{"status":"available","doknr":"OLD305569","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0303.7A4161.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-03","aktenzeichen":"7 A 4161/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. November 1995 und ihres \nWiderspruchsbescheids vom 26. Juni 1996 verpflichtet, der Klägerin die mit Schreiben vom \n17. August 1995 beantragte Genehmigung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans zu \nerteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der \nBeklagten zur Erteilung der Genehmigung für eine Änderung des \nFlächennutzungsplans.\nIn dem im Jahre 1979 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan \nder Klägerin war das etwa 220 m breite Gebiet zwischen den \nOrtsteilen I. und S. als Grünfläche mit der \nZweckbestimmung \"Parkanlage\" ausgewiesen. Es wird im Norden \ndurch die L 213, im Osten von der B 477, im Süden von der \nbebauten Ortslage des Ortsteils S. und im Westen durch \nden H. bach begrenzt. In diesem Gebiet sind zwei Bauernhöfe \nvorhanden, der Rest der Fläche wird überwiegend \nlandwirtschaftlich genutzt. \nDas Gebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den hier \nmaßgeblichen Teilabschnitt (Stand 1984) als \"Allgemeine \nFreiraum- und Agrarbereiche\" dargestellt.\nEs liegt ferner im Geltungsbereich des am 29. Dezember 1992 in \nKraft getretenen Landschaftsplans Nr. 7 \n\"S. M. \", der unter anderem diesen \nBereich als Landschaftsschutzgebiet festsetzt sowie ferner \neinige Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile ausweist. \nNach der \"Entwicklungs- und Festsetzungskarte\" zum \nLandschaftsplan Nr. 7 unterfällt das Landschaftsschutzgebiet \ndem Entwicklungsziel \"2\", das in den textlichen Festsetzungen \nzum Landschaftsplan Nr. 7 wie folgt beschrieben ist:\n\n3\n\n\"Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden \nLandschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit \ngliedernden und belebenden Elementen.\" \n\n4\n\n \nIn Nr. 2.2-4 der textlichen Festsetzungen ist weiter \nausgeführt:\n\n5\n\n\"Landschaftsschutzgebiet H. bach :\nTalverlauf des H. bach und das Gebiet der \nN. .\n\n6\n\nSchutzzweck:\nDas Gebiet wird zur Erhaltung der \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der \nNutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen \nder Vielfalt und Schönheit des \nLandschaftsbildes geschützt (§ 21 a, b LG NW).\nErhaltung und Aufwertung der durch den \nGewässerverlauf, die Talung und verschiedene \nGutshöfe mit altem Baumbestand und hofnahem \nGrünland geprägten Landschaftsstruktur.\"\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplans nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: Am 13. Dezember 1984 beschloss \nder Kreistag des F. die Aufstellung des \nLandschaftsplans Nr. 7 \"S. M. \". Nach \nfrühzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und \nöffentlicher Darlegung der allgemeinen Ziele und Grundsätze \nder Planung, wurden die Träger öffentlicher Belange mit \nSchreiben vom 25. Mai 1988 erneut beteiligt. Die Klägerin \nmachte mit Schreiben vom 5. Oktober 1988 Anregungen und \nBedenken geltend. Darin heißt es unter anderem: \n\n8\n\n\"Im Bereich der hofnahen Weideflächen \nzwischen S. und I. ist die \nLandschaftsschutzausweisung bis 20 m östlich \ndes H. bach zurückzunehmen, da durch die im \nFNP ausgewiesene Freifläche (Grünfläche) \nbereits ein ausreichender Freiraumschutz \ngegeben ist.\" \n\n9\n\nNachdem in der Folgezeit der Planentwurf überarbeitet \nworden war, beschloss der Kreistag des F. am 17. Mai \n1990 die öffentliche Auslage des Entwurfs des \nLandschaftsplans, die in der Zeit vom 13. November 1990 bis \nzum 13. Dezember 1990 erfolgte. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Schreiben vom 29. Oktober 1990 beteiligt. \nDie Klägerin erhob mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 \nBedenken und Anregungen. In der Folgezeit wurde der Entwurf \ndes Landschaftsplans nochmals geändert. In seiner Sitzung vom \n26. März 1992 beschloss der Kreistag des F. zunächst \ndie Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen zum Entwurf \ndes Landschaftsplanes 7, anschließend den Entwurf des \nLandschaftsplans \"entsprechend der Stellungnahme zu den \nBedenken und Anregungen\" zu ändern und beschloss sodann den \nEntwurf des Landschaftsplans in der geänderten Fassung als \nSatzung. Anschließend teilte er denjenigen, die im \nAufstellungsverfahren Anregungen und Bedenken erhoben hatten, \nmit Schreiben vom 30. März 1992 das Ergebnis des \nKreistagsbeschlusses zu den jeweils erhobenen Bedenken und \nAnregungen mit. Nach erfolgter Vorlage genehmigte die Beklagte \nmit Bescheid vom 25. September 1992 den Landschaftsplan unter \nBedingungen und Auflagen. Darin heißt es unter anderem:\n\n10\n\n\"Wegen der fehlenden Möglichkeit der \nBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind \nalle erst nach Offenlage vorgenommenen \nwesentlichen Änderungen des Planwerks zu \nstreichen.\"\n\n11\n\nDiesen Bedingungen trat der Kreistag des F. mit \nBeschluss vom 17. Dezember 1992 bei. Am 29. Dezember 1992 \nwurde im Amtsblatt für den F. bekannt gemacht, dass \n\"der Regierungspräsident L. den Landschaftsplan 7 \n\"S. M. \" mit Verfügung vom 25.09.1992 \ngem. § 28 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW genehmigt\" hat.\n\n12\n\nAm 3. Mai 1993 beschloss der Rat der Klägerin, den \nFlächennutzungsplan für das Gebiet südlich des X. zu \nändern und dort eine 80 m breite und 70 m tiefe Wohnbaufläche \ndarzustellen. Im Erläuterungsbericht ist hierzu \nausgeführt:\n\n13\n\n\"Die allgemein schwierige Situation auf dem \nWohnungsmarkt und die damit verbundene \nNachfrage, kurzfristig Wohnraum zu Verfügung zu \nstellen, ist für die Stadt Bergheim der \nwesentliche Grund, diese im Ortskern gelegene \nFläche für eine bauliche Nutzung zu aktivieren. \n...\nFerner fügt sich die diese Entwicklung in die \nStruktur des Ortskerns mit seiner beidseitig \nund durchgängig angebauten Durchgangsstraße \nein. ...\nIm Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung \nist vorgesehen, durch eine intensive \nBepflanzung im rückwärtigen Bereich einen \nhomogenen Übergang von der \"Wohnbaufläche\" - W \nzur \"Grünfläche\" zu schaffen, die deutlich die \nGrenze zwischen den unterschiedlichen Nutzungen \naufzeigt und die Grundlage für eine weitere \nökologische Entwicklung in Richtung des \n\"H. bach \" darstellt.\" \n\n14\n\nAuf die mit Anschreiben vom 21. Mai 1993 erfolgte \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange machte der \nF. Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung \ngeltend, weil die in diesem Bereich unter Landschaftsschutz \nstehende Grünfläche zerschnitten und zum Bahndamm hin \nunterbrochen würde. Auch sollten das Landschaftsbild und der \nAuebereich des H. bach zur zukünftigen Wiederherstellung \nder Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und wegen der \nbesonderen Bedeutung für die Erholung der S. Bevölkerung \nfreigehalten und als Grünfläche genutzt werden. In einer \nweiteren Stellungnahme vom 17. Januar 1994 vertiefte der \nF. seine Bedenken: Die vorgesehene Bebauung \nwiderspreche dem Entwicklungsziel des Landschaftsplans. \nDarüber hinaus stelle das Landschaftsschutzgebiet einen \nwichtigen Freiraum im Umfeld des Verdichtungsgebietes dar. Die \nFläche sei auch wegen ihrer Funktion als Anbaufläche, als \nGebiet für die Wasserwirtschaft und wegen ihrer Bedeutung für \ndas Klima zu erhalten. \nDie daraufhin von der Klägerin eingeholte \nlandschaftspflegerische Stellungnahme führt unter anderem \naus:\n\n15\n\n... \"Das Plangebiet - die südliche \nVerlängerung des ummauerten, zum X. \ngehörenden Gartens, stellt sich jedoch sowohl \nlandschaftsökologisch als auch visuell \nlediglich als Baulücke und nicht als funktional \nder Bachniederung zuzuordnende Fläche dar. Eine \nBebauungsplanung dieser Fläche in der \nvorgesehenen Tiefe von 70 m mit hochwertiger, \nlandschaftsgerechter Eingrünung des \nrückwärtigen Teils stellt aus \nlandschaftspflegerischer Sicht lediglich eine \nHarmonisierung und einen logischen Abschluss \ndes Ortsrands, jedoch keine Beeinträchtigung \ndes Bachtals dar.\"\n\n16\n\nIn seiner Sitzung vom 19. Juni 1995 beschloss der Rat \nzunächst zu den erhobenen Bedenken und Anregungen und \nbeschloss sodann die Änderung des Flächennutzungsplans.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 17. August 1995 bat die Klägerin den \nBeklagten um Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung. Der \nBeklagte lehnte es mit Bescheid vom 17. November 1995 ab, die \nbeantragte Genehmigung zu erteilen. Zur Begründung ist im \nWesentlichen ausgeführt: Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 \nund Abs. 6 BauGB vor. Die beabsichtigte Änderung des \nFlächennutzungsplans trage der konkreten \"Flächenfunktion\" des \nbetroffenen Gebiets nicht hinreichend Rechnung. Im F. \nsei jede auch nur ansatzweise vorhandene Reststruktur an \nLandschaftsbild- und ökologisch wirksamer Fläche von erhöhter \nBedeutung, weil innerhalb des F. ein hohes Maß an \nausgeräumter Ackerlandschaft bestehe. Über diese allgemeine \nEinschätzung hinaus sei dem H. bach einschließlich seiner \numgebenden kulturlandschaftlichen Prägung eine erhöhte \nBedeutung dadurch beigemessen, dass das betroffene Gebiet im \nLandschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen worden \nsei. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans sei auch \nder Landschaftsplan mit seinen Zielen und Festsetzungen zu \nbeachten. Dies sei in der Gesamtabwägungsentscheidung zur \nÄnderung des Flächennutzungsplans nicht zutreffend gewichtet \nworden. Zwar könne der von der Stadt begründete dringende \nWohnbedarf akzeptiert werden. Jedoch lasse die nunmehr \nbeabsichtigte Ausweisung nicht erkennen, warum die Klägerin \nzwingendermaßen ihren Wohnbedarf an keiner anderen Stelle in \nihrem Gemeindegebiet, außerhalb des Landschaftsschutzgebietes \nrealisieren könne.\n\n18\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember \n1995 Widerspruch. \n\n19\n\nMit Bescheid vom 26. Juni 1996 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur \nBegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Bei der 46. \nÄnderung des Flächennutzungsplans seien die öffentlichen \nBelange untereinander nicht gerecht abgewogen worden. Die \nKlägerin habe angesichts der im Landschaftsplan erfolgten \nAusweisung der betroffenen Fläche als Landschaftsschutzgebiet \ndie Pflicht, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen, \nnicht mit der hinreichenden Gewichtigkeit beachtet. Es sei bei \ndem gebotenen \"größeren Suchradius\" nicht berücksichtigt \nworden, ob nicht die Siedlungsentwicklung auf weniger \nempfindliche Bereiche hätte gelenkt werden können. Der \nLandschaftsplan trete gegenüber dem Flächennutzungsplan - \nanders als dies für einen Bebauungsplan nach § 29 Abs. 4 LG \nNRW vorgesehen sei - auch nicht zurück. \n\n20\n\nDie Klägerin hat am 31. Juli 1996 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr stehe \ngemäß § 6 Abs. 2 BauGB ein Anspruch auf Genehmigung der \nÄnderung des Flächennutzungsplans zu. Entgegen der Auffassung \nder Beklagten verstoße die Änderung nicht gegen § 1 Abs. 6 \nBauGB. Sowohl der Abwägungsvorgang als auch das \nAbwägungsergebnis seien rechtsfehlerfrei. Dem Rat sei bei der \nÄnderung des Flächennutzungsplans bekannt und bewusst gewesen, \ndass die als Wohnbaufläche vorgesehene Fläche dem \nLandschaftsplan Nr. 7 \"S. M. \" \nunterfällt und dort als Landschaftsschutzgebiet dargestellt \nist. Im Rahmen des Abwägungsvorgangs sei aber auch der in der \nStadt Bergheim sowie insbesondere im Ortsteil S. \nbestehende dringende Wohnbedarf zu berücksichtigen gewesen, \nder nur durch die Ausweisung neuer Baugebiete zu befriedigen \nsei. Dabei sei der Klägerin auch bewusst gewesen, dass - \ntheoretisch - eine Ausweisung einer Wohnbaufläche auch an \neinem anderen Standort im Stadtgebiet möglich gewesen wäre. \nFür die streitige Fläche habe aber gesprochen, dass mit der \nbaldigen Verwirklichung der konkreten Bebauung zu rechnen sei, \nda ein Bauträger zur Durchführung des Wohnbauvorhabens bereit \nstehe. Weiter füge sich das geplante Wohngebiet in den \nOrtsteil S. ein. Die Klägerin habe die Belange des \nLandschaftsschutzes auch mit dem ihnen zukommenden Gewicht in \nden Abwägungsvorgang eingestellt. So sei der Eingriff in die \nLandschaft gering. Auf Grund des Abstandes der Wohnbaufläche \nzum H. bach von rund 140 bis 175 m sei eine Zerstörung oder \nnennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftselemts H. bach \nausgeschlossen. Ferner stelle die streitige Fläche auf Grund \nder bereits in der Umgebung vorhanden Bebauung ohnehin eine \nsich für eine Bebauung anbietende Bauerwartungsfläche dar. \nDiese Bewertung werde auch durch die landschaftspflegerische \nStellungnahme vom März 1995 bestätigt. Hiervon ausgehend habe \ndie Klägerin die Belange des Landschaftsschutzes im Rahmen des \nvon ihr gefundenen Abwägungsergebnisses \"überwinden\" und sich \nfür die Darstellung \"Wohnbaufläche\" entscheiden können. Der \n\"Konfliktbewältigung\" könne im Übrigen im Rahmen der \nAufstellung des Bebauungsplans Rechnung getragen werden. Es \nsolle nämlich im Bebauungsplan sichergestellt werden, dass der \nrückwärtige Teil der Wohnbaufläche eingegrünt werde.\nAuch widerspreche die Änderung des Flächennutzungsplans nicht \nsonstigen Rechtsvorschriften i.