{"status":"available","doknr":"OLD305529","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0309.3A3614.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"3 A 3614/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Voraus-\nleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige \nHerstellung der S. straße zwischen der Straße \"Z. \n\" und der P. allee.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung H. \n, Flur 15, Flurstücke 90 und 426, die an die S. straße \nangrenzen. Das Flurstück 426 ist aus der ehemaligen Parzelle \n118 hervorgegangen. Mit notariellen Verträgen aus dem Jahre \n1955 übertrugen die damaligen Eigentümer der (Alt-)Parzellen \n89, 90, 92, 93, 117 und 118 der Gemeinde H. als Rechts-\nvorgängerin der Stadt L. die Flurstücke 91 und 116 \"un-\nentgeltlich\" zu Straßenbauzwecken. In dem Vertrag verpflichte-\nte sich die Gemeinde H. , die jeweiligen Eigentümer der \nFlurstücke 89, 90, 92, 93, 117 und 118 \"von jeglichen Anlie-\ngerbeiträgen bezüglich des in Aussicht genommenen Straßenaus-\nbaus\" freizustellen. \n\n4\n\nIm Februar/März 1960 sagte die Tiefbaufirma D. aus L. \nder Gemeinde H. im Rahmen einer Vergleichsregelung zu, \ndie S. straße in D. von der Einmündung B. allee \n(heute P. allee) bis zum Grundstück R. (heutiges \nFlurstück 503) \"in einer Breite von 3,50 m nach vorheriger Ab-\nstimmung und im Einvernehmen mit dem Bauamt des Amtes L. \nordnungsgemäß auszubauen und mit einer Teerdecke zu versehen\". \nDabei wurde vereinbart, daß die Art des Straßenausbaus \"in An-\npassung an den übrigen Straßenausbau in D. zu erfolgen\" \nhabe. Unter dem 25. Juli 1960 wurde in den Verwaltungsvorgän-\ngen des Beklagten vermerkt, die Firma D. habe die \nS. straße in D. \"ordnungsgemäß ausgebaut\". Im Februar \n1962 beschloß der Rat der Gemeinde H. , das bis dahin \nnicht ausgebaute Teilstück der S. straße provisorisch \nmit Steinmaterial aus dem Gemeindesteinbruch zu befestigen. \nNachdem es vermehrt zu Beschwerden der Anlieger dieses Stra-\nßenteilstücks über Entwässerungsprobleme gekommen war, wurden \n1967 ein provisorischer Regenwasserkanal mit drei Straßenab-\nläufen sowie ein Sinkkasten vor dem Wohnhaus S. straße \nNr. 41 installiert. Im Jahre 1968 wurde die Straßenstrecke vom \nGrundstück R. bis einschließlich der Einmündung der \nStraße \"Z. \" in 4 m Breite mit einer Schwarzdecke ver-\nsehen, die bei der Auftragsvergabe als \"provisorische Befesti-\ngung\" bezeichnet wurde.\n\n5\n\nBis April 1976 wurde im Bereich der S. straße \nzwischen P. allee und der Straße \"Z. \" eine \nEntwässerungsanlage fertiggestellt. Nachdem 1991/92 die S. \nstraße zwischen B 507 und der Straße \"Z. \" ausgebaut \nworden war, beschloß der Rat der Stadt L. im Oktober 1992 \ndie Bildung eines Abrechnungsabschnitts für diese \nStraßenstrecke. In den Jahren 1992/93 wurde der nördliche Teil \nder S. straße zwischen der Straße \"Z. \" und der P. \nallee (\"S. straße-Nord\") in seinem heutigen Zustand \nfertiggestellt.\n\n6\n\nMit Bescheiden vom 10. August 1993 zog der Beklagte den \nKläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für \ndie erstmalige Herstellung der S. straße zwischen der \nStraße \n\"Z. \" und P. allee in Höhe von 10.843,29 DM für das \nFlurstück 90 und in Höhe von 6.630,09 DM für das Flurstück 426 \nheran. Bei der Berechnung des voraussichtlichen Erschließungs-\naufwandes stellte der Beklagte Aufwendungen für Fahrbahn, Geh-\nweg, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung ein. \n\n7\n\nDen daraufhin erhobenen Widerspruch des Klägers wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1994 - dem Kläger \nzugestellt am 7. Mai 1994 - zurück.