{"status":"available","doknr":"OLD305627","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0225.18B690.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-25","aktenzeichen":"18 B 690/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nKeiner der von den Antragstellerinnen aufgeführten Gründe \nrechtfertigt die Zulassung der Beschwerde.\n\n3\n\nI. Aus den von den Antragstellerinnen in ihrer \nAntragsschrift dargelegten Gründen lassen sich ernstliche \nZweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \nherleiten.\n\n4\n\n1. Die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Argumente \ngegen die vom Verwaltungsgericht sinngemäß vertretene \nAuffassung, wonach keine in der Person der Antragstellerin zu \n2. begründeten Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe \nvorliegen, greifen nicht durch.\n\n5\n\nDie Tatsache, dass die Antragstellerinnen an demselben \nTage, an dem sie ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen \nAnordnung gestellt haben, beim Antragsgegner Widerspruch gegen \ndessen Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Antragstellerin \nzu 2. erhoben haben, ist schon deswegen rechtlich irrelevant, \nweil dieser Widerspruch, der im Übrigen keine aufschiebende \nWirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO iVm § 8 Satz 1 AG VwGO), \nkeinen in einem Verfahren nach § 123 VwGO zu sichernden \nAbschiebungsschutz bewirken kann. Vorläufiger Rechtsschutz \nkann insoweit allein über § 80 Abs. 5 VwGO in einem gegen die \nAbschiebungsandrohung gerichteten Verfahren erreicht \nwerden.\n\n6\n\nSoweit sich die Antragstellerinnen sinngemäß auf eine der \nAntragstellerin zu 2. zustehende Erlaubnisfiktion nach § 69 \nAbs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 AuslG berufen, stellen sie deren \nAusreisepflicht in Frage und sind deshalb ebenfalls auf ein \ngegen die Abschiebungsandrohung gerichtetes Verfahren zu \nverweisen. Hier-zu sei lediglich vorsorglich angemerkt, dass \ndie Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an dem \nerforderlichen Antrag der Antragstellerin zu 2. auf weitere \nLegalisierung ihres Aufenthaltes, nicht dadurch in Frage \ngestellt wird, dass ausweislich eines Aktenvermerks (Beiakte \nHeft 2 Bl. 74) dem Antragsgegner die Geburt der \nAntragstellerin zu 2. vom Frauenhaus M. fernmündlich \nmitgeteilt worden ist. Diese Mitteilung kann - anders als die \nAntragstellerinnen meinen - nicht als Antrag auf Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung interpretiert werden. Ob der \nAntragsgegner gehalten war, aufgrund dieser Mitteilung auf \neine ordnungsgemäße Antragstellung hinzuwirken, ist insoweit \nnicht von Belang. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, \ndass die Berufung des Antragsgegners auf die fehlende \nAntragstellung rechtsmissbräuchlich sein könnte. \n\n7\n\nDie nicht näher begründete Behauptung der \nAntragstellerinnen, \n\"mangels Bescheidung dieses Antrags und in Anbetracht der \nfehlenden marokkanischen Staatsangehörigkeit des Kindes\" sei \nes rechtlich unzulässig, \"Mutter und Kind\" nach Marokko \nabzuschieben, ist jedenfalls mangels hinreichender \nSubstantiierung unerheblich.\n\n8\n\nSchließlich vermag auch der Vortrag der Antragstellerinnen, \ndie Abschiebung sei rechtswidrig, weil dadurch das Recht der \nAntragstellerin zu 2. auf Umgang mit dem libanesischen Vater \nvereitelt würde, ungeachtet der Frage, ob insoweit aus \ngesetzessystematischen Gründen vorläufiger Rechtsschutz in \neinem Verfahren nach § 123 VwGO überhaupt gewährt werden \nkann,\n\n9\n\nvgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom \n30. August 1995 - 18 B 660/94 -, vom \n26. März 1998 - 18 B 2195/96 - und vom \n20. April 1999 - 18 B 1338/97,\n\n10\n\nkeine Richtigkeitszweifel hervorzurufen.