{"status":"available","doknr":"OLD305590","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0301.8B127.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"8 B 127/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 1999 wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die nicht erstattungsfähig \nsind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat den auf die vorläufige Verhinderung der \nBesetzung der Kanzlerstelle gerichteten Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im \nErgebnis zu Recht abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO).\n\n4\n\nVgl. zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 \nVwGO: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember \n1987 - 15 B 3467/87 -, S. 5 m.w.N. = PV 1988, \n225.\n\n5\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift rechtfertigen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses, auf das es maßgeblich ankommt.\n\n6\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 1999 \n- 8 B 397/99 - und vom 27. Mai 1999 - 8 B 450/99 - \nm.w.N.\n\n7\n\nDas Vorschlagsrecht der Antragstellerin für die Ernennung \ndes Kanzlers (§ 30 Abs. 3 Satz 1 FHG NRW) ist bei der \ngebotenen summarischen Prüfung nicht verletzt. Denn die \nAntragstellerin hat der Antragsgegnerin einen \nberücksichtigungsfähigen, weil ordnungsgemäßen \nPersonalvorschlag für die Ernennung des Kanzlers nicht \nunterbreitet (a). Sie hat sich ferner eines weiteren \nVorschlagsrechts begeben, weil sie unmissverständlich zum \nAusdruck gebracht hat, dass sie einen anders lautenden \nErnennungsvorschlag nicht abgeben werde (b). Ungeachtet dessen \nist eine weitere Verzögerung der Kanzlerernennung angesichts \nder Bedeutung dieses Amtes und der konkreten Verhältnisse in \nder Hochschulverwaltung der Antragstellerin von der \nAntragsgegnerin nicht hinzunehmen (c). Schließlich sind auch \nkeine sonstigen Gründe glaubhaft gemacht, die einer Ernennung \ndes Beigeladenen zu 2. im Hinblick auf die Rechte der \nAntragstellerin im Besetzungsverfahren entgegenstünden \n(d).\n\n8\n\na) Der Personalvorschlag, den die Antragstellerin der \nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 29. März 1999 unterbreitet \nhat, ist von dieser nicht zu berücksichtigen, weil er nicht \nordnungsgemäß zustande gekommen ist. § 30 Abs. 3 Satz 1 FHG \nNRW begründet, ebenso wie die für Universitäten gleich \nlautende Bestimmung des § 47 Abs. 3 Satz 1 UG NRW, keine \nBindung an den Personalvorschlag der Hochschule, sondern \nlediglich einen Anspruch auf dessen fehlerfreie \nBerücksichtigung, wobei die besondere Interessenlage der \nHochschule gegenüber anderen personellen Alternativen \nsachgerecht abzuwägen ist.\n\n9\n\nVgl. ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom \n21. Dezember 1987, a.a.O., S. 6 ff., insbesondere 8; \nHorst, Das Vorschlagsrecht der Hochschule für die \nBestellung des Kanzlers nach nordrhein-\nwestfälischen Hochschulrecht, NWVBl. 1996, S. 201 \n(206 f.); Thieme, Der Kanzler und seine Hochschule, \nNWVBl. 1988, S. 364 (366); Brocker, Verfahren und \nProbleme der Hochschulkanzlerbestellung in \nNordrhein-Westfalen, DÖD 1993, S. 126; Leuze, Das \nVorschlagsrecht der Hochschule zur Ernennung des \nKanzlers, PV 1988, S. 218 (219).\n\n10\n\nDer Personalvorschlag der Fachhochschule zur \nKanzlerernennung (§ 30 Abs. 3 Satz 1 FHG NRW) ist von der \nLandesregierung allerdings nur zu berücksichtigen, wenn er auf \neinem rechtmäßigen Senatsbeschluss beruht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 10 FHG NRW).\n\n11\n\nVgl. Horst, a.a.O., S. 207; Ludwig, Die Stellung \ndes Kanzlers an den wissenschaftlichen \nHochschulen, WissR Band 17 (1984), S. 24 (30); \nBrocker, a.a.O., S. 126.