{"status":"available","doknr":"OLD305557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0307.6B1899.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-07","aktenzeichen":"6 B 1899/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 50.000,-- DM \nfestgsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie (zugelassene) Beschwerde mit den sinngemäß gestellten \nAnträgen,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und \n\n4\n\n1. die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers vom \n12. Juli 1999 gegen die Verfügung \ndes Präsidenten des Landtags \nNordrhein-Westfalen vom gleichen \nTage\n\n5\n\na) anzuordnen,\nb) wiederherzustellen,\n\n6\n\n2. dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über \nden Widerspruch des Antragstellers \nvom 12. Juli 1999 gegen die \nVerfügung des Präsidenten des \nLandtags Nordrhein-Westfalen vom \ngleichen Tage zu untersagen, den \nDienstposten des Direktors beim \nLandtag an den vom Antragsgegner \nvorgesehenen Bewerber zu übertragen \nund diesen Bewerber zum Direktor \nbeim Landtag zu ernennen,\n\n7\n\nist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu \nRecht abgelehnt.\n\n8\n\nDer Antrag zu 1.a) ist unzulässig. Es handelt sich nicht, \nwie § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) voraussetzt, um einen Fall \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO. Insbesondere ist die \naufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die \nVerfügung des Präsidenten des Landtags vom 12. Juli 1999 \nerhobenen Widerspruchs nicht durch § 126 Abs. 3 Nr. 3 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ausgeschlossen. Nach dieser \nBestimmung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die \nAbordnung oder die Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Die \nVersetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand \nbeinhaltet jedoch keine Maßnahme im Sinne der §§ 17, 18 BRRG, \nder §§ 26, 27 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder der \nentsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, namentlich der \n§§ 28, 29 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(LBG NRW), und § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG bezieht sich lediglich \nauf Maßnahmen nach diesen Vorschriften. Dies hat das \nVerwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt. Der Senat nimmt \nhierauf Bezug. \n\n9\n\nDer Antrag zu 1.b) ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n10\n\nDie vom Präsidenten des Landtags gleichzeitig mit der \nVerfügung vom 12. Juli 1999, mit der er den Antragsteller in \nden einstweiligen Ruhestand versetzt hat, gemäß § 80 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, \nwie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend \nbegründet.\n\n11\n\nDer Senat kann weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit \nnoch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzung des \nAntragstellers in den einstweiligen Ruhestand feststellen. Das \nVerwaltungsgericht ist nach sorgfältiger Würdigung der Sach- \nund Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass eine \nabschließende Beurteilung im Rahmen des Eilverfahrens nicht \nmöglich ist, und hat die dafür maßgeblichen Gründe umfassend \ndargelegt. Der Senat teilt diese Auffassung. Er hat die \nzahlreichen von den Beteiligten aufgezeigten und weitere \nrechtliche Fragen im einzelnen geprüft. Deren Beantwortung mit \ndem Anspruch auf offensichtliche Richtigkeit schon im Rahmen \ndes summarischen Verfahrens ist ausgeschlossen.\n\n12\n\nDie hiernach gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses \nan der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung \ngegen das private Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs geht zu Ungunsten des Antragstellers aus.\n\n13\n\nIm Ausgangspunkt lässt sich der Senat dabei von zwei \ngrundsätzlichen Erwägungen leiten:\nEinerseits muss zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen \nwerden, dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens offen ist, \nder Antragsteller im vorliegenden Verfahren also eine \nGewichtung seiner Interessen erwarten kann, die sein Obsiegen \nin der Hauptsache ernsthaft in Betracht zieht. Hieraus folgt \nu.a., dass eine tatsächliche Entwertung seiner Rechtsstellung, \ndie im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machen \nwäre, nicht hingenommen werden könnte.