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB. Die \nDarstellung als Wohnbaufläche verstoße nicht gegen den \nLandschaftsplan 7 \"S. M. \" des \nF. , und die darin enthaltene Ausweisung der \nstreitigen Fläche als Landschaftsschutzgebiet. Denn durch den \nFlächennutzungsplan allein werde kein Baurecht begründet und \ndamit ein Eingriff in die Landschaft nicht ermöglicht. Eine \nBebauungsmöglichkeit schaffe erst der aus dem \nFlächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungsplan, und gemäß § \n29 Abs. 4 LG NRW träten mit dessen Rechtsverbindlichkeit \nwidersprechende Darstellungen und Festsetzungen des \nLandschaftsplans außer Kraft. Außerdem sei der \nLandschaftsplan, jedenfalls soweit er Festsetzungen für den \nBereich der Stadt Bergheim enthalte, wegen Verstoßes gegen das \nAbwägungsgebot nichtig. Mit den von der Klägerin als Trägerin \nöffentlicher Belange mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 im \nAufstellungsverfahren zum Landschaftsplan geltend gemachten \nAnregungen und Bedenken habe sich - ausweislich eines \nSchreibens des Kreises vom 30. März 1992 - nicht der \nKreistag, sondern nur ein Arbeitskreis des Landschaftsbeirates \nbefasst. Weiter sei bei der Aufstellung des Landschaftsplanes \nfehlerhaft davon abgesehen worden, von der Klägerin angeregte, \nzusätzliche Festsetzungen in den Landschaftsplan aufzunehmen. \nDie hierfür als Begründung angeführte Zeitverzögerung des \nInkrafttretens des Landschaftsplanes sei nicht sachgerecht, da \nes in der Natur der Sache liege und vom Gesetzgeber bewusst in \nKauf genommen worden sei, dass Anregungen und Bedenken zu \neiner Änderung des Entwurfs des Landschaftsplanes führen \nkönnten. Im Übrigen habe das Verfahren zur Aufstellung des \nLandschaftsplanes ohnehin 8 Jahre gedauert. Der \nLandschaftsplan sei auch nicht aus dem Gebietsentwicklungsplan \nentwickelt worden. Ferner seien entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 LG \nNRW die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht beachtet \nworden. Denn in den Landschaftsschutz seien auch Flächen \neinbezogen worden, die im Flächennutzungsplan als Bauflächen \ndargestellt seien, so z.B. Bauflächen am Westrand von \nI. und am Nord-Ost-Rand von H. . \n\n21\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n22\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung \nihres Bescheides vom 17. November 1995 \nund des Widerspruchsbescheides vom 26. \nJuni 1996 zu verpflichten, die 46. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes der \nKlägerin zu genehmigen;\n\n23\n\n2. die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung hat sie in Ergänzung zu den Ausführungen in \nden angefochtenen Bescheiden vorgetragen: Die Absicht der \nKlägerin, im Bebauungsplan eine Eingrünung des rückwärtigen \nTeils der Wohnbaufläche festzusetzen, stelle für die \ngrundsätzliche Frage im Rahmen der Abwägung der öffentlichen \nBelange, ob diese Fläche zur Deckung eines dringenden \nWohnraumbedarfs im Hinblick auf ihre landschaftliche Bedeutung \ntatsächlich benötigt werde, keine Lösung dar. Hinsichtlich der \ngeltend gemachten Nichtigkeit des Landschaftsplanes sei \nfestzustellen, dass sie dessen Rechtmäßigkeit im \nGenehmigungsverfahren nach § 28 LG NRW geprüft und keine \nRechtsfehler festgestellt habe. Der Vortrag der Klägerin gebe \nkeinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.\n \nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Genehmigung \nder 46. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 \nBauGB zu, weil die Änderung nicht ordnungsgemäß zu Stande \ngekommen sei. Sie verstoße gegen das Abwägungsgebot des § 1 \nAbs. 6 BauGB. Eine Änderung des Flächennutzungsplans mit der \nFolge einer Zulassung der Bebauung würde das Landschaftsbild \nbeeinträchtigen. So werde eine Bebauung der streitigen Fläche \nden Eindruck, sich in diesem Bereich zumindest teilweise in \nder freien Landschaft zu befinden, zerstören. Dem in dem \nLandschaftsplan - von dessen Wirksamkeit auszugehen sei - mit \nder Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet zum Ausdruck \ngebrachten Anliegen, das geschützte Gebiet zu erhalten, sei \nvon der Klägerin kein gleichwertiger oder höherwertiger Belang \nentgegengestellt worden. Es sei nicht erkennbar, warum der im \nÄnderungsverfahren angeführte dringende Wohnbedarf nicht an \nanderer Stelle im Gemeindegebiet der Klägerin befriedigt \nwerden könne. Die Klägerin habe nicht konkret geprüft, ob \nandere Flächen am Ortsrand für die relativ kleinräumige \nBaumaßnahme verwendet werden könnten. \n\n27\n\nGegen das ihr am 3. August 1998 zugestellte Urteil hat die \nKlägerin am 28. August 1998 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit der Klägerin am \n27. März 1999 zugestelltem Beschluss vom 24. März 1999 \nentsprochen. Mit am 23. April 1999 beim Gericht eingegangenen \nSchriftsatz hat die Klägerin einen Berufungsantrag gestellt \nund diesen begründet.\n\n28\n\nZur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor: Die \nGenehmigung der Flächennutzungsplanänderung sei nicht wegen \neines Widerspruchs zu sonstigen Rechtsvorschriften i.S.v. § 6 \nAbs. 2 BauGB zu versagen. Insbesondere stehe die Darstellung \nder Wohnbaufläche nicht in Widerspruch zu den Festsetzungen \ndes Landschaftsplans Nr. 7 \"S. M. \". \nDenn dieser sei unwirksam. Neben den bereits erstinstanzlich \ngeltend gemachten Unwirksamkeitsgründen sei der \nLandschaftsplan auf Grund von Abwägungsfehlern unwirksam. Der \nF. habe die im Rahmen der zweiten Auslegung des \nEntwurfs des Landschaftsplans eingegangenen Bedenken und \nAnregungen fehlerhaft behandelt, in dem er diese - entgegen \nseinem eigenen Satzungsbeschluss vom 26. März 1992 - nicht \nberücksichtigt, sondern auf ein späteres \nPlanänderungsverfahren verwiesen habe, zumal den Einwendern \ngegenüber mitgeteilt worden sei, dass ihre Bedenken und \nAnregungen berücksichtigt worden seien. Weiter leide der \nLandschaftsplan an einem Abwägungsmangel, weil sich der \nKreistag vor dem Satzungsbeschluss keine Gewissheit über die \nmit dem Landschaftsplan verbundenen Folgemaßnahmen und deren \nfinanzielle Lasten verschafft habe. \nFerner vertieft die Klägerin ihre Auffassung, dass die \nÄnderung des Flächennutzungsplans weder an einem Mangel im \nAbwägungsvorgang noch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses \nleide und führt hierzu ergänzend aus: Durch die geplante \nBebauung werde in die vorhandene Landschaftsstruktur nicht \nerheblich eingegriffen. Der Bereich des H. bach , der Talung \nund die restliche bis zum westlichen Rand der vorgesehenen \nBebauung verbleibende Freifläche blieben von der vorgesehenen \nBebauung unberührt. Einem sich am H. bach aufhaltendem \nBetrachter der Landschaft stehe auch nach Verwirklichung der \ngeplanten Bebauung noch die gesamte große Freifläche zwischen \nden Ortsteilen S. und I. vor Augen, sodass der \nEindruck von einer freien Landschaft nicht beeinträchtigt \nwerde. Auch der X. werde durch die geplante Bebauung \nnicht in seiner Wirkung in Mitleidenschaft gezogen. Die auf \nseiner Südseite vorhandene rund 65 m tiefe Freifläche erzeuge \neine Distanz zu der geplanten Bebauung, die den