\n\n12\n\nDenn das Vorschlagsrecht der Antragstellerin, das als \nAusfluss ihres Selbstverwaltungsrechts nur im Rahmen der \nGesetze besteht, wird in formeller Hinsicht durch die \ngesetzlichen Bestimmungen für die Beschlussfassung ihrer \nGremien und materiell die Beachtung der Auslesegrundsätze \n(Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) begrenzt, die die \nAntragsgegnerin selbst ihrem Ernennungsakt zugrundezulegen \nhat.\n\n13\n\nVgl. zu letzterem: BGH, Urteil vom 21. Oktober \n1993 - 3 ZR 68/92 -, ZBR 1994, 156 (157); Ludwig, \na.a.O., S. 30.\n\n14\n\nDiese gesetzlichen Grenzen hat die Antragstellerin nicht \neingehalten.\n\n15\n\naa) Es spricht bereits einiges dafür, dass die eingesetzte \n\"Kanzlerfindungskommission\", die im Fachhochschulgesetz nicht \nausdrücklich vorgesehen ist, nach den für beschließende \nAusschüsse des Senats geltenden Vorschriften des § 17 Abs. 6 \nFHG zu besetzen gewesen wäre, was hier nicht erfolgt ist. \nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 FHG obliegt dem Senat \ninsbesondere die Beschlussfassung im Zusammenhang mit dem \nVorschlagsrecht der Fachhochschule zur Ernennung der Kanzlerin \noder des Kanzlers. Die \"Kanzlerfindungskommission\" der \nAntragstellerin steht nach den ihr vom Senat mit Beschluss vom \n3. Dezember 1996 (Senatsvorlage 13/7 (B), GA Bl. 35) \neingeräumten Befugnissen einem mit Entscheidungskompetenzen \nausgestatteten Ausschuss jedenfalls nahe. Ihr obliegt sowohl \ndie Erstellung des Anforderungsprofils als auch die \nErarbeitung der Ausschreibung, Festlegung der \nAuswahlkriterien, Sichtung der Bewerbungsunterlagen, Führung \nder Vorstellungsgespräche und die Verabschiedung einer \nVorschlagsliste zur Vorlage an den Senat (vgl. Senatsvorlage \nvom 3. Dezember 1996, a.a.O.), wodurch letztlich \nEntscheidungen anstelle des Senats im Sinne einer maßgeblichen \nVorauswahl getroffen werden. Stimmberechtigte Mitglieder eines \nbeschließenden Ausschusses sind gemäß § 17 Abs. 6 Satz 3 FHG \nvom Senat aus seiner Mitte nach Gruppen getrennt zu wählen. \nDem entspricht die Kanzlerfindungskommission der \nAntragstellerin nicht. Denn die stimmberechtigten Mitglieder \ndieser Kommission, die nach dem Senatsbeschluss vom \n3. Dezember 1996 auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors \ngewählt werden, gehören nicht sämtlich dem Senat an, sondern \nnur deren Vorsitzende (siehe Liste der Senatsmitglieder in der \nAnlage zum Protokoll der Senatssitzung vom 24. März 1999, \nüberreicht mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Februar \n2000 einerseits sowie Bericht der Kanzlerfindungskommission \na.a.O., S. 2, GA Bl. 168 andererseits). Das Erfordernis der \nWahl der Mitglieder aus der Mitte des Senats ist für \nbeschließende Ausschüsse, die anstelle des Gesamtsenats tätig \nwerden, unverzichtbar.\n\n16\n\nVgl. Lippert, Beratende und beschließende \nAusschüsse des (akademischen) Senats nach \nHochschulrecht, DVBl. 1979, S. 334 (335); vgl. auch \nLeuze/Bender, WissHG NRW, Stand: 12/1998, \nRdn. 8 zu § 21.\n\n17\n\nbb) Ungeachtet dessen erweist sich der Personalvorschlag \nder Antragstellerin auch materiell als fehlerhaft, weil die \nAusrichtung am Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, \n§ 7 LBG NRW),\n\n18\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C \n42.79 -, DÖV 1982, S. 76,\n\n19\n\nnicht erkennbar ist.\n\n20\n\nDie Antragstellerin hat die von ihr im Anforderungsprofil \nvorgegebenen notwendigen Einstellungsvoraussetzungen der \neinschlägigen Berufserfahrung und der einschlägigen Leitungs- \nund Personalerfahrung beim Beigeladenen zu 1. zu Unrecht \nbejaht. Das Kriterium der einschlägigen Berufs- und \nentsprechenden Leitungs- und Personalerfahrung hat die \nAntragstellerin sachgerecht auf der Grundlage der durch das \nFHG bestimmten Aufgaben des Kanzlers (§§ 30, 29 FHG) \nentwickelt und die \"Einschlägigkeit\" nach der Beschreibung der \n\"fachlichen Kompetenzen\", aus denen die \nKanzlerfindungskommission