\n\n14\n\nAndererseits ist das mit § 182 Abs. 2 LBG NRW ausgedrückte \nbesondere öffentliche Interesse an dem vom Antragsteller \nwahrgenommenen Amt in den Blick zu nehmen. Wenngleich mangels \nabschließender Prüfung nicht unterstellt werden darf, dass die \nVorschrift auf den Antragsteller ohne weiteres Anwendung \nfindet und höherrangiges Recht dem nicht entgegensteht, ist \ndennoch die mit § 182 Abs. 2 LBG NRW verfolgte Intention im \nRahmen der Interessenabwägung von wesentlichem Belang. Mit der \nEinfügung dieser Vorschrift in das Landesbeamtengesetz durch \ndas Änderungsgesetz vom 29. April 1991, GV NRW 82, hat der \nGesetzgeber \"der außerordentlichen politischen Bedeutung\" der \nDienstaufgaben und der Person des Landtagsdirektors Rechnung \ntragen\n\n15\n\n- vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, \nAusschuss für Innere Verwaltung, \nAusschussprotokoll 12/473, S. 5. -\n\n16\n\nund die \"jederzeitige\" Verfügbarkeit des Amtes entsprechend \nden für ähnlich hervorgehobene Ämter geltenden Regeln (vgl. § \n38 LBG NRW) sicherstellen wollen. Hierin drückt sich ein \nimmerhin nach parlamentarischer Entscheidung für hochbedeutsam \ngehaltenes Interesse der Öffentlichkeit daran aus, dass der \nLandtagsdirektor bei der Amtsausübung \"in fortdauernder \nÜbereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten \nund Zielen\" (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG) des \nLandtagspräsidenten stehen muss; fällt diese \nGrundvoraussetzung für die Zusammenarbeit im nachhinein weg, \nsoll dem durch die jederzeit mögliche Versetzung des \nAmtsinhabers in den einstweiligen Ruhestand begegnet werden \nkönnen. \n\n17\n\nIm Streitfall erschließt sich ausgehend von der zuletzt \ngenannten Erwägung das öffentliche Interesse an dem \nSofortvollzug zunächst aus dem Umstand, dass der Antragsteller \ndas Vertrauen des Landtagspräsidenten eingebüßt hat, sowie \nergänzend aus Nachhaltigkeit und Ausmaß dieses Vorgangs. Der \nAntragsgegner hat hierzu ausgeführt: Der Präsident des \nLandtags habe schon seit längerem Zweifel, ob der \nAntragsteller bereit oder in der Lage sei, ihn in seiner \nAmtsführung in dem Maße zu unterstützen, wie er dies für \nerforderlich halte. Diese Zweifel hätten sich durch eine \nVielzahl von Umständen, die nicht im Einzelnen festgehalten \nworden seien, immer weiter verstärkt. Zum Beispiel habe der \nAntragsteller im Oktober 1997 dem Personalrat parallel zu \neinem Entwurf des Präsidenten des Landtags zur Neuorganisation \nder Landtagsverwaltung einen eigenen Entwurf vorgelegt. Der \nPräsident habe den Eindruck gewinnen müssen, der Antragsteller \nwolle damit möglicherweise mit der Unterstützung des \nPersonalrats seine eigenen organisatorischen Vorstellungen \ndurchsetzen. Außerdem habe der Antragsteller sich in einer \nSitzung des Unterausschusses Personal im November 1997 gegen \neinen vom Präsidenten des Landtags gewünschten kw-Vermerk für \neine BAT IV a-Stelle ausgesprochen. Des weiteren habe der \nAntragsteller im Dezember 1998, ohne dies mit dem Präsidenten \ndes Landtags abzustimmen, der Presse gesagt, die Prüfer des \nLandesrechnungshofs seien im Landtag gewesen. Schließlich habe \nder Antragsteller im Juni 1999 in dem vor dem \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen \nanhängig gewesenen, gegen den Landtag Nordrhein-Westfalen \ngerichteten Organstreitverfahren betreffend die \n\"5%-Sperrklausel\" des Kommunalwahlgesetzes auf eine vom \nGericht vorgeschlagene ergänzende Äußerung ohne Rücksprache \nmit dem Präsidenten des Landtags verzichtet, da nichts weiter \nvorzutragen sei. Dabei sei dem Antragsteller bewusst gewesen, \ndass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs \nvoraussichtlich negativ für den Landtag ausgehen werde. Der \nAntragsteller sei, ohne dass er dem widersprochen habe, in der \nPresse dahin zitiert worden, er habe den \nprozessbevollmächtigten Rechtsanwalt des Landtags vor Gericht \nschlecht auffordern können, die Unwahrheit zu sagen. Damit \nhabe er den nachträglichen (erfolglosen) Versuch des \nPräsidenten des Landtags, die vom Verfassungsgerichtshof \nangebotene Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Informationen \nund Unterlagen doch noch zu erhalten, praktisch als unredlich \nqualifiziert. \n\n18\n\nAll dies lässt - unbeschadet der in Teilen abweichenden \nSachdarstellung des Antragstellers - nur die Feststellung zu, \ndass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Landtagspräsidenten \nund dem Antragsteller nicht mehr beteht. Ergänzend in den \nBlick