{"status":"available","doknr":"OLD305543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0308.9A249.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-08","aktenzeichen":"9 A 249/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin von Überfall- \nund Einbruchmeldeanlagen und betreibt in B. eine Zentrale \nfür Gefahrenmeldung. Herr F. ist Mieter einer \nMeldeanlage, die in dem Gebäude S. 49 a in \nM. /R. installiert ist. Die Anlage gibt keinen \nAußenalarm ab, sondern ist still mit der Zentrale der Klägerin \nin B. verbunden. Am 3. Oktober 1997 wurde gegen 2.30 Uhr \nein Einbruchalarm zur Zentrale der Klägerin geschaltet. Diese \nbenachrichtigte eine Nachbarin des Mieters, die wiederum die \nPolizeiinspektion Ost des Beklagten benachrichtigte. Daraufhin \nwurden Beamte der Polizei eingesetzt, nach deren \nFeststellungen vor Ort keine Anhaltspunkte für eine Straftat \nersichtlich waren.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 18. November 1997 zog der Beklagte die \nKlägerin zu einer Gebühr von 170,00 DM heran. Zur Begründung \nführte er aus, die Überfall- und Einbruchmeldeanlage, die \nnicht an eine Polizeidienststelle angeschlossen sei, habe \neinen Falschalarm ausgelöst, so dass ein gebührenpflichtiger \nPolizeieinsatz erforderlich geworden sei. Die Klägerin sei als \nAnlagenbetreiberin kostenpflichtig.\n\n4\n\nDer Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Sie führte \naus, sie sei nicht Anlagenbetreiberin, sondern nur Errichterin \nder Anlage; im übrigen sei die Alarmierung der Polizei nicht \ndurch sie erfolgt.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung D. wies durch Bescheid vom \n8. April 1998 den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: \nDie Gebührenfestsetzung sei nach dem Gebührengesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen i.V.m. der Tarifstelle 18.4 des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) gerechtfertigt, weil \nder Gebührentatbestand durch die im Ergebnis unberechtigte \nAlarmierung der Polizei erfüllt sei. Die Tarifstelle stehe mit \nhöherrangigem Recht im Einklang. Auch wenn sich der Einsatz \nder Polizei bei nachträglicher Betrachtungsweise als nicht \nerforderlich erweise bzw. sich die Notwendigkeit nicht mehr \nklären lasse, handele es sich bei dem Einsatz um eine \nbesondere Verwaltungsleistung, deren Kosten umzulegen seien. \nDie bei der Verwendung automatischer Überwachungssysteme \nauftretenden Unsicherheiten bezüglich der Berechtigung der \nAlarmierung lägen in der Risikosphäre des Anlagenbetreibers \nund seien von diesem zu tragen. Die Klägerin sei \nGebührenschuldnerin. Sie habe den Einsatz der Polizei \nveranlasst, das sie die Nachbarin des Mieters informiert und \ndiese die Polizei alarmiert habe. \n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, \nsie sei vertraglich lediglich verpflichtet, beim Eingehen \neines Alarms telefonisch ihr benannte Personen des Kundens zu \ninformieren. Entsprechend dieser Vereinbarung sei ein Nachbar \ntelefonisch informiert worden. Sie habe sich ordnungsgemäß \nverhalten, so dass sie kein Verschulden an dem Fehlalarm \ntreffe. Die Vorgehensweise sei nicht mit der unmittelbaren \nBenachrichtigung der Polizei gleichzusetzen, zumal es nicht in \nihren Verantwortungsbereich falle, wenn der Nachbar ohne eine \nvorherige Prüfung der Örtlichkeit die Polizei verständige. \nEine solche Vorprüfung hätte sie - die Klägerin - vorgenommen, \nwenn ihr die Benachrichtigung der Polizei oblegen hätte.