{"status":"available","doknr":"OLD305613","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0228.16A4493.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-28","aktenzeichen":"16 A 4493/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 \nVwGO nicht greifen.\n\n3\n\nEine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO würde \nvoraussetzen, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem \nvom Kläger angeführten Urteil des OVG NRW vom 13. November \n1996 - 16 A 4461/95 - (FamRZ 1997, 647 = NWVBl 1997, 232) oder \nim Urteil des BVerwG vom 25. Februar 1982 - 5 C 104.79 - (NJW \n1983, 131 = FamRZ 1982, 1040) aufgestellten ebensolchen \nRechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen \nwäre.\n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom \n19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW \n1997, 3328 m.w.N. \n\n5\n\nDas ist hier jedoch nicht der Fall. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts verhält sich zum deliktisch angelegten \neigenständigen Schadensersatzanspruch des § 47a BAföG. Das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich demgegenüber \nmit dem Rechtsinstitut der sog. Überleitungsanzeige nach § 37 \nAbs. 1 BAföG a.F., das seit 1981 nicht mehr existiert, und das \ngenannte Urteil des Senats betrifft die Gewährung von \nVorausleistungen nach § 36 BAföG. Soweit in beiden \nEntscheidungen die Rechtsansicht erwähnt wird, im Falle der \nGewährung von Vorausleistungen und der anschließenden \nGeltendmachung der übergeleiteten bzw. übergegangenen \nUnterhaltsansprüche könnten die Eltern eine fehlende \nUnterhaltspflicht im zivilrechtlichen Unterhaltsprozess \ngeltend machen, ist das Verwaltungsgericht von dieser \nRechtsansicht offensichtlich nicht abgewichen. \n\n6\n\nDie Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen \nwerden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn \nsie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts \naufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung \nund Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. \n\n7\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ \n1998, 306 m.w.N.\n\n8\n\nDie Klärungsbedürftigkeit etwaiger rechtsgrundsätzlicher \nFragen scheitert hier nicht bereits daran, dass das \nStudentenwerk Münster der falsche Beklagte ist. Mit dem \nWechsel zur Universität K. zum Sommersemester 1996 trat \nzwar gemäß § 45a Abs. 1 BAföG das Studentenwerk Schleswig-\nHolstein für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich \ndes Vorverfahrens an die Stelle des (beklagten) Studentenwerks \nMünster, und zwar auch bezüglich der Geltendmachung des \nErsatzanspruchs nach § 47a BAföG. \n\n9\n\nVgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., \n5. Lfg. Oktober 1992, § 45a Rn. 18, 2. \nAbsatz, sowie Tz 45a.3.1 Satz 2 \nBAföG-VwV. \n\n10\n\nDer Senat könnte aber anregen, die Klage gegen den \nrichtigen Beklagten umzustellen.\n\n11\n\nDie Klärungsbedürftigkeit scheitert auch nicht bereits \ndaran, dass der Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden \nist, bevor der Vorbehalt gemäß § 24 Abs. 3 BAföG aufgelöst \nworden ist, und dass die Ausbildungsförderung zum Teil nur als \nDarlehen bewilligt worden ist. Diese Rechtsproblematik \nbetrifft nicht Rechtsfragen, die vorrangig zu beantworten sind \nund jede weitere Klärung von Rechtsfragen ausschließen.