{"status":"available","doknr":"OLD305545","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0308.9A795.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-08","aktenzeichen":"9 A 795/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin errichtet, unterhält und überwacht Überfall- und \nEinbruchmeldeanlagen. Durch Ordnungsverfügung vom 20. November \n1990 des Oberstadtdirektors der Stadt D. in der \nFassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten \nD. vom 14. März 1991 wurde die Gewerbeerlaubnis der \nKlägerin mit folgenden Auflagen verbunden:\n\n3\n\n\"Alarmmeldungen durch die bei Ihnen aufgeschalteten Anlagen \nsind nur dann an die Polizei weiterzugeben\n- wenn Sie an Ort und Stelle eine Vorprüfung vorgenommen haben \n und sich daraus die Notwendigkeit polizeilicher Tätigkeit\n ergibt oder \n- wenn besondere Umstände des Einzelfalls, die im nachhinein \n darzulegen sind, ein Tätigwerden der Polizei ohne Vorprüfung \n als unabdingbar erscheinen lassen. \n- Gegen die Auflage wird nicht verstoßen, wenn Bewachungsun-\n ternehmen die Polizei bei Alarmmeldungen von Einbruchmelde- \n anlagen über eine beabsichtigte Vorprüfung an Ort und Stelle \n und über deren Ergebnis unterrichten. \n- Bei Alarmmeldungen von Überfallmeldeanlagen liegen die \n besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die eine Weitergabe\n der Alarmmeldung an die Polizei ohne Vorprüfung rechtferti-\n gen.\"\n\n4\n\nDie Klägerin hat u.a. im Gebäude Kruppstraße 5 in Dormagen-\nHackenbroich eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage \ninstalliert, die einen eventuellen Alarm still (nur) an die \nZentrale für Gefahrmeldungen der Klägerin nach D. \nweiterleitet. \n\n5\n\nAm 24. Juni 1997 wurde dort gegen Mitternacht ein Alarm \nausgelöst. Ein Mitarbeiter der Klägerin teilte den Alarm der \nPolizeiinspektion Süd in D. mit und kündigte \ngleichzeitig eine eigene Vorprüfung des Objekts an. Auf Grund \ndes Anrufs wurden Beamte der Polizei eingesetzt, nach deren \nFeststellungen vor Ort keine Anhaltspunkte für eine Straftat \nersichtlich waren.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 30. Juni 1997 zog der Funktionsvorgänger \ndes Beklagten (im Folgenden für beide: der Beklagte) die \nKlägerin zu einer Gebühr von 170,00 DM heran. Er führte zur \nBegründung aus, die Überfall- und Einbruchmeldeanlage habe \neinen Fehlalarm ausgelöst, so dass ein gebührenpflichtiger \nPolizeieinsatz erforderlich geworden sei. Zahlungspflichtig sei \ngrundsätzlich der Betreiber der Anlage, d.h. regelmäßig der \nNutzer des Gebäudes. Sei die Anlage an eine Zentrale für \nGefahrenmeldung angeschlossen und die Benachrichtigung der \nPolizei auch durch diese erfolgt, so sei das Unternehmen \nzahlungspflichtig, das die Zentrale betreibe. Somit sei die \nKlägerin zahlungspflichtig.\n\n7\n\nDie Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein mit der \nBegründung, die Benachrichtigung der Polizeidienststelle sei \nmit dem Hinweis erfolgt, dass ein Mitarbeiter bereits eine \nVorprüfung durchführe und er nach Überprüfung des Objekts über \ndas Ergebnis Mitteilung machen werde. Die Polizeidienststelle \nsei anschließend über den Fehlalarm unterrichtet worden. Damit \nhabe sie sich exakt an den Erlass des Regierungspräsidenten \nD. gehalten, der diese Vorgehensweise vorschreibe. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung D. wies den Widerspruch durch \nBescheid vom 24. November 1997 mit folgender Begründung zurück: \nDie Gebührenfestsetzung sei nach dem Gebührengesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen i.V.m. der Tarifstelle 18.4 des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) gerechtfertigt, weil \nder Gebührentatbestand durch die im Ergebnis unberechtigte \nAlarmierung der Polizei erfüllt sei. Die Tarifstelle stehe mit \nhöherrangigem Recht im Einklang. Auch wenn sich der Einsatz der \nPolizei bei nachträglicher Betrachtungsweise als nicht \nerforderlich erweise bzw. sich die Notwendigkeit nicht mehr \nklären lasse, handele es sich bei dem Einsatz um eine besondere \nVerwaltungsleistung, deren Kosten umzulegen seien. Die bei der \nVerwendung automatischer Überwachungssysteme auftretenden \nUnsicherheiten bezüglich der Berechtigung der Alarmierung lägen \nin der Risikosphäre des Anlagenbetreibers und seien von diesem \nzu tragen. Die Klägerin sei Gebührenschuldnerin. Sie habe die \nPolizei alarmiert