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n18. November 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n8. April 1998 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat erwidert, nach den vertraglichen Vereinbarungen \nzwischen dem Mieter der Anlage und der Klägerin habe diese die \nbei einer Meldung entstehenden Aufwendungen bei schuldhafter \nAlarmauslösung zu tragen. Ein Verschulden sei hier anzunehmen, \nweil die Anlage ausweislich eines in der B. Zentrale \nder Klägerin geführten Verlaufsprotokolls bereits am \n2. Oktober 1997 erkennbar defekt gewesen sei. \n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, \nnicht sie, sondern ihr Kunde, Herr F. , sei als \nAnlagenbetreiber im Sinne der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO \nNRW anzusehen. Sie betreibe nur die Zentrale. Soweit die \nTarifstelle bestimme, dass immer dann, wenn eine Anlage an \neine Zentrale angeschlossen sei, der Betreiber der Zentrale \ndie Gebühr schulde, sei diese Bestimmung von der \nErmächtigungsnorm des § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen nicht gedeckt. Im Übrigen sei sie auch \nnicht als Veranlasserin des Polizeieinsatzes anzusehen. Nach \ndem vereinbarten Maßnahmenplan habe sie lediglich eine \nBotenfunktion inne; insofern sei ihre Beteiligung an dem \nVorgang der Alarmierung nur so marginal gewesen, dass ein \nZurechnungszusammenhang nicht bestehe.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr erwidert, der Anlagenbetreiber habe das Risiko zu \ntragen, dass der Grund für das Auslösen des Alarms nicht \naufklärbar und Anhaltspunkte für eine Straftat nicht \nfeststellbar gewesen seien; er allein könne die \nFunktionsfähigkeit der Anlage überwachen. Der Verordnungsgeber \nhabe in der Tarifstelle 18.4 AGT konkretisiert, wer bei den \nverschiedenen Anlagetypen jeweils Gebührenschuldner sei. \nSelbst wenn die Verordnung als Ermächtigungsgrundlage nicht in \nBetracht komme, sei die Klägerin gleichwohl nach dem \nGebührengesetz Gebührenschuldnerin. Sie habe den Fehlalarm \nveranlasst, da sie die Leistung bewirkt habe. Infolgedessen \nsei es irrelevant, ob die Klägerin durch die Alarmierung eine \neigene vertragliche Verpflichtung gegenüber ihrem Mieter der \nAnlage habe erfüllen wollen oder ob es sich bei der \nAlarmierung um eine präventive Maßnahme zum Schutz des \nEigentums des Mieters gehandelt habe. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. \nDer angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom \n18. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung D. vom 8. April 1998 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nDer Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 \nAbs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971, GV NRW S. 354, \nin der Fassung vom 19. März 1985, GV NRW S. 256, (GebG NRW \na.F.) i.V.m. § 1 AVwGebO NRW in der zur Zeit der Beendigung \ndes Polizeieinsatzes (§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NRW \na.F.) geltenden Fassung der 17. Verordnung zur Änderung der \nAVwGebO NRW vom 10. September 1996, GV NRW S. 360, und der \nTarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW.\n\n24\n\nNach Tarifstelle 18.4 Satz 1 AGT zur AVwGebO NRW fällt bei \ndem Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung \ndurch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von \n170,00 DM an; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn - \nabgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für \neine Straftat festgestellt werden. \n\n25\n\nNach dem Wortlaut der Tarifstelle muss es zunächst zu einem Einsatz von Polizeikräften \ngekommen sein. Dieser muss seinen Grund in einer Alarmierung haben, die ihrerseits durch \neine Überfall- und Einbruchmeldeanlage erfolgt sein muss.