{"status":"available","doknr":"OLD305588","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0301.18A5532.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"18 A 5532/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. November 1999 wird \naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht \nzurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht \nnach einer Betreibensaufforderung durch Beschluss vom \n25. August 1999 mit der Begründung eingestellt, die Klage \ngelte als zurückgenommen, weil der Kläger seine aktuelle \nAnschrift nicht mitgeteilt habe. Auf die daraufhin vom Kläger \nunter Benennung einer ladungsfähigen Anschrift beantragte \nFortsetzung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht durch \ndas angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nentschieden, dass die Klage als zurückgenommen gelte. \n\n3\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen \nBerufung und macht u. a. geltend, dass die Klage nicht als \nzurückgenommen gelte, weil er auf die Betreibensaufforderung \nmitgeteilt habe, über seinen Prozessbevollmächtigten \nerreichbar zu sein. Der Kläger beantragt sinngemäß,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil \naufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n6\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche \nVerhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung über \ndie Berufung durch den Berichterstatter des Senats \neinverstanden erklärt.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 130b Satz 1 \nVwGO).\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDer Senat hat im Einverständnis der Beteiligten durch den \nBerichterstatter (vgl. § 87a Abs. 3 iVm Abs. 2 VwGO) ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden. \n\n10\n\nDie Berufung ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der \nangefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des \nRechtsstreits an das Verwaltungsgericht (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO).\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, \ndass vorliegend die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als \nzurückgenommen gilt. \n\n12\n\nDie Betreibensaufforderung des Berichterstatters vom \n28. Mai 1999 leidet bereits an formellen Mängeln, weil sie dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers nicht förmlich zugestellt \nwurde, wie es nach § 56 Abs. 1 VwGO erforderlich ist.\n\n13\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n23. April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE \n71, 213; VGH München, Beschluss vom \n24. November 1997 - 22 ZB 97.3262 -, \nNVwZ 1998, 528.\n\n14\n\nSie ist vielmehr lediglich formlos übersandt worden. Dieser \nMangel hat zur Folge, dass die 3-Monats-Frist des § 92 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden ist und allein schon \ndeshalb eine Verfahrenserledigung nicht eintreten konnte. Eine \nHeilung des Zustellungsmangels (§ 9 Abs. 1 VwZG) ist nach § 9 \nAbs. 2 VwZG ausgeschlossen, dessen Anwendung immer dann in \nBetracht zu ziehen ist, wenn die Versäumung einer prozessualen \nFrist - wie hier - Rechtsfolgen nach sich zieht, die ihrer \nSchwere nach dem Verlust eines Anspruchs oder eines \nRechtsmittels gleichstehen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April \n1985 - 9 C 48.84 -, a.a.O.\n\n16\n\nAuch die sachlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO liegen nicht vor. Nach dieser Regelung kommt eine \nBetreibensaufforderung in Betracht, wenn ein bestimmter Anlass \nvorliegt, der geeignet ist, Zweifel über das Bestehen oder \nFortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu begründen. Zweifel \nkönnen sich insbesondere daraus ergeben, dass der Kläger den \nvon ihm zu erwartenden prozessualen Mitwirkungspflichten nicht \nnachkommt. Dabei obliegt es dem Kläger, auf eine entsprechende \nAufforderung hin innerhalb der gesetzlichen Frist \nsubstantiiert darzulegen, dass und warum sein \nRechtsschutzbedürfnis trotz der aufgekommenen Zweifel nicht \nentfallen ist. Diese in der Rechtsprechung zu dem inhaltlich \nmit § 92 Abs. 2 VwGO vergleichbaren § 33 Abs. 1 AsylVfG \naufgestellten Grundsätze, \n\n17\n\nvgl.BVerfG, Beschluss vom 19. Mai \n1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, 62; \nBVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C \n48.84 -, a.a.O., und Beschluss vom 25. \nMärz 1999 - 3 B 147/98 -,\n\n18\n\ngelten mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier.\n\n19\n\nDas Verhalten des Klägers bietet keine Hinweise, die \ngeeignet wären, vernünftige Zweifel an dem Fortbestehen des \nRechtsschutzinteresses zu begründen. Er ist seinen \nprozessualen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Auf die \nBetreibensaufforderung hin hat er alles getan, was von ihm \ndarin verlangt wurde. Sein Prozessbevollmächtigter war unter \ndem 28. Mai 1999 lediglich dazu aufgefordert worden, einen \nNachweis für die bisher behauptete Anschrift des Klägers zu \nerbringen. Auf diese Aufforderung hat der \nProzessbevollmächtigte hinreichend substantiiert geantwortet, \nindem er darlegte, dass und warum er den Nachweis nicht \nerbringen könne. So verwies er darauf, dass der Kläger eine \nneue ladungsfähige Anschrift nicht angeben könne, weil er in \ndie Türkei \"ausgewiesen\" (richtig wohl: abgeschoben) worden \nsei. Er sei jedoch durch seinen Prozessbevollmächtigten \nerreichbar.\n\n20\n\nUnter Berücksichtigung der dargestellten besonderen \nUmstände des vorliegenden Falles gilt das Klageverfahren \nselbst dann als betrieben, wenn man in der \nBetreibensaufforderung auf Grund die Vorkorrespondenz zwischen \ndem Verwaltungsgericht und dem Prozessbevollmächtigten \nsinngemäß zugleich die Aufforderung erkennt, gegebenenfalls \neine neue aktuelle Anschrift dem Gericht mitzuteilen. Hierauf \nbezogen hat der Kläger in geeigneter Weise zu erkennen \ngegeben, sein Klageverfahren ohne Angabe einer ladungsfähigen \nAnschrift betreiben zu wollen. Angesichts dessen hätte das \nVerwaltungsgericht zu entscheiden gehabt, ob die Klage den \nsich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen \nentspricht.\n\n21\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom \n17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, \nInfAuslR 1998, 236 = EZAR 043 Nr. 29 = \nAuAS 1998, 236,\n\n22\n\nDagegen ist in derartigen Fällen für eine \nVerfahrenserledigung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO \ngrundsätzlich kein Raum mehr. \n\n23\n\nIm Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens hält \nder Senat es unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers \ndaran, ggf. in zwei Instanzen seine Rechtsansicht überprüfen \nzu lassen, für sachgerecht, die Sache an das \nVerwaltungsgericht zurückzuverweisen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung war der endgültigen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vorzubehalten. \n\n25\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, \n§ 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/18-a-5532-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":5},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/18-a-5532-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305588","retrieved":"2026-07-09 03:33:12.191337+00:00"}}