und dies ersichtlich nicht ausschließlich im \nInteresse und namens ihrer Auftraggeber getan, sondern auch in \nihrem eigenen Interesse in Wahrnehmung der ihren Auftraggebern \ngegenüber bestehenden Überwachungspflichten. Sie sei nicht nur \nMittlerin, sondern eigenverantwortliche Veranlasserin des \nEinsatzes. Die Polizei habe nicht das Ergebnis der Vorprüfung \nder Klägerin abwarten können. Aufgrund der hohen Wertigkeit der \nmöglicherweise bedrohten Rechtsgüter sei die Polizei \ngrundsätzlich zur Intervention verpflichtet. \n\n9\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, \nder Einsatz der Polizei sei im Hinblick auf die angekündigte \nVorprüfung der Gefahrenlage durch ihren Mitarbeiter nicht \nerforderlich gewesen. Wenn die Polizei trotzdem auf einen Anruf \nder Klägerin hin tätig werde, fehle es bereits an einer \nAlarmierung i.S.d. Tarifstelle 18.4 AGT. Die Mitteilung einer \nVorprüfung beinhalte nämlich die Erklärung, dass so lange von \neinem Fehlalarm auszugehen sei, bis ihre Mitarbeiter der \nPolizei meldeten, dass deren Einsatz erforderlich werde. Sie \nhabe sich entsprechend der ihr erteilten gewerberechtlichen \nErlaubnis verhalten und trage keine Verantwortung dafür, dass \ndie Beamten der Polizei der Meldung über das Ergebnis der \nVorprüfung zuvor gekommen seien. Außerdem stelle der \nPolizeieinsatz keine adäquate Verwaltungstätigkeit dar, für die \neine Gegenleistung in Form der erhobenen Gebühr verlangt werden \nkönne. Eine Gebührenerhebung sei unvereinbar mit dem \nrechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie - die \nKlägerin - habe den Einsatz nicht veranlasst.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n30. Juni 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n24. November 1997 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er sich auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. bezogen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, \ndie Erhebung der Gebühr sei rechtswidrig, weil schon der \nPolizeieinsatz auf Grund eines Ermessensfehlers rechtswidrig \nsei, wenn die Polizei grundsätzlich bei jeder Alarmmeldung \nausrücke. Selbst wenn der Polizeieinsatz rechtmäßig sein \nsollte, folge daraus noch nicht zwangsläufig die Rechtmäßigkeit \nder für den Einsatz erhobenen Gebühr. Es fehle schon an der \nErfüllung des Gebührentatbestandes. Es sei zu berücksichtigen, \ndass ihre Mitarbeiter bei der Meldung ausdrücklich darauf \nhinwiesen, vor einer \"Alarmierung\" i.S.d. Tarifstelle werde \nzunächst eine Vorprüfung durchgeführt. Von dem Ergebnis der \nVorprüfung hänge es ab, ob die Polizei eingeschaltet werden \nsolle oder nicht. Wenn die Polizei gleichwohl tätig werde, \ngeschehe dies nicht \"auf Grund einer Alarmierung\", sondern aus \nEigeninitiative. Sie sei auch nicht Kostenschuldnerin. Auf \nGrund des ausdrücklichen Hinweises auf die Vorprüfung liege \neine Veranlassung ihrerseits nicht vor. Allein der Betrieb \neiner bei ihr aufgeschalteten Überfall- und Einbruchmeldeanlage \nsei keine willentliche Inanspruchnahme. Die Anlage sei nämlich \nso angelegt, dass nur die Meldezentrale auf das zu schützende \nObjekt aufmerksam werde. Die Polizei werde erst dann beteiligt, \nwenn das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Vorprüfung eine \npolizeiliche Beteiligung erfordere. Die Amtshandlung sei auch \nnicht zu ihren Gunsten vorgenommen worden. Der Polizeieinsatz \nsei ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Der \nBeklagte könne sich nicht darauf berufen, der Einsatz erfolge \nzum Schutze ihrer Mitarbeiter. Die Erfahrung habe nämlich \ngezeigt, dass die Polizeibeamten das Gefahrpotential für ihre \nMitarbeiter eher vermehrten, als es zu vermindern. Der \nGebührenerhebung stünden außerdem Heranziehungshindernisse \nentgegen. Ein einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung \nihrer Anlagen gegenüber solchen Anlagen, die an die Polizei \nangeschlossen seien, sei nicht ersichtlich, denn ihre Anlagen \nerfüllten den gleichen Qualitätsstandard wie die Anlagen, die \nfür eine Aufschaltung unmittelbar bei der Polizei zugelassen \nseien. Die Gebührenerhebung verstoße auch gegen das Verbot \nwidersprüchlichen Verwaltungshandelns. Einerseits sei ihr \ngewerberechtlich auferlegt, eine Vorprüfung vorzunehmen und \ndies zur Vermeidung unnötiger Einsätze der Polizei zu melden. \nAndererseits würden ihr Gebühren auferlegt, weil sie mit ihrer \nMeldung unnötige Polizeieinsätze verursache.