X. \nauch weiterhin ausreichend in Erscheinung treten lasse. Durch \ndie geplante Bebauung werde auch nicht in den zur H. bach -\nAue gehörenden Hangbereich eingegriffen. Das Gelände falle von \nder B 477 zum H. bach hin ab, wobei die eigentliche \nHangsituation zum H. bach hin erst im Anschluss an die \nvorgesehenen Bebauung gegeben sei. Auch wegen dieser \ngeschilderten topografischen Situation werde der Eindruck \neines freien Landschaftsteils nicht gestört. So erscheine \nschon jetzt beim Blick vom H. bach in Richtung Osten auf \ndem höher gelegenen Gelände die Silhouette des X. \nsowie die übrige entlang der B 477 praktisch lückenlosen \nBebauung. \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den Schlussanträgen erster \nInstanz zu erkennen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nZur Begründung vertieft sie ihre Auffassung, dass die \nWohnflächendarstellung in der Flächennutzungsplanänderung \nabwägungsfehlerhaft erfolgt sei. So lasse sich insbesondere \ndem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan nicht \nentnehmen, dass die Klägerin Alternativstandorte zu der \nbeabsichtigten Wohnbauflächendarstellung in Betracht gezogen \nhabe. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n36\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n37\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.\n\n38\n\nDie Ablehnung der Genehmigung der 46. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Klägerin durch den Bescheid der \nBeklagten vom 17. November 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juni 1996 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n39\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf \nGenehmigung der 46. Änderung ihres Flächennutzungsplans gemäß \n§ 6 Abs. 2 BauGB zu. \n\n40\n\nGemäß § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt \nwerden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zu \nStande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund \ndieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen \nRechtsvorschriften widerspricht.\nDiese Voraussetzungen treffen für die 46. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Klägerin nicht zu.\nSie widerspricht zunächst nicht sonstigen Rechtsvorschriften \ni.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB.\nDer Genehmigung steht insbesondere nicht als sonstige \nRechtsvorschrift i.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB der Landschaftsplan \nNr. 7 \n\"S. M. \" entgegen. Allerdings befindet \nsich die von der Änderung betroffene Fläche im Gebiet eines \nnach den Ausweisungen des Landschaftsplans Nr. 7 \n\"S. M. \" rechtsförmlich festgesetzten \nLandschaftsschutzgebietes, und die mit der \nFlächennutzungsplanänderung vorgesehene Darstellung einer \nWohnbaufläche ist hiermit inhaltlich unverträglich. Denn \nwährend es nach Nr. 2.2. der textlichen Festsetzungen zum \nLandschaftsplan Nr. 7 \"S. M. \" unter \nanderem im Landschaftsschutzgebiet verboten ist, bauliche \nAnlagen zu errichten, stellt die 46. Änderung des \nFlächennutzungsplans den betroffenen Bereich gerade als \n\"Wohnbaufläche\" dar. Es müssen bereits im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über den Flächennutzungsplan alle rechtlichen \nVoraussetzungen gegeben sein, um das mit dem \nFlächennutzungsplan gewollte gesamträumliche \nEntwicklungskonzept ohne weiteres umsetzen zu können, sodass \nein zu diesem Zeitpunkt bereits existierender förmlicher \nNatur- und Landschaftsschutz von der Gemeinde bei der \nvorbereitenden Bauleitplanung im Sinne eines Vorrangs zu \nbeachten ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1999 - 4 C 1.99 -.\n\n42\n\nDer Senat gibt insoweit seine bisherige - entgegengesetzte \n- Rechtsprechung,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar \n1999 - 7 A 2377/96 -, BauR 2000, 62 \nff,\n\n44\n\nauf, und übernimmt die vorgenannte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. \n\n45\n\nZu dem von der Gemeinde bei der Bauleitplanung zu \nbeachtenden förmlich festgesetzten Natur- und \nLandschaftsschutz gehört auch ein Landschaftsplan nach den \nBestimmungen des § 16 LG NRW. Denn dieser wird gemäß § 16 Abs. \n2 Satz 1 LG NRW als Satzung und damit verbindliche \nRechtsvorschrift (vgl. § 34 LG NRW) beschlossen. \n\n46\n\nDennoch steht hier das im Landschaftsplan Nr. 7 \"S. -\nl. M. \" festgesetzte Landschaftsschutzgebiet der \nvorgesehenen Darstellung der betroffenen Fläche als \"Wohn-\nbaufläche\" im Flächennutzungsplan nicht entgegen.\n\n47\n\nDer Senat hat bereits erhebliche Bedenken gegen die \nWirksamkeit des Landschaftsplans Nr. 7 \"S. \nM. \" insgesamt. Es spricht vieles dafür, dass dieser in \nseiner am 29. Dezember 1992 in Kraft getretenen Fassung wegen \neines Fehlers im Abwägungsvorgang unwirksam ist. Gemäß § 27 \nAbs. 1 LG NRW vom 26. Juni 1980 i.d.F. des Gesetzes zur \nÄnderung des Landschaftsgesetzes vom 19. März 1985 (GV NRW S. \n261) galt für die Aufstellung der Landschaftspläne unter \nanderem die Vorschrift des § 2a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 2 und \nAbs. 5 bis 7 des BBauG entsprechend. Danach hatte der Träger \nder Landschaftsplanung gemäß § 2a Abs. 6 Satz 4 BBauG die im \nRahmen der öffentlichen Auslegung eines \nLandschaftsplanentwurfs fristgemäß vorgebrachten Bedenken und \nAnregungen zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Damit war \nklargestellt, dass das im Offenlegungsverfahren Vorgebrachte \nzwingend mit in die - abschließende - Abwägungsentscheidung \neinzubeziehen ist, und zwar inhaltlich in gleicher Weise, wie \nvom Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG gefordert wird. Diesen \nAnforderungen ist beim Zustandekommen des Landschaftsplans Nr. \n7 in seiner Urfassung nicht Rechnung getragen worden. Denn wie \nunter anderem die Behandlung der von der Klägerin erhobenen \nBedenken und Anregungen durch den F. in seinem \nMitteilungsschreiben vom 30. März 1992 zeigt, wurde jedenfalls \nteilweise auf eine inhaltlich abwägende Auseinandersetzung mit \nden erhobenen Bedenken- und Anregungen bewußt verzichtet und \nstattdessen pauschal auf eine mögliche zukünftige Änderung des \nLandschaftsplans verwiesen. Diese Vorgehensweise wird weiter \nin der Beschlussvorlage zum Beschluss des Kreistages vom 17. \nDezember 1992 deutlich, mit dem dieser den von der Beklagten \nmit Bescheid vom 25. September 1992 der Genehmigung zum \nLandschaftsplan beigefügten \"Bedingungen und Auflagen\" \nbeigetreten ist. Denn damit hatte der F. die von ihm \nselbst als zu berücksichtigen erkannten Bedenken und \nAnregungen wieder aus der Planungsentscheidung ausgeklammert \nund als hierfür ausschließlich ausschlaggebend angeführt: \"Um \ndas Inkrafttreten des Landschaftsplans insgesamt nicht zu \nverzögern, sollen die nach der öffentlichen Auslegung ohne \nerneutes Beteiligungsverfahren vorgenommenen und daher \nbeanstandeten Verbesserungen sowie die Genehmigungsauflagen \nGegenstand eines unverzüglich einzuleitenden Landschaftsplan-\nÄnderungsverfahren sein.