{"status":"available","doknr":"OLD305528","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0309.3A3611.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"3 A 3611/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-\nden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-\ntet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einer Vor-\nausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige \nHerstellung der straße zwischen der Straße \" \" und der \nallee.\n\n3\n\nDie Kläger sind zu je ¼ Miteigentümer des Grundstücks Ge-\nmarkung , Flur 15, Flurstück 202, das an die straße an-\ngrenzt und aus der ehemaligen Parzelle 117 hervorgegangen ist. \nMit notariellem Vertrag aus dem Jahre 1955 übertrug die dama-\nlige Eigentümerin der (Alt-)Parzellen 117 und 118 der \nGemeinde als Rechtsvorgängerin der Stadt das Flur-\nstück 116 \"unentgeltlich\" zu Straßenbauzwecken. In dem Vertrag \nverpflichtete sich die Gemeinde , die jeweiligen Eigentümer \nder Flurstücke 117 und 118 \"von jeglichen Anliegerbeiträgen \nbezüglich des in Aussicht genommenen Straßenausbaus\" freizu-\nstellen. \n\n4\n\nIm Februar/März 1960 sagte die Tiefbaufirma Dunkel aus \nder Gemeinde im Rahmen einer Vergleichsregelung zu, \ndie straße in von der Einmündung allee \n(heute allee) bis zum Grundstück (heutiges Flurstück \n503) \"in einer Breite von 3,50 m nach vorheriger Abstimmung \nund im Einvernehmen mit dem Bauamt des Amtes ordnungsge-\nmäß auszubauen und mit einer Teerdecke zu versehen\". Dabei \nwurde vereinbart, daß die Art des Straßenausbaus \"in Anpassung \nan den übrigen Straßenausbau in zu erfolgen\" habe. Unter \ndem 25. Juli 1960 wurde in den Verwaltungsvorgängen des Be-\nklagten vermerkt, die Firma habe die Steinackerstraße \nin \"ordnungsgemäß ausgebaut\". Im Februar 1962 beschloß \nder Rat der Gemeinde , das bis dahin nicht ausgebaute \nTeilstück der straße provisorisch mit Steinmaterial aus \ndem Gemeindesteinbruch zu befestigen. Nachdem es vermehrt zu \nBeschwerden der Anlieger dieses Straßenteilstücks über Entwäs-\nserungsprobleme gekommen war, wurden 1967 ein provisorischer \nRegenwasserkanal mit drei Straßenabläufen sowie ein Sinkkasten \nvor dem Wohnhaus straße Nr. 41 installiert. Im Jahre 1968 \nwurde die Straßenstrecke vom Grundstück bis einschließ-\nlich der Einmündung der Straße \" \" in 4 m Breite mit \neiner Schwarzdecke versehen, die bei der Auftragsvergabe als \n\"provisorische Befestigung\" bezeichnet wurde.\n\n5\n\nBis April 1976 wurde im Bereich der straße zwischen \nallee und der Straße \" \" eine Entwässerungsanlage \nfertiggestellt. Nachdem 1991/92 die straße zwischen B 507 \nund der Straße \" \" ausgebaut worden war, beschloß der Rat \nder Stadt im Oktober 1992 die Bildung eines \nAbrechnungsabschnitts für diese Straßenstrecke. In den Jahren \n1992/93 wurde der nördliche Teil der straße zwischen der \nStraße \" \" und der allee (\" straße-Nord\") in \nseinem heutigen Zustand fertiggestellt.\n\n6\n\nMit Bescheiden vom 10. August 1993 zog der Beklagte die \nKläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag \nfür die erstmalige Herstellung der straße zwischen der \nStraße \n\" \" und allee heran. Die Bescheide setzten einen \nVorausleistungsbetrag von jeweils 24.821,99 DM für das Flur-\nstück 202 fest, wobei von jedem der Kläger die Zahlung eines \nViertels dieses Betrages (6.205,50 DM) verlangt wurde. Bei der \nBerechnung des voraussichtlichen Erschließungsaufwandes stell-\nte der Beklagte Aufwendungen für Fahrbahn, Gehweg, Straßenent-\nwässerung und Straßenbeleuchtung ein. \n\n7\n\nDen daraufhin erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Be-\nklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1994 zurück.