\n\n8\n\nDie am 25. Mai 1994 erhobene Klage mit dem Antrag,\n\n9\n\ndie Heranziehungsbescheide des \nBeklagten vom 10. August 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n2. Mai 1994 aufzuheben,\n\n10\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf \ndessen Begründung verwiesen wird, abgewiesen.\n\n11\n\nGegen das ihm am 10. Juni 1996 zugestellte Urteil hat der \nKläger fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung macht \ner im wesentlichen geltend: Der Vorausleistungspflicht stehe \ndie in den notariellen Verträgen aus dem Jahre 1955 geregelte \nBeitragsfreistellung entgegen. Diese Freistellung könne sich \nals Gegenleistung für die Übereignung von Grundeigentum nur \nauf beitragspflichtige Maßnahmen beziehen. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, nach der sich der Regelungsinhalt der \nFreistellungsklausel in einer Beitragsfreiheit für die in den \nJahren 1960 und 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen erschöpfe, \nverfehle ersichtlich den Zweck der Vereinbarungen, da diese \nMaßnahmen ohnehin nicht beitragspflichtig gewesen seien. Bei \nder Auslegung der Vereinbarungen sei auch die vom Beklagten \nunter dem 30. Oktober 1969 erteilte Bescheinigung für den frü-\nheren Eigentümer L. zu berücksichtigen, in der es heiße, \ndas Grundstück Nr. 412 (Teilstück) liege an einer öffentlichen \nStraße, für die Erschließungsbeiträge nicht erhoben würden. \nDie Ablösungsklausel widerspreche nicht dem Äquivalenzprinzip; \ndenn die Höhe der voraussichtlichen Erschließungsbeiträge sei \nim Verhältnis zu dem heutigen Verkehrswert der seinerzeit \nübertragenen Grundstücksflächen zu sehen. Auch das durch die \nAblösungsvereinbarungen erzeugte Vertrauen in die Beitrags-\nfreiheit der Grundstücke sei zu berücksichtigen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr macht geltend: Die Voraussetzungen des § 242 Abs. 1 BauGB \nlägen nicht vor. Die S. straße habe nicht dem innerört-\nlichen Verkehr gedient. Die bautechnischen Mindestanforderun-\ngen an eine vorhandene Straße - eine hinreichend befestigte \nFahrbahn, eine nicht nur provisorische Straßenentwässerung und \neine Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-\nVerkehr zulasse - seien nicht erfüllt gewesen. Die S. \nstraße zwischen der Straße \"Z. \" und dem Grundstück \nR. sei lediglich als Feldweg vorhanden gewesen. Der sich \nanschließende Teil bis zur (heutigen) P. allee sei - ohne \njeglichen Unterbau - nur mit einer Teerschicht versehen wor-\nden. Namentlich habe es an einer ordnungsgemäßen Oberflächen-\nentwässerung sowie einem befestigten Gehweg und damit an dem \nauch in einer kleineren Landgemeinde erforderlichen Mindest-\nausbau einer innerörtlichen Straße gefehlt. Im übrigen erfasse \n§ 242 Abs. 1 BauGB nur \"insgesamt\" vorhandene Erschließungsan-\nlagen und nicht lediglich Teile derselben. Die in den nota-\nriellen Verträgen aus dem Jahre 1955 enthaltenen Freistel-\nlungsklauseln könnten weder als einseitige Verzichtserklärun-\ngen noch als Ablösungsvereinbarungen Geltung beanspruchen. Ein \nsich etwa auf den nunmehr anstehenden Erschließungsbeitrag \nerstreckender Verzicht wäre gegebenenfalls als nichtig zu be-\ntrachten. Ein Beitragserlaß könne nur ausnahmsweise unter den \nVoraussetzungen des § 135 Abs. 5 BauGB als wirksam angesehen \nwerden. Daß den Anforderungen dieser Vorschrift genügt sein \nkönnte, sei indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die \ntatbestandlichen Voraussetzungen einer Ablösungsvereinbarung \nseien nicht gegeben. Unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für \neine Ablösungsvereinbarung sei ein äquivalentes Verhältnis \nzwischen Beitragsbefreiung und Gegenleistung. Setze man die \nseinerzeit erfolgten Grundstücksübertragungen ins Verhältnis \nzu den voraussichtlichen Erschließungsbeiträgen, trete eine \nfehlende Äquivalenz deutlich zutage. Ungeachtet