\"\n\n48\n\nDas bedeutet, dass der Planungsträger ein nach den \ngesetzlichen Vorgaben zwingend in die Abwägung mit \neinzubeziehendes Faktenmaterial bewußt nicht berücksichtigt \nhat, so dass seine Abwägung damit in wesentlichen Punkten \nunvollständig und damit fehlerhaft ist. Die Notwendigkeit, das \nErgebnis der Bedenken und Anregungen in die Abwägung mit \neinzubeziehen, entfällt auch nicht durch die Ankündigung der \netwaigen Verwendung dieses Materials bei einer künftigen \nÄnderung des Planes. Für einen in sich abgeschlossenen und aus \neigener Funktion heraus mit Rechtswirkungsanspruch \nausgestalteten Plan müssen auch die für diesen Plan gesetzlich \nvorgegebenen Abläufe ordnungsgemäß erfolgt sein und können \nnicht auf ein künftiges Planungsgeschehen in einen anderen \nPlan verlagert werden.\n\n49\n\nWie sich dieser Abwägungsfehler auf die Wirksamkeit des \nLandschaftsplans insgesamt auswirkt, und ob er unter Umständen \ndurch die bis zum Satzungsbeschluss über die \nFlächennutzungsplanänderung in Kraft getretenen Änderungen des \nLandschaftsplans geheilt worden ist kann allerdings letztlich \noffen bleiben. Denn jedenfalls bezogen auf die von der 46. \nÄnderung des Flächennutzungsplans konkret erfasste Fläche ist \ndie Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets unwirksam, sodass \ninsbesondere insoweit das Bauverbot der Nr. 2-2 der textlichen \nFestsetzungen nicht gilt.\n \nHinsichtlich der von der 46. Änderung des Flächennutzungsplans \nbetroffenen Fläche fehlt es, was von der Klägerin - zumindest \nsinngemäß - bereits im Aufstellungsverfahren des \nLandschaftsplans gerügt worden war (vgl. Schreiben der \nKlägerin vom 5. Oktober 1988), an den gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 21 LG NRW in der Fassung der \nBekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV NRW S. 734) - LG NRW a.F. \n- für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets. \n\n50\n\nGemäß § 21 LG NRW a.F. - dem § 21 LG NRW in der Fassung der \nBekanntmachung vom 15. August 1994 (GV NRW S. 710), LG NRW \nn.F., entspricht - werden Landschaftsschutzgebiete \nfestgesetzt, soweit dies\n \na) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit \ndes Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,\nb) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des \nLandschaftsbildes oder\nc) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung \nerforderlich ist.\n\n51\n\nMit dieser gesetzlichen Regelung knüpft § 21 LG NRW die \nFestsetzung von Landschaftsschutzgebieten gewissermaßen \"auf \nder ersten Stufe\" an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien \nund Voraussetzungen an. Der jeweils betroffenen Fläche muss \ndanach, soll ihre Einbeziehung in den Landschaftsschutz \nrechtens sein, eine besondere Bedeutung für die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit \nder Naturgüter, das Landschaftsbild oder die Erholungsfunktion \nzukommen. \n\n52\n\nBereits hieran fehlt es, sodass offen bleiben kann, ob und \ninwieweit das Gewicht der unter den Voraussetzungen des § 21 \nLG NRW gewerteten Schutzwürdigkeit der betroffenen Fläche auf \neiner \"zweiten Stufe\" der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der \nVerhältnismäßigkeit des Eingriffs und sowie unter \nAbwägungskriterien abwägend zu relativieren ist.\n\n53\n\nZu letzterem vgl. BVerwG, Beschluss \nvom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1.87 -, \nBRS 48 Nr. 32; BVerwG, Beschluss vom \n16. Juni 1988 - 4 B 102.88 -, BRS 48 \nNr. 203; OVG NRW Urteil vom 18. Februar \n1994 - 7 A 3455/91 -.\n\n54\n\nHier hat der Träger der Landschaftsplanung ausweislich Nr. \n2.2-4 der textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan Nr. 7 \ndas Landschaftsschutzgebiet H. bach \"zur Erhaltung der \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der \nNutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und \nSchönheit des Landschaftsbildes geschützt (§ 21 a, b LG NW)\". \nAls weiterer \"Schutzzweck\" ist angeführt: \n\"Erhaltung und Aufwertung der durch den Gewässerverlauf, die \nTalung und verschiedene Gutshöfe mit altem Baumbestand und \nhofnahem Grünland geprägten Landschaftsstruktur.\"\n\n55\n\nMit Blick auf diese Unterschutzstellungskriterien kommt der \nals Wohnbaufläche vorgesehenen Fläche keine ihre Einbeziehung \nin das Landschaftsschutzgebiet rechtfertigende besondere \nBedeutung für Natur, Landschaft oder Erholung zu.\n\n56\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon \nauszugehen, dass durch den Schutzzweck \"Erhaltung oder \nWiederher-stellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts\" \ndie im geschützten Landschaftsraum gegebenen \nWirkungszusammenhänge des Naturhaushalts als des komplexen \nWirkungsgefüges aller natürlichen Faktoren wie Boden, Wasser, \nLuft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt in ihrem vorhandenen \nZustand und den in ihnen ablaufenden natürlichen \nEntwicklungsprozessen erfasst sind.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993 - \n7 A 3157/91 - RdL 1993, 322 m.w.N. - \n\n58\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass unter diesen Gesichtspunkten \nder streitigen Fläche eine solche Bedeutung für die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts zukommt, dass ihre \nUnterschutzstellung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts erforderlich ist. Sie ist bei einer \nGesamtbetrachtung des im Bereich des H. bach festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiets nicht dergestalt in das natürliche \nWirkungsgefüge der übrigen Flächen des \nLandschaftsschutzgebiets eingebunden, dass sie dessen \nLeistungsfähigkeit für den Naturhaushalt in der für eine \nUnterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erforderlichen \nIntensität positiv beeinflussen kann. Sie ist nämlich auf \nGrund ihrer Lage und der sie kennzeichnenden Eigenschaften vom \nWirkungsgefüge der natürlichen Faktoren auf den übrigen \nFlächen des Landschaftsschutzgebiets weitgehend isoliert. So \nist die als Wohnbaufläche vorgesehene Fläche bereits nördlich \nund südlich von der dort vorhandenen Bebauung des X. \nbzw. der Wohnbebauung der Ortslage S. an zwei Seiten \neingefasst. Weiter grenzt sie unmittelbar an die B 477 an und \nist damit den dort gegebenen erheblichen Verkehrsimmissionen \nausgesetzt. Damit kommt ihr weder für den Wasserhaushalt noch \nfür das Klima (z.B. als Frischluftschneise) noch für die \nPflanzen- und Tierwelt im festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet eine nennenswerte positive Wirkung zu. \nLetzteres auch deswegen nicht, weil die betroffene Fläche \neiner intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ausgesetzt ist. \nDass der Fläche im Hinblick auf die