\n\n12\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag \nscheitert aber daran, dass der Kläger nicht - wie das gemäß \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO vorgesehen ist - klärungsbedürftige \nRechtsfragen im oben umschriebenen Sinne benannt hat, die in \neinem nachfolgenden Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt \nwerden könnten. \n\n13\n\nDer Senat entnimmt dem Zulassungsantrag vom 22. Oktober \n1999, dass der Kläger die Fragen geklärt haben möchte,\n(1) ob er im Schadensersatzprozess nicht nur herangezogen \nwerden könne \"nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts\", d.h. dann \nnicht, wenn er nicht unterhaltspflichtig sei,\n(2) ob die Rechtsgrundsätze aus der Senatsentscheidung vom \n13. November 1996 - 16 A 4461/95 - auch im \nSchadensersatzprozess zugrunde gelegt werden müssten, weil \nanderenfalls der Beklagte über den Umweg eines \nSchadensersatzprozesses die dem Kläger vom Senat zugestandenen \nBefugnisse und Rechte beschneiden und ihn rechtswidrig \nbelasten würde, und schließlich, \n(3) ob ein Schaden nicht nur dann entstanden sein könne, wenn \nder Kläger bei vollständiger Auskunftserteilung zu Leistungen \nhätte herangezogen werden können, wobei wiederum auf die \nbürgerlichen Unterhaltsansprüche abzustellen sei. \n\n14\n\nDie Beantwortung der ersten Frage - Heranziehung nur nach \nMaßgabe des bürgerlichen Rechts - ergibt sich bereits aus dem \nGesetz. Die Auskunftspflicht der Eltern besteht gemäß § 47 \nAbs. 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I unabhängig davon, ob die Eltern \ngegenüber dem Auszubildenden unterhaltspflichtig sind oder \nnicht. Dementsprechend knüpft die Ersatzpflicht des § 47a \nBAföG an eine vorsätzliche oder fahrlässige fehlerhafte \nAuskunftserteilung der Eltern an, ohne dass es darauf ankommt, \nob sie gegenüber dem Auszubildenden unterhaltspflichtig sind \noder nicht. \n\n15\n\nAuch für die Beantwortung der weiteren Frage - Anwendung \nder Rechtsgrundsätze des genannten Senatsurteils im \nSchadensersatzprozess - bedarf es nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. Es trifft zunächst nicht zu, dass der \nBeklagte über \"den Umweg eines Schadensersatzprozesses\" \nAnsprüche gegenüber dem Kläger geltend macht. Da für den \nersten Bewilligungszeitraum Vorausleistungen nicht beantragt \nund bewilligt worden sind, ist ein etwaiger Unterhaltsanspruch \nder Auszubildenden gegenüber ihrem Vater nicht auf das Land \nübergegangen, so dass als Anspruchsgrundlage ausschließlich § \n47a BAföG in Betracht kommt. Auch im Schadensersatzprozess \nkönnen allerdings die Eltern förderungsrechtliche Einwendungen \nerheben, nämlich ihr Einkommen und Vermögen habe etwa nach § \n11 Abs. 3 BAföG außer Betracht zu bleiben oder die Anrechnung \nsei nach den Vorschriften der §§ 21 bis 30 BAföG nicht richtig \nvorgenommen worden und es müssten ihnen auf ihr eigenes \nEinkommen höhere Freibeträge gewährt werden. Wenn die \nAusbildungsförderung in unzutreffender Anwendung der \nförderungsrechtlichen Bestimmungen zu Unrecht zu hoch \nbewilligt und geleistet wird, beruht dieser Schaden insoweit \nnicht auf den fehlerhaften Angaben der Eltern und kann daher \ndie insoweit zu viel geleistete Ausbildungsförderung von ihnen \nnicht gemäß § 47a BAföG zurückverlangt werden. Der \nunterhaltsrechtliche Einwand, wegen fehlender \nLeistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet zu sein, kann \nallerdings nur in einem zivilrechtlichen Unterhaltsprozess \ngeltend gemacht werden und nicht im Rahmen einer \nverwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegenüber einem \nBescheid, durch den der deliktische Schadensersatzanspruch \ngemäß § 47a BAföG geltend gemacht wird. Die Frage der \nUnterhaltspflicht der Eltern spielt wie bereits ausgeführt bei \nder Anwendung der §§ 47 Abs. 4 und 47a BAföG keine Rolle. \n\n16\n\nSchließlich bedarf auch die Klärung der Frage, auch bei \nvollständiger Auskunftserteilung sei wegen des Nichtbestehens \nder Unterhaltsverpflichtung ein Schaden nicht entstanden, \nnicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Es mag sein, \ndass im Schadensersatzprozess sich ein Schädiger darauf \nberufen kann, auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten wäre \nder Schaden eingetreten. \n\n17\n\nVgl. Heinrichs in Palandt, BGB, \n59. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 105 - \n107. \n\n18\n\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor; denn bei \nordnungsgemäßer Angabe der Betriebsrente durch den Kläger \nhätte das Förderungsamt aller Voraussicht nach die \nAusbildungsförderung unter Anrechnung dieses Einkommens \nniedriger festgesetzt. \n\n19\n\nSollte dem Kläger bei dieser Frage vorgeschwebt haben, dass \nbei vollständiger Auskunftserteilung zwar zunächst ein \nniedrigerer Förderungsbetrag bewilligt, dann aber im Wege der \nVorausleistung doch wieder der bisher bewilligte \nFörderungsbetrag festgesetzt worden wäre, ohne dass der sodann \ngemäß § 37 Abs. 1 BAföG übergegangene Unterhaltsanspruch \nseiner Tochter wegen seiner fehlenden Unterhaltsverpflichtung \nvom Förderungsamt ihm gegenüber hätte durchgesetzt werden \nkönnen, so dass letztlich ein Schaden nicht eingetreten wäre, \nso hat der Kläger eine so verstandene Rechtsfrage nicht i.S.d. \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt, so dass der \nSenat sich mit ihr nicht befassen muss. Der Senat weist aber \nin diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Selbst wenn man den \nEinwand eines solchen hypothetischen Geschehensablaufs im \nAnsatz anerkennen würde, würde er doch letztlich so von den \nkonkreten Umständen des Einzelfalls beeinflusst, so dass eine \nallgemeine rechtliche Aussage möglicherweise nicht erwartet \nwerden könnte. Es hängt zunächst von den Umständen des \nEinzelfalls ab, ob wegen § 36 Abs. 3 BAföG die \nVorausleistungen in derselben Höhe festgesetzt worden wären, \nwie es jetzt bei den Förderleistungen geschehen ist. Es kommt \nvor allem hinzu, dass der hypothetische Geschehensablauf \nentscheidend davon abhängt, ob die Auszubildende bis zum \nAblauf des Bewilligungszeitraums (Ende September 1995) \nüberhaupt einen Antrag auf Vorausleistung gestellt hätte. Im \nZivilrecht wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die \nnur mögliche \"schadensursächliche Alternative\" unbeachtet \nbleibe \n\n20\n\n- vgl. etwa Medicus in Staudinger, \nBGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 113 -\n\n21\n\nund der Einwand versage, wenn der Geschehensablauf von der \nungewissen Antragstellung eines Dritten abhänge. \n\n22\n\nVgl. etwa Heinrichs, a.a.O., Rn. \n106.\n\n23\n\nOb ein Auszubildender einen Vorausleistungsantrag stellt, \nhängt von vielen Umständen des Einzelfalles ab, etwa von der \nHöhe des angerechneten und nicht geleisteten \nUnterhaltsbetrages, ob etwa ohnehin erst unter Vorbehalt \ngeleistet ist, wie das Verhältnis zu den Eltern ist, die dann \nmit einer Unterhaltsklage seitens des Förderungsamtes \nüberzogen werden können usw. Gerade im vorliegenden Fall \nerscheint es sehr fraglich, ob die Tochter des Klägers einen \nVorausleistungsantrag gestellt hätte; denn die Bewilligung \nerfolgte ohnehin zunächst unter Vorbehalt im Hinblick auf das \nEinkommen sowohl ihres Vaters als auch ihrer Mutter, die \nVorausleistung hätte sich allenfalls auf einen Betrag von 83,-\n- DM monatlich belaufen können und im nachfolgenden \nBewilligungszeitraum 10/95 - 09/96, als das Förderungsamt \nEinkommen ihres Vaters in Höhe von 59,06 DM angerechnet hat, \nhat sie - soweit aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen \nersichtlich - keinen Vorausleistungsantrag gestellt. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n25\n\nDieser Beschluss, mit dem das angefochtene Urteil gemäß \n§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtskräftig wird, ist nach § 152 \nAbs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-28/16-a-4493-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-28/16-a-4493-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305613","retrieved":"2026-07-09 03:33:14.345567+00:00"}}