dessen ließen \ndie Freistellungsklauseln nicht mit der von der Rechtsprechung \ngeforderten Eindeutigkeit die Auslegung zu, die Vertragspart-\nner hätten das spätere Entstehen einer Beitragspflicht \nschlechthin ausschließen wollen. In den Vertragstexten sei al-\nlein der zum damaligen Zeitpunkt konkret in Aussicht genomme \nStraßenausbau in Bezug genommen. Mit der vom Kläger vorgeleg-\nten Bescheinigung des Beklagten aus dem Jahre 1969, nach der \nErschließungsbeiträge für die S. straße nicht erhoben \nwürden, sei lediglich die zutreffende Feststellung getroffen \nworden, daß zum damaligen Zeitpunkt keine Beiträge hätten an-\nfallen können. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \nin dem vorliegenden Verfahren und in den parallel verhandelten \nSachen 3 A 3611 - 3613, 3615, 3619 - 3621/96 vorgelegten Ver-\nwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zu \nRecht ohne Erfolg geblieben.\n\n20\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 10. August \n1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1994 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie finden ihre \nRechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung \nüber die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde \nL. vom 15. Dezember 1987 (EBS 1987) in der Fassung der 1. \nSatzung zur Änderung der EBS 1987 vom 12. Juli 1988. Dieses \nSatzungsrecht stellt, soweit im vorliegenden Zusammenhang von \nBedeutung, gültiges Ortsrecht dar.\n\n21\n\nDie danach maßgeblichen Voraussetzungen für die \nHeranziehung zu den streitigen Vorausleistungen liegen vor. \nDas Verwaltungsgericht hat namentlich zu Recht angenommen, daß \nes sich bei der Abrechnungsstrecke \"S. straße-Nord\" in \nkeinem Bereich um eine nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfreie \nsogenannte vorhandene Straße handelt (1.). Es ist ferner \nzutreffend davon ausgegangen, daß der Beitragspflicht \n(Vorausleistungspflicht) auch nicht die \n\"Freistellungsvereinbarungen\" aus dem Jahre 1955 \nentgegenstehen (2.). \n\n22\n\n1. Die S. straße zwischen der Straße \"Z. \" \nund P. allee erfüllt weder ganz noch bezüglich eines Teil-\nstücks die Voraussetzungen einer vorhandenen Straße i.S.v. \n§ 242 Abs. 1 BauGB. Dies gilt insbesondere auch für die 1960 \nausgebaute Straßenstrecke zwischen heutiger P. allee und \ndem Grundstück R. (heutiges Flurstück 503), an die die \nklägerischen Grundstücke angrenzen. \n\n23\n\nZu den vorhandenen Erschließungsanlagen i.S.v. § 242 Abs. 1 \nBauGB zählen jene Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die \"vorhandenen \nStraßen\" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und \ndie unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertig \ngestellten Straßen. \"Vorhanden\" im Sinne des preußischen An-\nliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom Senat fort-\ngebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsge-\nrichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach \n§ 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Wil-\nlen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachte-\nten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr \nzu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.\n\n24\n\nVgl. etwa Senatsurteile vom 19. Mai \n1999 - 3 A 6205/95 -, vom 29. Februar \n1996 - 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254 (255) \nsowie vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -\n, NWVBl. 1991, 296.\n\n25\n\nDie Gemeinde H. besaß kein wirksames Ortsstatut nach § 15 \nPrFlG (a). Zu dem mithin maßgeblichen Zeitpunkt, dem letzten \nTag vor Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen \nVorschriften des BBauG, nämlich dem 29. Juni 1961, lagen die \ngenannten Voraussetzungen für eine vorhandene Straße im Sinne \ndes preußischen Anliegerbeitragsrechts jedenfalls nicht voll-\nständig vor (b).