\n\n8\n\nDie von den Klägern am 24. Mai 1994 erhobene Klage mit dem \nAntrag,\n\n9\n\ndie Heranziehungsbescheide des \nBeklagten vom 10. August 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n2. Mai 1994 aufzuheben,\n\n10\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf \ndessen Begründung verwiesen wird, abgewiesen.\n\n11\n\nGegen das ihnen am 11. Juni 1996 zugestellte Urteil haben \ndie Kläger am 3. Juli 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung \nmachen sie im wesentlichen geltend: Es sei erneut zu \nüberprüfen, ob der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht \nim Hinblick auf die im Jahre 1960 ausgebaute Teilstrecke der \nstraße § 242 Abs. 1 BauGB entgegenstehe. Der Rat der Gemeinde \nhabe diesen Ausbau seinerzeit als \"ordnungsgemäß\" betrachtet. \nEs spreche daher vieles dafür, daß die Gemeinde den damaligen \nAusbau der straße als für den innerörtlichen Verkehr aus-\nreichend erachtet habe. Der Vorausleistungspflicht stehe zudem \ndie in dem notariellen Vertrag aus dem Jahre 1955 geregelte \nBeitragsfreistellung entgegen. Diese Freistellung könne sich \nals Gegenleistung für die Übereignung von Grundeigentum erheb-\nlicher Größe nur auf beitragspflichtige Maßnahmen beziehen. \nDie Auslegung des Verwaltungsgerichts, nach der sich der Rege-\nlungsinhalt der Freistellungsklausel in einer Beitragsfreiheit \nfür die in den Jahren 1960 und 1967/68 durchgeführten Baumaß-\nnahmen erschöpfe, verfehle ersichtlich den Zweck der Vereinba-\nrung, da diese Maßnahmen ohnehin nicht beitragspflichtig gewe-\nsen seien. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr macht geltend: Die Voraussetzungen des § 242 Abs. 1 \nBauGB lägen nicht vor. Die straße habe nicht dem \ninnerörtlichen Verkehr gedient. Die bautechnischen \nMindestanforderungen an eine vorhandene Straße - eine \nhinreichend befestigte Fahrbahn, eine nicht nur provisorische \nStraßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung, die einen \nungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zulasse - seien nicht \nerfüllt gewesen. Die straße zwischen der Straße \" \" \nund dem Grundstück sei lediglich als Feldweg vorhanden \ngewesen. Der sich anschließende Teil bis zur (heutigen) \nallee sei - ohne jeglichen Unterbau - nur mit einer \nTeerschicht versehen worden. Namentlich habe es an einer \nordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung sowie einem \nbefestigten Gehweg und damit an dem auch in einer kleineren \nLandgemeinde erforderlichen Mindestausbau einer innerörtlichen \nStraße gefehlt. Im übrigen erfasse § 242 Abs. 1 BauGB nur \n\"insgesamt\" vorhandene Erschließungsanlagen und nicht \nlediglich Teile derselben. Die in dem notariellen Vertrag aus \ndem Jahre 1955 enthaltene Freistellungsklausel könnte weder \nals einseitige Verzichtserklärung noch als Ablösungsver-\neinbarung Geltung beanspruchen. Ein sich etwa auf den nunmehr \nanstehenden Erschließungsbeitrag erstreckender Verzicht wäre \ngegebenenfalls als nichtig zu betrachten. Ein Beitragserlaß \nkönne nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 135 \nAbs. 5 BauGB als wirksam angesehen werden. Daß den Anforderun-\ngen dieser Vorschrift genügt sein könnte, sei indes weder vor-\ngetragen noch ersichtlich. Auch die tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen einer Ablösungsvereinbarung seien nicht gegeben. Un-\nabdingbares Wirksamkeitserfordernis für eine Ablösungsverein-\nbarung sei ein äquivalentes Verhältnis zwischen Beitragsbe-\nfreiung und Gegenleistung. Setze man die seinerzeit erfolgten \nGrundstücksübertragungen ins Verhältnis zu den voraussichtli-\nchen Erschließungsbeiträgen, trete eine fehlende Äquivalenz \ndeutlich zutage. Ungeachtet dessen ließen die Freistellungs-\nklauseln nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Ein-\ndeutigkeit die Auslegung zu, die Vertragspartner hätten das \nspätere Entstehen einer Beitragspflicht schlechthin ausschlie-\nßen wollen. In dem Vertragstext sei allein der zum damaligen \nZeitpunkt konkret in Aussicht genomme Straßenausbau in Bezug \ngenommen. Mit der in den Parallelverfahren 3 A 3613, 3614 und \n3621/96 vorgelegten Bescheinigung des Beklagten aus dem Jahre \n1969, nach der Erschließungsbeiträge für die straße \nnicht erhoben würden, sei lediglich die zutreffende Feststel-\nlung getroffen worden, daß zum damaligen Zeitpunkt keine Bei-\nträge hätten anfallen können. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und den Paral-\nlelverfahren 3 A 3612 - 3615, 3619 - 3621/96 sowie der in die-\nsen Verfahren vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n20\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 10. August \n1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1994 \nsind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie finden ihre \nRechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung \nüber die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde \nvom 15. Dezember 1987 (EBS 1987) in der Fassung der 1. Satzung \nzur Änderung der EBS 1987 vom 12. Juli 1988. Dieses \nSatzungsrecht stellt, soweit im vorliegenden Zusammenhang von \nBedeutung, gültiges Ortsrecht dar. \n\n21\n\nDie danach maßgeblichen Voraussetzungen für die \nHeranziehung zu der streitigen Vorausleistung liegen vor. Das \nVerwaltungsgericht hat namentlich zu Recht angenommen, daß es \nsich bei der Abrechnungsstrecke \" straße-Nord\" in keinem \nBereich um eine nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfreie \nsogenannte vorhandene Straße handelt (1.). Es ist ferner \nzutreffend davon ausgegangen, daß der Beitragspflicht \n(Vorausleistungspflicht) auch nicht die \n\"Freistellungsvereinbarung\" aus dem Jahre 1955 entgegensteht \n(2.). \n\n22\n\n1. Die straße zwischen der Straße \" \" und \nallee erfüllt weder ganz noch bezüglich eines Teilstücks die \nVoraussetzungen einer vorhandenen Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 \nBauGB. Dies gilt insbesondere auch für die 1960 ausgebaute \nStraßenstrecke zwischen heutiger allee und dem Grundstück \n(heutiges Flurstück 503), an die das klägerische Grundstück \nangrenzt. \n\n23\n\nZu den vorhandenen Erschließungsanlagen i.S.v. § 242 Abs. 1 \nBauGB zählen jene Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die \"vorhandenen \nStraßen\" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und \ndie unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertig \ngestellten Straßen. \"Vorhanden\" im Sinne des preußischen An-\nliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom Senat fort-\ngebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsge-\nrichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach \n§ 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Wil-\nlen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachte-\nten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr \nzu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.\n\n24\n\nVgl. etwa Senatsurteile vom 19. Mai \n1999 - 3 A 6205/95 -, vom 29. Februar \n1996 - 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254 (255) \nsowie vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -\n, NWVBl. 1991, 296.