{"status":"available","doknr":"OLD305585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0301.1A3169.99PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"1 A 3169/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um dem Antragsteller zustehende \nMitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Entscheidung, die \nGeschäftsstellen im Bereich der B. Westfalen-Lippe am 24. und \n31. Dezember eines Jahres zu öffnen. \n\n4\n\nNeben der Direktion besteht die B. Westfalen-Lippe aus als \nunselbständige Organisationseinheiten eingerichteten \nRegionaldirektionen, die jeweils von einem Regionaldirektor \ngeleitet werden. Zur Abstimmung finden regelmäßig \nArbeitstagungen der Regionaldirektoren statt, an denen auch \nMitglieder des Beteiligten teilnehmen. Zur Abgrenzung der \nKompetenzen verfügte der Beteiligte unter dem 22. Januar 1996 \neine \"Zuständigkeitsabgrenzung für die Durchführung von \npersonalwirtschaftlichen Maßnahmen bei der B. Westfalen-\nLippe\", die unter dem 29. Januar 1996 teilweise geändert worden \nist. Danach ist der Beteiligte zum einen für alle \npersonalwirtschaftlichen Maßnahmen der Direktion sowie zum \nanderen für einzelne, abschließend aufgezählte \npersonalwirtschaftliche Maßnahmen zuständig, die die \nBeschäftigten der Regionaldirektionen betreffen. Für die \nübrigen die Beschäftigten der Regionaldirektionen betreffenden \npersonalwirtschaftlichen Maßnahmen liegt die Zuständigkeit bei \nden Regionaldirektoren. \n\n5\n\nBereits am 18./19. Dezember 1995 hatten die Beteiligten eine \nDienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der B. \nWestfalen-Lippe geschlossen. In dieser Dienstvereinbarung heißt \nes unter Nr. 12.2:\n\n6\n\n\"Am 24. und 31. Dezember beträgt die \nRegelarbeitszeit jeweils vier Stunden, soweit an \ndiesen Tagen Arbeitspflicht besteht. Der Dienst und \ndamit auch die Kernarbeitszeit endet jeweils um \n12.00 Uhr. Für diese Tage kann Dienstbefreiung \nbewilligt werden, wenn ein entsprechendes \nZeitguthaben vorhanden ist. Eine funktionsfähige \nBesetzung ist sicherzustellen.\"\n\n7\n\nWeiter heißt es in Nr. 13.2 der Dienstvereinbarung:\n\n8\n\n\"Über Anträge nach ... 12.2 entscheidet der \nunmittelbare Dienstvorgesetzte.\"\n\n9\n\nBei der 60. Arbeitstagung der Regionaldirektoren am 21. Oktober \n1996 wurde festgestellt, die Regelung in Nr. 12.2 der \nDienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit gelte seit \nder Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im \nLande Nordrhein-Westfalen für E. -Angestellte nicht mehr. Für \ndiese Beschäftigten entfalle aufgrund der Streichung eines AZV-\nTages der Dienst am 24. und 31. Dezember. Hätten E. -\nAngestellte an diesem Tage dennoch Dienst zu leisten, z.B. um \neine funktionsgerechte Besetzung von Geschäftsstellen sicher zu \nstellen, sei ihnen an einem anderen Tag dafür Freizeitausgleich \nzu gewähren. \n\n10\n\nBei der 80. Arbeitstagung der Regionaldirektoren am 14. \nOktober 1997 wurde Einvernehmen darüber erzielt, im Anschluss \nan die vorjährige Praxis die Geschäftsstellen am 24. und 31. \nDezember 1997 zu öffnen. Weiter wurde festgestellt: Nach der \nnunmehr geltenden Rechtslage bestehe keine Verpflichtung zur \nDienstleistung an diesen Tagen. Es werde aber davon \nausgegangen, dass die Beschäftigten für die kundenorientierte \nAusrichtung der B. Westfalen-Lippe Verständnis aufbrächten \nund damit die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstellen an beiden \nTagen erreicht werden könne. Durch die Arbeitsleistung ergebe \nsich für die Beschäftigten ein entsprechendes Zeitguthaben. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 13. November 1997 teilte der Beteiligte \ndem Antragsteller mit, in Übereinstimmung mit den \nRegionaldirektoren habe er festgelegt, den Kunden den Service \nder B. Westfalen-Lippe auch am 24. und 31. Dezember 1997 \nanzubieten. Die Funktionsfähigkeit der Organisationseinheiten \nsolle sowohl bei den Regionaldirektionen als auch bei der \nDirektion jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr sicher gestellt \nwerden. Beschäftigten, die an diesen Tagen Dienst leisteten, \nwerde für die vierstündige Arbeitszeit Dienst- bzw. \nArbeitsbefreiung von sechs Stunden gewährt. Es sei \ngewährleistet, dass diese Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung auch im \nJahre 1998 in Anspruch genommen werden könne. Im Hinblick auf \ndas sich aus § 72 Abs. 4 Satz Nr. 1 LPVG NRW ergebende \nMitbestimmungsrecht über Beginn und Ende der Arbeitszeit werde \num Mitteilung gebeten, ob der Antragsteller mit dem jeweils \nvorgesehenen Arbeitsbeginn um 08.00 Uhr bzw. dem Arbeitsende um \n12.00 Uhr einverstanden sei. \n\n12\n\nNachdem bei einer Erörterung der Angelegenheit am 16. \nDezember 1997 keine Einigung erzielt werden konnte, beschloss \nder Antragsteller am selben Tage, der Maßnahme endgültig nicht \nzuzustimmen. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 17. \nDezember 1997 aus: Aufgrund von tarifvertraglichen \nVereinbarungen und entsprechenden Regelungen im Beamtenrecht \nseien der 24. und der 31. Dezember 1997 arbeitsfreie Tage. Zwar \nsei im Hinblick auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers davon \nauszugehen, dass nicht die Anordnung \"Öffnung der \nGeschäftsstellen\" an sich mitbestimmungsbedürftig sei. Auf alle \nFälle bestünden jedoch Mitbestimmungsrechte bei der Umsetzung \nder Anordnung auf die Beschäftigten zu den Fragen des Beginns \nund des Endes der Arbeitszeit sowie der Anordnung von \nÜberstunden. Die Mitbestimmungspflichtigkeit entfalle auch \nnicht unter dem Aspekt der \"Freiwilligkeit\". Diese diene allein \ndem Zweck, den Problemen, die bei einer Einbindung der \nPersonalvertretung vorprogrammiert seien, aus dem Wege zu \ngehen. \n\n13\n\nAm 22. Dezember 1997 hat der Antragsteller einen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Mit Beschluss \nvom 23. Dezember 1997 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag festzustellen, dass die Öffnung der Geschäftsstellen am \n24. und 31. Dezember 1997 von 08.00 bis 12.00 Uhr das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNrn. 1 und 2 LPVG NRW verletzt, abgelehnt. \n\n14\n\nAm 29. Dezember 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n15\n\nfestzustellen, dass die Öffnung der \nGeschäftsstellen am 24. Dezember und \n31. Dezember eines jeden Jahres von \n08.00 bis 12.00 Uhr der Mitbestimmung \ndes Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 \nNr. 1 und 2 LPVG unterliegt,\n\n16\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Dem \nAntragsteller stehe das von ihm beanspruchte \nMitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG \nNRW nicht zu. Dies beruhe darauf, dass sowohl § 8 Abs. 1 Satz 1 \nder Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande NRW \n(AZVO) als auch § 16 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-\nAngestelltentarifvertrages für die Allgemeinen \nOrtskrankenkassen (BAT-B. ) in den jeweils geltenden Fassungen \nklarstellten, dass am Tage vor dem 1. Weihnachtstag und am Tag \nvor Neujahr jeweils ganztägige Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung \nbewilligt werde, soweit dies die dienstlichen Verhältnisse \nzuließen. Dabei handele es sich um eine streng zeit- und \nanlassbezogene Freistellung von der Arbeit, die lediglich \nbewirke, dass für diejenigen, für die Dienst- bzw. \nArbeitsbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werde, \ndie an den jeweils betroffenen Arbeitstagen allgemein geltenden \nVorschriften über die Arbeitspflicht einschließlich der \nFestlegung über die Arbeitszeit unverändert weiter gelten. Es \nbedürfe deshalb für diejenigen Beschäftigten, die von der \nDienst- bzw. Arbeitsbefreiung nicht profitierten, weder einer \nerneuten Festlegung der Arbeitszeit, noch sei bei diesen davon \nauszugehen, dass sie über die