\n\n26\n\na) Das erste Ortsstatut nach § 15 PrFlG beschloß der Rat \nder Gemeinde H. am 17. Oktober 1960. Dieses Ortsstatut \nwurde zwar durch Aushang in der Zeit vom 28. Januar 1961 bis \n11. Februar 1961 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntma-\nchung hatte aber keine rechtliche Wirkung, da die Gemeinde H. \nseinerzeit keine gültige Bekanntmachungsregelung hatte. § 14 \nder für den Zeitpunkt der Bekanntmachung noch maßgeblichen \nHauptsatzung vom 26. Juni 1953, nach dem öffentlich bekannt zu \nmachende Beschlüsse des Rates an den amtlichen Bekanntma-\nchungstafeln zu veröffentlichen waren, war ungültig, da weder \nOrt und Zahl der Aushangstellen festgelegt waren, noch die \nDauer der Aushangsfrist bestimmt war.\n\n27\n\nVgl. Senatsurteil vom 10. Februar \n1960 - III A 618/56 -, KStZ 1960, 197, \nsowie Urteil vom 26. Mai 1971 \n- III A 565/69 - (letzteres zu dem in-\nhaltsgleichen Satzungsrecht der Gemeine \nLohmar).\n\n28\n\nb) Nach den mithin maßgeblichen Verhältnissen am 29. Juni \n1961, dem letzten Tag vor Inkrafttreten des Erschließungsbei-\ntragsrechts des BBauG, bis zu dem die Gemeinde ein Ortsstatut \nnoch hätte in Kraft setzen können, \n\n29\n\nvgl. etwa die Urteile des Senats vom \n18. März 1970 - III A 810/67 -, OVGE \n25, 237 (240), sowie vom 5. Juni 1968 \n- III A 983/66 -, OVGE 24, 89 (90),\n\n30\n\nhandelte es sich auch bei der S. straße zwischen (heuti-\nger) P. allee und dem Grundstück R. (heutiges Flur-\nstück 503) nicht um eine \"vorhandene Straße\" i.S.d. preußi-\nschen Anliegerbeitragsrechts. Nach Auswertung der vorgelegten \nUnterlagen und der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat gegebenen Erläuterungen ergibt sich nämlich, daß \ndie \"S. straße-Nord\" am 29. Juni 1961 weder insgesamt \nnoch in Teilstrecken dem innerörtlichen Verkehr gedient hat. \n\n31\n\n\"Innerörtlicher Verkehr\" bedeutet nach der Rechtsprechung \ndes Senats einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer ge-\nschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Ge-\nmeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut lie-\ngenden Anwesen. \n\n32\n\nVgl. Senatsurteil vom 9. Februar \n1999 - 3 A 2735/94 -, sowie vom \n11. Oktober 1972 - III A 1178/70 - ZMR \n1974, 96 m.w.N.\n\n33\n\nEine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, \nwenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung \neine städtebauliche Einheit i.S.d. heutigen Rechtsprechung zu \nden § 34 und 35 BBauG/BauGB bildet. Dafür ist entscheidend, ob \neine aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken \nden Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebau-\nungskomplex im Gebiet der Gemeinde bildet, der nach der Zahl \nder vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Aus-\ndruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. November \n1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 (21) \nund - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 \n(26); Senatsurteil vom 9. Februar 1999 \n- 3 A 2735/94 -.\n\n35\n\nDabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche \nMaßstäbe in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkraft-\ntreten des ersten Ortsstatuts bzw. - in Fällen der vorliegen-\nden Art, in denen ein wirksames Ortsstatut nie erlassen wur-\nde - jene am Tage vor dem Inkrafttreten des BBauG zugrunde zu \nlegen.\n\n36\n\nVgl. Senatsurteil vom 11. Oktober \n1972 - III A 1178/70 -, a.a.O.