\n\n25\n\nDie Gemeinde besaß kein wirksames Ortsstatut nach § 15 \nPrFlG (a). Zu dem mithin maßgeblichen Zeitpunkt, dem letzten \nTag vor Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen \nVorschriften des BBauG, nämlich dem 29. Juni 1961, lagen die \ngenannten Voraussetzungen für eine vorhandene Straße im Sinne \ndes preußischen Anliegerbeitragsrechts jedenfalls nicht voll-\nständig vor (b).\n\n26\n\na) Das erste Ortsstatut nach § 15 PrFlG beschloß der Rat \nder Gemeinde am 17. Oktober 1960. Dieses Ortsstatut \nwurde zwar durch Aushang in der Zeit vom 28. Januar 1961 bis \n11. Februar 1961 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntma-\nchung hatte aber keine rechtliche Wirkung, da die \nGemeinde seinerzeit keine gültige Bekanntmachungsregelung \nhatte. § 14 der für den Zeitpunkt der Bekanntmachung noch maß-\ngeblichen Hauptsatzung vom 26. Juni 1953, nach dem öffentlich \nbekannt zu machende Beschlüsse des Rates an den amtlichen \nBekanntmachungstafeln zu veröffentlichen waren, war ungültig, \nda weder Ort und Zahl der Aushangstellen festgelegt waren, \nnoch die Dauer der Aushangsfrist bestimmt war.\n\n27\n\nVgl. Senatsurteil vom 10. Februar \n1960 - III A 618/56 -, KStZ 1960, 197, \nsowie Urteil vom 26. Mai 1971 \n- III A 565/69 - (letzteres zu dem in-\nhaltsgleichen Satzungsrecht der Gemeine \n).\n\n28\n\nb) Nach den mithin maßgeblichen Verhältnissen am 29. Juni \n1961, dem letzten Tag vor Inkrafttreten des Erschließungsbei-\ntragsrechts des BBauG, bis zu dem die Gemeinde ein Ortsstatut \nnoch hätte in Kraft setzen können, \n\n29\n\nvgl. etwa die Urteile des Senats vom \n18. März 1970 - III A 810/67 -, OVGE \n25, 237 (240), sowie vom 5. Juni 1968 \n- III A 983/66 -, OVGE 24, 89 (90),\n\n30\n\nhandelte es sich auch bei der straße zwischen \n(heutiger) allee und dem Grundstück (heutiges Flur-\nstück 503) nicht um eine \"vorhandene Straße\" i.S.d. preußi-\nschen Anliegerbeitragsrechts. Nach Auswertung der vorgelegten \nUnterlagen und der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat gegebenen Erläuterungen ergibt sich nämlich, daß \ndie \" straße-Nord\" am 29. Juni 1961 weder insgesamt noch \nin Teilstrecken dem innerörtlichen Verkehr gedient hat. \n\n31\n\n\"Innerörtlicher Verkehr\" bedeutet nach der Rechtsprechung \ndes Senats einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer ge-\nschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Ge-\nmeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut lie-\ngenden Anwesen. \n\n32\n\nVgl. Senatsurteil vom 9. Februar \n1999 - 3 A 2735/94 -, sowie vom \n11. Oktober 1972 - III A 1178/70 - ZMR \n1974, 96 m.w.N.\n\n33\n\nEine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, \nwenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung \neine städtebauliche Einheit i.S.d. heutigen Rechtsprechung zu \nden § 34 und 35 BBauG/BauGB bildet. Dafür ist entscheidend, ob \neine aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken \nden Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebau-\nungskomplex im Gebiet der Gemeinde bildet, der nach der Zahl \nder vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Aus-\ndruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. November \n1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 (21) \nund - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 \n(26); Senatsurteil vom 9. Februar 1999 \n- 3 A 2735/94 -.\n\n35\n\nDabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche \nMaßstäbe in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkraft-\ntreten des ersten Ortsstatuts bzw. - in Fällen der vorliegen-\nden Art, in denen ein wirksames Ortsstatut nie erlassen wur-\nde - jene am Tage vor dem Inkrafttreten des BBauG zugrunde zu \nlegen.