regelmäßige betriebliche \nArbeitszeit hinaus arbeiteten. Aufgrund dessen sei weder eine \nAnordnung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit \nerforderlich, noch komme eine Anordnung von Überstunden oder \nMehrarbeit in Betracht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht \ndaraus, dass die derzeitigen Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 \nAZVO und § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT-B. im Zusammenhang mit der \nBeschränkung der Arbeitszeitverkürzungstage auf einen pro Jahr \nzustande gekommen seien. Denn in diesen Bestimmungen sei \nausdrücklich der Begriff der Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung \ngewählt worden. Angesichts des arbeitsrechtlich festgelegten \nVerständnisses dieses Begriffs könne nicht davon ausgegangen \nwerden, der Verordnungsgeber und die Tarifvertragsparteien \nhätten den Begriff \"untechnisch\" gemeint.\n\n17\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n28. Juni 1999 zugestellten Beschluss haben diese am 20. Juli \n1999 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 8. September 1999 \nbegründet.\n\n18\n\nDer Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Der \nangefochtene Beschluss übersehe, dass die tarifliche Regelung - \nauch und gerade unter Berücksichtigung ihres historischen \nEntstehens - ebenso wie die Arbeitszeitverordnung davon \nausgehe, dass an den in Rede stehenden Tagen grundsätzlich \ndienst- bzw. arbeitsfrei sei. Unabhängig davon, komme es gar \nnicht darauf an, was in § 8 Abs. 1 Satz 1 AZVO und des § 16 \nAbs. 2 Satz 1 BAT-B. geregelt und wie dies zu verstehen sei. \nEntscheidend sei vielmehr, dass nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 \nLPVG NRW mitzubestimmen sei bei \"Beginn und Ende der täglichen \nArbeitszeit sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen \nWochentage\". Diese Voraussetzungen seien gegeben, da es sich um \ndie Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher \nVorschrift und tariflicher Festlegung abzuleistenden \nArbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die \nFestlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag \nhandele. Im übrigen könne der von der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen vorgenommenen Auslegung des § 8 \nAbs. 1 Satz 1 AZVO und des § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT-B. nicht \ngefolgt werden. Die Bestimmungen enthielten grundsätzliche \nRegelungen über die Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung an den Tagen \nvor Weihnachten und Neujahr. Im Bereich der B. Westfalen-\nLippe würden diese Regelungen auch derart gehandhabt. Es sei \nunzutreffend, dass die allgemeinen Regelungen für die \nBeschäftigten zur Anwendung kämen, die keine Dienst- bzw. \nArbeitsbefreiung erhielten. Ausweislich der Maßnahmen im \nkonkreten Fall hätten gerade nicht die allgemeinen Regelungen, \nsondern eine besondere Regelung gegolten, da mehr \nFreizeitausgleich gewährt worden sei, als es dem tatsächlich \ngeleisteten Dienst entspreche. Es habe durch die Festlegung der \nÖffnungszeiten der Geschäftsstellen auch eine tatsächliche \nAnordnung hinsichtlich des Beginns und Endes der täglichen \nArbeitszeit gegeben. Gleichermaßen sei durch die Festlegung der \nGewährung eines Freizeitausgleichs von sechs Stunden eine \ntatsächliche Anordnung hinsichtlich des Ausgleichs von \nMehrarbeit erfolgt. Auch der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 \nAZVO und § 16 Abs. 2 Satz 2 BAT-B. zeige, dass der Dienst an \nden Tagen vor Weihnachten und Neujahr die Ausnahme sei. Dieser \nRegelungen über den Abbau der \"Mehrarbeit\" hätte es nicht \nbedurft, wenn das Gesetz bzw. der Tarifvertrag davon \nausgegangen wären, dass die Tage nicht regelmäßig dienstfrei \nseien.