{"status":"available","doknr":"OLD305587","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0301.16B180.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"16 B 180/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens zu gleichen Teilen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nRechtsmittelverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n(§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Zur Begründung wird auf die \nnachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDabei muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es wegen \nder Bezeichnung des Rechtsmittels als \"Beschwerde\" schon an \nder Statthaftigkeit fehlt oder ob mit Rücksicht auf die \nBenennung des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses) eine Auslegung des Rechtsmittels \nals Antrag auf Zulassung der Beschwerde in Betracht kommt. \nDenn jedenfalls greift der - allein geltend gemachte - \nZulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht \nein.\n\n4\n\nHierfür ist erforderlich, dass der angefochtene Beschluss \nim Ergebnis ernstliche Richtigkeitszweifel aufwirft; es genügt \nnicht, wenn einzelne Begründungselemente Anlass zu Zweifeln \nbieten, ohne dass dies auf das Fallergebnis durchschlüge.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n8. September 1999 - 16 B 1594/99 -, \nm.w.N.\n\n6\n\nDer Senat kann daher offen lassen, ob die Antragsteller mit \nHilfe Dritter ihren Lebensunterhalt iSd §§ 3 bis 7 AsylbLG \nsicherstellen können und ob diese Hilfe den Antragstellern \njedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes als vorrangig entgegen gehalten werden kann. \nDenn es trifft jedenfalls die weitere eigenständige Begründung \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu. \n\n7\n\nDer Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene \nAuffassung, dass den Antragstellern als Selbsthilfemöglichkeit \nder Umzug in ein städtisches Übergangsheim zu Gebote steht. \nAls nicht privilegierten Beziehern von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz haben die Antragsteller nämlich \n- abgesehen von den Beträgen zur Deckung persönlicher \nBedürfnisse des täglichen Lebens nach § 3 Abs. 1 Satz 4 \nAsylbLG - lediglich Anspruch auf Sachleistungen; das gilt \nsowohl für den Unterkunftsbedarf als auch für den sonstigen \nGrundbedarf iSv § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Da die Einkünfte \ndes Antragstellers zu 1. die der Familie über die \nGrundleistungen hinaus zukommenden Barbeträge nach § 3 Abs. 1 \nSatz 4 AsylbLG bei weitem übertreffen, ist für die beantragten \nweiteren Hilfeleistungen in Geld kein Raum. Nichts anderes \ngilt, soweit die Antragsteller im Rechtsmittelschriftsatz \nnunmehr alternativ zu den bisher begehrten Geldleistungen die \nAusgabe von Wertgutscheinen für die Grundbedarf iSv § 3 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG ins Gespräch bringen; denn auch die Leistung \ndurch Wertgutscheine ist im Verhältnis zu Sachleistungen \nnachrangig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylbLG). Die \nDarlegung der Antragsteller, es sei \"nicht einzusehen\", warum \nsie auf einen Umzug in ein städtisches Übergangsheim verwiesen \nwerden sollen, weil dadurch dem Antragsgegner nur zusätzliche \nKosten entstünden, liegt angesichts der Gesetzeslage neben der \nSache. \n\n8\n\nDass der Antragsgegner den Antragstellern (weiterhin) eine \nUnterkunft in einem Übergangsheim anbietet und mit einem Umzug \ndorthin auch die Zweifel an der Bedürftigkeit der \nAntragsteller beseitigt wären, die zu der Leistungseinstellung \ngeführt haben, haben die Antragsteller nicht in Abrede \ngestellt. Es sind in der Zulassungsschrift keine Umstände \naufgezeigt, die ein Abweichen vom Sachleistungsgrundsatz im \nErmessenswege (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG) ermöglichen \nkönnten.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO und auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/16-b-180-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/16-b-180-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305587","retrieved":"2026-07-09 03:33:12.089766+00:00"}}