\n\n36\n\nVgl. Senatsurteil vom 11. Oktober \n1972, a.a.O.\n\n37\n\nDer Senat geht von den Kartenausschnitten aus, die den Stand \nder Jahre 1963 bzw. 1964 besitzen und vom Beklagten nach Auf-\nforderung des Senats, die Anbauverhältnisse am 29. Juni 1961 \nanzugeben, als einzig verfügbares Kartenmaterial aus etwa die-\nser Zeit vorgelegt worden sind; er berücksichtigt überdies die \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Erläute-\nrungen des Vertreters des Beklagten. Danach lag am 29. Juni \n1961 keines der möglicherweise Zugang oder Zufahrt \nzur straße besitzenden Grundstücke,\n\n38\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: \nSenatsurteil vom 7. Juni 1973 \n- III A 847/71 -, ZMR 1974, 315,\n\n39\n\nim Bereich einer geschlossenen Ortslage im zuvor beschriebenen \nSinne. Die insoweit allein eine nähere Betrachtung rechtferti-\ngende - bis zum September 1960 genehmigte und in Plänen aus \ndem im Jahre 1963 verzeichnete - Bebauung am nördlichen Ende \nder straße erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. \nDie auf dem Grundkartenauszug eingezeichnete Bebauung auf dem \nFlurstück 86 (nordwestliche Straßenseite) und den Flurstücken \n129, 130, 131 und 167 (südöstliche Straßenseite) erscheint \n- auch unter Einbeziehung der weiter nordöstlich in nicht un-\nerheblichem Abstand (kürzeste Entfernung: etwa 120 m) gelege-\nnen Bebauung auf den Flurstücken 124, 126, 141 und 10 sowie \nunter Berücksichtigung des ländlichen Gebietscharakters - als \n(noch) von zu geringem Gewicht, um als \"Ortsteil\" im Rechts-\nsinne eingestuft werden zu können. Namentlich mit Blick auf \nihre insgesamt gesehen unregelmäßig und weiträumig erscheinen-\nde Anordnung (Ausrichtung der Gebäude in unterschiedliche Him-\nmelsrichtungen sowie zu verschiedenen Straßen bzw. Wegen, zum \nTeil erhebliche und im Verhältnis zueinander stark divergie-\nrende Gebäudeabstände) läßt die genannte Bebauung zudem keine \norganische Siedlungsstruktur erkennen. Die in Rede stehenden \nGebäude stellten sich am 29. Juni 1961 vielmehr als Elemente \neiner Splittersiedlung innerhalb eines Bereiches dar, der je-\ndenfalls südöstlich der (heutigen) Bundesstraße B 484 durch \nweiträumige Freiflächen geprägt war. Auch eine mehr oder weni-\nger große Häufigkeit von Splittersiedlungen im Gemeindegebiet \nrechtfertigte nicht etwa die Beurteilung, es handele sich um \neine ortstypische organische Siedlungsstruktur.\n\n40\n\nVgl. dazu: BVerwG, Beschluß vom \n19. April 1994 - 4 B 77.94 -, S. 3 des \nBeschlußabdrucks.\n\n41\n\nEs kann offen bleiben, inwieweit sich nordwestlich der heuti-\ngen Bundesstraße 484 am 29. Juni 1961 ein im Zusammenhang be-\nbauter Ortsteil etwa im Bereich der Straße befand. Denn \nein dort gegebener Bebauungszusammenhang würde über die Bun-\ndesstraße, auch wenn sie seinerzeit möglicherweise noch Lan-\ndesstraße I. Ordnung war, und die damals auf der nordwestli-\nchen Seite der Bundes- bzw. Landesstraße verlaufende Eisen-\nbahntrasse als markante topographische Einschnitte nicht hin-\nausreichen. Hiervon ausgehend kann ferner dahinstehen, ob die \nHäuser auf den Flurstücken 129, 130, 131 und 167 damals tat-\nsächlich (zumindest auch) einen Zugang oder eine Zufahrt \nzur straße besaßen, was fraglich erscheint, weil die auf \ndiesen Flurstücken vorhandene Bebauung zum südöstlich verlau-\nfenden Weg (heute: Zum ) ausgerichtet war. \n\n42\n\n2. Die Beitragspflicht (Vorausleistungspflicht) der Kläger \nist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die \nVoreigentümerin des Grundstücks im Jahre 1955 mit der