das Anforderungsprofil ableitet, \nerkennbar am öffentlichen Dienst- und Haushaltsrecht \nausgerichtet (s. Bericht der Kanzlerfindungskommission, S. 7, \nGA Bl. 173). Mit Blick auf die Besonderheiten des öffentlichen \nDienst- und Haushaltsrechts und die Verantwortlichkeit des \nKanzlers hierfür (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 42 Satz 3, \n70 FHG) stellt sich das Kriterium der einschlägigen Berufs- \nund Personalleitungserfahrung nicht als ermessensfehlerhaft \ndar. Die Antragstellerin hat diesen beiden Kriterien \nerhebliches Gewicht bei der Auswahl beigemessen, denn sie hat \nsie als \"notwendige Voraussetzungen\" im Rahmen des \nAnforderungsprofils benannt (vgl. Bericht der \nKanzlerfindungskommission als Anlage zum Besetzungsvorschlag \nder Antragstellerin, überreicht im Erörterungstermin vor dem \nVerwaltungsgericht am 29. Oktober 1999, GA Bl. 167 ff. (174)). \nDen maßgeblichen Stellenwert der Einschlägigkeit der \nBerufserfahrung und Leitungs- und Personalerfahrung hebt die \nAntragstellerin ferner in ihrem Schreiben vom 4. März 1999 \nhervor, mit dem sie die Gründe für die fehlende Eignung der \nderzeitigen ständigen Vertreterin des Kanzlers darlegt. Denn \ndort ist unter anderem ausgeführt, dass zum \nVorstellungsgespräch grundsätzlich nur Bewerber geladen worden \nseien, denen ausschließlich einer der beiden als notwendige \nVoraussetzungen benannten Hochschulabschlüsse fehlt (vgl. \nSchreiben der Antragstellerin vom 4. März 1999 an das \nMinisterium, S. 2, BA Bl. 54). Ferner findet sich dieses \nKriterium auch als maßgeblich genannt in der Stellungnahme der \nKanzlerfindungskommission zu den Bewerbungen Schwerbehinderter \n(Bericht der Kanzlerfindungskommission, a.a.O., S. 15). Nach \ndiesen Anforderungen erweist sich die Auswahl des Beigeladenen \nzu 1. unter sämtlichen Bewerbern als ermessensfehlerhaft. Denn \ner verfügt - im Gegensatz zu anderen Bewerbern - weder über \ndie geforderte Leitungs- und Personalerfahrung im öffentlichen \nDienst noch über einschlägige - am öffentlichen Dienst- und \nHaushaltsrecht orientierte - Berufungserfahrung insgesamt.\n\n21\n\nUnabhängig davon ist die Auswahl des Beigeladenen zu 1. \nanhand des von der Antragstellerin dem Ernennungsvorschlag \nbeigefügten Berichts auch aus anderen Gründen unter \nBerücksichtigung der dargelegten Auslesegrundsätze nicht \nnachvollziehbar. Denn es fehlen insbesondere Erläuterungen \ndazu, weshalb der Beigeladene zu 1. - abgesehen von der \nfehlerhaften Zuweisung der dargelegten \nQualifikationsmerkmale -, der zunächst der Reserveliste \n(\"Bewerber, der die Kriterien nicht in gleichem Umfang \nerfüllt\", siehe Bericht der Kanzlerfindungskommission, S. 10, \nGA Bl. 176, und Einstufung des Beigeladenen zu 1. in der \nTabelle S. 13) zugeordnet wurde, dennoch insgesamt sechs \nBewerbern vorgezogen wurde, die der Tabelle zufolge alle \nnotwendigen Kriterien erfüllen und weder aufgrund ihres Alters \nnoch einer zurückgezogenen Bewerbung ausgeschieden sind.\n\n22\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin auch die Rangfolge der \nVorschlagsliste, die ursprünglich zwei Bewerber enthielt, \nnicht erläutert.\n\n23\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: Leuze, a.a.O., S. 218 \n(220 f.); Brocker, a.a.O., S. 131.\n\n24\n\nb) Die Antragstellerin hat sich ihres Vorschlagsrechts \nbegeben. Denn sie ist auf die Fehlerhaftigkeit der Auswahl des \nSenats durch Erlass vom 15. Juni 1999 und auch im Zuge des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die \nAntragserwiderung vom 21. Juli 1999 hingewiesen worden. \nDennoch hat sie ausdrücklich am Personalvorschlag festgehalten \n(Beschluss des Senats vom 2. Juli 1999, GA Bl. 82, und \nStellungnahme der Antragstellerin im Erörterungstermin am \n29. Oktober 1999, GA Bl. 162). Mit Blick auf die durch \nAnhörung der Antragstellerin eingeräumte Möglichkeit, einen \nneuen Personalvorschlag zu unterbreiten, kommt es auch nicht \ndarauf an, ob eine Einflussnahme auf das Verfahren durch die \nAntragsgegnerin zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt gewesen \nwäre.