\n\n26\n\nEine Alarmierung \"durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage\" i.S.d. Tarifstelle 18.4 \nAGT zur AVwGebO NRW ist jede Meldung eines Überfalls oder Einbruchs, die durch das \nAuslösen der technischen Alarmvorrichtung unmittelbar bedingt und ihrem Bedeutungsgehalt \nnach auf die Gewährung von Schutz und Hilfe gerichtet ist. Denn wer eine Alarmanlage \nunterhält, setzt darauf, dass dann, wenn er selbst ortsabwesend ist und deshalb die Polizei \nnicht herbeirufen kann, ein Dritter - ein Nachbar, ein Passant - die Polizei verständigt. Er wird \nauch unter Berücksichtigung etwaiger Fehlmeldungen voraussetzen, dass die Polizeibeamten, \nvon dem Alarm unterrichtet, so schnell wie möglich herbeikommen, um dessen Ursache zu \nerforschen und gegebenenfalls zu veranlassen, was der Schutz der gefährdeten Rechtsgüter \nerfordert.\n \nVgl. Hamb. OVG, Urteil vom 24. November \n1997 - BF III 35/97 -, NVwZ-RR 1998, \n560.\n\n27\n\nEin Polizeieinsatz \"auf Grund\" einer solchen Alarmierung ist sicher dann gegeben, wenn das - \nin jedem Fall notwendige -Alarmsignal der Anlage Polizeidienstkräften auf Grund eigener \nWahrnehmung unmittelbar zur Kenntnis gelangt und daraufhin ein Einsatz stattfindet. \n\n28\n\nHierauf ist der Anwendungsbereich der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW aber \nschon nach ihrem Wortlaut \"auf Grund\" nicht beschränkt. Denn danach reicht es aus, wenn \ndie Alarmierung durch die Überfall- und Einbruchmeldeanlage die bestimmende Ursache für \nden Einsatz der Polizeikräfte gesetzt hat. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn das \nAlarmsignal der Überfall- und Einbruchmeldeanlage nicht auf direktem Weg zur Kenntnis der \nPolizei gelangt, sondern etwa über dritte Personen telefonisch oder auf sonstige Art und \nWeise der Polizei übermittelt wird. \n\n29\n\nDiese Auslegung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW entspricht auch dem \nSinn und Zweck der Tarifbestimmung. Denn Anlass und innere Rechtfertigung der \nEinführung der Tarifstelle ist der Umstand gewesen, dass derartigen Anlagen ein \nkonstruktions-, wartungs- oder organisationsbedingtes Fehlerpotential innewohnt, das über \ndas sonst übliche Maß hinaus zu Fehlalarmen führt oder solche jedenfalls nicht ausschließt, \ndamit Polizeikräfte bindet und unnötige Kosten verursacht. Dieser Umstand prägt den \nBedeutungsgehalt der nach dem Wortlaut der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW \nerforderlichen Beziehungen zwischen dem Einsatz von Polizeikräften und der Alarmierung \n(auf Grund); er gebietet demnach die Anwendung der Tarifstelle in allen Fällen, in denen sich \nin dem jeweiligen (Fehl-)Einsatz der Polizei das anlagentypische Fehlerpotential realisiert \nhat und daher die Verursachung des Polizeieinsatzes im Rahmen einer wertenden Betrachtung \nletztlich der - fehlerbehafteten - Überfall- und Einbruchmeldeanlage zuzurechnen ist. \n\n30\n\nDementsprechend findet die Anwendung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW \ndann ihre Grenzen, wenn Dritte - gegebenenfalls veranlasst durch das Signal einer Überfall- \nund Einbruchmeldeanlage - auf Grund eigener Wahrnehmung konkreter und über das \nAlarmsignal hinausgehender Anhaltspunkte für einen Überfall oder Einbruch die Polizei \ntelefonisch oder auf sonstige Weise alarmieren. Handelt es sich insoweit um einen Fehlalarm, \nrealisiert sich in dem fehlgeschlagenen Polizeieinsatz nicht das - auch in diesem Fall \nfehlerhafte - Signal der Anlage, sondern die Fehleinschätzung des Dritten, die den Einsatz der \nPolizei maßgeblich ausgelöst hat. \n\n31\n\nSoweit danach gemäß Satz 1 Halbsatz 1 der Tarifstelle eine Gebührenpflicht in Betracht \nkommt, ist diese gemäß Satz 1 2. Halbsatz der Tarifstelle jedoch ausgeschlossen, wenn - \nabgesehen von der Alarmgebung der Anlage selbst - Anhaltspunkte für eine Straftat \nfestgestellt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass ein gebührenpflichtiger Polizeieinsatz im \nSinne der Tarifstelle auch dann zu bejahen ist, wenn für die Alarmauslösung letztlich ein \nzureichender Grund vorhanden gewesen sein mag, dieser aber nicht festgestellt werden \nkann.