zu nehmen sind die beachtliche Zahl der im übrigen nur \nbeispielhaft genannten Konfliktfälle, vor allem aber ihr \nGewicht und das Ausmaß der daran anknüpfenden Vorwürfe, \nnamentlich im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem \nVerfassungsgerichtshof. Sie machen die Schlussfolgerung \nunabweisbar, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, \nmithin nicht mehr wiederherzustellen ist. Unerheblich ist, \ndass der Antragsteller die vom Antragsgegner genannten \nVorgänge anders bewertet. Seine Beteuerung, er sei bereit und \nin der Lage, als Direktor beim Landtag die volle Unterstützung \nder \"vorgesetzten Stellen\" zu gewährleisten, ändert daran \nnichts. Ob er noch das Vertrauen des Präsidenten des Landtags \nhat, hängt von dessen Bewertung ab, kann jedenfalls nicht aus \nder Perspektive des Antragstsellers beantwortet werden. \n\n19\n\nIn dieser Situation ist das vom Landesgesetzgeber verfolgte \nAnliegen, die fortdauernde Übereinstimmung zwischen \nLandtagspräsident und Landtagsdirektor jedenfalls in den \nGrundsatzfragen sicherzustellen, nur durch die angefochtene \nMaßnahme zu erreichen. Zugleich folgt aus dieser Situation \nmitsamt der den Streitfall kennzeichnenden besonderen Umstände \nein besonders\ngewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der Entschluss \ndes Landtagspräsidenten, sich von dem Antragsteller zu \ntrennen, sofort vollzogen wird.\n\n20\n\nDem stehen gleichgewichtige oder gar überwiegende private \nInteressen an einem Aufschub der Vollziehung nicht gegenüber: \n\n21\n\nDabei kann auf sich beruhen, dass nach der bisherigen \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts ohnehin nur ein \nbesonders bedeutsames persönliches Interesse des betroffenen \nBeamten an einer (vorläufigen) Fortsetzung seiner bisherigen \ndienstlichen Tätigkeit das öffentliche Interesse an der \neinstweiligen Zurruhesetzung zurücktreten lassen könnte.\n\n22\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 8. Juni 1993 \n- 1 B 828/93 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1994, 25, zu § 36 Abs. 1 \nBBG.\n\n23\n\nUnabhängig davon lassen sich aus dem Vorbringen des \nAntragstellers und den sonstigen Umständen keine Gründe \nableiten, die das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der einstweiligen Zurruhesetzung überwinden \nkönnten. Der Antragsteller beruft sich darauf, sein privates \nInteresse, weiter als Direktor beim Landtag tätig zu sein, sei \nnicht in erster Linie finanzieller Natur; er sei aber in ein \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden, habe sich \ndarauf sowie auf eine Diensterfüllung bis zum gesetzlichen \nRuhestand eingestellt und durch den Sofortvollzug der \nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand drohe ihm ein \nunwiderruflicher Rechtsverlust. Die erstgenannten Aspekte \nhaben - gemessen an der Bedeutung einer vertrauensvollen \nZusammenarbeit zwischen Landtagspräsident und Landtagsdirektor \nfür das öffentliche Wohl - kein hinreichendes Gewicht; der \nletztgenannte Aspekt wäre - in hier nicht näher zu erörternden \nGrenzen - anders zu würdigen, trifft jedoch nicht zu:\n\n24\n\nWenn die Stelle des Direktors beim Landtag wieder neu \nbesetzt wird, kann der Antragsteller diesen Dienstposten \nallerdings - abgesehen von der vom Verwaltungsgericht \nerörterten Möglichkeit, dass der neue Stelleninhaber \njedenfalls zeitweise ein anderes Amt übernimmt - nicht \nwiedererlangen. Auch gibt es das Amt des Direktors beim \nLandtag Nordrhein-Westfalen (anders als etwa das Amt eines \nStaatssekretärs) zwangsläufig nur einmal, und ein weiteres Amt \nmit der Besoldungsgruppe B 9 LBesO existiert in Nordrhein-\nWestfalen ebenfalls nicht. Dennoch würde sich eine Klage gegen \ndie Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch eine \nalsbaldige Neubesetzung der Stelle des Direktors beim Landtag \nnicht erledigen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat \nallerdings mit Urteil vom 27. Oktober 1999 - 2 HB 491/98 - in \neinem die Versetzung des bremischen Direktors bei der \nBürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand betreffenden \nRechtsstreit eine dahingehende Entscheidung getroffen. Dieser \nAuffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen, für das \nnordrhein-westfälische Landesrecht ist jedenfalls vom \nGegenteil auszugehen:\n\n25\n\nDie Auffassung des OVG Bremen beruht auf der Annahme, dass \nnach der Übertragung des Amtes auf einen neuen