Gemeinde \neine Vereinbarung über die \"Freistellung\" von \nAnliegerbeiträgen geschlossen hatte. \n\n43\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann \neine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossene \nVereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem \nGrundstückseigentümer das Entstehen einer \nErschließungsbeitragspflicht für eine nach Inkrafttreten des \nBBauG erstmalig endgültig hergestellte beitragsfähige \nErschließungsanlage nur dann verhindern, wenn die \nVertragspartner seinerzeit eindeutig, d.h. zweifelsfrei \nübereinstimmend verabredet haben, daß das Entstehen der \nBeitragspflicht für alle Zeiten und ohne Rücksicht auf die \njeweilige Rechtslage ausgeschlossen sein soll. Diese Vor-\naussetzung ist demnach nur erfüllt, wenn die entsprechende \nVereinbarung - unter Berücksichtigung der insoweit beachtli-\nchen Umstände - einzig die Deutung zuläßt, die Vertragspartner \nhätten das spätere Entstehen einer Beitragspflicht schlechthin \nausschließen wollen.\n\n44\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai \n1970 - IV C 141.68 -, BVerwGE 35, 222 \n(223), Beschluß vom 27. August 1987 \n- 8 B 81.87 -; vgl. ferner Urteil des \nSenats vom 22. September 1999 \n- 3 A 6634/95 -; BayVGH, Urteil vom \n1. Oktober 1990 - 6 B 87.01751 -, \nBayVBl. 1991, 437; Driehaus Erschlie-\nßungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., \n§ 22 Rdnr. 8 m.w.N.\n\n45\n\nDiese Voraussetzung erfüllt die streitige \"Freistellungsver-\neinbarung\" im Hinblick auf eine Beitragspflicht für den in den \nJahren 1992/93 erfolgten Ausbau der \" straße-Nord\" nicht. \nWeder der Wortlaut und der Vertragszweck noch die verfolgten \nwirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien oder andere \nUmstände rechtfertigen mit der erforderlichen Eindeutigkeit \ndie Auslegung, die versprochene Freistellung erstrecke sich \nauch auf jene Baumaßnahmen, die den angefochtenen Vorausleis-\ntungsbescheiden zugrunde liegen: \n\n46\n\nAusweislich des Vertragstextes hat sich die Gemeinde \nzwar zur \"Freistellung\" von \"jeglichen Anliegerbeiträgen\" ver-\npflichtet. Diese Formulierung spricht zunächst dafür, daß An-\nliegerbeiträge ungeachtet ihrer näheren Qualifizierung nach \nseinerzeitigem Recht einschließlich solcher Beiträge gemeint \nwaren, die mangels bestehenden, einschlägigen Ortsrechts zum \nZeitpunkt des Vertragschlusses noch nicht hätten erhoben wer-\nden können. Sie mag ferner Anhalt dafür geben, daß Anlieger-\nbeiträge zudem unabhängig von einer späteren Änderung der Ge-\nsetzeslage und somit auch über die Geltung des preußischen An-\nliegerbeitragsrechts hinaus erfaßt werden sollten. Diese Ge-\nsichtspunkte bedürfen indes keiner abschließenden Klärung. \nDenn Bezugspunkt der versprochenen \"Freistellung\" von \"jegli-\nchen Anliegerbeiträgen\" war lediglich - wie das Verwaltungsge-\nricht zutreffend herausgestellt hat - der \"in Aussicht genom-\nmene Straßenausbau\". Diese Wortwahl, die weder abstrakt \"den \nStraßenausbau\" noch allgemein \"die in Aussicht genommene Stra-\nße\", sondern einen durch den Zusatz \"in Aussicht genommen\" nä-\nher konkretisierten \"Straßenausbau\" zum Gegenstand hat, läßt \nes zumindest als naheliegend erscheinen, daß nur diejenigen \nBaumaßnahmen der Beitragsfreistellung unterfallen sollten, \nwelche die Gemeinde damals, nämlich im Jahre 1955, für \ndie beabsichtigte Erschließung des Areals als Wohngebiet plan-\nte. Insoweit bestehen nach Überzeugung des Senats keine durch-\ngreifenden Anhaltspunkte dafür, daß die Gemeinde zum Zeitpunkt \ndes Vertragsschlusses nach Art und Umfang weitergehende