{"status":"available","doknr":"OLD305624","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0225.6A1390.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-25","aktenzeichen":"6 A 1390/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das \nerstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf bis zu 10.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und \n3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den vom Kläger in dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung binnen der - auch für die Darlegung der \nZulassungsgründe geltenden - Monatsfrist des § 124 Abs. 1 VwGO \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nDanach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die \nKlage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. \n\n6\n\nDer Kläger verfolgt eine Verpflichtung des Beklagten, die \nZeit vom 1. Oktober 19 bis zum 31. März 19 , in welcher er \nfür die Aktion Sühnezeichen in tätig war, als \nruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Festsetzung seiner \nVersorgungsbezüge zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht \nhat einen dahingehenden Anspruch des Klägers mangels einer \nAnspruchsgrundlage verneint: § 9 Abs. 1 Nr. 1 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nenne insoweit nur dem \nnichtberufsmäßigen Wehrdienst. Zivildienst, der gemäß § 78 \nAbs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) dem Wehrdienst aufgrund \nder Wehrpflicht bei Anwendung von Vorschriften des \nöffentlichen Dienstrechts gleich stehe, habe der Kläger nicht \ngeleistet. Letztere Vorschrift sei auch nicht analog auf den \nDienst im Rahmen der Aktion Sühnezeichen anwendbar. Andere \nDienste, zu deren Ableistung - anders als beim Wehr- und \nZivildienst - keine Verpflichtung bestehe, unterlägen nicht \ndem Gleichbehandlungsgebot. Gegen eine analoge Anwendung \nspreche auch, dass gemäß § 3 BeamtVG die Versorgung der \nBeamten durch Gesetz geregelt werde und der klare Wortlaut des \n§ 78 Abs. 2 ZDG nur den Zivildienst erfasse. Dem stehe nicht \nentgegen, dass aufgrund des durch Gesetz vom 3. (richtig: 13.) \nJuni 1986, BGBl I 873, eingefügten § 14 b ZDG ein Dienst, wie \nihn der Kläger geleistet habe, dazu führen könne, dass die \nPflicht, Zivildienst zu leisten, erlösche. Das folge bereits \ndaraus, dass der Gesetzgeber diese Gesetzesänderung nicht zum \nAnlass genommen habe, den Dienst nach § 14 b ZDG durch eine \nÄnderung des § 78 Abs. 2 ZDG dem Zivildienst gleichzustellen. \nIm Übrigen sei § 14 b ZDG nicht rückwirkend anwendbar. \nSchließlich hatte der Kläger durch die lediglich 18 Monate \ndauernde Tätigkeit für die Aktion Sühnezeichen die \nVoraussetzungen des § 14 b ZDG ohnehin nicht erfüllt. Eine \nsonstige Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich und ergebe \nsich insbesondere nicht aus dem Gesetz zur Förderung des \nfreiwilligen sozialen Jahres. Des Weiteren könne zwar gemäß \n§ 11 Abs. 1 Nr. 3 b BeamtVG eine Tätigkeit als \nEntwicklungshelfer als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Auch \ndas bedeute jedoch angesichts des weiten Ermessens des \nGesetzgebers hinsichtlich der Bestimmung von Zeiten, die er \nals ruhegehaltfähig anerkenne, keinen Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz. Die vom Kläger gerügte \nUngleichbehandlung gegenüber weiblichen Beamten liege nicht \nvor, da nicht verpflichtet gewesen sei, den Dienst bei der \nAktion Sühnezeichen zu leisten, und eine entsprechende \nDienstleistung einer Beamtin ebenfalls nicht als \nruhegehaltfähig anzuerkennen sei. \n\n7\n\nDer Kläger macht geltend: Ausgehend von der grundsätzlichen \nErfüllung der Voraussetzungen des § 14 b ZDG folge eine \nRuhegehaltfähigkeit des von ihm in verbrachten \nDienstes entsprechend dem gleichgestellten Zivildienst und der \ndiesen Zivildienst ersetzenden Tätigkeit als \nEntwicklungshelfer zwingend aus Gleichheitsgesichtspunkten. \nSoweit das Verwaltungsgericht der Vorschrift § 78 Abs. 2 ZDG \neine Gleichbehandlung von Zivildienst und Wehrdienst, aber \nkeine Gleichbehandlung anderer Dienste entnehme, sei dies \nwillkürlich. Er habe durch diesen Dienst die Heranziehung zum \nZivildienst vermeiden wollen. Schon deshalb könne nicht davon \ngesprochen werden, er habe den Dienst für die Aktion \nSühnezeichen freiwillig geleistet. Die Bestimmung des § 3 \nBeamtVG, dass die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt \nwerde, ändere nichts daran, dass der Gesetzgeber dabei \nverfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten habe. An der \ndurch § 78 Abs. 2 ZDG normierten Gleichstellung von \nZivildienst und Wehrdienst müsse der Dienst bei der Aktion \nSühnezeichen teilnehmen. Denn der Gesetzgeber habe diesen \nDienst im Rahmen des § 14 b ZDG dem Zivildienst vollständig \ngleichgestellt. Allein die Tatsache, dass § 78 Abs. 2 ZDG \ninsoweit nicht angepasst worden sei, spreche nicht gegen die \nMöglichkeit einer analogen Anwendung auch auf die \"anderen\" \nDienste im Sinne des § 14 b