{"status":"available","doknr":"OLD305571","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0303.15A723.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-03","aktenzeichen":"15 A 723/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.100,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der \nAntragsschrift genannten Gründen abzuweisen wäre. \n\n3\n\nAn der Richtigkeit der vom Beklagten angegriffenen \nBewertung des Verwaltungsgerichts, dass der Ausbau keine \nVerbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstelle, \nbestehen keine ernstlichen Zweifel. Der vom Beklagten für eine \nVerbesserung vorgebrachte Umstand, die alte Bettung des \nPflasters aus nahezu wasserundurchlässigem Mörtel sei durch \neine wasserdurchlässige Sandschicht ersetzt worden mit der \nFolge, dass eindringendes Oberflächenwasser sich nicht staue, \nsondern abgeleitet werde, so dass erstmals ein frostsicherer \nOberbau entstanden sei, begründet nicht die Beitragsfähigkeit \ndes Ausbaus. \n\n4\n\nDie Pflasterbettung kann nämlich nicht für sich Gegenstand \neiner beitragsfähigen Verbesserung sein. Dafür wäre - wie bei \nder Erneuerung - erforderlich, dass der von der Verbesserung \nbetroffene Teil der Straße, hier also die Bettung, die nötige \nSelbständigkeit hat. \n\n5\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September \n1999), § 8 Rdn. 312. \n\n6\n\nDas ist bei einer Pflasterbettung nicht der Fall. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. \nOktober 1999 - 15 A 3305/96 -, S. 8 des \namtlichen Umdrucks. \n\n8\n\nEine beitragsfähige Verbesserung muss sich wie eine \nErneuerung deshalb auf mehr als nur einen unselbständigen Teil \neiner Straße erstrecken, weil nach § 8 KAG NRW nur die Kosten \neines Ausbaus größeren Umfangs und größerer Intensität, der \ndie Schwelle von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten \nüberschreiten muss, durch Beiträge finanziert werden soll. \nDabei wird vom Gesetz als selbstverständlich und nicht \ngesondert beitragsfähig vorausgesetzt, dass bei der \nUnterhaltung und Instandsetzung Verfahren und Materialien \nverwendet werden, die dem jeweiligen Stand der Technik \nentsprechen und damit im Allgemeinen besser als die vorher \nverwendeten Verfahren und Materialien sind. Wird etwa eine \nabgenutzte Verschleißdecke durch eine neue ersetzt, die aus \nverkehrstechnisch besserem Material besteht oder in einem die \nverkehrliche Benutzbarkeit verbessernden Verfahren eingebracht \nwird, verwandelt sich diese Instandsetzungsmaßnahme nicht in \neine beitragsfähige Verbesserung der Gesamtanlage. Solche \nVeränderungen sind Folge der ständigen Weiterentwicklung der \nStraßenbautechnik, aber nicht Folge einer Unterhaltung und \nInstandsetzung überschreitenden Ausbaumaßnahme. \n\n9\n\nIm vorliegenden Fall soll sich nach dem Vortrag des \nBeklagten die Straßenbautechnik bei der Pflasterbettung weg \nvon wasserundurchlässigem Mörtel hin zu wasserdurchlässigen \nMaterialien entwickelt haben oder sich in dieser Entwicklung \nbefinden. Das mag so sein, eine derartige straßenbautechnische \nWeiterentwicklung für den unselbständigen Teil einer Straße \nführt aber nicht zu einer beitragsfähigen Verbesserung. \n\n10\n\nDie sich so aus dem Gesetz ergebende Unerheblichkeit der \nsich aus der Verwendung andersartiger Bettungsmaterialien \nangeblich ergebenden größeren Frostsicherheit spiegelt sich in \nder tatsächlichen Unerheblichkeit dieses Umstandes für den \nAusbau wieder. Nach dem Widerspruchsbescheid waren nicht die \nfehlende Frostsicherheit, sondern u.a. zu Unebenheiten \nführende Setzungen der Ausbaugrund. Dies lässt es zwar als \nmöglich erscheinen, dass die Bettung verschlissen war. Deren \nErneuerung ist aber eine nicht beitragsfähige \nInstandsetzungsmaßnahme. \n\n11\n\nDer Beklagte hat nicht dargelegt, dass die weitere \nAusbaumaßnahme, nämlich die Beseitigung der unter der alten \nBettung vorhandenen Asphalttragschicht und deren Ersetzung \ndurch Schotter zu einer Verbesserung geführt hat. \nTragschichten sollen zwar im Regelfall wasserdurchlässig sein, \nnotwendig ist dies jedoch nicht. \n\n12\n\nVgl. Forschungsstelle für Straßen- \nund Verkehrswesen, Arbeitsgruppe \n\"Mineralstoffe im Straßenbau\": \nMerkblatt für Flächenbefestigungen mit \nPflaster- und Plattenbelägen, Ausgabe \n1989, ergänzte Fassung 1994, Punkt \n3.1.\n\n13\n\nDer Grund für die tiefer greifenden Arbeiten scheint \nvielmehr in der beabsichtigten Abdichtung der Tiefgarage zu \nliegen. Hinsichtlich des Ausbaus, der städtebaulich motiviert \nwar, kann somit eine beitragsrechtlich relevante \nverkehrstechnische Verbesserung nicht festgestellt werden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-03/15-a-723-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-03/15-a-723-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305571","retrieved":"2026-07-09 03:33:10.633017+00:00"}}