Stra-\nßenbaumaßnahmen in ihre Planung eingeschlossen hatte, als sie \nzunächst im Abschnitt zwischen (heutiger) allee und dem \nGrundstück (heutiges Flurstück 503) und später in ähnlicher \nWeise in den sich anschließenden Teilstücken durchgeführt wor-\nden sind. Einer anderen Betrachtungsweise steht insbesondere \nentgegen, daß die Gemeinde den im Jahre 1960 erfolgten \nAusbau bis zum Grundstück ausweislich des Ratsbeschlusses \nvom 22. Februar 1960 und des den Ausbau bestätigenden Vermerks \nvom 25. Juli 1960 als \"ordnungsgemäß\" betrachtete. Dies stützt \ndie Annahme, daß ein Ausbau in der im Jahre 1960 vorgenommenen \nArt offenbar seinerzeit (noch) den Planungen der Gemeinde ent-\nsprach. Umgekehrt sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, daß \ndie Gemeinde bereits im Jahre 1955 Baumaßnahmen des Umfangs \n\"in Aussicht genommen\" hatte, wie sie vom Beklagten fast vier-\nzig Jahre später in den Jahren 1992/93 durchgeführt worden \nsind. \n\n47\n\nGegen eine solche Begrenzung der \"Freistellungswirkung\" auf \ndie seinerzeit konkret geplanten Baumaßnahmen lassen sich we-\nder unter dem Gesichtspunkt des Vertragszwecks noch mit Blick \nauf die wirtschaftliche Motivationslage der Vertragsparteien \ndurchgreifende Bedenken herleiten: Aus Sicht des Jahres 1955 \nmußten die Beteiligten in Rechnung stellen, daß ein \"in Aus-\nsicht genommener Straßenausbau\" in dem dann im Jahre 1960 für \ndas erste Teilstück realisierten Umfang ohne weiteres nach \nMaßgabe des preußischen Anliegerrechts hätte beitragspflichtig \nwerden können. Zur Entstehung einer Beitragspflicht mit Bebau-\nung des Grundstücks hätte es über die Durchführung der Stra-\nßenbaumaßnahmen hinaus nur des Erlasses eines wirksamen \nOrtsstatuts nach § 15 PrFlG bedurft, das entweder keine Rege-\nlung über die Merkmale der \"ersten Einrichtung\" einer neuen \nStraße oder jedenfalls keine weitergehenden Kriterien ent-\nhielt, als sie dem im Jahre 1960 für das erste Teilstück of-\nfenbar umgesetzten Bauprogramm zugrunde gelegen haben.\n\n48\n\nVgl. dazu: von Strauß und Torney/ \nSaß, Straßen- und Baufluchtengesetz vom \n2. Juli 1875, Kommentar, 7. Aufl., \n1934, S. 247 ff.\n\n49\n\nEine \"Freistellungsklausel\" des dargestellten Inhalts hätte \ninsoweit der Abwehr eines im Jahre 1955 greifbaren \"Veranla-\ngungsrisikos\" gedient, das hinsichtlich des (konkret) \"in Aus-\nsicht genommenen Straßenausbaus\" bestand. Der Umstand, daß \nsich dieses Risiko bezüglich der in den 60er Jahren durchge-\nführten Baumaßnahmen tatsächlich nicht realisiert hat, \nschließt die in Betracht gezogene Auslegung nicht aus. Denn \nder Zweck der Vereinbarung - keine finanzielle Belastung der \nStraßenland zur Verfügung stellenden Anlieger durch den \"in \nAussicht genommenen Straßenausbau\" im zuvor beschriebenen Sin-\nne - ist dessen ungeachtet erfüllt worden. \n\n50\n\nDagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, für \ndie Abwendung einer nur möglicherweise drohenden \nBeitragspflicht für den \"in Aussicht genommenen Straßenausbau\" \nsei die frühere Eigentümerin des Grundstücks kaum bereit \ngewesen, eine Grundstücksfläche in Größe von 771 m² für \nStraßenzwecke ohne weitere Gegenleistung zu übertragen. Als \nwesentliches und ausschlaggebendes Motiv für die Übereignung \ndes Straßenlandes kann regelmäßig und mangels anderer \nAnhaltspunkte auch vorliegend die Erwartung zugrunde gelegt \nwerden, durch die Entwicklung der im eigenen Eigentum \nverbleibenden Grundflächen zu Bauland zu profitieren und damit \neinen erheblichen Wertzuwachs zu erzielen. Dabei ist in \nRechnung zu stellen, daß die der Voreigentümerin als