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts D. in dem angefochtenen Urteil. \n\n22\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses trägt vor, bei den \nvon den Mitarbeitern der Klägerin gemeldeten Alarmen sei in \nallen Fällen ein Polizeieinsatz gefahren worden; eine \nRückmeldung über das Ergebnis der Vorprüfung werde nicht \nabgewartet. Grundsätzlich werde bei einer Alarmmeldung von \neinem echten Alarm ausgegangen. Eine durch die Vorprüfung der \nKlägerin eintretende zeitliche Verzögerung könne deshalb nicht \nhingenommen werden. Die Polizei sehe sich auf Grund ihres \ngesetzlichen Auftrages zur Gefahrenabwehr nach § 1 \nPolizeigesetz NRW verpflichtet, im Rahmen pflichtgemäßen \nErmessens über die Notwendigkeit und den Umfang eines \nsofortigen Polizeieinsatzes zu entscheiden. Eine \nErmessensbindung der Polizei oder sogar eine Verpflichtung der \nPolizei, das Ergebnis einer Vorprüfung der Klägerin abzuwarten, \nbestehe nicht. Auch wenn die Ordnungsverfügung des \nOberstadtdirektors der Stadt D. vom 20. November 1990 \neine bestimmte Vorgehensweise der Klägerin bei einem Alarm \nvorsehe, könne diese Regelung für die Polizei keine \nAuswirkungen auf die rechtliche Bewertung des polizeilichen \nHandelns haben. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nD. sowie der vorgelegten Unterlagen der Klägerin Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. \nDer angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 30. Juni \n1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 24. November 1997 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n27\n\nDer Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 \nAbs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971, GV NRW S. 354, \nin der Fassung vom 19. März 1985, GV NRW S. 256, (GebG NRW \na.F.) i.V.m. § 1 AVwGebO NRW in der zur Zeit der Beendigung des \nPolizeieinsatzes (§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NRW a.F.) \ngeltenden Fassung der 17. Verordnung zur Änderung der AVwGebO \nNRW vom 10. September 1996, GV NRW S. 360, und der Tarifstelle \n18.4 AGT zur AVwGebO NRW.\n\n28\n\nNach Tarifstelle 18.4 Satz 1 AGT zur AVwGebO NRW fällt bei \ndem Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung \ndurch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von \n170,00 DM an; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn - \nabgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für \neine Straftat festgestellt werden. \n\n29\n\nNach dem Wortlaut der Tarifstelle muss es zunächst zu einem Einsatz von \nPolizeikräften gekommen sein. Dieser muss seinen Grund in einer Alarmierung \nhaben, die ihrerseits durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage erfolgt sein \nmuss.\n\n30\n\nEine Alarmierung \"durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage\" i.S.d. \nTarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW ist jede Meldung eines Überfalls oder \nEinbruchs, die durch das Auslösen der technischen Alarmvorrichtung unmittelbar \nbedingt und ihrem Bedeutungsgehalt nach auf die Gewährung von Schutz und Hilfe \ngerichtet ist. Denn wer eine Alarmanlage unterhält, setzt darauf, dass dann, wenn er \nselbst ortsabwesend ist und deshalb die Polizei nicht herbeirufen kann, ein Dritter - \nein Nachbar, ein Passant - die Polizei verständigt. Er wird auch unter \nBerücksichtigung etwaiger Fehlmeldungen voraussetzen, dass die Polizeibeamten, \nvon dem Alarm unterrichtet, so schnell wie möglich herbeikommen, um dessen \nUrsache zu erforschen und gegebenenfalls zu veranlassen, was der Schutz der \ngefährdeten Rechtsgüter erfordert.\n \nVgl. Hamb. OVG, Urteil vom 24. November \n1997 - BF III 35/97 -, NVwZ-RR 1998, \n560.