\n\n37\n\nDer Senat geht von den Kartenausschnitten aus, die den Stand \nder Jahre 1963 bzw. 1964 besitzen und vom Beklagten nach Auf-\nforderung des Senats, die Anbauverhältnisse am 29. Juni 1961 \nanzugeben, als einzig verfügbares Kartenmaterial aus etwa die-\nser Zeit vorgelegt worden sind; er berücksichtigt überdies die \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Erläute-\nrungen des Vertreters des Beklagten. Danach lag am 29. Juni \n1961 keines der möglicherweise Zugang oder Zufahrt zur \nS. straße besitzenden Grundstücke,\n\n38\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: \nSenatsurteil vom 7. Juni 1973 \n- III A 847/71 -, ZMR 1974, 315,\n\n39\n\nim Bereich einer geschlossenen Ortslage im zuvor beschriebenen \nSinne. Die insoweit allein eine nähere Betrachtung rechtferti-\ngende - bis zum September 1960 genehmigte und in Plänen aus \ndem Jahre 1963 verzeichnete - Bebauung am nördlichen Ende der \nS. straße erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. \nDie auf dem Grundkartenauszug eingezeichnete Bebauung auf dem \nFlurstück 86 (nordwestliche Straßenseite) und den Flurstücken \n129, 130, 131 und 167 (südöstliche Straßenseite) erscheint \n- auch unter Einbeziehung der weiter nordöstlich in nicht un-\nerheblichem Abstand (kürzeste Entfernung: etwa 120 m) gelege-\nnen Bebauung auf den Flurstücken 124, 126, 141 und 10 sowie \nunter Berücksichtigung des ländlichen Gebietscharakters - als \n(noch) von zu geringem Gewicht, um als \"Ortsteil\" im Rechts-\nsinne eingestuft werden zu können. Namentlich mit Blick auf \nihre insgesamt gesehen unregelmäßig und weiträumig erscheinen-\nde Anordnung (Ausrichtung der Gebäude in unterschiedliche Him-\nmelsrichtungen sowie zu verschiedenen Straßen bzw. Wegen, zum \nTeil erhebliche und im Verhältnis zueinander stark divergie-\nrende Gebäudeabstände) läßt die genannte Bebauung zudem keine \norganische Siedlungsstruktur erkennen. Die in Rede stehenden \nGebäude stellten sich am 29. Juni 1961 vielmehr als Elemente \neiner Splittersiedlung innerhalb eines Bereiches dar, der je-\ndenfalls südöstlich der (heutigen) Bundesstraße B 484 durch \nweiträumige Freiflächen geprägt war. Auch eine mehr oder weni-\nger große Häufigkeit von Splittersiedlungen im Gemeindegebiet \nrechtfertigte nicht etwa die Beurteilung, es handele sich um \neine ortstypische organische Siedlungsstruktur.\n\n40\n\nVgl. dazu: BVerwG, Beschluß vom \n19. April 1994 - 4 B 77.94 -, S. 3 des \nBeschlußabdrucks.\n\n41\n\nEs kann offen bleiben, inwieweit sich nordwestlich der heuti-\ngen Bundesstraße 484 am 29. Juni 1961 ein im Zusammenhang be-\nbauter Ortsteil etwa im Bereich der D. Straße befand. \nDenn ein dort gegebener Bebauungszusammenhang würde über die \nBundesstraße, auch wenn sie seinerzeit möglicherweise noch \nLandesstraße I. Ordnung war, und die damals auf der nordwest-\nlichen Seite der Bundes- bzw. Landesstraße verlaufende Eisen-\nbahntrasse als markante topographische Einschnitte nicht hin-\nausreichen. Hiervon ausgehend kann ferner dahinstehen, ob die \nHäuser auf den Flurstücken 129, 130, 131 und 167 damals tat-\nsächlich (zumindest auch) einen Zugang oder eine Zufahrt zur \nS. straße besaßen, was fraglich erscheint, weil die auf \ndiesen Flurstücken vorhandene Bebauung zum südöstlich verlau-\nfenden Weg (heute: Z. ) ausgerichtet war. \n\n42\n\nDem Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, \nim Jahre 1961 seien die Gebäude S. straße Nr. 1, 22, 24, \n27, 30, 38 und 39 vorhanden gewesen, folgt der Senat \nangesichts des im Berufungsverfahren vorgelegten \nKartenmaterials nicht. Er legt vielmehr dieses Kartenmaterial \nzugrunde, dessen Eintragungen zum Baubestand in der \nmündlichen Verhandlung erörtert und vom Kläger weder als \nfehlerhaft noch als unvollständig gerügt worden sind. \nUnabhängig davon könnte der vom Kläger genannte weitere \nBaubestand im Ergebnis keine andere Beurteilung rechtfertigen; \ndies gilt insbesondere für die Teilstrecke von (heutiger) P. \nallee bis zum Grundstück R. , die als einzige zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt ausgebaut war.