Bauland \nverbliebenen Grundstücke, die (Alt-)Parzellen 117 und 118, \neine vielfach größere Fläche aufwiesen als das übereignete \nStraßenland. Die Freistellungsklausel erscheint insoweit nur \nals \"Zugabe\", die aus Sicht der Gemeinde die letzten \nHindernisse für eine vertragliche Regelung beseitigen sollte. \n\n51\n\nDie Charakterisierung der \"Freistellungsvereinbarung\" als \nsolche gleichsam \"überobligationsmäßige\" Leistung der Gemeinde \nhat auch den Hintergrund der damaligen Gesetzeslage für sich. \nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 PrFlG konnte den an eine neu anzule-\ngende Straße angrenzenden Eigentümern durch Ortsstatut u.a. \nauferlegt werden, bei Errichtung von Gebäuden an der neuen \nStraße die Freilegung der Straße zu \"beschaffen\", was auch die \nÜbereignung des Straßenlandes an die Gemeinde umfaßte.\n\n52\n\nVgl. zu letzterem: von Strauß und \nTorney/Saß, a.a.O., S. 241 m.w.N.\n\n53\n\nEine solche Verpflichtung traf die angrenzenden Eigentümer \nhinsichtlich der Hälfte der Straßenbreite, soweit diese 26 m \nnicht überstieg. Hiernach hätte die Gemeinde nach Erlaß \nentsprechenden Ortsrechts von der früheren Eigentümerin der \nParzellen 117 und 118 mit dem Beginn der Bebauung die Übereig-\nnung des zwischen diesen Flurstücken verlaufenden Straßenlan-\ndes für jede Straßenhälfte, mithin die vollständige Übereig-\nnung des Flurstücks 116 ohne weitere Gegenleistung verlangen \nkönnen.\n\n54\n\nVgl. dazu erneut: von Strauß und \nTorney/Saß, a.a.O., S. 242 (2. Absatz) \nm.w.N.\n\n55\n\nEiner Auslegung des im Jahre 1955 geschlossenen Vertrages \ndahin, daß die Freistellungsklausel den erst 1992/93 erfolgten \nAusbau der \" straße-Nord\" nicht einschließt, steht auch \ndie in den Parallelverfahren 3 A 3613/96, 3 A 3614/96 und \n3 A 3621/96 vorgelegte Bescheinigung des Beklagten vom \n30. Oktober 1969 nicht durchgreifend entgegen. Dort wird zwar \nzugunsten eines früheren Eigentümers des (aus der Altparzelle \n118 hervorgegangenen) Grundstücks Nr. 412 (Teilstück) erklärt, \ndie Grundstücksfläche liege an einer öffentlichen Straße, für \ndie Erschließungsbeiträge gemäß § 128 Abs. 1 BBauG nicht erho-\nben werden, sondern nur noch nicht absehbare Beiträge nach dem \nKommunalabgabengesetz für spätere Erweiterungen oder Verbesse-\nrungen. Die Bescheinigung ist jedoch auf einem Formularmuster \nund mit einem Inhalt erteilt worden, wie sie für sogenannte \nFinanzierungsbescheinigungen anläßlich der Beleihung eines \nBaugrundstücks üblich waren. Dies, der große zeitliche Abstand \nzwischen der Freistellungsvereinbarung im Jahre 1955 und der \nErteilung der Bescheinigung im Jahre 1969 sowie das Fehlen ei-\nner Bezugnahme der Bescheinigung auf die Freistellungsverein-\nbarung verbieten es indessen, aus dem Bescheinigungsinhalt \nverläßliche Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien \nim Jahre 1955 zu ziehen.\n\n56\n\nSofern die späteren Erwerber des Baulandes - in Verkennung \nder dargelegten rechtlichen Reichweite der \"Freistellungsklau-\nsel\" - darauf vertraut haben sollten, keine Erschließungsbei-\nträge für die straße mehr zahlen zu müssen, kann dies \ngleichfalls zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn ein \nsolches Vertrauen hätte weder im Gesetz noch in der Vereinba-\nrung des Jahres 1955 eine hinreichende Grundlage.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, \ndiejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-09/3-a-3611-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-09/3-a-3611-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305528","retrieved":"2026-07-09 03:33:06.531293+00:00"}}