{"status":"available","doknr":"OLD305589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0301.11A5133.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"11 A 5133/95.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil wird im angefochtenen Umfang geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, soweit er Gegenstand des \nBerufungsverfahrens geworden ist; Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind eigenen Angaben zufolge liberianische Staatangehörige. Sie \nbeantragten nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September \n1993 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte mit Bescheid vom 3. Januar 1994 den Asylantrag der Kläger ab (Ziffer 1.) und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (Ziffer \n2.). Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG nicht vorliegen (Ziffer 3.), und forderte die Kläger unter Androhung der \nAbschiebung nach Liberia auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Ziffer 4.). \n\n5\n\nAm 25. Januar 1994 haben die Kläger - anwaltlich vertreten - Klage erhoben mit \ndem schriftsätzlich gestellten Antrag: \"Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer \nEntscheidung vom 03.01.1994, zugestellt am 12.01.1994, Geschäfts-Zeichen \nC 1775294-247, für verpflichtet erklärt, die Kläger als Asylberechtigte im Sinne des \nAusländergesetzes anzuerkennen\".\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni \n1995, zu der keiner der Beteiligten erschienen ist, mit Urteil vom gleichen Tag die \nZiffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes aufgehoben, soweit den Klägern \ndarin die Abschiebung nach Liberia angedroht wird, und festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen und die Kläger \nderzeit nicht nach Liberia abgeschoben werden dürfen; im Übrigen hat es die Klage \nals offensichtlich unbegründet abgewiesen. \n\n7\n\nMit der zugelassenen Berufung greift die Beklagte das angefochtene Urteil in \nseinem stattgebenden Teil an.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die \nzugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gemäß § 130a \nVwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n11\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Kläger \neinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG haben \nund ob die Abschiebungsandrohung Bestand haben kann. Das in erster Instanz von \nden Klägern jedenfalls verfolgte Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte und \nauf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG ist vom Verwaltungsgericht ausweislich des Tenors des Urteils vom 21. \nJuni 1995 und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründe \n(Urteilsabdruck Seiten 5 bis 7) als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden; \ninsoweit ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig (§ 78 Abs. 1 AsylVfG).\n\n12\n\nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht teilweise \nentsprochen. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu ändern und die Klage in vollem \nUmfang abzuweisen. \n\n13\n\n1. Die in erster Instanz tenorierte Feststellung zu § 53 Abs. 4 AuslG ist aus zwei \nGründen verfahrensfehlerhaft. Zum einen durfte das Verwaltungsgericht nicht selbst \neinen Feststellungsausspruch betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 \nAuslG tätigen. Zum anderen fehlt es für die Prüfung der Voraussetzungen eines \nAbschiebungsschutzes auf der Grundlage dieser Norm bereits an der erforderlichen \nKlage.\n\n14\n\na) Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt in seinem feststellenden Teil \ngegen § 113 VwGO. Die Verwaltungsgerichte sind mit Ausnahme des Falles von § \n113 Abs. 2 VwGO nicht befugt, behördliche Feststellungen jeglicher Art bei \nBegründetheit der gegen sie gerichteten Klage durch eine andere Feststellung zu \nersetzen. Über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist inzident im \nVerpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden, nicht durch Feststellungsausspruch.\n\n15\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \n1990 Nr. 3; zu § 53 Abs. 4 AuslG: OVG \nNRW, Beschluss vom 16. Oktober 1995 - \n22 A 5963/95.A -, NWVBl. 1996, 147, und \nUrteil vom 16. Februar 1996 - 23 A \n5339/94.A -, S. 5 f. des \nUrteilsabdrucks (insoweit nicht in EzAR \n043 Nr. 13 veröffentlicht).\n\n16\n\nEs mag auf sich beruhen, ob dieser Verfahrensfehler für sich allein genommen \nschon eine Änderung des Urteils erster Instanz rechtfertigen würde oder ob bei dem \nmöglichen Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG eine \nklarstellende Berichtigung des Entscheidungstenors bzw. dessen Änderung auf eine \nVerpflichtung der Beklagten, dieses Abschiebungshindernis festzustellen, erfolgen \nkönnte. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar \n1997 - 9 C 11.96 -, Buchholz 310 § 129 \nVwGO Nr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 8. \nJanuar 1996 - 25 A 7435/95.A -, S. 2 f. \ndes Beschlussabdrucks (zu § 51 Abs. 1 \nAuslG).\n\n18\n\nDenn das Verwaltungsgericht hat auch aus einem weiteren \nGrund zu Unrecht unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 3. Januar 1994 ein Abschiebungshindernis \ngemäß § 53 Abs. 4 AuslG in der Sache geprüft und bejaht. \n\n19\n\nb) Das Urteil verstößt nämlich gegen § 88 VwGO. Der Bescheid \ndes Bundesamtes vom 3. Januar 1994 war hinsichtlich der \nnegativen Feststellungen zu § 53 AuslG (Ziffer 3.) im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung erster Instanz am 21. Juni 1995 \nbereits bestandskräftig, und zwar unabhängig davon, aus welchen \nGründen der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger bzw. die \nKläger selbst diesen Termin nicht wahrgenommen haben. \n\n20\n\nDie Kläger haben hinsichtlich der Ziffer 3. des \nBundesamtsbescheides die für eine Klageerhebung nach § 74 Abs. \n1 AsylVfG einzuhaltende Frist von zwei Wochen nach Zustellung \ndieses Bescheides nicht gewahrt. Die innerhalb der Frist beim \nVerwaltungsgericht eingegangene Klageschrift vom 25. Januar \n1994 lässt ein auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß \n§ 53 AuslG bezogenes Klageziel nicht erkennen. Der Bescheid des \nBundesamtes enthält hinsichtlich der Asylanerkennung, des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG und \nder Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung jeweils eine \neigenständige Regelung. Sowohl die Entscheidungsformel des \nBescheides als auch seine Begründung verdeutlichen dies \nunmissverständlich. Die Übertragung der Zuständigkeit zur \nEntscheidung, ob Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen, von den Ausländerbehörden auf das Bundesamt (§§ 24 \nAbs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) ändert nichts daran, dass die \nin Bezug auf § 53 AuslG ergehende Entscheidung von der \nEntscheidung über den Asylanspruch zu unterscheiden ist und ihr \nein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt. Werden die \nRegelungen eines für den Ausländer insgesamt negativen \nBescheides des Bundesamtes zum Gegenstand eines \nverwaltungsgerichtlichen Asylprozesses gemacht, handelt es sich \ndeswegen bei den Ansprüchen im Sinne des Art. 16 a GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG einerseits und den Ansprüchen im Sinne des § 53 \nAuslG andererseits um eigenständige Streitgegenstände, \njedenfalls aber um rechtlich abtrennbare \nStreitgegenstandsteile.\n\n21\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. \nApril 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, \n260 (262 f.), und Beschluss vom 31. \nMärz 1998 - 9 B 843.97 -, n. v. (Juris-\nVolltext); OVG NRW, Urteil vom 4. \nDezember 1997- 20 A 5192/96.A -, S. 31 \nff. des Urteilsabdrucks (nachgehend: \nBVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - \n9 B 344.98 -, n. v.).\n\n22\n\nDie Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAuslG bildet in ihrem Verhältnis zur Asylanerkennung und zur \nFeststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG deshalb kein \"minus\", \nsondern ein \"aliud\". \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April \n1997 - 9 B 772.96 -, n. v. (Juris-\nVolltext).\n\n24\n\nDie Regelungen des Bescheides vom 3. Januar 1994 sämtlich \noder auch nur teilweise mit der Klage anzugreifen, unterlag der \n- durch §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG lediglich im \nHinblick auf die Verknüpfung von Asylanerkennung und \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \neingeschränkten - Dispositionsbefugnis der Kläger. Wollten sie \nvon der Möglichkeit, Klage zu erheben, umfassend - auch \nbezüglich des § 53 AuslG - Gebrauch machen, waren sie gehalten, \nihren Willen innerhalb der Klagefrist mit hinreichender \nKlarheit und in der gebotenen Form gegenüber dem Gericht zu \nverlautbaren. Der zum Ausdruck gebrachte Parteiwille des \nKlägers bildet die Grundlage für die dem Gericht aufgegebene \nErmittlung des Rechtsschutzziels aus dem gesamten \nParteivorbringen einschließlich der Klagebegründung (§ 88 \nVwGO). \n\n25\n\nDen fristgerechten Ausführungen der Kläger ist ein auf die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG \ngerichtetes Rechtsschutzbegehren