{"status":"available","doknr":"OLD305573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0303.16A194.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-03","aktenzeichen":"16 A 194/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln, durch das dem Begehren des Klägers \nauf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines \nleistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 1 BAföG in \nHöhe von 5.190,75 DM nicht entsprochen worden ist, hat keinen \nErfolg; denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \n\n3\n\nAn der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen \naufgrund der vom Kläger dargelegten Gründe keine ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nEs trifft zunächst nicht zu, dass das Verwaltungsgericht \nauch die Berechnungen des Prüfungsamtes \"verworfen\" hätte. Das \nVerwaltungsgericht folgt bei der Ermittlung der Gesamtnote im \nGrundsatz der vom Prüfungsamt aufgezeigten Methode und weicht \nhiervon lediglich insoweit ab, als es bei der Addition der \nsieben Einzelwerte auch die zweite Stelle hinter dem Komma \nberücksichtigt und daher zu der Summe von 16,12 gelangt, \nwährend das Prüfungsamt von der Summe von 16,0 ausgeht.\n\n5\n\nDagegen trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht die \nBerechnungsmethoden des Klägers verworfen hat; denn es hat \nausgeführt, dass die Bildung der Gesamtnote ersichtlich nicht \nüber den Umweg der Einbeziehung der nach § 4 Abs. III. PO \ngebildeten Fachnoten erfolge. Sowohl die in der Klageschrift \naufgezeigte Methode des Klägers, nach der er eine Gesamtnote \nvon 2,14 errechnet, als auch diejenige, nach der er eine \nsolche von 2,06 errechnet, beruhen aber darauf, dass er aus \nglatten Fachnoten die Gesamtnote errechnet. Das lässt sich \nauch nach Ansicht des Senats mit der Prüfungsordnung nicht in \nEinklang bringen; denn nach § 4 Abs. IV. Ziff. 1 PO ist \nauszugehen \"vom arithmetischen Mittel der Noten für die \nEinzelleistungen in sämtlichen Prüfungsfächern (§ 14 Abs. I. \nZiff. 1)\". Das bedeutet etwa für das vierte Prüfungsfach des \nKlägers \"Wirtschaftsrecht\", dass das arithmetische Mittel aus \nden Noten 3,0 für die schriftliche Prüfung und 2,0 für die \nmündliche Prüfung, also der Wert 2,5, in die Berechnung der \nGesamtnote einzubringen ist und nicht etwa der Wert 2,0, weil \ndie Fachnote im Wirtschaftsrecht \"gut\" lautet, und auch nicht \nder Wert 2,3, weil es eine Note 2,5 nicht gebe und daher der \nWert auf 2,3 abgerundet werden müsse, wie der Kläger meint. \n\n6\n\nDie in der Klageschrift, im Schriftsatz vom 5. Oktober 1996 \nund nunmehr im Zulassungsantrag vom Kläger vertretene \nBerechnungsmethode, die Gesamtnote aus sog. \n\"Zwischenfachnoten\" zu berechnen, vermag den Senat nicht zu \nüberzeugen; denn für die Abänderung des arithmetischen Mittels \ngemäß § 4 Abs. IV Ziff. 1 PO in vom Kläger so genannte \n\"Zwischenfachnoten\" nach dem System des § 4 Abs. II PO gibt \ndie Prüfungsordnung nichts her. Im Gegenteil: Gemäß § 4 \nAbs. II PO können Zwischennoten für einzelne \nPrüfungsleistungen \"vergeben\" werden, und zwar \nselbstverständlich nur von dem zuständigen Prüfer. Bei der \nBildung der Gesamtnote nach § 4 Abs. IV PO findet aber keine \neigenständige Prüferbewertung mehr statt, sondern nur noch \neine mathematische Berechnung. \n\n7\n\nAuch soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das \nVerwaltungsgericht im Rahmen des § 4 Abs. IV Ziff. 3 PO \"ein \ndurch Gewichtung modifiziertes arithmetisches Mittel\" seiner \nBerechnungsmethode zugrunde gelegt habe, vermag er damit keine \nernstlichen Zweifel aufzuzeigen. Wenn der Kläger behauptet, \nein arithmetisches Mittel sei exakt definiert \"als der \nmathematisch exakte Durchschnitt zweier Zahlen\", trifft das so \nnicht zu. Das arithmetische Mittel ist der Durchschnitt \nmehrerer Zahlen, wobei die Summe der Zahlen durch ihre Anzahl \ndividiert wird. Haben die einzelnen Zahlen verschiedene \nGewichte, so ist diese Zahl mit dem Gewichtungswert zu \nvervielfachen; der so ermittelte Wert ist bei der Summe der \nZahlen zu berücksichtigen und ebenso bei der Ermittlung der \nAnzahl im Divisor. Man spricht dann genau genommen etwa von \neinem \"gewichteten arithmetischen Mittel\" \n\n8\n\n- vgl. Der Große Herder, Band 6, \n1955, unter \"Mittelwert\" -\n\n9\n\nbzw. einem \"gewogenem arithmetischen Mittel\" \n\n10\n\n- vgl. Meyers Enzyklopädisches \nLexikon, Band 16, 1976, unter \n\"Mittelwert\" - \n\n11\n\nbzw. einem \"gewogenen Mittelwert\" \n\n12\n\n- vgl. Der Große Brockhaus, Band 8, \n1955, unter \"Mittelwert\" -.