Amtsinhaber \n\"das mit der Anfechtungsklage, d.h. mit der Aufhebung der \nZurruhesetzung verfolgte Ziel, sich den Status als Direktor \nbei der Bürgerschaft mit allen damit verbundenen Rechten zu \nerhalten\", nicht mehr zu erreichen sei; denn es sei \"rechtlich \nunmöglich (geworden), den Kläger als Direktor bei der \nbremischen Bürgerschaft amtsangemessen zu beschäftigen und zu \nbesolden\" (S. 10/11 des amtlichen Abdrucks des vorgenannten \nUrteils). Der Senat teilt diesen Ausgangspunkt nicht. Der mit \nder Anfechtungsklage verfolgte Anspruch auf Aufhebung der \nZurruhesetzung und der Anspruch auf amtsangemessene \nBeschäftigung und Besoldung sind voneinander zu unterscheiden. \nDer zuletzt genannte Anspruch ist mit dem erstgenannten nicht \nidentisch, sondern nur die weitere Konsequenz eines Erfolgs \nder Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzung. Dass die \nErfüllung des Anspruches auf amtsangemessene Beschäftigung und \nBesoldung nach der anderweitigen Besetzung der Stelle auf \nSchwierigkeiten stoßen könnte, berührt deshalb schon für sich \nbetrachtet nur diesen Anspruch, schlägt mithin auf den mit der \nAnfechtungsklage verfolgten Aufhebungsanspruch nicht zwingend \ndurch. \n\n26\n\nDavon abgesehen wird auch der Anspruch auf amtsangemessene \nBeschäftigung und Besoldung durch eine anderweitige Verfügung \nüber die Planstelle nicht zwangsläufig vereitelt. Nach einer \nAufhebung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wäre \nder Antragsteller wieder aktiver Beamter mit der \nAmtsbezeichnung \"Direktor beim Landtag\" und mit dem Anspruch \nauf Dienstbezüge nach B 9 LBesO. Entsprechende Mittel für die \nErfüllung dieses Anspruchs müssten dann bereitgestellt werden, \ndie haushaltsrechtliche Grundlage dafür bietet jedenfalls § 37 \nAbs. 1 Satz 2 Alternative 2 der Landeshaushaltsordnung. Auch \ndie Erfüllung des Anspruches auf amtsangemessene Beschäftigung \nwäre nicht von vornherein ausgeschlossen. Immerhin läge die \n- bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene - Betrauung des \nneuen Planstelleninhabers mit einem anderweitigen Amt im \nBereich des Möglichen. Wird davon ausgegangen, dass eine \nsolche Lösung nicht gelänge und auch eine einvernehmliche \nRegelung über einen anderweitigen Einsatz des Antragstellers \nselbst nicht zustande käme, so bliebe als letzte Möglichkeit \ndessen Versetzung in ein anderes Amt. Eine solche Versetzung \nist - bei Verliegen eines dienstlichen Bedürfnisses und unter \nEinhaltung der weiteren, hier nicht erörterungsbedürftigen \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 1 LBG NRW - selbst dann gegen \nden Willen des Beamten möglich, wenn er wie der Antragsteller \nein funktionsgebundenes Amt innehat, das nicht abstrakt, \nsondern nach der konkret damit verbundenen Funktion \numschrieben wird. Voraussetzung wäre dabei nicht, dass der \nbisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind. Zu \nfordern wäre insoweit allenfalls die Gleichwertigkeit des \nneuen und des alten statusrechtlichen Amtes.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1999 - 2 C 36.98 -, Dokumentarische \nBerichte, Ausgabe B, 2000, 45.\n\n28\n\nDer Antrag zu 2. ist unzulässig. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, würde bereits eine - mit dem Antrag \nzu 1. b) verfolgte - Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine \nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand eine Neubesetzung \nseiner Stelle (vorläufig) verhindern. Soweit der Antragsteller \ndarauf hinweist, er trete einer Umdeutung des Antrages zu 2. \nin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs, beschränkt auf die Verhinderung \neiner Neubesetzung der Stelle, nicht entgegen, führt dies \nnicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis. Ein Antrag mit diesem \nInhalt wäre in dem Antrag zu 1. b) enthalten und somit einer \ngesonderten nochmaligen Bescheidung nicht zugänglich.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an § 13 Abs. 4 \nSatz 2, § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes; wegen des \nsummarischen Charakters des Verfahrens hält der Senat die \nHälfte des 6,5fachen Betrages des monatlichen Grundgehalts der \nBesoldungsgruppe B 9 LBesO für angemessen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-07/6-b-1899-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-07/6-b-1899-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305557","retrieved":"2026-07-09 03:33:09.422215+00:00"}}