Funktionen des Bodens für \ndas natürliche Wirkungsgefüge besondere Bedeutung zukommt, ist \nebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt in gleichem Maß für die \nals Begründung zur Unterschutzstellung angeführte \"Erhaltung \nder Nutzungsfähigkeit der Naturgüter\". Die Nutzung der \nbetroffenen Fläche beschränkt sich nämlich mit Blick auf das \nNaturgut Boden auf dessen ausschließlich landwirtschaftliche \nNutzung. Dass aber Gesichtspunkte für eine Erhaltung dieser \nlandwirtschaftlichen Nutzung des Bodens gerade an diesem \nStandort sprechen, die eine Landschaftsschutzgebietsausweisung \nrechtfertigen, ist angesichts der im F. \ngerichtsbekannt ohnehin anzutreffenden intensiven \nlandwirtschaftlichen Nutzung des Bodens nicht erkennbar. Dies \ngilt zumal angesichts dessen, dass in der Umgebung, vor allem \nauch in der weiteren Umgebung des H. bach , weiträumig \nunbebaute Flächen nicht in den Landschaftsschutz einbezogen \nsind und damit erkennbar wird, dass der Planungsträger bei \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen das Kriterium, dass diese \nFlächen lediglich unbebaut sind, nicht für eine \nUnterschutzstellung allein ausreichend ansieht. \n\n59\n\nWeiter wirken auch nicht die im Übrigen geschützten \nLandschaftsraum des H. bach gegebenen Wirkungszusammenhänge \ndes Naturhaushalts in einem solchen Maß auf die betroffene \nFläche ein, dass ihre Einbeziehung von daher - als \"Vorland\" - \nnach den Maßstäben des § 21 LG NRW erforderlich ist. Denn die \nbeschriebene Lage zwischen der beidseits vorhandenen Bebauung \nund an der unmittelbar vorbeiführenden Bundesstraße vermittelt \nder streitigen Fläche mit Blick auf das Wirkungsgefüge des \nNaturhaushalts die Eigenschaft einer durch Bebauung \neingegrenzten und von dieser wie von der vorbeiführenden \nStraße geprägten unbebauten Fläche, die wegen ihrer geringen \nQuerausdehnung lediglich als Unterbrechung der vorhandenen \nStraßenrandbebauung in Erscheinung tritt. Wegen ihres insoweit \ngegenüber den Flächen beidseits des H. bach eigenständigen, \nvöllig anderen Charakters kann sie damit auch nicht als \n\"Vorland\" zu diesen Flächen fungieren.\n\n60\n\nFerner rechtfertigt auch nicht der Gesichtspunkt der \"Viel-falt, Eigenart oder Schönheit \ndes Landschaftsbildes\" (§ 21 b) LG NRW) die Ausweisung der von der 46. Änderung des \nFlächennutzungsplans erfassten Fläche als Landschaftsschutzgebiet. \nBei der Frage der Unterschutzstellung eines Gebiets als Landschaftsschutzgebiet mit Blick auf \ndie \"Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds\" geht es um die Wirkungen der \nlandschaftsprägenden Elemente auf den Menschen. Das Schutzgut \"Landschaftsbild\" ist \nnämlich kein Wert an sich, sondern in seiner Wertigkeit nur definiert in der wertenden \nBetrachtung durch den Menschen, auf den es einwirkt und der es wahrnimmt.\n\n61\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 - \n7 A 1873/93 -; Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 - \nRdL 1997, 100.\n\n62\n\nDabei ist anerkannt, dass das Schutzgut \"Landschaftsbild\" maßgeblich durch die - hier \nallein relevanten - optischen Ein-drücke auf den Betrachter, d.h. die mit dem Auge \nwahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt ist.\n\n63\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C \n44.87 - BVerwGE 85, 348 (359).\n\n64\n\nHierbei ist unerheblich, ob die konkret wahrnehmbaren Landschaftselemente als solche \nwünschenswert erscheinen oder nicht, vielmehr sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente \ndes Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und \nSchönheit mitprägen.\n\n65\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1996 - \n7 A 4193/93 -; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - \n7 A 310/95 - RdL 1997, 100; OVG NRW, Urteil vom \n12. Oktober 1998 - 7 A 3813/96 - RdL 1999, 50.\n\n66\n\nFerner dürfen bei der Anwendung der in § 21 LG NRW enthaltenen \nnormativen Vorgaben einzelne Flurstücke nicht isoliert \nbetrachtet werden, sondern sie müssen in ihrer Bedeutung für \n\"die Landschaft\", die als Ganzes unter Schutz gestellt wird, \ngesehen werden.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar \n1994 - 7 A 3455/91 -.\n\n68\n\nNach diesen Maßstäben ist die Einbeziehung der streitigen \nFläche in das Landschaftsschutzgebiet unter dem Aspekt des \nSchutzes des Landschaftsbildes nicht gerechtfertigt. \nDie erfolgte Unterschutzstellung sollte das gegebene \nLandschaftsbild unter dem Gesichtspunkt der \"Erhaltung und \nAufwertung der durch den Gewässerverlauf, die Talung und \nverschiedene Gutshöfe mit altem Baumbestand und hofnahem \nGrünland geprägten Landschaftsstruktur\" schützen. Diese \nKriterien treffen für die streitige Fläche nicht zu. Nach der \ndurchgeführten Ortsbesichtigung und den die Örtlichkeit aus \nvielen Blickwinkeln und in einer Luftbildübersicht \ndarstellenden Lichtbildern wird das Landschaftsbild im \nmaßgeblichen Bereich bestimmend und nachhaltig durch den \nVerlauf des H. bach nebst zugehörigen Böschungsbereich \nsowie die östlich sich anschließende landwirtschaftlich \ngenutzte Fläche geprägt. Dabei ist der Blick in die Landschaft \nnach dem bei der Ortsbesichtigung auf dem Weg zum und entlang \ndes H. bach gewonnenen Eindruck, den der Berichterstatter \ndem Senat unter anderem anhand der bei den Akten befindlichen \nLichtbilder vermittelt hat, durch eine gewisse Weiträumigkeit \nbestimmt, die sich aus der längs des H. bach in Nord-Süd \nRichtung erstreckenden landwirtschaftlich genutzten Freifläche \nableitet.\nIn diesem Landschaftsbild kommt der streitige Fläche nicht ein \nsolches Gewicht zu, dass sie dieses in deutlicher Form \nmitprägt. So liegt sie vom Bachbett des H. bach rund 150 \nbis 170 m entfernt, nimmt also im Landschaftsbild weder an dem \nGewässerverlauf noch an dem zugehörigen Böschungsbereich teil. \nSie liegt nicht in dem Bereich, in dem das Gelände im \nLandschaftsbild dadurch topografisch bewegt ist, dass es \nkontinuierlich zum H. bach hin abfällt. Nach dem von der \nKlägerin vorgelegten Geländeprofil - gegen dessen Richtigkeit \ndie Beklagte nichts erinnert hat - liegt die von der 46. \nÄnderung des Flächennutzungsplans erfasste Fläche in einem \nBereich, in dem das Gelände auf einer Länge von rund 60 m nur \ngeringfügig um rund 0,5 m zum H. bach hin abfällt, wobei \ndas Gelände eine im Landschaftsbild für den Betrachter \nbemerkbare Bewegung erst in einem Abstand von weiteren rund 30 \nm von der rückwärtigen Grenze der streitigen Fläche erfährt, \nindem dort eine stärkere Neigung des Geländes zum H. bach \nbeginnt. Bei dieser Bewertung der streitigen Fläche im \nHinblick auf die Landschaftselemente \"Gewässerverlauf\" und \n\"Talung\" können im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich \nauch Randgebiete einer insgesamt schützenswerten Landschaft in \nihrer Eigenschaft als \"Vorland\" bzw. \"Pufferzone\" in den \nGeltungsbereich eines Landschaftsschutzgebiets einbezogen \nwerden.