\n\n13\n\nAus § 4 Abs. IV Ziff. 2 PO ergibt sich eindeutig, dass auch \nbei der Ermittlung der Gesamtnote eine Gewichtung zu erfolgen \nhat; denn die Note der Diplomarbeit wird gewichtet wie zwei \nFächer. Die Gesamtnote ist daher aus fünf \nprüfungsfachbezogenen Wertungen und der Note der Diplomarbeit \ngewichtet derart arithmetisch zu ermitteln, dass zu den fünf \nprüfungsfachbezogenen Wertungen die Note der Diplomarbeit \nzweifach hinzugerechnet wird, um die sodann erzielte Summe \ndurch sieben zu teilen. Durch den Klammerzusatz in § 4 Abs. IV \nZiff. 2 PO \"(= 2/7 der Gesamtnote)\" wird auf diese Ermittlung \ndes gewichteten arithmetischen Mittels ausdrücklich \nhingewiesen. \n\n14\n\nSoweit den Kläger die Auslegung des Gerichts nicht \nbefriedigt, dass die Note in § 4 Abs. IV Ziff. 1 PO keine Note \nsein sollte, sondern als arithmetisches Mittel zwischen den \neinzelnen Fachprüfungsteilen gemeint sei, lässt sich zu seinen \nGunsten daraus nichts herleiten. Zunächst kann sich die Kritik \nder Auslegung nur auf den Sonderfall der Berücksichtigung von \nLeistungsscheinen beziehen. So ist beim dritten, vierten und \nfünften Prüfungsfach des Klägers unproblematisch von dem \narithmetischen Mittel der Noten für die Einzelleistungen \nauszugehen, wobei selbstverständlich auch Zwischennoten Noten \nim Sinne des § 4 Abs. IV Ziff. 1 PO sind, also von den \nMittelwerten 3,3, 2,5 und 1,5. Während die Berücksichtigung \nvon Leistungsscheinen für die Bildung der Fachnote in § 4 \nAbs. III Ziff. 2 PO ausdrücklich geregelt worden ist, \n\n15\n\nvgl. auch § 17 Abs. I Ziff. 1, \nSatz 2 PO, \n\n16\n\nwonach die Note des Leistungsscheins in der Diplomprüfung \nmit 20 % in die Fachnote eingeht, ist die Berücksichtigung der \nLeistungsscheine für die Bildung der Gesamtnote nach § 4 \nAbs. IV PO nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es aber keine \nAnhaltspunkte dafür gibt, dass die maximal zwei \nLeistungsscheine in der Diplomprüfung nur für die Bildung der \nFachnote, nicht aber für die Bildung der Gesamtnote \nberücksichtigt werden sollen, und da auch die Leistungsscheine \ngemäß § 17 Abs. I Ziff. 2 PO für erbrachte Einzelleistungen in \nPflichtprüfungsfächern ausgestellt werden und da schließlich \nein arithmetisches Mittel wie ausgeführt auch als ein \ngewichtetes arithmetisches Mittel verstanden werden kann, \nvermag die Berechnungsmethode des Prüfungsamtes und des \nVerwaltungsgerichts insoweit durchaus zu befriedigen und führt \nnicht zu durchgreifenden Bedenken. Es kommt hinzu, dass auch \nnach Ansicht des Klägers die Noten der Leistungsscheine bei \nder Bildung der Gesamtnote zu berücksichtigen sind. \nAndernfalls würde sich auch seine Gesamtnote weiter \nverschlechtern. Bei der Bildung der Gesamtnote ist folglich in \nden ersten beiden Prüfungsfächern des Klägers von den Werten \n2,34 und 3,08 auszugehen. \n\n17\n\nBerücksichtigt man beide Stellen hinter dem Komma, wie es \ndas Verwaltungsgericht getan hat, so errechnet sich die \nGesamtnote von 2,30; berücksichtigt man nur die erste Stelle \nhinter dem Komma, so errechnet sich die Gesamtnote von 2,28. \nBeide erreichen nicht die Ecknote von 2,26, sodass die \nSchlussfolgerung des Klägers, seiner Klage hätte stattgegeben \nwerden müssen, nicht zugestimmt werden kann. \n\n18\n\nAllerdings spricht einiges dafür, dass die \nBerechnungsmethode des Verwaltungsgerichts, d.h. die \nBerücksichtigung der zweiten Stelle hinter dem Komma, auch bei \nanderen Prüfungsabsolventen zu einer geringfügigen \nVerschlechterung ihrer Gesamtnote führt und damit auch \nEinfluss auf die Ecknote haben kann. Der Senat braucht sich \nmit dieser Frage aber nicht zu befassen. Zum einen hat der \nKläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Ecknote \nvon 2,26 sei unstreitig, nicht gerügt (vgl. § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, \ndass die Ecknote sich in einem solchen Umfang verändern \nkönnte, dass der Kläger sie mit seinem Wert von 2,30 erreichen \noder gar unterbieten könnte.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-03/16-a-194-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-03/16-a-194-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305573","retrieved":"2026-07-09 03:33:10.803642+00:00"}}