ZDG. \n\n8\n\nDem ist nicht zu folgen. \n\n9\n\nEine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 ZDG scheidet aus. \nNach dieser Vorschrift steht der Zivildienst, soweit im \nZivildienstgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei Anwendung \nder Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem (gemäß § 9 \nAbs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig geltenden) Wehrdienst \nauf Grund der Wehrpflicht gleich. Der vom Kläger gewünschten \nGleichstellung des von ihm verrichteten Dienstes im Ausland \n(§ 14 b ZDG) mit dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst steht \nentgegen, dass die Versorgung der Beamten (ausschließlich) \ndurch Gesetz geregelt wird (§ 3 Abs. 1 BeamtVG). Regelungen \ndieser Art sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers \neiner ausdehnenden Auslegung und Ergänzung nicht zugänglich. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März \n1996 - 6 A 4778/94 -, bestätigt durch \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n14. November 1996 - 2 B 90/96 -, \nm.w.N.\n\n11\n\nIm Übrigen hat der Gesetzgeber den im Ausland verbrachten \nDienst des Klägers für die Aktion Sühnezeichen nicht durch \n§ 14 b ZDG \"dem Zivildienst vollständig gleichgestellt\". § 14 \nb ZDG bestimmt lediglich, dass anerkannte \nKriegsdienstverweigerer bei Ableistung eines Dienstes im Sinne \ndieser Vorschrift nicht zum Zivildienst herangezogen werden. \nDas beinhaltet nicht zugleich, dass ein derartiger Dienst bei \nAnwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem \nnichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichsteht. \n\n12\n\nDes Weiteren verstößt es nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG), dass der Gesetzgeber den vom Kläger geleisteten Dienst \nnicht - wie den Zivildienst - dem aufgrund der Wehrpflicht \ngeleisteten Wehrdienst gleichgestellt hat, soweit es die \nAnwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts \nanbelangt. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen des Besoldungs- \nund Versorgungsrechts eine weite Gestaltungsfreiheit. \n\n13\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, \nBeschlüsse vom 26. April 1995 \n- 2 BvR 794/91 u.a. -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1995, 233, und vom \n30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n1988, 329.\n\n14\n\nAußerdem kann von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur \ndann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für \ndie Ungleichbehandlung finden lassen. Ein derartiger \nsachlicher Grund ist hier jedoch schon darin zu finden, dass \nein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nicht gezwungen ist, \nanstatt des (als ruhegehaltfähige Dienstzeit \nberücksichtigungsfähigen) Zivildienstes \"andere Dienste im \nAusland\" (§ 14 b ZDG) zu verrichten. Wenn er - wie der \nKläger - letzteres wählt und deshalb nicht zum Zivildienst \nherangezogen wird, ist dies seine eigene Entscheidung. Die \nSchaffung einer Möglichkeit, nicht zum Zivildienst \nherangezogen zu werden, zwingt den Gesetzgeber nicht, die \n\"anderen Dienste\" auch versorgungsrechtlich dem Zivildienst \ngleichzustellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der \ndurch § 11 Nr. 3 b BeamtVG eröffneten Möglichkeit, die Zeit \neiner Tätigkeit als Entwicklungshelfer als ruhegehaltfähige \nDienstzeit zu berücksichtigen. Dass der vom Kläger geleistete \nDienst nicht ebenfalls insoweit \"privilegiert\" worden ist, \nläßt noch keine gesetzgeberische Willkür erkennen. \n\n15\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache \neine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nzukommt. Sein Vorbringen, es sei noch nicht höchstrichterlich \nentschieden worden, ob aus Gleichheitsgesichtspunkten die \n§§ 78 Abs. 2 ZDG, 9 BeamtVG auch auf die \"anderen\" Dienste im \nSinne des § 14 b ZDG analog anzuwenden seien, und die Klärung \ndieser Frage habe Auswirkungen über den vorliegenden \nEinzelfall hinaus, genügt insoweit nicht. Nach den obigen \nAusführungen ist geklärt, dass der Vorbehalt des § 3 Abs. 1 \nBeamtVG einer in diese Richtung gehenden Anwendung \nversorgungsrechtlicher Vorschriften entgegensteht und dass dem \nGesetzgeber in diesem Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum \nzusteht. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 17 Abs. 3, Abs. 4, § 25 \nAbs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes nach den vom \nVerwaltungsgericht dargelegten Maßgaben, jedoch unter \nZugrundelegung eines sich bei einem Erfolg der Klage \nergebenden Ruhegehaltssatzes von 65,08 v.H. (Gesamtdienstzeit \n34,71 Jahre x 1,875 v.H.).\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-25/6-a-1390-99","cited_norms":[{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 14b","ref_norm":"14b","n":11},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-25/6-a-1390-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305624","retrieved":"2026-07-09 03:33:15.250443+00:00"}}