsstelle G. fehlt es danach schon \ndeshalb, weil sie die Flugdatenbearbeitung im Rahmen der \nFlugberatung lediglich gegenüber dem NATO-E-3A-Verband erfüllt, \ndem sie angegliedert ist. Soweit die Flugberatung auch für vom \nFlugplatz G. aus startende Maschinen anderer \nVerbände durchgeführt wird, gibt dieser Umstand nichts für eine \n\"Zentralität\" im vorbezeichneten Sinne her. Denn der \nStellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung vom \n7. Februar 2000 zu Folge führt nämlich grundsätzlich die dem \njeweiligen Flugplatz angegliederte Flugberatungsstelle die \nFlugberatung für alle vom betreffenden Flugplatz abfliegenden \nLuftfahrzeuge unabhängig von der Zugehörigkeit zum betreffenden \nvor Ort stationierten Verband durch. Eine Aufgabenwahrnehmung \nfür das Gesamtsicherungssystem NATO erfolgt demgegenüber von \nG. aus nicht, sodass es am Merkmal der \nverbandsübergreifenden Aufgabenerfüllung fehlt. \n\n50\n\nEine andere Bewertung ist insbesondere nicht mit Blick auf \ndas Verhältnis der Flugberatungsstelle G. zu den \nvorgeschobenen Einsatzbasen geboten. Denn hierbei handelt es \nsich lediglich um vor- bzw. ausgegliederte Teile des NATO-E-3A-\nVerbandes. Dabei fällt entsprechend den Abkommen über die \ninternationale Zivilluftfahrt die verantwortliche Durchführung \nvon Flugberatung als hoheitliche Aufgabe formal in die \nZuständigkeit desjenigen Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich \nder jeweilige Flugplatz befindet. Zudem wird von G. \naus die Flugberatung auf den vorgeschobenen Einsatzbasen \nlediglich hinsichtlich der zum NATO-E-3A-Verband gehörenden \nFlugzeuge wahrgenommen, nicht aber für Maschinen anderer NATO-\nVerbände. Zwar handelt es sich bei den in der Stellungnahme des \nBundesministeriums der Verteidigung vom 7. Februar 2000 \nangesprochenen vorgeschobenen Einsatzbasen der jeweiligen \nBundeswehrverbände, z.B. im Kosovo, nur um vorübergehende \nStrukturen, während die Ausgliederung der hier in Rede \nstehenden Teile des NATO-E-3A-Verbandes etabliert erscheint. \nAngesichts der bereits aufgezeigten Systematik und notwendigen \nbegrifflichen Schärfe des Besoldungsrechts erscheint es aber \nausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine solche Form der \ndauerhaften Verlagerung von Verbandsteilen - wie sie entgegen \nansonsten typischen militärischen Strukturen beim NATO-E-3A-\nVerband vorgenommen worden ist - bei der Einführung der \nZulagenvorschrift des Nr. 5 a der Vorbemerkungen in den Blick \ngenommen hat.\n\n51\n\nAuch im Hinblick auf den nach der Beweisaufnahme und den \nStellungnahmen der Beteiligten unstreitigen notwendigen und \nerheblich überdurchschnittlichen Bevorratungsumfang \nhinsichtlich der Flugsicherungsunterlagen kann die Eigenschaft \nder Flugberatungsstelle G. als \"zentrale Stelle der \nFlugdatenbearbeitung\" nicht festgestellt werden. Denn es ist \nnichts dafür ersichtlich, dass eine \"Zentralität\" allein auf \nGrund dieses - ebenfalls auf den Bereich des Verbandes \nbeschränkten - Aufgabenumfangs angenommen werden kann. \nLetzterer kann auch auf der Ebene der örtlichen \nFlugberatungsstelle unterschiedlich sein. Deshalb ist allein \ndieses lediglich quantitative Kriterium im Hinblick auf eine \nverbandsübergreifende oder dieser gleichgestellten \nAufgabenwahrnehmung für das jeweilige Gesamtsicherungssystem \nnicht hinreichend aussagekräftig.\n\n52\n\nMithin konnte die Beklagte den rechtswidrigen Bescheid vom \n4. Juli 1991 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG zurücknehmen. Die Rücknahme lag grundsätzlich im \nErmessen der Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass dieses \nErmessen fehlerhaft ausgeübt worden ist, sind insbesondere vor \ndem Hintergrund, dass der in Rede stehende rechtswidrige \nBewilligungsbescheid die Grundlage für die Gewährung künftiger \nLeistungen bildete und eine Rücknahme dieses Bescheides \nlediglich mit Wirkung für die Zukunft erfolgte, nicht \nersichtlich. Denn in diesem Fall ist das der Behörde \neingeräumte Ermessen dahin gehend vorgezeichnet, dass ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen \nist, sofern weder Vertrauensschutzgesichtspunkte noch sonstige \ngewichtige Umstände ausnahmsweise eine andere Entscheidung \nrechtfertigen.\n\n53\n\nVgl. hierzu: Bayerischer VGH, Urteil \nvom 31. Oktober 1990 - 3 B 89.1922 -, \nZBR 1991, 381, 382.\n\n54\n\nVertrauensschutzgesichtspunkte und sonstige Umstände stehen der \nRücknahme im vorliegenden Fall nicht entgegen. Ein \nVerwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich \nerheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünsti-\ngender Verwaltungsakt) darf nur unter den Einschränkungen des \n§ 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 \nSatz 2 VwVfG). Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende \nGeldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, allerdings \nnicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den \nBestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen \nunter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer \nRücknahme des Verwaltungsaktes schutzwürdig ist. Hiervon ist \njedoch nicht auszugehen, weil das Vertrauen auf den zukünftigen \nFortbestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine \nlaufende Geldleistung aus öffentlichen Mitteln gewährt, \ngrundsätzlich nicht geschützt ist. \n\n55\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n5. Auflage 1998, Rdnrn. 116 und \n145 zu § 48.\n\n56\n\nDarüber hinaus hat der Kläger auch keine unter den \nVoraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schutzwürdigen \nVermögensdispositionen geltend gemacht. Sie können auch im \nÜbrigen nicht festgestellt werden.\n\n57\n\nSchließlich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass im \nvorliegenden Fall die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG \nverstrichen ist. Denn der DDO ist erstmals mit Schreiben des \nWehrbereichsgebührnisamtes I vom 14. Februar 1996 um \nÜberprüfung der nach Nr. 5 a der Vorbemerkungen bewilligten \nZulage gebeten worden. Frühestens zu diesem Zeitpunkt könnte \nvon einer Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom \n4. Juli 1991 ausgegangen werden, sodass der Rücknahmebescheid \nvom 5. November 1996 diese Frist in jedem Fall gewahrt hat.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, \nweil der vorliegend entscheidungserhebliche Begriff der \n\"zentralen Stelle der Flugdatenbearbeitung\" in Nr. 5 a Abs. 2 \nNr. 4 der Vorbemerkungen höchstrichterlich bislang nicht \ngeklärt ist und dieser Frage grundsätzliche Bedeutung \nzukommt.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-10/12-a-2128-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"FSBetrV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-10/12-a-2128-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305519","retrieved":"2026-07-09 03:33:05.707570+00:00"}}