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem erstinstanzlichen Antrag \nzu entsprechen. \n\n21\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n22\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n23\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend aus: Dem Antragsteller gehe es nicht um kollektiv-\nrechtliche Mitbestimmungsfragen, sondern ausschließlich um die \nindividual-arbeitsrechtliche Frage, ob Beschäftigte an \nHeiligabenden und Silvestertagen beschäftigt werden dürften. \nDiese Frage könne aber mangels eines Mitbestimmungstatbestandes \nnicht Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens sein. Die Frage der Öffnung von \nGeschäftsstellen an den Tagen vor Weihnachten und Neujahr sei \nkeinem der im LPVG NRW enumerativ genannten \nMitbestimmungstatbestände zuzuordnen. Es ergebe sich aus \nindividual-rechtlicher Grundlage, unter welchen Voraussetzungen \nDienststellen an diesen Tagen geöffnet gehalten werden dürften. \nDanach bedürfe es einer Entscheidung des Dienstherrn, ob \nDienst- bzw. Arbeitsbefreiung erteilt werde. Grundsätzlich \nbestehe aber Dienst- bzw. Arbeitspflicht. Wenn keine Regelung \ngetroffen werde, sei zu arbeiten. Auch unter dem Gesichtspunkt \nder Festlegung der Arbeitszeit bestehe kein Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers. Die Festlegung der Arbeitszeit beruhe auf \nder Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom \n18./19. Dezember 1995. Mit dieser Regelung in der \nDienstvereinbarung sei das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers verbraucht. Die Dienst- bzw. Arbeitspflicht an \ndiesen Tagen beruhe auch nicht auf der Anordnung von \nÜberstunden oder Mehrarbeit, wie § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG \nNRW dies fordere. Die Arbeitsleistung an diesen Tagen sei \nvielmehr Bestandteil der üblichen Dienst- bzw. Arbeitspflicht, \ndie ohne besondere Anordnung stattzufinden habe. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte zum \nVerfahren 3c K 9084/97.PVL - VG Gelsenkirchen - Bezug genommen. \n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg. \n\n27\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n28\n\nDer Antragsteller hat insbesondere zu Recht einen abstrakten \nAntrag gestellt. Da sich der an die Öffnung der \nGeschäftsstellen am 24. und 31. Dezember 1997 anknüpfende \nkonkrete, den Streit auslösende Fall durch Zeitablauf in der \nWeise erledigt hat, dass er sich nicht mehr rückgängig machen \nlässt, kann der Antragsteller sein Begehren nur noch mit einem \nvom strittigen Vortrag losgelösten abstrakten \nFeststellungsantrag weiterverfolgen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nBuchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ \n1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV \n1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, \n190 = ZTR 1993, 525.\n\n30\n\nDer gestellte Antrag knüpft auch hinreichend konkret an den \nursprünglichen Streit an.\n\n31\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG \nNr. 69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, \n106 = ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, \n153.\n\n32\n\nDenn mit ihm greift der Antragsteller den Kern des im \nkonkreten Fall zwischen den Beteiligten bestehenden Streits \nüber ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang \nmit der Entscheidung des Beteiligten, die Geschäftsstellen im \nBereich der B. Westfalen-Lippe am 24. und 31. Dezember eines \nJahres zu öffnen, auf.\n\n33\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n34\n\nDie Entscheidung, die Geschäftsstellen am 24. und 31. \nDezember eines Jahres von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu öffnen, \nstellt eine Maßnahme des Beteiligten dar. Zwar beruhte die \nEntscheidung über die Öffnung der Geschäftsstellen in dem den \nStreit auslösenden Fall auf einer gemeinsam mit den \nRegionaldirektoren getroffenen Absprache. Dies ändert jedoch \nnichts daran, dass die Entscheidung nach der für die \nDienststelle maßgeblichen Zuständigkeitsabgrenzung generell in \nden Zuständigkeitsbereich des Beteiligten fällt und diesem \ndeshalb jedenfalls als eigene Maßnahme zuzurechnen ist. Dass \nder Beteiligte dies selbst so sieht, zeigt sich auch in dem \nUmstand, dass er und nicht die Regionaldirektoren zunächst das \ndann später abgebrochene Mitbestimmungsverfahren eingeleitet \nhatte.