\n\n32\n\nDie oben dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 18.4 AGT zur \nAVwGebO NRW liegen hier vor. Ein Einsatz von Polizeibeamten ist erfolgt. Beamte der \nzuständigen Polizeiinspektion Ost in M. haben am 3. November 1997 das \nalarmanlagengesicherte Gebäude S. 49a in M. aufgesucht, um eine Überprüfung \ndurchzuführen, ob dort ein Einbruch oder Einbruchsversuch stattgefunden hat.\n\n33\n\nEs liegt auch eine Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage im Sinne \nder Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW vor, da die Überfall- und \nEinbruchmeldeanlage ein Alarmsignal abgegeben hat und damit die Meldung eines Überfalls \noder Einbruchs unmittelbar durch das Auslösen der technischen Alarmvorrichtung erfolgt \nist.\n\n34\n\nDer Einsatz der Polizeikräfte ist ferner \"auf Grund\" des Alarmsignals der Anlage erfolgt. \nDenn das Alarmsignal der Anlage, das der Polizei telefonisch durch die Nachbarin des \nMieters, die zuvor von einem Mitarbeiter der Klägerin entsprechend informiert worden war, \nzur Kenntnis gebracht worden ist, initiierte die Entscheidung der Polizei im Rahmen ihres \nAufgabenbereichs der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) für die Durchführung \ndes Einsatzes und setzte damit die diesen Einsatz bestimmende Ursache, so dass sich in dem \nEinsatz der Polizei das anlagentypische Fehlerpotential verwirklichen konnte und hier auch \nverwirklicht hat.\n\n35\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine Straftat, die nach Satz 1 2. Halbsatz der Tarifstelle 18.4 \nAGT zur AVwGebO NRW eine Gebührenpflicht nicht entstehen lassen, sind nicht festgestellt \nworden.\n\n36\n\nDie Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n37\n\nSie findet ihre gesetzliche Grundlage im Gebührengesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen. Besondere Kostenregelungen \ni.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GebG NRW, die der Anwendung des \nGebührengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen \nTarifstelle entgegenstehen könnten, sind in anderen \ngesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. \n\n38\n\nDie Tarifstelle steht auch im Einklang mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. Nach der \nNorm werden Verwaltungsgebühren als \"Gegenleistung für die besondere öffentlich-\nrechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, \nder Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts\" erhoben. In Ermangelung eines bundesgesetzlich \nvorgegebenen Gebührenbegriffs ist die Bestimmung der gebührenpflichtigen Amtshandlung \nallein nach Landesrecht und seiner Auslegung vorzunehmen. Danach setzt die Erhebung einer \nVerwaltungsgebühr eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus. Damit \ngrenzt das Gesetz diese Tätigkeiten von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten ab, für die \neine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung folgt als \nKennzeichen der besonderen Verwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer konkret-\nindividuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen \naus der Allgemeinheit hervorhebt,\n\n39\n\nvgl. Zdunek, Kommentar zum GebG NRW a.F. in: \nPraxis der Gemeindeverwaltung, Loseblattsammlung, \nStand: Mai 1994, Anm. 4 zu § 1 Abs. 1,\n\n40\n\nund ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht \ndes Betroffenen können nur die Amtshandlungen im Rahmen einer entsprechend geprägten \nSonderrechtsbeziehung \"als Gegenleistung\" - wie das Gesetz weiter formuliert - \ngebührenpflichtig sein.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243.\n\n42\n\nWeitere Anforderungen erhebt das Gesetz mit diesem Merkmal allerdings nicht. Insbesondere \nist nicht erforderlich, dass die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen einen speziellen \nrechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt. \n\n43\n\nVgl. Urteil des Senats vom 16. Juni \n1999 - 9 A 3817/98 - zu § 64 AMG.