{"status":"available","doknr":"OLD305614","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0228.18B814.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-28","aktenzeichen":"18 B 814/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 1998 wird wiederhergestellt \nbzw. angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 \nAbs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten \ndes Antragstellers aus, weil der Ausgang des von ihm \nbetriebenen Widerspruchsverfahrens zumindest offen ist.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat zutreffend zugrunde gelegt, dass sich \ndie Rücknahme der dem Antragsteller am 23. April 1997 \nerteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 48 VwVfG \nNRW beurteilt. Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob die \ntatbestandsmäßigen Voraussetzungen von dessen Abs. 1 \nvorliegen. Das wäre nur der Fall, wenn die Erteilung einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis seinerzeit von Rechts wegen \nausgeschlossen gewesen wäre. Davon kann gegenwärtig nicht \nausgegangen werden.\n\n5\n\nDer Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht \ngehen davon aus, dass die in § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG \nvorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem \nAntragsteller und seiner Ehefrau bei der Erteilung der \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller nicht \nmehr bestand. Dagegen sprechen jedoch schon die Feststellungen \nim Urteil des Amtsgerichts K. vom 5. Juni 1998 - \n -, das insoweit zwar nicht vorgreiflich ist, dem aber \njedenfalls im vorläufigen Eilverfahren eine Indizwirkung \nzukommt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts haben sich \ndie Eheleute erst am 30. Juni 1997 und damit erst rund zwei \nMonate nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \nvoneinander getrennt. Der Ehefrau des Antragstellers sei es \nnicht gelungen, einen früheren Trennungszeitpunkt zu beweisen. \n\n6\n\nEinen entsprechenden Beweis hat auch der Antragsgegner, dem \ninsoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, \n\n7\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n26. November 1969 - VI C 121.65 -, \nBVerwGE 34, 225 (227)\n\n8\n\nbisher nicht erbracht. Er legt lediglich einen - insoweit \nunbestrittenen - Sachverhalt dar, der ausschließlich \nRückschlüsse auf Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und \nseiner Ehefrau und daraus resultierend auf eine ernsthafte \nEhekrise zulässt. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners \ndavon ausgeht, dass die Ehefrau des Antragstellers seit März \n1997 beabsichtigte, sich von diesem zu trennen, und die von \nihr bewirkte Kündigung des Mietvertrages der gemeinsam \nbewohnten Wohnung als Indiz für die Ernsthaftigkeit ihres \nTrennungswillens bewertet, so folgt daraus noch nicht eine \nbereits am 23. April 1997 vollzogene Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft. Eine solche ist erst aufgehoben, wenn die \nEhepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen \nLebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Dies ist \nregelmäßig bei einer Trennung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB \nder Fall, nach dem unwiderleglich das Scheitern der Ehe \nvermutet wird, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt \nleben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der \nAntragsgegner der Scheidung zustimmt. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. September 1998 - 1 B 92.98 -, \nInfAuslR 1999, 72.\n\n10\n\nZwar kommt es ausländerrechtlich nicht notwendigerweise auf \ndie für das Scheidungsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen \nVoraussetzungen an. Es reicht aber auch nicht aus, wenn die \nEhe nicht harmonisch verläuft.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni \n1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, \n305.\n\n12\n\nDementsprechend gilt grundsätzlich eine Trennung bereits \nvor Ablauf der Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB als \nvollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne \nunabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten \nWohnungen leben.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März \n1989 - 1 B 21.89 -, InfAuslR 1989, \n155.\n\n14\n\nEine dauerhafte Trennung der Ehegatten kann allerdings \n- wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht - auch dann \nvorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die \nfür die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft \nnotwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und \nohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat.\n\n15\n\nVgl. Igstadt in GK-AuslR, § 18 \nRn. 56.\n\n16\n\nDavon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn sich der \nTrennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch \nfür den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert. Denn die Ehe \nist prinzipiell auf Dauer angelegt. Die ihr zugrunde liegende \neheliche Lebensgemeinschaft (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) \nkann deshalb nur durch einen entsprechenden entgegengesetzten \nWillen aufgehoben werden. Auf das bloße Fehlen ehelicher \nGesinnung kommt es für die Feststellung des Getrenntlebens \nnicht an.\n\n17\n\nVgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 \n- IV b 34/88 -, NJW 1989, 1988 \n(1989).\n\n18\n\nVon dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, muss \ngefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen \nGemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen \nweitestmöglichen Umfang herbeiführt.\n\n19\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11. April 1979 \n- IV ZR 77/78 -, NJW 1979, 1360 \n(1361).\n\n20\n\nNach dem Vorstehenden war eine Manifestation des \nTrennungswillens auf der Grundlage des gegenwärtigen \nSachstandes beim Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung \nvom 23. April 1997 nicht erkennbar. Im Gegenteil hat sich die \nEhefrau des Antragstellers darum bemüht, ihre dem \nAntragsgegner mitgeteilte Trennungsabsicht vor dem \nAntragsteller geheim zu halten. Nur so erklärt sich ihre an \nden Antragsgegner gerichtete Bitte, ihre hierzu gemachten \nEinlassungen vertraulich zu behandeln. Damit korrespondiert \ndas Vorbringen des Antragstellers, ihm sei die \nTrennungsabsicht seiner Ehefrau erst im Oktober 1997 bewusst \ngeworden. \n\n21\n\nDer Senat hält das vorliegende Verfahren für eine \nabschließende Klärung der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen \nfür ungeeignet. Eine Klärung muss deshalb dem Verfahren zur \nHauptsache vorbehalten bleiben. Für den Fall, dass sich ein \nGetrenntleben der Eheleute schon bei Erlass der \nRücknahmeverfügung feststellen lassen sollte, wird sich zudem \ndie Frage stellen, ob die Interessenabwägung des \nAntragsgegners bei der im Rahmen des § 48 VwVfG NRW \ngetroffenen Ermessensentscheidung einer rechtlichen \nÜberprüfung standhält angesichts dessen, dass die \nTrennungsabsicht der Ehefrau des Antragstellers dem OKD \nViersen damals bereits bekannt war und er trotzdem eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.\n\n22\n\nNach allem überwiegt das Interesse des Antragstellers an \neinem vorläufigen Verbleib in Deutschland. Dem stehen \nangesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland \nkeine erkennbaren nennenswerten öffentlichen Interessen \nentgegen. \n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-28/18-b-814-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-28/18-b-814-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305614","retrieved":"2026-07-09 03:33:14.426946+00:00"}}