\n\n25\n\nc) Ungeachtet dessen musste die Antragsgegnerin mit \nRücksicht auf die herausragende Bedeutung des Kanzleramtes, \nden Umstand, dass diese Position im Hause der Antragstellerin \nseit Januar 1998 nur stellvertretend besetzt ist und \ninzwischen deutlich ablesbare Spannungen zwischen \nVerwaltungsspitze und dem akademischen Bereich aufgetreten \nsind, die die Aufgabenwahrnehmung der Antragstellerin (§ 3 \nFHG) erschweren, eine weitere Verzögerung, die ein neues \nAuswahlverfahren mit sich gebracht hätte, nicht hinnehmen.\n\n26\n\nVgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom \n24. November 1987, a.a.O., S. 10; Horst, \nPersonenbezogenes Vorschlagsrecht im \nHochschulbereich, VI.3. m.w.N.\n\n27\n\nEin solches wäre nach Aktenlage zur Vermeidung erneuter \nAuswahlfehler erforderlich.\n\n28\n\nd) Sonstige Gründe, die der Ernennung des Beigeladenen \nzu 2. im Hinblick auf Rechte der Antragstellerin im \nKanzlerernennungsverfahren (§ 30 Abs. 3 FHG) entgegenstehen \nkönnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Denn die \nAntragsgegnerin hat der Antragstellerin die Möglichkeit \ngegeben, sich am Ernennungsverfahren außerhalb ihres \nVorschlagsrechts zu beteiligen (aa) und Gesichtspunkte, die \neine Ernennung des Beigeladenen zu 2. schlechthin ausschließen \nkönnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (bb).\n\n29\n\naa) Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch \naußerhalb ihres Rechts, einen Personalvorschlag zur \nKanzlerernennung zu unterbreiten (§ 30 Abs. 3 Satz 1, \n2. Halbsatz FHG), in ausreichendem Maße am Ernennungsverfahren \nbeteiligt. Ungeachtet der Möglichkeit der Landesregierung, \neinen Personalvorschlag der Fachhochschule unter den \ndargelegten Voraussetzungen abzulehnen, ist die \nAntragsgegnerin gehalten, die Verständigung mit der \nAntragstellerin im Kanzlerernennungsverfahren zu suchen. Denn \ndie Ernennung des Kanzlers gegen den Vorschlag einer \nFachhochschule kommt mit Rücksicht auf deren \nSelbstverwaltungsrecht (§§ 2 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 3 FHG) und \ndie herausragende Stellung des Kanzlers innerhalb der \nFachhochschule und dessen Einbindung in deren kollegiale \nOrgane (vgl. §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 4 FHG), die ein besonderes \nVertrauensverhältnis zu ihm voraussetzt, nur ausnahmsweise in \nBetracht.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember \n1987, a.a.O., S. 8; Horst, a.a.O., S. 201 (207) \nm.w.N.; Brocker, a.a.O., S. 135; Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung zum Entwurf \ndes § 53 WissHG, LT-Drs. 8/3880, S. 172..\n\n31\n\nDiesen Anforderungen wird das Vorgehen der Antragsgegnerin \n- jedenfalls wie es sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens entwickelt hat - gerecht. Sie hat der \nAntragstellerin eine angemessene Frist eingeräumt, innerhalb \nderer sowohl Einwände gegen die Ernennung des Beigeladenen \nzu 2. als auch weitere Ernennungsvorschläge vorgebracht werden \nkonnten. Die zunächst unangemessen kurze Frist von \n15 Tagen,\n\n32\n\nvgl. so für eine Frist von 10 Tagen auch: OVG \nNRW, Beschluss vom 21. Dezember 1987, a.a.O., \nS. 11,\n\n33\n\nist in Absprache mit der Rektorin der Antragstellerin auf \neinen Monat verlängert worden (vgl. Protokoll zum \nErörterungstermin vom 29. Oktober 1999, S. 3 f., GA Bl. 163). \nAuch hat die Antragsgegnerin eine persönliche Vorstellung des \nBeigeladenen zu 2. im Hause der Antragstellerin angeboten. \nDiese Möglichkeit hat die Antragstellerin nicht genutzt (vgl. \nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. September 1999, S. 2, \nGA Bl. 132). Letztlich hat die Antragsgegnerin auch die \nVorlage der (vollständigen) Personalakten des Beigeladenen \nzu 2. nicht ausgeschlossen. Angesichts der sichtbar gewordenen \nund durch den Senatsbeschluss der Antragstellerin vom 29. Juni \n1999 (s. Schreiben der Antragstellerin vom 2. Juli 1999, GA \nBl. 60) dokumentierten ablehnenden Haltung der Antragstellerin \ngegenüber einem anderen als ihrem Personalvorschlag war ein \nausdrückliches Angebot insoweit entbehrlich.