\n\n35\n\nDie Öffnung der Geschäftsstellen an den in Rede stehenden \nTagen unterliegt jedoch nicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 \nund 2 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die Öffnung der Geschäftsstellen, an \ndie der gestellte Antrag unmittelbar anknüpft, liegt außerhalb \ndes einer Mitbestimmung des Antragstellers zugänglichen \nBereichs, da diese als rein organisatorische Maßnahme über den \nder Personalvertretung zugewiesenen innerdienstlichen Bereich \nhinaus geht. Eine Mitbestimmung an einer derartigen \nEntscheidung würde auf die nach außen gerichtete \nAufgabenstellung der Dienststelle erheblichen Einfluss nehmen. \nDie Personalvertretung ist jedoch auf den innerdienstlichen \nBereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden \nAngelegenheiten, beschränkt und darf keinesfalls in nicht \nunerheblicher Weise auf die Erfüllung der der Dienststelle nach \naußen obliegenden Aufgaben einwirken. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. \nOktober 1995 - 6 P 27/93 -, NVwZ 1996, \n1106; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n19. Oktober 1999 - PL 15 S 326/99 - \nPersR 2000, 25, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n38\n\nDies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.\n\n39\n\nDer Antrag ist aber auch dann unbegründet, wenn - wofür \naufgrund der darin benannten Mitbestimmungstatbestände des § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW Anlass besteht - darauf \nabgestellt wird, dass der Antragsteller die Feststellung des \nBestehens eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen begehrt, die \nim Zusammenhang mit der Entscheidung über die Öffnung der \nGeschäftsstellen an den in Rede stehenden Tagen erfolgen.\n\n40\n\nDer so verstandene Antrag scheitert schon daran, dass es an \nsolchen gesonderten, mit der Entscheidung über die Öffnung der \nGeschäftsstellen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen des \nBeteiligten fehlt.\n\n41\n\nNach der im Antrag benannten Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 1 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen u.a. über Beginn und Ende der täglichen \nArbeitszeit. \n\n42\n\nVorliegend hat der Beteiligte jedoch keine Entscheidung über \nBeginn und Ende der Arbeitszeit getroffen. \n\n43\n\nWie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nzutreffend festgestellt hat, ist der an den Tagen vor \nWeihnachten und Neujahr zu leistende Dienst bzw. die an diesen \nTagen zu verrichtende Arbeit Bestandteil der allgemeinen \nDienst- bzw. Arbeitspflicht. Diese entfällt erst durch die auf \nder Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 1 AZVO oder des § 16 Abs. 2 \nSatz 1 BAT-B. erfolgende Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung.\n\n44\n\nDie dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen \nnicht durch. Sie tragen - wie schon die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen festgestellt hat - dem Umstand \nnicht hinreichend Rechnung, dass die genannten Bestimmungen \nausdrücklich den Begriff der Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung \nverwenden. Dieser Begriff setzt voraus, dass eine allgemeine \nDienst- bzw. Arbeitspflicht besteht, von der eine Befreiung \nerteilt wird. Aufgrund dessen ist der bei einer unterbliebenen \nDienstbefreiung zu leistende Dienst als Teil der allgemeinen \nDienstpflicht und die bei einer unterbliebenen Arbeitsbefreiung \nzu verrichtende Arbeit als Teil der allgemeinen Arbeitspflicht \nanzusehen. Dies gilt unabhängig davon, an welche \nVoraussetzungen die Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung geknüpft ist. \nIn Anbetracht dessen ist es auch unerheblich, dass der \nVerordnungsgeber und die Tarifvertragsparteien für den \nRegelfall die Erteilung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung \nvorgesehen haben. Denn trotz dieses Umstandes bedarf es für den \nWegfall der allgemeinen Dienst- bzw. Arbeitspflicht - wie die \nAusgestaltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 AZVO und des § 16 Abs. 2 \nSatz 1 BAT-B. selbst zeigt - eines besonderen Aktes des \nDienstherrn bzw. Arbeitgebers. Auch die in § 8 Abs. 1 Satz 2 \nAZVO und § 16 Abs. 2 Satz 2 BAT-B. getroffenen Regelungen \nerlauben keine andere Auslegung. Der mit diesen Bestimmungen \nvorgeschriebene Ausgleich für den an den Tagen vor Weihnachten \nund Neujahr geleisteten Dienst bzw. die an diesen Tagen \nverrichtete Arbeit belegt lediglich den Willen des \nVerordnungsgebers und der Tarifvertragsparteien zu einer \ngleichmäßigen Behandlung aller Beschäftigten. Dies soll dadurch \nsichergestellt werden, dass den Beschäftigten, denen keine \nDienst- bzw. Arbeitsbefreiung erteilt werden kann, ein \nAusgleich für den geleisteten Dienst bzw. die verrichtete \nArbeit gewährt wird. Der Umstand, dass die derzeitige Fassung \ndes § 8 Abs. 1 Satz 1 AZVO und des § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT-B. \nals Ausgleich für die Reduzierung der \nArbeitszeitverkürzungstage iSv § 2 a AZVO und § 15a BAT-B. \nauf einen pro Jahr gedacht sein mag, rechtfertigt ebenfalls \nkeine andere Schlussfolgerung. Denn es ist nicht ersichtlich, \ndass die in § 8 Abs. 1 Satz 1 AZVO und § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT-\nB. vorgesehene Regelung dem möglicherweise in Aussicht \ngenommenen Ausgleich für die Reduzierung der \nArbeitszeitverkürzungstage widerspräche. Der einzelne \nBeschäftigte hat in jedem Fall im Ergebnis weniger Dienst zu \nverrichten bzw. Arbeitsleistungen zu erbringen. Denn entweder \nwird ihm an den Tagen vor Weihnachten und Neujahr Dienst- bzw. \nArbeitsbefreiung erteilt oder er erhält für den Fall der \nNichterteilung der Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung an einem \nanderen Tag einen Freizeitausgleich. \n\n45\n\nDer Umstand, dass der an den Tagen vor Weihnachten und \nNeujahr zu leistende Dienst bzw. die an diesen Tagen zu \nverrichtende Arbeit Bestandteil der allgemeinen Dienst- bzw. \nArbeitspflicht ist, hat zur Folge, dass für diejenigen \nBeschäftigten, denen keine Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung \nerteilt wird, die allgemein bestehenden Regelungen über die \nLage der Arbeitszeit ohne weiteres, insbesondere ohne eine \nweitere, als Anknüpfungspunkt für ein Mitbestimmungsrecht in \nBetracht kommende Maßnahme des Beteiligten, Anwendung \nfinden.\n\n46\n\nEine derartige allgemeine Regelung ist vorliegend für die \nLage der Arbeitszeit an den Tagen vor Weihnachten und Neujahr \nin Nr. 12.2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen \nDienstvereinbarung vom 18./19. Dezember 1995 über die gleitende \nArbeitszeit zu sehen. Dort ist bestimmt, dass die Arbeitszeit \nam 24. und 31. Dezember, soweit an diesen Tagen Arbeitspflicht \nbesteht, um 8.00 Uhr beginnt und um 12.00 Uhr endet. Die \nDienstvereinbarung und insbesondere auch deren Nr. 12.2 ist \nnach wie vor noch in Kraft. Dem steht nicht entgegen, dass im \nZeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung sowohl § 8 \nAbs. 1 AZVO als auch § 16 Abs. 2 BAT-B. in den damals \ngeltenden Fassungen vorsahen, dass an den Tagen vor Weihnachten \nund Neujahr der Dienst bzw. die Arbeitszeit um 12.00 Uhr \nendeten, und dass § 8 Abs. 1 AZVO erst durch die Dreizehnte \nVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der \nBeamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1996 (GV NRW \nS. 244) und § 16 Abs. 2 BAT-B. erst durch den 72. \nÄnderungstarifvertrag vom 20. August 