\n\n43\n\n2. Die Beitragspflicht (Vorausleistungspflicht) des Klägers \nist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Voreigentümer \nder Grundstücke im Jahre 1955 mit der Gemeinde H. Verein-\nbarungen über die \"Freistellung\" von Anliegerbeiträgen ge-\nschlossen hatten. \n\n44\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann \neine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossene \nVereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem \nGrundstückseigentümer das Entstehen einer \nErschließungsbeitragspflicht für eine nach Inkrafttreten des \nBBauG erstmalig endgültig hergestellte beitragsfähige \nErschließungsanlage nur dann verhindern, wenn die \nVertragspartner seinerzeit eindeutig, d.h. zweifelsfrei \nübereinstimmend verabredet haben, daß das Entstehen der \nBeitragspflicht für alle Zeiten und ohne Rücksicht auf die \njeweilige Rechtslage ausgeschlossen sein soll. Diese Vor-\naussetzung ist demnach nur erfüllt, wenn die entsprechende \nVereinbarung - unter Berücksichtigung der insoweit beachtli-\nchen Umstände - einzig die Deutung zuläßt, die Vertragspartner \nhätten das spätere Entstehen einer Beitragspflicht schlechthin \nausschließen wollen.\n\n45\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai \n1970 - IV C 141.68 -, BVerwGE 35, 222 \n(223), Beschluß vom 27. August 1987 \n- 8 B 81.87 -; vgl. ferner Urteil des \nSenats vom 22. September 1999 \n- 3 A 6634/95 -; BayVGH, Urteil vom \n1. Oktober 1990 - 6 B 87.01751 -, \nBayVBl. 1991, 437; Driehaus Erschlie-\nßungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., \n§ 22 Rdnr. 8 m.w.N.\n\n46\n\nDiese Voraussetzung erfüllen die streitigen \"Freistellungsver-\neinbarungen\" im Hinblick auf eine Beitragspflicht für den in \nden Jahren 1992/93 erfolgten Ausbau der \"S. straße-Nord\" \nnicht. Weder der Wortlaut und der Vertragszweck noch die ver-\nfolgten wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien oder \nandere Umstände rechtfertigen mit der erforderlichen Eindeu-\ntigkeit die Auslegung, die jeweils versprochene Freistellung \nerstrecke sich auch auf jene Baumaßnahmen, die dem angefochte-\nnen Vorausleistungsbescheid zugrunde liegen: \n\n47\n\nAusweislich der Vertragstexte hat sich die Gemeinde H. \nzwar zur \"Freistellung\" von \"jeglichen Anliegerbeiträgen\" ver-\npflichtet. Diese Formulierung spricht zunächst dafür, daß An-\nliegerbeiträge ungeachtet ihrer näheren Qualifizierung nach \nseinerzeitigem Recht einschließlich solcher Beiträge gemeint \nwaren, die mangels bestehenden, einschlägigen Ortsrechts zum \nZeitpunkt des Vertragschlusses noch nicht hätten erhoben wer-\nden können. Sie mag ferner Anhalt dafür geben, daß Anlieger-\nbeiträge zudem unabhängig von einer späteren Änderung der Ge-\nsetzeslage und somit auch über die Geltung des preußischen An-\nliegerbeitragsrechts hinaus erfaßt werden sollten. Diese Ge-\nsichtspunkte bedürfen indes keiner abschließenden Klärung. \nDenn Bezugspunkt der versprochenen \"Freistellung\" von \"jegli-\nchen Anliegerbeiträgen\" war lediglich - wie das Verwaltungsge-\nricht zutreffend herausgestellt hat - der \"in Aussicht genom-\nmene Straßenausbau\". Diese Wortwahl, die weder abstrakt \"den \nStraßenausbau\" noch allgemein \"die in Aussicht genommene Stra-\nße\", sondern einen durch den Zusatz \"in Aussicht genommen\" nä-\nher konkretisierten \"Straßenausbau\" zum Gegenstand hat, läßt \nes zumindest als naheliegend erscheinen, daß nur diejenigen \nBaumaßnahmen der Beitragsfreistellung unterfallen sollten, \nwelche die Gemeinde H. damals, nämlich im Jahre 1955, \nfür die beabsichtigte Erschließung des Areals als Wohngebiet \nplante. Insoweit bestehen