\n\n31\n\nEin Polizeieinsatz \"auf Grund\" einer solchen Alarmierung ist sicher dann gegeben, \nwenn das - in jedem Fall notwendige -Alarmsignal der Anlage Polizeidienstkräften auf \nGrund eigener Wahrnehmung unmittelbar zur Kenntnis gelangt und daraufhin ein \nEinsatz stattfindet. \n\n32\n\nHierauf ist der Anwendungsbereich der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW \naber schon nach ihrem Wortlaut \"auf Grund\" nicht beschränkt. Denn danach reicht es \naus, wenn die Alarmierung durch die Überfall- und Einbruchmeldeanlage die \nbestimmende Ursache für den Einsatz der Polizeikräfte gesetzt hat. Dies ist auch \ndann zu bejahen, wenn das Alarmsignal der Überfall- und Einbruchmeldeanlage \nnicht auf direktem Weg zur Kenntnis der Polizei gelangt, sondern etwa über dritte \nPersonen telefonisch oder auf sonstige Art und Weise der Polizei übermittelt wird. \n\n33\n\nDiese Auslegung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW entspricht auch \ndem Sinn und Zweck der Tarifbestimmung. Denn Anlass und innere Rechtfertigung \nder Einführung der Tarifstelle ist der Umstand gewesen, dass derartigen Anlagen ein \nkonstruktions-, wartungs- oder organisationsbedingtes Fehlerpotential innewohnt, \ndas über das sonst übliche Maß hinaus zu Fehlalarmen führt oder solche jedenfalls \nnicht ausschließt, damit Polizeikräfte bindet und unnötige Kosten verursacht. Dieser \nUmstand prägt den Bedeutungsgehalt der nach dem Wortlaut der Tarifstelle 18.4 \nAGT zur AVwGebO NRW erforderlichen Beziehungen zwischen dem Einsatz von \nPolizeikräften und der Alarmierung (auf Grund); er gebietet demnach die Anwendung \nder Tarifstelle in allen Fällen, in denen sich in dem jeweiligen (Fehl-)Einsatz der \nPolizei das anlagentypische Fehlerpotential realisiert hat und daher die \nVerursachung des Polizeieinsatzes im Rahmen einer wertenden Betrachtung letztlich \nder - fehlerbehafteten - Überfall- und Einbruchmeldeanlage zuzurechnen ist. \n\n34\n\nDementsprechend findet die Anwendung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO \nNRW dann ihre Grenzen, wenn Dritte - gegebenenfalls veranlasst durch das Signal \neiner Überfall- und Einbruchmeldeanlage - auf Grund eigener Wahrnehmung \nkonkreter und über das Alarmsignal hinausgehender Anhaltspunkte für einen Überfall \noder Einbruch die Polizei telefonisch oder auf sonstige Weise alarmieren. Handelt es \nsich insoweit um einen Fehlalarm, realisiert sich in dem fehlgeschlagenen \nPolizeieinsatz nicht das - auch in diesem Fall fehlerhafte - Signal der Anlage, \nsondern die Fehleinschätzung des Dritten, die den Einsatz der Polizei maßgeblich \nausgelöst hat. \n\n35\n\nSoweit danach gemäß Satz 1 Halbsatz 1 der Tarifstelle eine Gebührenpflicht in \nBetracht kommt, ist diese gemäß Satz 1 2. Halbsatz der Tarifstelle jedoch \nausgeschlossen, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage selbst - \nAnhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass \nein gebührenpflichtiger Polizeieinsatz im Sinne der Tarifstelle auch dann zu bejahen \nist, wenn für die Alarmauslösung letztlich ein zureichender Grund vorhanden \ngewesen sein mag, dieser aber nicht festgestellt werden kann.\n\n36\n\nDie oben dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 18.4 \nAGT zur AVwGebO NRW liegen hier vor. Ein Einsatz von Polizeibeamten ist erfolgt. \nBeamte der zuständigen Polizeiinspektion Süd der Polizeiwache D. haben am \n24. Juni 1998 das alarmanlagengesicherte Gebäude K. straße 5 in D. -\nH. aufgesucht, um eine Überprüfung durchzuführen, ob dort ein Einbruch oder \nEinbruchsversuch stattgefunden hat.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine Alarmierung durch eine \nÜberfall- und Einbruchmeldeanlage im Sinne der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO \nNRW vor, da die Überfall- und Einbruchmeldeanlage ein Alarmsignal abgegeben hat \nund damit die Meldung eines Überfalls oder Einbruchs unmittelbar durch das \nAuslösen der technischen Alarmvorrichtung erfolgt ist.\n\n38\n\nDas Alarmsignal war auch, dem typischen Bedeutungsgehalt entsprechend, auf \ndie Gewährung von Schutz und Hilfe gerichtet. Dem steht nicht entgegen, dass im \nvorliegenden Fall ein Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen der telefonischen \nWeitergabe des Alarms der Einbruchmeldeanlage mitgeteilt hat, dass zunächst \nMitarbeiter des Wachunternehmens eine eigene Vorprüfung durchführen und über \ndas Ergebnis unverzüglich Meldung machen würden. Denn durch die Ankündigung \neiner Vorprüfung (oder den Hinweis auf eine noch laufende Vorprüfung) wird die dem \nAlarmsignal der Alarmanlage innewohnende Appellfunktion nicht entkräftet. Dies tritt \nvielmehr frühestens dann ein, wenn das Signal endgültig als Fehlmeldung erkannt \nwird und dies der - über das Signal der Anlage vorab informierten - Polizei zur \nKenntnis gelangt, so dass der Bedeutungsgehalt des Signals \"neutralisiert\" wird. \nDenn so lange die Appellfunktion des Anlagensignals fortbesteht, ist die Polizei im \nRahmen ihres Aufgabenbereichs