\n\n34\n\nbb) Gründe, die einer Ernennung des Beigeladenen zu 2. \nschlechthin entgegenstehen könnten, \n\n35\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom \n21. Dezember 1987, a.a.O., S. 8,\n\n36\n\nsind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der \nBeigeladene zu 2. erfüllt nach Aktenlage die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 \nFHG, § 40 LVO NRW) für die Ernennung, denn er ist der \nvorgelegten letzten Beurteilung zufolge (GA Bl. 101) seit \n4. April 1996 als Regierungsrat im Ministerium tätig. Die \nFrage, ob die Antragsgegnerin mit seiner Ernennung gegenüber \nanderen Bewerbern beamtenrechtliche Auslesegrundsätze \nverletzt, ist in diesem, auf das Rechtsverhältnis zwischen der \nAntragstellerin und der Antragsgegnerin beschränkten Verfahren \nnicht zu klären.\n\n37\n\nDie auf den Eignungsvergleich zwischen den Beigeladenen \nzu 1. und 2. zielenden Einwände der Antragstellerin greifen \nebenfalls nicht durch, weil sich das Ergebnis des \nangefochtenen Beschlusses - wie dargelegt - aus anderen \nGründen als richtig erweist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).\n\n38\n\n2) Der Rechtssache kommt aus den dargelegten Gründen auch \nkeine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn auf die von der Antragstellerin \nsinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Kanzler einer \nFachhochschule zwingend über Hochschulerfahrung bzw. \nErfahrungen im öffentlichen Dienst und Kenntnisse im \nöffentlichen Haushaltsrecht verfügen müsse, kommt es nicht \nentscheidungserheblich an, weil der Personalvorschlag der \nAntragstellerin an den von ihr selbst aufgestellten, insoweit \nfehlerfreien und mit den Anforderungen der Antragsgegnerin \nübereinstimmenden Kriterien zu messen ist. Im Übrigen geht der \nSenat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass materielle \nFragen im Eilverfahren regelmäßig keiner grundsätzlichen \nKlärung zugeführt werden können.\n\n39\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1999 \n- 8 B 1374/99 -, vom 28. September 1999 - 8 B \n1724/99 -, vom 26. Januar 1999 - 8 B 1705/98 -, \nm.w.N.\n\n40\n\nMit Rücksicht auf die Möglichkeit, gegen die \nNichtberücksichtigung ihres Personalvorschlages eine \nFortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, \n\n41\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom \n24. November 1987, a.a.O., S. 5,\n\n42\n\nist ein quasi \"Hauptsachecharakter\" des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens, der nach Ansicht der Antragstellerin \nunter Hinweis auf den Beschluss des 10. Senats - \n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1998 \n- 10 B 852/98 -, NWVBl. 1998, 407,\n\n44\n\nAnlass zu einer Ausnahme geben könnte, nicht gegeben.\n\n45\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 \nSatz 2 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich \ndamit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben (§ 162 Abs. 3 \ni.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, \n20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung.\n\n48\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/8-b-127-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/8-b-127-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305590","retrieved":"2026-07-09 03:33:12.364455+00:00"}}