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar \n1994 - 7 A 3455/91 -.\n\n70\n\nHier kommt der betroffenen Fläche bezogen auf die \nvorstehend genannten Elemente des Landschaftsbildes jedoch \nkeine derartige \"Vorland-\" oder \"Pufferfunktion\" zu. Die dem \nschützenswerten Erscheinungsbild des Bachlaufes selbst \nzugeordnete, den Bach begleitende geschützte Fläche hat im \nBereich südwestlich von S. an der südöstlichen Bachseite \nselbst im unbebauten Gelände lediglich eine Ausdehnung von \nrund 100-150 m. Der Planungsträger bringt damit zum Ausdruck, \ndass ein \"Vorland\" dieses Umfangs ausreicht, um dem durch den \nBachlauf geprägten Landschaftsbild den ihm zukommenden Schutz \nzu vermitteln. Dieselben Maßstäbe gelten nach dem Ergebnis der \nOrtsbesichtigung auch in dem hier in Betracht stehenden \nBereich, der sich, was die Qualität des durch den Bachlauf \nbestimmten Erscheinungsbildes der Landschaft angeht, von dem \nBild des weiter südwestlich in der freien Landschaft \nverlaufenden Baches nicht unterscheidet. Auch hier wird der \nSchutz dieser Landschaft durch die sich östlich längs des \nH. bach erstreckende landwirtschaftlich genutzte Fläche \ngewährleistet. Diese Schutzfunktion kann sich nicht mehr \nverwirklichen, soweit die in Anspruch genommenen Flächen \nweiter als in Höhe der rückwärtigen Mauer des X. und \nderen gedachter Verlängerung in südlicher Richtung reichen. \nDie streitige Fläche fällt aus dieser Funktion heraus, weil \nsie nach ihrer Lage zwischen dem X. einerseits und der \nBebauung der Ortslage von S. andererseits sowie auf Grund \nihres unmittelbaren Anschlusses an die B 477 mit der auf der \ngegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Bebauung bereits \nnicht mehr einem Bereich zugeordnet ist, der gewissermaßen \nabfedernd einen Übergang zwischen Landschaftsschutzgebiet und \nnicht schützenswerter Landschaft schafft, sondern bereits als \nBestandteil eines anderen Bereichs anzusehen ist. \nFerner wird das vorstehend beschriebene Landschaftsbild auch \nnicht unter dem Aspekt des optischen Eindrucks einer gewissen \nWeiträumigkeit der Landschaft durch die streitige Fläche \nderart beeinflusst, dass dies ihre Einbeziehung in das \nLandschaftsschutzgebiet rechtfertigte. Nach dem bei der \nOrtsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit ist \ndas Blickfeld des Betrachters der Landschaft bestimmend durch \ndie Lage des H. bach im Raum mit seinem Verlauf in Südwest-\nNordost-Richtung geprägt. Hiermit übereinstimmend wird auch \ndie bereits den Eindruck der Weiträumigkeit vermittelnde \nlandwirtschaftlich genutzte Fläche östlich des H. bach in \nerster Linie in ihrer Ausrichtung als Begleitfläche des \nH. bach im Blickfeld des Betrachters als Element dieser \nLandschaft erfasst. Hiervon ausgehend bleibt die am äußersten \nöstlichen Rand und zudem zwischen dem X. und der \nbebauten Ortslage von S. gelegene Fläche für den \nBetrachter, der sich längs des H. bach bewegt, jedenfalls \nwas den Blick in die freie Landschaft entlang des H. bach \nanbelangt, unmaßgeblich und wird insoweit nicht als Element \ndes vorbeschriebenen schützenswerten Landschaftsgefüges \nempfunden. Sie rückt erst beim Blick vom H. bach weg auf \nden X. und seine Umgebung ins direkte Blickfeld des \nLandschaftsbetrachters. Mit dieser Blickrichtung ist aber die \nvorbeschriebene Weiträumigkeit des Landschaftsbildes nicht \nverbunden. Wenn auch die streitige Fläche als ein unbebauter \nRaum in der Örtlichkeit wahrzunehmen ist, so setzt sich in \ndiesem Bereich nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnen \nEindruck jedoch nicht das weiträumige Landschaftsbild entlang \ndes H. bach fort. Der Eindruck der unbebauten Fläche auf \nden Betrachter wird vielmehr in diesem Bereich nachhaltig \ndurch die die streitige Fläche einengende Wirkung der Gebäude \ndes X. im Norden sowie die Bebauung der Ortslage \nS. im Süden bestimmt. Hinzukommt, dass auch die Häuser \njenseits der B 477 beim Blick vom H. bach in Richtung Osten \ntrotz der an der B 477 vorhanden Bäume sichtbar sind, sodass \nauch von daher für den Landschaftsbetrachter insoweit der \nEindruck eines bereits weitgehend baulich geprägten Geländes \nentsteht, das unmittelbar vor der Silhouette der bereits \nvorhandenen Bebauung liegt und der Letzteren zugeordnet \nerscheint. \nWeiter ist die Darstellung der streitigen Fläche als \nLandschaftsschutzgebiet auch nicht in Bezug auf die in den \ntextlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan als Elemente der \nLandschaftsstruktur hervorgehobenen C. und X. \ngerechtfertigt. Dabei kann offen bleiben, ob deren \nEinbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet selbst rechtmäßig \nerfolgt ist. Denn jedenfalls besteht keine solche \nBezüglichkeit der streitigen Fläche zu den beiden Höfen, dass \nihre Unterschutzstellung mit Blick auf diese beiden Höfe \ngerechtfertigt ist.\nGemäß § 2 Nr. 13 Satz 2 LG NRW entspricht es den Grundsätzen \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege \"insbesondere\" \nauch die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, \nBau- und Bodendenkmäler sowie Denkmalbereiche zu erhalten, \nsofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des \nDenkmals oder des Denkmalbereichs erforderlich ist. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass nach \nder Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung - dem die Vertreter der Beklagten nicht \nentgegengetreten sind - seitens der Denkmalbehörde die \nAußerschutzstellung der Höfe angekündigt ist, war die \nBewahrung der streitigen Fläche in ihrem unbebauten \nErscheinungsbild auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nLandschaftsplans nicht zur Erhaltung der Eigenart oder \nSchönheit der Gebäude der beiden Hofanlagen erforderlich. \nHinsichtlich des Beckerhofs ergibt sich dies schon aus der \nLage der streitigen Fläche im Anschluss an den X. . \nLetzterer ist in seinem Erscheinungsbild ebenfalls nicht auf \ndie Freifläche \"angewiesen\". Er ist, abgesehen davon, dass er \nnicht in der freien Landschaft liegt, sondern an einer Straße \nund im nahen Umfang einer profanen Ortsteilsbebauung, durch \nseine Ausgestaltung als geschlossenes Hofgeviert und die \nallseitige Einfassung des Gartenbereichs durch eine Mauer von \nder ihn umgebenden Landschaft gewissermaßen \"isoliert\" und \ndamit in seinem Erscheinungsbild auf sich selbst bezogen.