der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) \ngefordert, über einen Einsatz im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu \nentscheiden, eine Entscheidung, die angesichts der bei Alarmsignalen von Überfall-\n/Einbruchmeldeanlagen auf dem Spiel stehenden hochwertigen \nIndividualrechtsgütern, wie Leib, Leben und Eigentum, regelmäßig zu Gunsten der \nBetroffenen ausfallen dürfte. \n\n39\n\nEine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus den der Klägerin durch \nBescheid des Oberstadtdirektors D. vom 20. November 1990 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten D. vom 14. Mai 1991 \nerteilten gewerberechtlichen Auflagen. Denn diese enthalten schon keine zwingende \nVerpflichtung der Klägerin zur Vorabbenachrichtigung der Polizei vom Auflaufen \neiner Alarmmeldung durch eine Einbruchmeldeanlage, unabhängig von der Frage, \nob selbst das Bestehen einer derartigen Verpflichtung die einem Anlagenalarm \ninnewohnende Appellfunktion entfallen lässt. Vielmehr sind die Auflagen so gestaltet, \ndass lediglich ein Verstoß gegen die Gewerbeerlaubnis verneint wird, wenn die \nKlägerin vor einer eigenen Vorprüfung unter Hinweis auf diese die Polizei von dem \nAlarm verständigt. Entscheidet sich die Klägerin - wie hier - für eine frühzeitige \nUnterrichtung der Polizei über einen allein bei ihr aufgelaufenen und damit im \nÜbrigen unbemerkt gebliebenen Alarm, ohne das Ergebnis der Vorprüfung \nabzuwarten, versetzt sie die Polizei in die Lage, eine Entscheidung über einen \nEinsatz im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags treffen zu müssen. \n\n40\n\nDer Einsatz der Polizeikräfte ist auch \"auf Grund\" des Alarmsignals der Anlage \nerfolgt. Denn das nicht \"neutralisierte\" Alarmsignal der Anlage, das der Polizei \ntelefonisch zur Kenntnis gebracht worden ist, initiierte die Entscheidung der Polizei \nfür die Durchführung des Einsatzes und setzte damit die diesen Einsatz \nbestimmende Ursache, so dass sich in dem Einsatz der Polizei das anlagentypische \nFehlerpotential verwirklichen konnte und hier auch verwirklicht hat.\n\n41\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine Straftat, die nach Satz 1 2. Halbsatz der \nTarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW eine Gebührenpflicht nicht entstehen \nlassen, sind nicht festgestellt worden; im Gegenteil, im vorliegenden Fall ist sogar \nfestgestellt worden, dass der Alarm der Anlage durch einen Windzug ausgelöst \nworden ist und damit ein Fehlalarm positiv feststeht. \n\n42\n\nDie Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW verstößt nicht gegen höherrangiges \nRecht. \n\n43\n\nSie findet ihre gesetzliche Grundlage im Gebührengesetz für \ndas Landes Nordrhein-Westfalen. Besondere Kostenregelungen \ni.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GebG NRW, die der Anwendung des \nGebührengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen \nTarifstelle entgegenstehen könnten, sind in anderen \ngesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. \n\n44\n\nDie Tarifstelle steht auch im Einklang mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. Nach \nder Norm werden Verwaltungsgebühren als \"Gegenleistung für die besondere \nöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, \nder Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des \nLandes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts\" erhoben. In \nErmangelung eines bundesgesetzlich vorgegebenen Gebührenbegriffs ist die \nBestimmung der gebührenpflichtigen Amtshandlung allein nach Landesrecht und \nseiner Auslegung vorzunehmen. Danach setzt die Erhebung einer \nVerwaltungsgebühr eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus. \nDamit grenzt das Gesetz diese Tätigkeiten von den allgemeinen \nVerwaltungstätigkeiten ab, für die eine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben soll. \nAus dieser Abgrenzung folgt als Kennzeichen der besonderen \nVerwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer konkret-individuellen \nSonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der \nAllgemeinheit hervorhebt,\n\n45\n\nvgl. Zdunek, Kommentar zum GebG NRW a.F. \nin: Praxis der Gemeindeverwaltung, \nLoseblattsammlung, Stand: Mai 1994, Anm. 4 zu § 1 \nAbs. 1,\n\n46\n\nund ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Denn aus \nSicht des Betroffenen können nur die Amtshandlungen im Rahmen einer \nentsprechend geprägten Sonderrechtsbeziehung \"als Gegenleistung\" - wie das \nGesetz weiter formuliert - gebührenpflichtig sein.