\n\n44\n\nDie Sonderrechtsbeziehung wird im vorliegenden Fall durch den Alarm der technischen \nÜberfall- und Einbruchmeldeanlage sowie dessen Kenntnisnahme seitens der Polizei \nvermittelt und die erforderliche konkret-individuelle Zurechenbarkeit der \nVerwaltungstätigkeit dadurch geschaffen, dass Polizeikräfte das alarmanlagengesicherte \nGrundstück/Gebäude aufsuchen, unabhängig von der Frage, ob der Polizeieinsatz für den \nBetroffenen konkret nützlich gewesen ist oder nicht. \n\n45\n\nVgl auch BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991, a.a.O.\n\n46\n\nDie Tarifstelle verstößt auch nicht gegen § 6 Satz 2 GebG NRW a.F. Danach kann der \nVerordnungsgeber eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen \nvorsehen und zulassen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden \nöffentlichen Interesse dienen. Die Norm eröffnet dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein \nentsprechendes Ermessen. Ob das Verordnungsermessen in den Fällen, in denen die \nAmtshandlung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt, dahingehend eingeschränkt ist, \ndass nur ein Absehen von der Schaffung einer Tarifstelle für diese Amtshandlung \nermessensgerecht ist (Ermessensreduzierung auf Null), kann dahinstehen, denn ein Fall \nausschließlichen öffentlichen Interesses ist hier nicht gegeben. In den in der Tarifstelle \ngeregelten Fällen ist das private Interesse desjenigen, der in einer Sonderrechtsbeziehung im \noben beschriebenen Sinn steht, an dem polizeilichen Einsatz nicht so gering, dass es völlig \nhinter dem öffentlichen Interesse an dem Einsatz der Polizeikräfte zurücktritt. Denn es ist \ninsoweit nicht zu verkennen, dass die Polizei bei ihrem Einsatz, der durch einen Alarm \nprivater Anlagen bedingt ist, einem ausdrücklichen bzw. schlüssigen Hilfeersuchen des \nAnlagenbetreibers zum Schutz privaten Eigentums nachkommt.\n\n47\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n11. August 1986 - 1 S 528/86 -, DÖV \n1987, 257; OVG Berlin, Urteil vom \n9. Juli 1980 - 1 B 74.77 -, OVGE 15, \n171.\n\n48\n\nDass gleichwohl ein gewisses öffentliches Interesse daran besteht, dass sich Bürger durch \nÜberfall- und Einbruchmeldeanlagen schützen, schließt die Erhebung einer Gebühr für \nFehlalarm nicht aus; insoweit ist es eine Frage der Bemessung der Gebühr, den individuellen \nVorteil zu erfassen. \n\n49\n\nVgl. Hamb. OVG, Urteil vom 24. November \n1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n25. Mai 1984 - 8 C 55.82 -, NVwZ 1984, \n650. \n\n50\n\nDie Höhe der in der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW bestimmten \nVerwaltungsgebühr von 170,-- DM ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n51\n\nSie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 3 GebG NRW a.F. sind die \nGebührensätze so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, \ndem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes \nVerhältnis besteht. Dass insoweit die Höhe der Gebühr fehlerhaft oder gar willkürlich \nermittelt sein könnte, ist angesichts des relativ niedrigen und wohl im Wesentlichen den \nVerwaltungsaufwand berücksichtigenden Betrages von 170,-- DM weder erkennbar noch von \nder Klägerin vorgetragen worden.