nicht zu entnehmen. § 53 AuslG \nfindet in der Klageschrift weder ausdrücklich noch auch nur \nsinngemäß Erwähnung. Der angekündigte Klageantrag zielt mit \nseiner Formulierung, \"die Kläger als Asylberechtigte im Sinne \ndes Ausländergesetzes anzuerkennen\", ersichtlich auf die \nVerpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung und zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \nInsbesondere deutet die Erwähnung des \"Ausländergesetzes\" nicht \nauf § 53 AuslG hin, sondern bezieht sich aufgrund der \nuntrennbaren begrifflichen Verknüpfung mit dem vorangestellten \nTerminus \"Asylberechtigte\" allenfalls auf § 51 Abs. 1 AuslG. \nGreifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Klageantrag \nden tatsächlichen Willen der Kläger nicht vollständig, d. h. in \nBezug auf Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG, oder nicht \nrichtig wiedergegeben haben könnte, lassen sich aus der \nKlageschrift auch im Übrigen nicht entnehmen. Gerade das \nGegenteil ist der Fall. Die Umschreibung des \nVerfahrensgegenstandes mit \"wegen Asylgewährung\" deutet \nvielmehr im Zusammenhang mit dem Klageantrag auf das bereits \ngefundene Auslegungsergebnis. Nach § 88 VwGO ist das Gericht \nzwar nicht an die Formulierung der Klageanträge gebunden; \nmaßgebend ist vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen \neinschließlich der Klagebegründung zu ersehende \nRechtsschutzziel. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger \ndieses Rechtsschutzziel dem Gericht gegenüber hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck bringen muss; ausschlaggebend ist der dem \nGericht erkennbar werdende Parteiwille. Ist dieser Wille - wie \nhier - eindeutig, hat es damit sein Bewenden; § 88 VwGO gibt \nkeine Handhabe, über eine Auslegung des Parteivorbringens \nhinaus das als Klagebegehren zugrunde zu legen, was die Partei \nnach Meinung des Gerichts wollen sollte.\n\n26\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. \nOktober 1997 - 20 A 2888/96.A -, S. 5 \nff. des Beschlussabdrucks m. w. N.\n\n27\n\nDies gilt umso mehr, als die Klage entgegen § 82 Abs. 1 Satz \n2 VwGO nicht näher begründet worden ist. Denn hinsichtlich des \nAsylbegehrens und auch - allenfalls - des so genannten kleinen \nAsyls war die Klageschrift als solche klar und \nunmissverständlich abgefasst; sie bedurfte keiner Ergänzung im \nSinne des § 82 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Es sind daher \nkeinerlei Gesichtspunkte gegeben, aus denen auf ein bloßes \nVersehen bei der Abfassung der Klage geschlossen werden könnte. \nHinzu kommt, dass die Klageschrift von dem (rechtskundigen) \nehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger erstellt worden \nist. Ihr war zudem der angegriffene Bescheid des Bundesamtes \nnicht beigefügt. Somit war für das Gericht bei Ablauf der \nKlagefrist nicht einmal erkennbar, dass der Bescheid eine \nablehnende Entscheidung zu § 53 AuslG enthielt und demzufolge \nein Rechtsschutzinteresse der Kläger insoweit gegeben sein \nkonnte. Aufgrund der eindeutigen Beschränkung des \nRechtsschutzbegehrens war aus der typischen Interessenlage des \nim Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden ein \nRechtsschutzziel im Sinne des § 53 AuslG gerade ausgeklammert. \nFür eine gerichtliche Praxis, einen deutlich ersichtlich allein \nhinsichtlich der Asylanerkennung und des Abschiebungsschutzes \nnach § 51 Abs. 1 AuslG angegriffenen Bescheid des Bundesamtes \nvon Amts wegen auch hinsichtlich des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu prüfen, lässt § 88 \nVwGO keinen Raum: Über das Klagebegehren darf das Gericht nicht \nhinausgehen. Zu dem durch §§ 13 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 AsylVfG \nvorgezeichneten Prüfungsgegenstand eines Asylbegehrens gehört \ndas Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG \nnicht. Der außerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangene \nSchriftsatz vom 9. Mai 1994 enthält ebenfalls keine \nsubstantiierten Angaben. \n\n28\n\n2. Die in Ziffer 4. des Bescheid des Bundesamtes vom 3. Januar 1994 enthaltene \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nach alldem rechtlich \nebenfalls nicht zu beanstanden und vom Verwaltungsgericht zu Unrecht aufgehoben \nworden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n30\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/11-a-5133-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-03-01/11-a-5133-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305589","retrieved":"2026-07-09 03:33:12.277501+00:00"}}