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243.\n\n48\n\nWeitere Anforderungen erhebt das Gesetz mit diesem Merkmal allerdings nicht. \nInsbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen \neinen speziellen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt. \n\n49\n\nVgl. Urteil des Senats vom 16. Juni \n1999 - 9 A 3817/98 - zu § 64 AMG.\n\n50\n\nDie Sonderrechtsbeziehung wird im vorliegenden Fall durch den Alarm der \ntechnischen Überfall- und Einbruchmeldeanlage sowie dessen Kenntnisnahme \nseitens der Polizei vermittelt und die erforderliche konkret-individuelle \nZurechenbarkeit der Verwaltungstätigkeit dadurch geschaffen, dass Polizeikräfte das \nalarmanlagengesicherte Grundstück/Gebäude aufsuchen, unabhängig von der \nFrage, ob der Polizeieinsatz für den Betroffenen konkret nützlich gewesen ist oder \nnicht. \n\n51\n\nVgl auch BVerwG, Urteil vom \n23. August 1991, a.a.O.\n\n52\n\nDie Tarifstelle verstößt auch nicht gegen § 6 Satz 2 GebG NRW a.F. Danach kann \nder Verordnungsgeber eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für \nAmtshandlungen vorsehen und zulassen, die einem von der handelnden Behörde \nwahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. Die Norm eröffnet dem \nVerordnungsgeber grundsätzlich ein entsprechendes Ermessen. Ob das \nVerordnungsermessen in den Fällen, in denen die Amtshandlung ausschließlich im \nöffentlichen Interesse erfolgt, dahingehend eingeschränkt ist, dass nur ein Absehen \nvon der Schaffung einer Tarifstelle für diese Amtshandlung ermessensgerecht ist \n(Ermessensreduzierung auf Null), kann dahinstehen, denn ein Fall ausschließlichen \nöffentlichen Interesses ist hier nicht gegeben. In den in der Tarifstelle geregelten \nFällen ist das private Interesse desjenigen, der in einer Sonderrechtsbeziehung im \noben beschriebenen Sinn steht, an dem polizeilichen Einsatz nicht so gering, dass es \nvöllig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Einsatz der Polizeikräfte zurücktritt. \nDenn es ist insoweit nicht zu verkennen, dass die Polizei bei ihrem Einsatz, der durch \neinen Alarm privater Anlagen bedingt ist, einem ausdrücklichen bzw. schlüssigen \nHilfeersuchen des Anlagenbetreibers zum Schutz privaten Eigentums \nnachkommt.\n\n53\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n11. August 1986 - 1 S 528/86 -, DÖV \n1987, 257; OVG Berlin, Urteil vom \n9. Juli 1980 - 1 B 74.77 -, OVGE 15, \n171.\n\n54\n\nDass gleichwohl ein gewisses öffentliches Interesse daran besteht, dass sich Bürger \ndurch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen schützen, schließt die Erhebung einer \nGebühr für Fehlalarm nicht aus; insoweit ist es eine Frage der Bemessung der \nGebühr, den individuellen Vorteil zu erfassen. \n\n55\n\nVgl. Hamb. OVG, Urteil vom \n24. November 1997, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 -, \nNVwZ 1984, 650. \n\n56\n\nDie Höhe der in der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW bestimmten \nVerwaltungsgebühr von 170,-- DM ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n57\n\nSie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 3 GebG NRW a.F. sind \ndie Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand und \nder Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der \nAmtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht. Dass insoweit die Höhe der \nGebühr fehlerhaft oder gar willkürlich ermittelt sein könnte, ist angesichts des relativ \nniedrigen und wohl im Wesentlichen den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden \nBetrages von 170,-- DM weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen \nworden.