1996 mit Wirkung vom 1. \nJuli 1996 bzw. 1. Januar 1997 ihre heute geltenden Fassungen \nerhalten haben. Diese Änderungen der AZVO und des BAT-B. \nhaben nicht dazu geführt, dass für die unter Nr. 12.2 \ngetroffene Vereinbarung die Regelungsgrundlage weggefallen ist. \nDie Festlegung der Arbeitszeiten an den Tagen vor Weihnachten \nund Neujahr macht auch unter Geltung der nunmehrigen Fassungen \ndes § 8 Abs. 1 Satz 1 AZVO und § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT-B. \nSinn. Dass die Beteiligten in Anbetracht dieser \nverordnungsrechtlichen und tarifvertraglichen Änderungen von \nsich aus Veranlassung gesehen haben, die in der \nDienstvereinbarung getroffenen Regelungen anderweitig zu \ngestalten, dahingehend aber keine Einigung erzielt haben, lässt \ndie Wirksamkeit der nach wie vor weder aufgehobenen noch \ngekündigten Dienstvereinbarung nicht entfallen.\n\n47\n\nNach der ebenfalls im Antrag benannten Vorschrift des § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie \nhier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen über die Anordnung von Überstunden oder \nMehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch \nErfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine \nRegelungen des Ausgleichs von Mehrarbeit.\n\n48\n\nVorliegend hat der Beteiligte auch keine von diesem \nMitbestimmungstatbestand erfasste Maßnahme vorgenommen. Er hat \nweder Überstunden oder Mehrarbeit angeordnet noch eine \nallgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit getroffen. \nDenn der am 24. und 31. Dezember zu leistende Dienst bzw. die \nan diesen Tagen zu verrichtende Arbeit stellen sich nicht als \nÜberstunden oder Mehrarbeiten dar.\n\n49\n\nUnter Überstunden ist die Arbeit zu verstehen, die über die \naufgrund tarifvertraglicher Regelung oder einzelvertraglicher \nVereinbarung geschuldeter Arbeit hinaus geleistet wird. \nMehrarbeit ist dagegen die über die gesetzliche regelmäßige \nArbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.\n\n50\n\nVgl. \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 Rdnr. \n361.\n\n51\n\nDiese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, \nweil der an den in Rede stehenden Tagen zu leistende Dienst \nbzw. die an diesen Tagen zu verrichtende Arbeit - wie bereits \ndargestellt - Bestandteil der allgemeinen Dienst- bzw. \nArbeitspflicht ist und schon aufgrund dessen nicht als \nÜberstunden oder Mehrarbeit angesehen werden kann. Dass der \nBeteiligte den Beschäftigten, denen keine Dienst- bzw. \nArbeitsbefreiung erteilt wird, ein Mehr an Freizeitausgleich \ngewährt, als diese Dienst zu leisten bzw. Arbeit zu verrichten \nhatten, vermag daran nichts zu ändern.\n\n52\n\nIm Übrigen bestünde auch dann, wenn eine gesonderte Maßnahme \ndes Beteiligten bejaht werden könnte, kein Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG \nNRW. Denn beide Mitbestimmungstatbestände beziehen sich ihrem \nSinngehalt nach nur auf generelle Regelungen, die an die \nBeschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder an eine Gruppe \nvon Beschäftigten im Sinne eines funktional abgrenzbaren Teils \nder Beschäftigten einer Dienststelle gerichtet sind. \n\n53\n\nVgl. \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \naaO., § 72 RdNrn. 352 und 364, jeweils \nmit weiteren Nachweisen.\n\n54\n\nAn derartigen generellen Regelungen fehlt es aber, weil an \nden Tagen vor Weihnachten und Neujahr nur Beschäftigte ihren \nDienst leisten oder ihre Arbeit verrichten sollen, die sich \ndazu freiwillig bereit erklärt haben. Eine Abgrenzung des \nPersonenkreises nach funktionalen Kriterien erfolgt nicht. \n\n55\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n56\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/1-a-3169-99-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/1-a-3169-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305585","retrieved":"2026-07-09 03:33:11.839392+00:00"}}