{"status":"available","doknr":"OLD305578","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0302.18B175.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-02","aktenzeichen":"18 B 175/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat mit seinem Zulassungsantrag keine \nernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts begründet, das einen Anordnungsanspruch im \nHinblick auf die vom Antragsteller begehrte Duldung abgelehnt \nhat. Er hat auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht, auf dem die angefochtene \nEntscheidung beruht. Die Zulassung einer Beschwerde scheidet \nregelmäßig bereits dann aus, wenn die angegriffene Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts sich im Ergebnis als richtig erweist. \n\n4\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom \n30. September 1998 - 18 B 1770/97 - und \nvom 1. Oktober 1999 - 18 B \n1740/99 -.\n\n5\n\nSo ist es hier. Der vom Antragsteller geltend gemachte \nAnordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Duldung \nscheitert bereits daran, dass sein am 7. Januar 2000 beim \nAntragsgegner gestellter Antrag darauf gerichtet war, \"seinen \nweiteren Aufenthalt zu dulden\", um das Sorgerecht für seine \ndrei bei ihrer Mutter lebenden Kinder wahrnehmen und den Umgang \nmit den Kindern pflegen zu können. Der somit vom Antragsteller \nangestrebte Daueraufenthalt kann im Wege der Erteilung einer \nDuldung nach § 55 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht \nermöglicht werden. Das Ausländergesetz geht nämlich in Bezug \nauf die Erteilung der - in § 55 Abs. 1 als \"zeitweise\" \nAussetzung der Abschiebung definierten - Duldung davon aus, \ndass die Unmöglichkeit der Abschiebung nur vorübergehend ist, \nwenn sie im Einzelfall auch längere, nicht genau absehbare Zeit \nandauern kann.\n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 25. September \n1997 - 1 C 3.97 -, InfAuslR 1998, 12 \n(14) und vom 7. September 1999 - 1 C \n6.99 -, InfAuslR 2000, 16 (18).\n\n7\n\nAbgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen des \nAntragstellers in dem Zulassungsantrag aber auch nicht, dass \nseine Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG aus \nrechtlichen Gründen unmöglich und sein Aufenthalt vorübergehend \ndurch eine Duldung zu ermöglichen ist. Sein Vorbringen vermag \ndie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Kriterien für \ndas Vorliegen einer über die bloße Begegnungsgemeinschaft mit \nseinen Kindern hinaus gehenden Beistandsgemeinschaft und damit \nfür die Unzumutbarkeit der Unterbrechung seiner familiären \nBeziehungen durch seine Ausreise nicht zu erfüllen. Den \nErklärungen seiner Ehefrau vom 20. und 28. Januar 2000 über \nhäufige Besuche des Antragstellers zur Kontaktpflege mit den \nKindern ab Mitte Dezember 1999 mag zwar eine kurzfristige \nIntensivierung der Beziehungen des Antragstellers zu seinen \nKindern zu entnehmen sein. Diese Beziehungen sind jedoch vor \ndem Hintergrund zu würdigen, dass der Antragsteller \n\n8\n\n- nach Ablehnung der Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis im März 1998 freiwillig in sein \nHeimatland zurückgekehrt ist und\n\n9\n\n- nicht dargelegt hat, ob und in welcher Weise er sich nach \nseiner Wiedereinreise ohne das erforderliche Visum Ende \n1998 bis zu seiner Festnahme am 18. März 1999 um seine \nKinder gekümmert hat. Dem erkennenden Senat lag bei \nAbfassung seines Beschlusses vom 26. März 1999 - 18 B \n2512/98 - lediglich eine Erklärung seiner Ehefrau über \nBesuchskontakte mit seinen Kindern vor.\n\n10\n\nHier drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die \nIntensivierung des Kontakts sich erst gesteigert hat, nachdem \nder Antragsteller durch die kurz nach seiner am 10. Dezember \n1999 erfolgten Haftentlassung erlassene Abschiebungsandrohung \nvom 13. Dezember 1999 erfahren hatte, dass sein Aufenthalt in \nder Bundesrepublik Deutschland beendet werden sollte. Zu \nberücksichtigen ist ferner, dass die zwischen 1992 und 1996 \ngeborenen Kinder nach der Ausreise des Antragstellers in sein \nHeimatland bis zum Ende seiner Haftzeit, also etwa ein Jahr und \nneun Monate lang von ihrer Mutter allein betreut und erzogen \nworden sind und ihr Wohl einer Trennung vom Antragsteller, der \nsich inzwischen erst 2 ½ Monate lang wieder um die Kinder \ngekümmert hat, nicht zwingend entgegensteht. In einem solchen \nFall, in dem zu dem mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich \nist, dass das Interesse des Antragstellers auf die Sicherung \nseines Aufenthaltsrechts mit Hilfe seiner Kinder gerichtet ist, \nlässt sich aus Art. 6 des Grundgesetzes nicht ableiten, dass \ndem Antragsteller eine Trennung von seinen Kindern nicht \nzugemutet werden kann. \n\n11\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, \nInfAuslR 1998, 213 (215 f.).\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-02/18-b-175-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-02/18-b-175-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305578","retrieved":"2026-07-09 03:33:11.223566+00:00"}}