\n\n58\n\nDie Tarifstelle, insbesondere die Regelung über die Gebührenfreistellung nur für \ndie Fälle, in denen - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für \neine Straftat festgestellt werden, verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n59\n\n Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom \n27. April 1993 - 1 BA 36/92 -, NJW \n1994, 1170, zu einer gleichlautenden \nBestimmung. \n\n60\n\nMit der Inbetriebnahme einer Alarmanlage nimmt ein Betreiber zugleich die im \nEinzelfall niemals völlig auszuschließende Fehlfunktion derartiger technischer Geräte \nund damit auch einen überflüssigen Einsatz der Polizei in Kauf. Derartig überflüssige \nEinsätze kann die Polizei auch nicht von sich aus vermeiden, weil sie im Rahmen \nihrer Aufgaben auf Grund einer Alarmierung eine Einscheidung über die \nDurchführung eine Einsatzes zu treffen hat, ohne zuvor die Plausibilität des Alarms \neinschätzen zu können. Die Verantwortung für einen Fehlalarm und einen daraus \nresultierenden Fehleinsatz der Polizei liegt folglich ausschließlich in der Sphäre \ndessen, der die Kontrollmöglichkeit über die Überfall- und Einbruchmeldeanlage inne \nhat. Von daher ist es nur folgerichtig, ihm auch das Risiko zu überbürden, dass im \nAlarmfalle mangels entsprechender Anhaltspunkte für einen durch einen Straftäter \nausgelösten Alarm ein technisch bedingter Fehlalarm nicht ausgeschlossen werden \nkann,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991, a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom \n24. November 1997, a.a.O.; OVG Bbg., \nUrteil vom 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 -, \nSeite 6 f des Urteilsabdrucks; OVG \nLüneburg, Urteil vom 10. Oktober 1985 - \n12 A 130/83 -, NJW 1986, 2007,\n\n62\n\nzumal die Gebühr weder absolut noch im Verhältnis zur erbrachten \nVerwaltungsleistung sonderlich ins Gewicht fällt. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991, a.a.O.\n\n64\n\nDie in der Tarifstelle getroffene Differenzierung, wonach die Gebührenregelung nicht \nfür Einsätze der Polizei auf Grund von Alarmierungen durch eine Überfall- und \nEinbruchmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei gilt, verstößt auch nicht gegen \nden Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die insoweit \ngegebenen Sachverhalte sind von Besonderheiten geprägt, welche die \nentsprechende Ungleichbehandlung rechtfertigen. \n\n65\n\nWährend die Einrichtung und der Betrieb privater Alarmanlagen in das Belieben \ndes Anlagenbetreibers gestellt ist, dürfen Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an \ndie Polizei nur errichtet und betrieben werden, wenn u.a. ein öffentliches Interesse \nan der Sicherheit der geschützten Personen, Sachen, Einrichtungen besteht (vgl. \nRunderlass des Innenministers vom 6. Juli 1987 in der Fassung vom 30. Dezember \n1994 in Verbindung mit Ziffer 1.5 der als Anlage 1 beigefügten Richtlinie für Überfall- \nund Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)(MBl. NRW 1995 \nS. 190). Der Einsatz der Polizei auf Grund eines Alarms erfolgt damit im Interesse \nder Öffentlichkeit. Letzterer Umstand ist für diese Fallgruppe prägend, während bei \nden privaten Alarmanlagen der Schutz privater Belange eindeutig im Vordergrund \nsteht. Die Frage, in wessen Interesse eine Amtshandlung erfolgt, ist gerade \ngebührenrechtlich von Bedeutung und vermag eine Differenzierung bei der \nGebührenerhebung jedenfalls sachlich zu rechtfertigen. Im Übrigen ist die \nUngleichbehandlung auch mit Rücksicht auf die im Rahmen der ÜEA geforderten \ntechnischen Standards (vgl. Nr. 3 der Richtlinie), die ein einwandfreies Funktionieren \nder automatischen Meldeanlagen sicherstellen und Fehlalarme ausschließen sollen, \ngerechtfertigt. Dabei ist nicht in Abrede zu stellen, dass private Anlagen und speziell \ndie Anlagen der Klägerin diesen Standards entsprechen können. Entscheidend - und \nfür eine differenzierte Behandlung im Sinne des Gebührenrechts ausreichend - ist \naber, dass bei der hier angezeigten generalisierenden Betrachtungsweise die an die \nPolizei angeschlossenen Anlagen den betreffenden Standards ausnahmslos \nentsprechen müssen, während dies bei privat betriebenen Anlagen offensichtlich \nnicht der Fall ist. Insoweit kann hier dahinstehen, ob auch bereits zum Zeitpunkt des \nhier maßgeblichen Alarms die Anlagen der Klägerin den gleichen Qualitätsstandard \nwie die Anlagen, die für die Aufschaltung bei der Polizei zugelassen sind, erfüllt \nhaben oder ob die Klägerin erst durch im Jahre 1997 aufgetretene Fehlalarme \nveranlasst worden ist, die Qualität ihrer Anlagen zu verbessern, um damit Fehlalarme \nin Zukunft zu vermeiden.