\n\n11\n\nDer von der Antragstellerin zu 2. geltend gemachte \nAnordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Duldung \nscheitert bereits daran, dass sie damit ein \"Recht auf \nZusammensein mit dem Vater\" verwirklichen will. Der somit von \nder Antragstellerin zu 2. angestrebte Daueraufenthalt kann im \nWege der Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG nicht \nermöglicht werden. Das Ausländergesetz geht nämlich in Bezug \nauf die Erteilung der - in § 55 Abs. 1 als \"zeitweise\" \nAussetzung der Abschiebung definierten - Duldung davon aus, \ndass die Unmöglichkeit der Abschiebung nur vorübergehend ist, \nwenn sie im Einzelfall auch längere, nicht genau absehbare \nZeit andauern kann.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 25. September \n1997 - 1 C 3.97 -, InfAuslR 1998, 12 \n(14) und vom 7. September 1999 - 1 C \n6.99 -, InfAuslR 2000, 16 (18).\n\n13\n\nAbgesehen davon hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der \nAntragstellerin zu 2. zu Recht das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses mit der Begründung verneint, dass in \nWürdigung der konkreten Gegebenheiten des hier zu \nbeurteilenden Falles keine aufenthaltsrechtlich schützenswerte \nLebensgemeinschaft in Form einer \"Beistandsgemeinschaft\", \nsondern lediglich eine (bloße) \"Begeg-nungsgemeinschaft\" \nbestehe. \n\n14\n\nDie Ausführungen der Antragstellerinnen zur (zivil-\n)rechtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts, zur \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum objektiven \nund persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG sowie zur \nBedeutung des (am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen) \nKindschaftsreformgesetzes für familienbezogene \nAufenthaltsrechte gehen an der vorgenannten tragenden Erwägung \ndes Verwaltungsgerichts vorbei. Denn die Antragstellerinnen, \ndie die tatsächlichen Annahmen, von denen das \nVerwaltungsgericht insoweit ausgegangen ist, nicht anzweifeln, \nverkennen dabei, dass nicht das abstrakte Bestehen eines \nUmgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche \nUmfang seiner Ausübung entscheidend ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 \n(215) mit weitern Nachweisen;\nHuber, NVwZ 1998, 713 (714); Dietz, \nInfAuslR 1999, 177 (179); \nLaskowski/Albrecht, ZAR 1999, 100 \n(102f.).\n\n16\n\nDarauf stellt auch das Bundesverfassungsgericht in seiner \njüngst ergangenen Entscheidung zur ausländerrechtlichen \nBedeutung einer Vater-Kind-Beziehung ab, in der es (auch) das \ngeänderte Kindschaftsrecht in den Blick genommen und mit Bezug \nauf u.a. seine von den Antragstellerinnen angeführte \nEntscheidung vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1 \n<49ff.> ausgeführt hat: \"Es ist grundsätzlich eine Betrachtung \ndes Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die \nfamiliären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen \nSeite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles.\"\n\n17\n\nBVerfG, Kammerbeschluss vom \n31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 \n-, NVwZ 2000, 59;\nvgl. dazu ferner die \nSenatsbeschlüsse vom 14. \nOktober 1999 - 18 B 1190/98 und \nvom 14. Februar 2000 - 18 B \n2388/98 -.\n\n18\n\n2. Aus den von den Antragstellerinnen vorgetragenen \nArgumenten gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene \nAuffassung, wonach auch bei der Antragstellerin zu 1. keine in \nihrer Person begründeten Abschiebungshindernisse oder \nDuldungsgründe vorliegen, lassen sich Zweifel an der \nErgebnisrichtigkeit - worauf es hier allein ankommt - \ngleichfalls nicht herleiten.\n\n19\n\nMit ihrem Vorbringen, der Antragstellerin zu 1. drohe in \nMarokko \"wegen der Tatsache, dass sie unverheiratete Mutter \neines nichtehlichen Kindes\" sei, eine unmenschliche und \nerniedrigende Behandlung von Seiten ihrer Familienangehörigen, \nmachen die Antragstellerinnen ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend. \nDa das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvorliegend durch den bestandskräftigen Bescheid vom 19. Januar \n1998 entschieden hat, dass im Falle der Antragstellerin zu 1. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, darf \nder Antragsgegner wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG \nangeordneten Bindungswirkung, die auch für negative \nEntscheidungen gilt, nicht davon abweichend ein solches \nAbschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage gem. § \n55 Abs. 2 AuslG eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, \nwenn der Ausländer - wie hier - die ihm nach seinem Vorbringen \ndrohende Gefahr im Asylverfahren nicht geltend gemacht hat, \neine Prüfung durch das Bundesamt demgemäß insoweit \nunterblieben ist. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September \n1999 - 1 C. 6.99 -, InfAuslR \n2000,16.\n\n21\n\nAbschiebungsschutz aus Gründen der von den \nAntragstellerinnen behaupteten und geltend gemachten Gefahr \nkann die Antragstellerin zu 1. somit nur in der Weise \nerlangen, dass sie beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 iVm § \n48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beantragt.\n\n22\n\nVgl. erneut das vorgenannte Urteil \ndes BVerwG a.a.O.;\nvgl. im Übrigen zu der Frage, welcher \nsachgerechte Antrag dabei \ngegebenenfalls in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren zu stellen wäre:\nBVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 \nBvR 2131/95-, InfAuslR 1999, 256 (259); \nHailbronner, Ausländerrecht, Stand: \nDezember 1999, A 1 § 53 Rn. 88.\n\n23\n\nSchließlich führt auch der Umstand, dass die \nAntragstellerin zu 1. - möglicherweise - als Zeugin in einem \nStrafverfahren benötigt wird, nicht auf einen Duldungsgrund. \nDer Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass der Antragstellerin zu 1. für eine \neventuelle Zeugentätigkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 \nAbs. 3 AuslG erteilt werden könnte.\n\nII. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der \nBeschwerde schon deshalb nicht, weil die Zulassung der \nBeschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit seiner \nregelmäßig nur summarischen Prüfung nur bei spezifisch auf das \nEilverfahren bezogenen Fragen gerechtfertigt ist.\n\n24\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse \nvom 12. Februar 1998 -18 B \n286/98 - und vom 10. Januar \n2000 - 18 B 2572/98 -.\n\n25\n\nDementgegen wird von den Antragstellerinnen mit der Frage, \nob \"im Falle der Abschiebung der verfassungsmäßige Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit verletzt wäre\" eine materiell-\nrechtliche Problemstellung aufgeworfen, die - sofern sie \ngrundsätzlich bedeutsam sein sollte - allenfalls in einem \ngerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden könnte. \n\n26\n\nIII. Der dritte von den Antragstellerinnen im Hinblick auf \ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai \n1987 a.a.O. angeführte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt. \nDenn die Antragstellerinnen benennen keinen inhaltlich \nbestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten \nRechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten \nebensolchen Rechtssatz widersprochen hat. Der Vortrag der \nAntragstellerinnen erschöpft sich vielmehr in der Behauptung \neiner angeblich fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die \ndas Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung \naufgestellt hat, was den Darlegungsanforderungen nicht genügt. \nDaher sei abschließend lediglich der Vollständigkeit halber \nauf die vorstehenden Ausführungen unter I. Nr. 2 a. E. \nhingewiesen, denen zu entnehmen ist, dass der angefochtene \nBeschluss hinsichtlich der hier in Rede stehenden Problematik \nim Übrigen durchaus mit der einschlägigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts im Einklang steht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-25/18-b-690-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-25/18-b-690-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305627","retrieved":"2026-07-09 03:33:15.508626+00:00"}}