\n \nFerner ist die streitige Fläche nicht deshalb unter dem \nGesichtspunkt des Landschaftsbildes in das \nLandschaftsschutzgebiet einzubeziehen, weil sich in ihrer Nähe \nBäume befinden, die nach Nr. 2.4-1 der textlichen \nFestsetzungen zum Landschaftsplan als geschützter \nLandschaftsbestandteil gemäß § 23 Satz 1 b) LG NRW festgesetzt \nworden sind. Nach diesen textlichen Festsetzungen ist der \n\"Altbaumbestand der Gartenanlage des X. nördl. von \nS. : 1 Platane, 2 Linden, 1 Nußbaum\" als geschützter \nLandschaftsbestandteil festgesetzt, und zwar \"zur Belebung des \nLandschaftsbildes\". Wenn auch ein gewisses - von Bebauung \nfreies - Umfeld erforderlich sein mag, um vorhandene Bäume in \nihrem Erscheinungsbild optisch als belebendes Element des \nLandschaftsbildes erkennbar werden zu lassen, so ist, \nungeachtet des weiteren Umstandes, dass in § 23 LG NRW eine \ndem § 2 Nr. 13 LG NRW korrespondierende Regelung fehlt, die \nhier betroffene Fläche nicht geeignet, unter diesem Aspekt zur \nErhaltung des Landschaftsbildes beizutragen. Denn die die \nGartenanlage des X. dreiseitig umschließende Mauer \nstellt nach dem durch die Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck \nim Landschaftsbild eine Zäsur dar, die den Bereich der \nGartenanlage mit dem dort befindlichen unter Schutz gestellten \nBaumbestand von seiner sonstigen Umgebung - unter anderem \ngegenüber der hier betroffenen Fläche - abschottet, und diesen \nin seinem Erscheinungsbild für das Landschaftsbild auf sich \nselbst beschränkt.\n\n71\n\nSchließlich ist die Unterschutzstellung der streitigen \nFläche auch nicht mit Blick auf die über die bloße Erhaltung \ndes bestehenden Zustandes hinausgehenden, im Landschaftsplan \nNr. 7 normierten Entwicklungsziele (vgl. § 18 LG NRW) \ngerechtfertigt. Nach der Entwicklungs- und Festsetzungskarte \nzum Landschaftsplan Nr. 7 unterfällt das in Rede stehende \nLandschaftsschutzgebiet dem Entwicklungsziel \"2\". Dieses ist \nin den textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan mit \n\"Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit \nnaturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden \nElementen\" angegeben. Jedoch kommt dies für die als \nWohnbaufläche vorgesehene Fläche nicht in Betracht. Denn die \nhierzu nach den textlichen Festsetzungen konkret \nanzustrebenden Umsetzungsmaßnahmen scheiden insoweit aus. So \nist vorgesehen:\n\n72\n\n\"- Der Waldanteil ist zu vergrößern, die Waldstruktur und \ndie Waldränder sind zu verbessern.\n- Wasserqualität und Wasserführung der Gewässer sind zu \nverbessern und zu sichern, die Ufer sind naturnah herzurichten \nund zu bepflanzen.\n- Wirtschaftlich nicht genutzte beidseitige Uferrandstreifen \nmit einer jeweiligen Breite von 10 m und mehr sind \nanzustreben\".\n\n73\n\nFür diese Maßnahmen kommt die betroffene Fläche angesichts \nihrer Lage und ihrer Beschaffenheit nicht in Betracht. Dies \nliegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführung.\n\n74\n\nDie Beklagte durfte die Genehmigung der 46. Änderung des \nFlächennutzungsplans auch nicht aus anderen Gründen i.S.v. § 6 \nAbs. 2 BauGB versagen. \n\n75\n\nDie 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin ist \nordnungsgemäß zu Stande gekommen. Insbesondere verstößt sie\n- entgegen der Auffassung der Beklagten in den angefochtenen \nBescheiden - nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 \nBauGB. \nDas Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB, die öffentlichen und privaten \nBelange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, \nwird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\nFerner sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im \nAbwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und \nauf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. \n\n76\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Rat der Klägerin bei \nder Darstellung der Wohnbaufläche an dem vorgesehenen Standort \ndie Belange von Natur und Landschaft nach Maßgabe der hier \nnoch anzuwendenden §§ 8, 8a BNatSchG a.F. zutreffend \nbehandelt. Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatschG a.F. ist über die \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im \nBauleitplan unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz \n1 BNatschG a.F. und der Vorschriften über Ersatzmaßnahmen \ni.S.d. § 8 Abs. 9 BNatschG nach den Vorschriften zum BauGB in \nder Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden, wenn auf Grund der \nAufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von \nBauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten \nsind. \nDem ist der Rat der Klägerin bei der Entscheidung, eine \nWohnbaufläche an dem vorgesehenen Standort im \nFlächennutzungsplan darzustellen, hinreichend gerecht \ngeworden. Er hat dem Integritätsinteresse von Natur- und \nLandschaft zutreffend abwägend Rechnung getragen. Die hierzu \nin der Stellungnahme der Verwaltung auf die von dem Träger der \nLandschaftsplanung gegen die Flächennutzungsplanänderung \nerhobenen Bedenken angestellten Erwägungen, die sich der Rat \nder Klägerin - ausweislich seines Beschlusses vom 19. Juni \n1995 - zu Eigen gemacht hat, sind nicht zu beanstanden. Es \nwird zunächst zutreffend ausgeführt, dass die betroffene \nFläche keine besonders schützenswerten Bestandteile von Natur \nund Landschaft aufweist, die durch die Ausweisung einer \nWohnbaufläche beeinträchtigt werden könnten. Insoweit kann zur \nBegründung auf das zur Frage der \nLandschaftsschutzgebietsausweisung Dargelegte verwiesen \nwerden. Ausgehend von dieser zutreffenden Bewertung der \nfehlenden besonderen Schutzwürdigkeit der als Wohnbaufläche \nvorgesehenen Fläche, ist weiter nicht zu beanstanden, dass \nsich der Rat der Klägerin für die entsprechende Darstellung im \nFlächennutzungsplan entschieden hat. Wie dem \nErläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanänderung und der \nvorbenannten Stellungnahme zu entnehmen ist, hat er die von \nihm angenommenen Nachfrage nach Bauland gegenüber der Funktion \nder betroffenen Fläche als Ackerland abwägend als vorrangig \nangesehen. Diese Entscheidung ist angesichts der von der \nKlägerin gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB ebenfalls zu \nberücksichtigenden Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei der \ngegebenen Ausgangslage hier nicht zu beanstanden und von der \ngemeindlichen Gestaltungsfreiheit der Bauleitplanung \ngedeckt.\n\n77\n\nNach allem war die Beklagte demnach wie tenoriert zu \nverpflichten. Dabei kam allerdings ein Ausspruch gemäß § 162 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO nicht in Betracht. Denn für die \nEntscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO für notwendig zu erklären, ist immer das Gericht des \nersten Rechtszuges zuständig.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. \nFebruar 1992 - 7 A 553/90 -, KostRsp. \nVwGO § 162 Nr. 187. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n80\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-03/7-a-4161-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-03/7-a-4161-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305569","retrieved":"2026-07-09 03:33:10.436248+00:00"}}