\n\n66\n\nDer Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht als \nGebührenschuldnerin in Anspruch genommen. \n\n67\n\nAls Rechtsgrundlage der Gebührenschuldnerschaft kommt \nallerdings nicht die \"Anmerkung\" erster bis dritter \nSpiegelstrich zur Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW in \nBetracht. Die dortige Regelung der Gebührenschuldner ist - \nsofern sie als ausschließliche und abschießende gemeint ist - \nnicht von der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs. 1 GebG NRW \na.F. gedeckt. Nach der Verordnungsermächtigung sind nur die \neinzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und \ndie Gebührensätze der Bestimmung durch die Landesregierung \nüberlassen. Die weitergehende Regelung in der Tarifstelle 18.4 \nAGT ist nichtig und damit unwirksam. \n\n68\n\nDie Nichtigkeit der \"Anmerkung\" als Regelung mit \nNormcharakter führt aber nicht zur Nichtigkeit der gesamten \nTarifstelle. Denn die insoweit relevante Frage, ob der \nVerordnungsgeber die Tarifstelle auch ohne den nichtigen Teil \nerlassen hätte (vgl. § 139 BGB), ist zu bejahen. Dem \nVerordnungsgeber ging es eindeutig darum, die Allgemeinheit von \nden Kosten der dort geregelten Polizeieinsätze durch Schaffung \neines neuen Gebührentatbestandes zu entlasten. Insoweit war \neine Regelung des Kostenschuldners aber überflüssig, da die \nGebührenschuldnerschaft bereits in § 13 GebG NRW gesetzlich \ngeregelt ist. Ob die \"Anmerkung\" als eine Ermessensrichtlinie \nbezüglich der im Rahmen des § 13 Abs. 2 GebG NRW zu treffenden \nKostenschuldnerauswahl zu verstehen ist, mag dahinstehen.\n\n69\n\nDie Klägerin ist aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. \ngebührenpflichtig. Danach ist zur Zahlung der Kosten \nverpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (1. Alternative) \noder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alternative). \nDie Klägerin hat den Einsatz der Polizeikräfte \ngebührenauslösend veranlasst. Die an die Veranlassung \nanknüpfende Gebührenpflicht lässt zwar nicht jede Verursachung \nausreichen; vielmehr erfordert die Veranlassung eine \n\"Zurechenbarkeit\".\n\n70\n\nVgl. hierzu: Urteil des Senats vom \n16. Juni 1999, a.a.O., m.w.N.\n\n71\n\nDiese Zurechenbarkeit ergibt sich in den in der Tarifstelle \ngeregelten Fällen auch ohne ausdrücklichen Antrag - wie bereits \nim Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung \nausgeführt - aus der besonderen Situation, die ein Unternehmen \ninne hat, das eine Zentrale für \nGefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen betreibt. Denn die \nAlarmierung der Polizeikräfte liegt in Bezug auf die \nAlarmgebung durch die Einbruch- und Überfallmeldeanlage im \nPflichten- und Interessenkreis des Betreibers der Zentrale für \nGefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen; es steht - insbesondere \nin Fällen, in denen, wie hier, die Alarmanlage einen \nsogenannten \"stillen\" Alarm auslöst, der ausschließlich bei der \nZentrale aufläuft - allein in dessen Macht, die Übermittlung \ndes Alarms an die Polizei zu unterlassen, wenn er zureichende \nAnhaltspunkte für eine Straftat nicht nachzuweisen vermag.\n\n72\n\nOVG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1980, \na.a.O.\n\n73\n\nDie Klägerin ist deshalb bei Weitergabe des Alarms nicht nur \nMittlerin, sondern Veranlasserin des Fehlalarms.\n\n74\n\nVgl. OVG Bbg., Urteil vom 23. Mai \n1996, a.a.O., Seiten 8/9 des \nUrteilsabdrucks.\n\n75\n\nDie Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin steht auch \nnicht § 13 Abs. 2 GebG NRW a.F. entgegen. Nach der Norm sind \nmehrere Kostenschuldner Gesamtschuldner. Hier kann offen \nbleiben, ob und wer als weiterer Kostenschuldner hätte \nherangezogen werden können, jedenfalls ist die Heranziehung der \nKlägerin weder willkürlich noch unbillig. Denn es ist nicht zu \nbemängeln, dass der Beklagte entsprechend der \"Anmerkung\" in \nder Tarifstelle 18.4. AGT bei Anlagen, die an eine Zentrale für \nGefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das \nUnternehmen, das die Zentrale betreibt - hier also die \nKlägerin -, als veranlassenden Kostenschuldner heranzieht; \ndiese hat letztlich die Kontrollmöglichkeiten über den Alarm \nder Anlage inne. \n\n76\n\nDie Höhe der hier in dem angefochtenen Bescheid \nfestgesetzten Gebühr entspricht den Vorgaben der Tarifstelle \n18.4 AGT zur AVwGebO NRW, die ein Ermessen des Beklagten bei \nder Festlegung der Gebührenhöhe nicht gestattet.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-08/9-a-795-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-08/9-a-795-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305545","retrieved":"2026-07-09 03:33:08.037199+00:00"}}