nach Überzeugung des Senats keine \ndurchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß die Gemeinde zum \nZeitpunkt des Vertragsschlusses nach Art und Umfang weiterge-\nhende Straßenbaumaßnahmen in ihre Planung eingeschlossen hat-\nte, als sie zunächst im Abschnitt zwischen (heutiger) P. \nallee und dem Grundstück R. (heutiges Flurstück 503) \nund später in ähnlicher Weise in den sich anschließenden \nTeilstücken durchgeführt worden sind. Einer anderen Betrach-\ntungsweise steht insbesondere entgegen, daß die Gemeinde H. \nden im Jahre 1960 erfolgten Ausbau bis zum Grundstück R. \nausweislich des Ratsbeschlusses vom 22. Februar 1960 und des \nden Ausbau bestätigenden Vermerks vom 25. Juli 1960 als \"ord-\nnungsgemäß\" betrachtete. Dies stützt die Annahme, daß ein Aus-\nbau in der im Jahre 1960 vorgenommenen Art offenbar seinerzeit \n(noch) den Planungen der Gemeinde entsprach. Umgekehrt sind \nkeine Anzeichen dafür ersichtlich, daß die Gemeinde bereits im \nJahre 1955 Baumaßnahmen des Umfangs \"in Aussicht genommen\" \nhatte, wie sie vom Beklagten fast vierzig Jahre später in den \nJahren 1992/93 durchgeführt worden sind. \n\n48\n\nGegen eine solche Begrenzung der \"Freistellungswirkung\" auf \ndie seinerzeit konkret geplanten Baumaßnahmen lassen sich we-\nder unter dem Gesichtspunkt des Vertragszwecks noch mit Blick \nauf die wirtschaftliche Motivationslage der Vertragsparteien \ndurchgreifende Bedenken herleiten: Aus Sicht des Jahres 1955 \nmußten die Beteiligten in Rechnung stellen, daß ein \"in Aus-\nsicht genommener Straßenausbau\" in dem dann im Jahre 1960 für \ndas erste Teilstück realisierten Umfang ohne weiteres nach \nMaßgabe des preußischen Anliegerrechts hätte beitragspflichtig \nwerden können. Zur Entstehung einer Beitragspflicht bei Bebau-\nung der Grundstücke hätte es über die Durchführung der Stra-\nßenbaumaßnahmen hinaus nur des Erlasses eines wirksamen \nOrtsstatuts nach § 15 PrFlG bedurft, das entweder keine Rege-\nlung über die Merkmale der \"ersten Einrichtung\" einer neuen \nStraße oder jedenfalls keine weitergehenden Kriterien ent-\nhielt, als sie dem im Jahre 1960 für das erste Teilstück of-\nfenbar umgesetzten Bauprogramm zugrunde gelegen haben.\n\n49\n\nVgl. dazu: von Strauß und Torney/ \nSaß, Straßen- und Baufluchtengesetz vom \n2. Juli 1875, Kommentar, 7. Aufl., \n1934, S. 247 ff.\n\n50\n\nEine \"Freistellungsklausel\" des dargestellten Inhalts hätte \ninsoweit der Abwehr eines im Jahre 1955 greifbaren \"Veranla-\ngungsrisikos\" gedient, das hinsichtlich des (konkret) \"in Aus-\nsicht genommenen Straßenausbaus\" bestand. Der Umstand, daß \nsich dieses Risiko bezüglich der in den 60er Jahren durchge-\nführten Baumaßnahmen tatsächlich nicht realisiert hat, \nschließt die in Betracht gezogene Auslegung nicht aus. Denn \nder Zweck der Vereinbarung - keine finanzielle Belastung der \nStraßenland zur Verfügung stellenden Anlieger durch den \"in \nAussicht genommenen Straßenausbau\" im zuvor beschriebenen Sin-\nne - ist dessen ungeachtet erfüllt worden. \n\n51\n\nDagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, für \ndie Abwendung einer nur möglicherweise drohenden \nBeitragspflicht für den \"in Aussicht genommenen Straßenausbau\" \nseien die früheren Eigentümer der Grundstücke kaum bereit \ngewesen, eine Grundstücksfläche in Größe von 771 m² (Flurstück \n116) bzw. 219 m² (Flurstück 91) für Straßenzwecke ohne weitere \nGegenleistung zu übertragen. Als wesentliches und \nausschlaggebendes Motiv für die Übereignung des Straßenlandes \nkann regelmäßig und mangels anderer Anhaltspunkte auch \nvorliegend die Erwartung zugrunde gelegt werden, durch die \nEntwicklung der im eigenen Eigentum verbleibenden Grundflächen \nzu Bauland zu profitieren und damit einen erheblichen \nWertzuwachs zu erzielen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, daß \ndie der Voreigentümern als Bauland verbliebenen Grundstücke, \ndie (Alt-)Parzellen 89, 90, 92, 93 sowie die Flurstücke 117 \nund 118, eine vielfach größere Fläche aufwiesen als das \nübereignete Straßenland. Die Freistellungsklauseln erscheinen \ninsoweit nur als \"Zugaben\", die aus Sicht der Gemeinde die \nletzten Hindernisse für eine vertragliche Regelung beseitigen \nsollten. \n\n52\n\nDie Charakterisierung der \"Freistellungsvereinbarungen\" als \nsolche gleichsam \"überobligationsmäßige\" Leistungen der Ge-\nmeinde hat auch den Hintergrund der damaligen Gesetzeslage für \nsich. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PrFlG konnte den an eine neu an-\nzulegende Straße angrenzenden Eigentümern durch Ortsstatut \nu.a. auferlegt werden, bei Errichtung von Gebäuden an der neu-\nen Straße die Freilegung der Straße zu \"beschaffen\", was auch \ndie Übereignung des Straßenlandes an die Gemeinde umfaßte.\n\n53\n\nVgl. zu letzterem: von Strauß und \nTorney/Saß, a.a.O., S. 241 m.w.N.\n\n54\n\nEine solche Verpflichtung traf die angrenzenden Eigentümer \nhinsichtlich der Hälfte der Straßenbreite, soweit diese 26 m \nnicht überstieg. Hiernach hätte die Gemeinde H. nach \nErlaß entsprechenden Ortsrechts von den früheren Eigentümern \nder Parzellen 89, 90, 92, 93, 117 und 118 mit dem Beginn der \nBebauung die Übereignung des vor diesen Flurstücken verlau-\nfenden Straßenlandes für jede Straßenhälfte, mithin die voll-\nständige Übereignung der Flurstücke 91 und 116 ohne weitere \nGegenleistung verlangen können.\n\n55\n\nVgl. dazu erneut: von Strauß und \nTorney/Saß, a.a.O., S. 242 (2. Absatz) \nm.w.N.\n\n56\n\nEiner Auslegung der im Jahre 1955 geschlossenen Verträge \ndahin, daß die Freistellungsklauseln den erst 1992/93 \nerfolgten Ausbau der \"S. straße-Nord\" nicht \neinschließen, steht auch die vom Kläger vorgelegte \nBescheinigung des Beklagten vom 30. Oktober 1969 nicht \ndurchgreifend entgegen. Dort wird zwar zugunsten eines \nfrüheren Eigentümers des (ebenfalls aus der Altparzelle 118 \nhervorgegangenen) Grundstücks Nr. 412 (Teilstück) erklärt, die \nGrundstücksfläche liege an einer öffentlichen Straße, für die \nErschließungsbeiträge gemäß § 128 Abs. 1 BBauG nicht erhoben \nwerden dürften, sondern nur noch nicht absehbare Beiträge nach \ndem Kommunalabgabengesetz für spätere Erweiterungen oder \nVerbesserungen. Die Bescheinigung ist jedoch auf einem \nFormularmuster und mit einem Inhalt erteilt worden, wie sie \nfür sogenannte Finanzierungsbescheinigungen anläßlich der \nBeleihung eines Baugrundstücks üblich waren. Dies, der große \nzeitliche Abstand zwischen der Freistellungsvereinbarung im \nJahre 1955 und der Erteilung der Bescheinigung im Jahre 1969 \nsowie das Fehlen einer Bezugnahme der Bescheinigung auf die \nFreistellungsvereinbarung verbieten es indessen, aus dem \nBescheinigungsinhalt verläßliche Rückschlüsse auf den Willen \nder Vertragsparteien im Jahre 1955 zu ziehen.\n\n57\n\nSofern die späteren Erwerber des Baulandes - in Verkennung \nder dargelegten rechtlichen Reichweite der \"Freistellungsklau-\nseln - darauf vertraut haben sollten, keine Erschließungsbei-\nträge für die S. straße mehr zahlen zu müssen, kann dies \ngleichfalls zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn ein \nsolches Vertrauen hätte weder im Gesetz noch in den Vereinba-\nrungen des Jahres 1955 eine hinreichende Grundlage.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, \ndiejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-09/3-a-3614-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-09/3-a-3614-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305529","retrieved":"2026-07-09 03:33:06.625590+00:00"}}