\n\n52\n\nDie Tarifstelle, insbesondere die Regelung über die Gebührenfreistellung nur in den \nFällen, in denen - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine \nStraftat festgestellt werden, verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. \n\n53\n\n Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom \n27. April 1993 - 1 BA 36/92 -, NJW \n1994, 1170, zu einer gleichlautenden \nBestimmung. \n\n54\n\nMit der Inbetriebnahme einer Alarmanlage nimmt ein Betreiber zugleich die im Einzelfall \nniemals völlig auszuschließende Fehlfunktion derartiger technischer Geräte und damit auch \neinen überflüssigen Einsatz der Polizei in Kauf. Derartig überflüssige Einsätze kann die \nPolizei auch nicht von sich aus vermeiden, weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben auf Grund \neiner Alarmierung eine Einscheidung über die Durchführung eine Einsatzes zu treffen hat, \nohne zuvor die Plausibilität des Alarms einschätzen zu können. Die Verantwortung für einen \nFehlalarm und einen daraus resultierenden Fehleinsatz der Polizei liegt folglich ausschließlich \nin der Sphäre dessen, der die Kontrollmöglichkeit über die Überfall- und \nEinbruchmeldeanlage inne hat. Von daher ist es nur folgerichtig, ihm auch das Risiko zu \nüberbürden, dass im Alarmfalle mangels entsprechender Anhaltspunkte für einen durch einen \nStraftäter ausgelösten Alarm ein technisch bedingter Fehlalarm nicht ausgeschlossen werden \nkann,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991 a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom \n24. November 1997, a.a.O.; OVG Bbg. \nUrteil vom 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 -, \nSeite 6 f des Urteilsabdrucks; OVG \nLüneburg, Urteil vom 10. Oktober 1985 - \n12 A 130/83 -, NJW 1986, 2007,\n\n56\n\nzumal die Gebühr weder absolut noch im Verhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung \nsonderlich ins Gewicht fällt. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991, a.a.O.\n\n58\n\nDie in der Tarifstelle getroffene Differenzierung, wonach die Gebührenregelung nicht für \nEinsätze der Polizei auf Grund von Alarmierungen durch eine Überfall- und \nEinbruchmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei gilt, verstößt auch nicht gegen den \nGleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die insoweit gegebenen \nSachverhalte sind von Besonderheiten geprägt, welche die entsprechende \nUngleichbehandlung rechtfertigen. \n\n59\n\nWährend die Einrichtung und der Betrieb privater Alarmanlagen in das Belieben des \nAnlagenbetreibers gestellt ist, dürfen Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei nur \nerrichtet und betrieben werden, wenn u.a. ein öffentliches Interesse an der Sicherheit der \ngeschützten Personen, Sachen, Einrichtungen besteht (vgl. Runderlass des Innenministers \nvom 6. Juli 1987 in der Fassung vom 30. Dezember 1994 in Verbindung mit Ziffer 1.5 der als \nAnlage 1 beigefügten Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an \ndie Polizei (ÜEA)(MBl. NRW 1995 S. 190). Der Einsatz der Polizei auf Grund eines Alarms \nerfolgt damit im Interesse der Öffentlichkeit. Letzterer Umstand ist für diese Fallgruppe \nprägend, während bei den privaten Alarmanlagen der Schutz privater Belange eindeutig im \nVordergrund steht. Die Frage, in wessen Interesse eine Amtshandlung erfolgt, ist gerade \ngebührenrechtlich von Bedeutung und vermag eine Differenzierung bei der \nGebührenerhebung jedenfalls sachlich zu rechtfertigen. Im Übrigen ist die \nUngleichbehandlung auch mit Rücksicht auf die im Rahmen der ÜEA geforderten \ntechnischen Standards (vgl. Nr. 3 der Richtlinie), die ein einwandfreies Funktionieren der \nautomatischen Meldeanlagen sicherstellen und Fehlalarme ausschließen sollen, gerechtfertigt. \nDabei ist nicht in Abrede zu stellen, dass private Anlagen und speziell die Anlagen der \nKlägerin diesen Standards entsprechen können. Entscheidend - und für eine differenzierte \nBehandlung im Sinne des Gebührenrechts ausreichend - ist aber, dass bei der hier angezeigten \ngeneralisierenden Betrachtungsweise die an die Polizei angeschlossenen Anlagen den \nbetreffenden Standards ausnahmslos entsprechen müssen, während dies bei privat betriebenen \nAnlagen offensichtlich nicht der Fall ist.