{"status":"available","doknr":"OLD305530","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0309.19A364.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"19 A 364/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 \nVwGO nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem \nKläger für seine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO) das erforderliche berechtigte \nFeststellungsinteresse fehlt.\n\n4\n\nDie Absicht des Klägers, die durch den Besuch der H. -\nPrivatschule entstandenen Kosten in Höhe von monatlich \n1.100,-- DM im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses geltend zu \nmachen, begründet kein berechtigtes Feststellungsinteresse, \nweil ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. \nEs ist ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung,\n\n5\n\nvgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: \nBVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C \n29.90 -, DVBl 1992, 1230 (1231), OVG \nNRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A \n1211/89 -, m. w. N.,\n\n6\n\nerkennbar, dass der geltend gemachte Schadensersatz- bzw. \nEntschädigungsanspruch nicht besteht.\n\n7\n\nDie Kosten für den Besuch der H. -Privatschule sind \ndadurch entstanden, dass die Eltern des Klägers, deren \nVerhalten sich der damals noch minderjährige Kläger zurechnen \nlassen muss, für ihren Sohn am 23. August 1995 mit der H. -\nPrivatschule einen Schulvertrag abschlossen. Eine für den \nSchaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten \nschließt es zwar nicht aus, den Schaden demjenigen \nzuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt \nhat. Der adäquate Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden \nund der Pflichtverletzung des Schädigers bleibt nämlich \nbestehen, wenn für die (Zweit-) Handlung des Verletzten ein \nrechtfertigender Anlass bestand oder die Handlung durch das \nhaftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und sich \ndie Reaktion auf dieses Ereignis nicht als ungewöhnlich oder \ngänzlich unangemessen erweist.\n\n8\n\nVgl. nur BGH, Urteil vom 20. Oktober \n1994 - IX ZR 116/93 -, NJW 1995, 449 \n(450), m. w. N.\n\n9\n\nLetzteres ist hier jedoch der Fall. Unbeschadet der Frage, \nob - wie der Kläger meint - der Beklagten oder der vom Kläger \nseinerzeit besuchten Realschule O. überhaupt eine \nPflichtverletzung vorzuwerfen ist, besteht zwischen der \nvermeintlichen Pflichtverletzung und den Kosten für den Besuch \nder H. -Privatschule jedenfalls kein adäquater \nUrsachenzusammenhang, weil der Abschluss des Schulvertrages \neine den Ursachenzusammenhang unterbrechende ungewöhnliche \nReaktion auf die mit Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1995 \nangeordnete und gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort \nvollziehbar erklärte Sonderschuleinweisung des Klägers \ndarstellt. Dabei kann dahin stehen, ob den Eltern des Klägers \nbereits vor Abschluss des Schulvertrages am 23. August 1995 \nbekannt war, dass die Beklagte die Anordnung der sofortigen \nVollziehung des Bescheides am 21. August 1995 aufgehoben \nhatte.\n\n10\n\nSollten die Eltern des Klägers den Schulvertrag in Kenntnis \nder Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheides \nabgeschlossen haben, erweist sich der Abschluss dieses \nVertrages als ungewöhnliche Reaktion auf die \nSonderschuleinweisung, weil mit der Aufhebung der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung des Bescheides der Widerspruch \ngegen den Bescheid vom 30. Juni 1995 aufschiebende Wirkung \nhatte (§ 80 Abs. 1 VwGO) und damit der Kläger die von ihm \nbesuchte Realschule O. oder jedenfalls eine andere \n(allgemeine) öffentliche Schule hätte besuchen können. Für den \nBesuch der Realschule O. oder einer anderen \nöffentlichen Schule wäre kein Schulgeld in Höhe von monatlich \n1.100,- DM aufzuwenden gewesen und der Kläger macht nicht \ngeltend, dass der weitere Besuch der Realschule O. \noder einer anderen öffentlichen Schule für ihn unzumutbar \ngewesen wäre.\n\n11\n\nSollte den Eltern des Klägers bei Abschluss des \nSchulvertrages die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des \nBescheides vom 30. Juni 1995 noch nicht bekannt gewesen sein, \nerweist sich der Abschluss des Schulvertrages ebenfalls als \nungewöhnliche Reaktion, weil sie den Schulvertrag \nabgeschlossen haben, ohne die Entscheidung des beim \nVerwaltungsgericht bereits seit dem 11. Juli 1995 anhängigen \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens 10 L 1395/95 abzuwarten \noder sich zumindest nach dem Stand dieses Verfahrens zu \nerkundigen.\n\n12\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass das \nVerwaltungsgericht, wenn die sofortige Vollziehung des \nBescheides am 21. August 1995 nicht aufgehoben worden wäre, \ndas vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht so rechtzeitig \nentschieden hätte, dass bei einer für den Kläger und seine \nEltern negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts der \nAbschluss des Schulvertrages mit der H. -Privatschule noch \nvor dem 28. August 1995 (Beginn des Unterrichts im Schuljahr \n1995/96) hätte erfolgen können. Der Kläger macht insofern \nlediglich geltend, es sei \"im Zweifel\" davon auszugehen, dass \ndas Verwaltungsgericht bis zum Morgen des 23. August 1995 in \nder Sache nicht entschieden hätte. \n\n13\n\nDieser pauschale Vortrag lässt bereits nicht erkennen, dass \nder Schulvertrag notwendig am 23. August 1995, einem Mittwoch, \nabgeschlossen werden musste. Da der Unterricht im Schuljahr \n1995/96 am 28. August 1995 begann, wäre es dem Kläger und \nseinen Eltern zumutbar gewesen, mit dem Abschluss des \nSchulvertrages jedenfalls bis zum 25. August 1995 zu warten. \nEs ist nämlich nichts dafür vorgetragen, dass der Abschluss \ndes Schulvertrages nach dem 23. August 1995 nicht (mehr) \nmöglich gewesen wäre. Den Senat trifft insofern keine \nAufklärungspflicht. Es ist Sache des Klägers, das geltend \ngemachte besondere Feststellungsinteresse substantiiert \ndarzulegen.\n\n14\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. \nMärz 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, \n134 (138).\n\n15\n\nDementsprechend hätte der Kläger auch konkrete \nAnhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass das \nVerwaltungsgericht das vorläufige Rechtsschutzverfahren bis \nzum 23. August 1995 oder jedenfalls bis zum Beginn des \nUnterrichts im Schuljahr 1995/96 nicht entschieden hätte. \nDahingehende Anhaltspunkte sind jedoch nicht vorgetragen. \n\n16\n\nEs ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass die \nEltern des Klägers den Schulvertrag abgeschlossen haben, ohne \nsich zuvor beim Verwaltungsgericht nach dem Stand des bereits \nseit längerer Zeit anhängigen vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens zu erkundigen. Eine solche Rückfrage \nwar ihnen nicht nur zumutbar, sie war darüber hinaus auch mit \nBlick auf die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht (§ \n254 BGB) erforderlich, da mit dem Abschluss des Schulvertrages \nerhebliche Kosten für die weitere Schulausbildung des Klägers \naufzuwenden waren, die nicht entstanden wären, wenn er \nweiterhin eine öffentliche Schule besucht hätte.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zu Recht das vom Kläger \ngeltend gemachte Rehabilitierungsinteresse verneint. Ein \nsolches Interesse ist nur dann anzuerkennen, wenn der Kläger \ndurch den Bescheid vom 30. Juni 1995 selbst, dessen Begründung \noder die Umstände des Erlasses des Bescheides noch im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seine \nFortsetzungsfeststellungsklage in seiner Menschenwürde, seinem \nPersönlichkeitsrecht oder in seinem gesellschaftlichen oder \nsonstigen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und \ndie fortwirkenden Benachteiligungen nur durch eine \ngerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden können.\n\n18\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. \nMärz 1976 - I WB 54.74 -, a. a. O., OVG \nNRW, Beschluss vom 13. März 1996 - 19 A \n4313/94 -.\n\n19\n\nEine dahingehende fortwirkende Benachteiligung hat der \nKläger nicht substantiiert dargelegt. Er macht insofern \nlediglich geltend, dass \"sein Fall\" in der Klassenpflegschaft \nerörtert worden sei und deshalb auch Dritte Kenntnis von der \nSonderschuleinweisung erhalten hätten. Daraus allein ergibt \nsich jedoch keine fortwirkende Benachteiligung, weil die \nSonderschuleinweisung und die ihr zugrunde liegenden Vorfälle \nbereits mehr als vier Jahre zurückliegen und der Kläger zudem \nnach dem Zeugnis des Schulamtes für den R. .....-Kreis vom \n12. Januar 1998 im Wege der Nichtschülerprüfung - mit guten \nNoten - den Hauptschulabschluss erreicht hat.\n\n20\n\nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil zutreffend ausgeführt, dass die Sonderschuleinweisung \nals solche nicht diskriminierend ist. Diese Ausführungen hat \nder Kläger im Zulassungsverfahren nicht angegriffen. Ist aber \ndie Sonderschuleinweisung als solche nicht diskriminierend, so \nliegt eine Diskriminierung auch dann nicht vor, wenn Dritte \nhiervon Kenntnis erlangen, es sei denn, es kommen besondere \nUmstände hinzu, die für den Betroffenen diskriminierend sind. \nDerartige Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt.\n\n21\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Zulassung der Berufung \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem geltend \ngemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist nur dann der \nFall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das \nVerwaltungsgericht ohne den angeblichen Verfahrensfehler zu \neiner für den Kläger günstigen Sachentscheidung hätte kommen \nkönnen.\n\n22\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom \n1. September 1997 - 9 B 311.97 -, vom \n23. September 1988 - 7 B 150.88 -, \nBayVBl 1989, 249, und vom 14. August \n1962 - V B 83.61 -, MDR 1962, 924 \n(925), OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli \n1999 - 19 A 402/99 -.\n\n23\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da - wie \nausgeführt - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils bestehen.\n\n24\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO \nabgesehen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-09/19-a-364-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-09/19-a-364-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305530","retrieved":"2026-07-09 03:33:06.716788+00:00"}}