\n\n60\n\nDer Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht als \nGebührenschuldnerin in Anspruch genommen. \n\n61\n\nAls Rechtsgrundlage der Gebührenschuldnerschaft kommt \nallerdings nicht die \"Anmerkung\" erster bis dritter \nSpiegelstrich zur Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW in \nBetracht. Die dortige Regelung der Gebührenschuldner ist - \nsofern sie als ausschließliche und abschießende gemeint ist - \nnicht von der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs. 1 GebG \nNRW a.F. gedeckt. Nach der Verordnungsermächtigung sind nur \ndie einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, \nund die Gebührensätze der Bestimmung durch die Landesregierung \nüberlassen. Die weitergehende Regelung in der Tarifstelle 18.4 \nAGT ist nichtig und damit unwirksam. \n\n62\n\nDie Nichtigkeit der \"Anmerkung\" als Regelung mit \nNormcharakter führt aber nicht zur Nichtigkeit der gesamten \nTarifstelle. Denn die insoweit relevante Frage, ob der \nVerordnungsgeber die Tarifstelle auch ohne den nichtigen Teil \nerlassen hätte (vgl. § 139 BGB), ist zu bejahen. Dem \nVerordnungsgeber ging es eindeutig darum, die Allgemeinheit \nvon den Kosten der dort geregelten Polizeieinsätze durch \nSchaffung eines neuen Gebührentatbestandes zu entlasten. \nInsoweit war eine Regelung des Kostenschuldners aber \nüberflüssig, da die Gebührenschuldnerschaft bereits in § 13 \nGebG NRW gesetzlich geregelt ist. Ob die \"Anmerkung\" als eine \nErmessensrichtlinie bezüglich der im Rahmen des § 13 Abs. 2 \nGebG NRW zu treffenden Kostenschuldnerauswahl zu verstehen \nist, mag dahinstehen.\n\n63\n\nDie Klägerin ist aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. \ngebührenpflichtig. Danach ist zur Zahlung der Kosten \nverpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (1. Alternative) \noder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alternative). \nDie Klägerin hat den Einsatz der Polizeikräfte \ngebührenauslösend veranlasst. Die an die Veranlassung \nanknüpfende Gebührenpflicht lässt zwar nicht jede Verursachung \nausreichen; vielmehr erfordert die Veranlassung eine \n\"Zurechenbarkeit\".\n\n64\n\nVgl. hierzu: Urteil des Senats vom \n16. Juni 1999, a.a.O., m.w.N.\n\n65\n\nDiese Zurechenbarkeit ergibt sich in den in der Tarifstelle \ngeregelten Fällen auch ohne ausdrücklichen Antrag - wie \nbereits im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen \nAmtshandlung ausgeführt - aus der besonderen Situation, die \nein Unternehmen inne hat, das eine Zentrale für \nGefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen betreibt. Denn die \nAlarmierung der Polizeikräfte liegt in Bezug auf die \nAlarmgebung durch die Einbruch- und Überfallmeldeanlage im \nPflichten- und Interessenkreis des Betreibers der Zentrale für \nGefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen; es steht - \ninsbesondere in Fällen, in denen, wie hier, die Alarmanlage \neinen sogenannten \"stillen\" Alarm auslöst, der ausschließlich \nbei der Zentrale aufläuft - allein in dessen Macht, die \nÜbermittlung des Alarms an die Polizei zu unterlassen, wenn er \nzureichende Anhaltspunkte für eine Straftat nicht nachzuweisen \nvermag.\n\n66\n\nOVG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1980 \n- 1 B 74.77 -, OVGE 15, 171.\n\n67\n\nDie Klägerin ist deshalb bei Weitergabe des Alarms nicht nur \nMittlerin, sondern Veranlasserin des Fehlalarms.\n\n68\n\nVgl. OVG Bbg., Urteil vom 23. Mai \n1996, a.a.O., Seiten 8/9 des \nUrteilsabdrucks.\n\n69\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Polizei nicht unmittelbar \ndurch die Klägerin, sondern durch eine von dieser \nbenachrichtigte Nachbarin von dem Alarm unterrichtet worden \nist und dass die Klägerin sich damit - wie sie vorträgt - \ngenau an die im (Innen-)Verhältnis zu ihrem Mieter durch den \nvereinbarten Maßnahmenkatalog beschränkte Pflichtenstellung \ngehalten hat. \n\n70\n\nDenn zum einen hat sie die sich aus dem Innenverhältnis \nergebenden Pflichten nicht erfüllt. Nach dem Maßnahmenplan war \nsie verpflichtet, bei einem Einbruchsalarm entweder den \nNachbarn I. M. oder Dipl. Ing. J. G. zu \ninformieren. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern einen \nDritten, der nicht als Adressat benannt war, hier die Ehefrau \ndes Herrn I. M. , Frau M. , über das bei ihr \neingegangene Alarmsignal in Kenntnis gesetzt. Informiert die \nKlägerin Personen über das Alarmsignal der Anlage, die \naußerhalb des vertraglich bestimmten Adressatenkreises stehen, \nund kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Personen \nselbst eine Überprüfung vor Ort vornehmen, sondern muss damit \ngerechnet werden, dass diese Personen sich zum Zwecke der \nÜberprüfung an die Polizei wenden, so initiiert die Klägerin \nmit der Weitergabe des zunächst allein in ihrem \nVerantwortungsbereich aufgelaufenen Alarmsignals einen \nGeschehensablauf, der voraussehbar in einen Polizeieinsatz vor \nOrt mündet und ihr daher zuzurechnen ist.\n\n71\n\nZum anderen kann es für die Frage der \nGebührenschuldnerschaft nicht auf das - gegebenenfalls \nstreitige - Innenverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und \nBetreiber der Zentrale ankommen. Maßgebend bleibt im \nAußenverhältnis zur Polizei die Verantwortlichkeit für die \nWeitergabe des ausgelösten Alarmsignals, die sich allein \ndanach richtet, ob derjenige, bei dem das Alarmsignal \nbestimmungsgemäß aufgelaufen ist, zurechenbar einen \nGeschehensablauf in Gang gesetzt hat, in dem sich das \nanlagentypische Fehlerpotential verwirklicht hat. Hierzu \nreicht es aus, dass der Umstand der Alarmgebung durch die \nAnlage und der damit verbundene Hilfsappell ohne eigene \nÜberprüfung an Dritte weitergegeben wird, es sei denn, dass - \nwie oben dargelegt - insoweit auszuschließen ist, dass diese \nDritten sich an die Polizei wenden und den Alarm der Anlage \nihrerseits der Polizei zur Kenntnis bringen. Letztendlich \nunterscheidet sich diese Fallkonstellation nicht entscheidend \nvon der Weitergabe eines akustischen Alarmsignals durch \nPassanten an die Polizei. Auch in diesem Fall ist derjenige, \nder für die akustische Mitteilung des Alarms an den \nunbestimmten Personenkreis verantwortlich ist (etwa der \nEigentümer oder der Betreiber der Anlage) Gebührenschuldner; \nnichts anderes kann gelten, wenn der Alarm der Anlage einem \nAdressatenkreis durch den Betreiber einer Zentrale, etwa - wie \nhier auf telefonischem Weg - mitgeteilt wird.\n\n72\n\nDie Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin steht \nauch nicht gegen § 13 Abs. 2 GebG NRW a.F. entgegen. Nach der \nNorm sind mehrere Kostenschuldner Gesamtschuldner. Hier kann \noffen bleiben, ob und wer als weiterer Kostenschuldner hätte \nherangezogen werden können, jedenfalls ist die Heranziehung \nder Klägerin weder willkürlich noch unbillig. Denn es ist \nnicht zu bemängeln, dass der Beklagte entsprechend der \n\"Anmerkung\" in der Tarifstelle 18.4. AGT bei Anlagen, die an \neine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen \nangeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt \n- hier also die Klägerin -, als veranlassenden Kostenschuldner \nheranzieht; diese hat letztlich die Kontrollmöglichkeiten über \nden Alarm der Anlage inne. \n\n73\n\nDie Höhe der hier in dem angefochtenen Bescheid \nfestgesetzten Gebühr entspricht den Vorgaben der Tarifstelle \n18.4 AGT zur AVwGebO NRW, die ein Ermessen des Beklagten bei \nder Festlegung der Gebührenhöhe nicht gestattet.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-08/9-a-249-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-08/9-a-249-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305543","retrieved":"2026-07-09 03:33:07.845290+00:00"}}